Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. März 2010 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, wies aber das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe der von der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann mandatierten Rechtsvertretung vom 6. September 2012 an das BFM wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Einreisebewilligung zwecks Einbezugs in die ihrem Mann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG zu erteilen. Zur Stützung der Vorbringen wurden Vollmachten der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes in Kopie, eine Taufurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Heiratsurkunde jeweils im Original, zwei Passfotos, ein UNHCR-Ausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes von den eritreischen Regierungskräften beschuldigt worden, mit diesem in telefonischem Kontakt zu stehen und seinen Aufenthaltsort zu kennen. Am (...) Februar 2012 sei sie unter der Anschuldigung eines Fluchtversuchs von den Sicherheitskräften festgenommen und während (...) Tagen im Gefängnis in C._______ festgehalten worden. Nach der Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 000 Nakfa sei sie freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden sei sie am 17. März 2012 illegal in den Sudan ausgereist und habe sich im Flüchtlingslager des UNHCR in Shegerab registrieren lassen. Zwei Monate und drei Wochen später habe sie in Shegerab einen Flüchtlingsausweis erhalten und sei daraufhin nach Khartum weitergereist, wo sie sich derzeit aufhalte. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme in englischer Sprache zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, aus kapazitätsmässigen, sicherheitstechnischen und strukturellen Gründen sei die Schweizer Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine Befragung durchzuführen. Da einige entscheidrelevante Fragen noch offen seien, werde sie ersucht, diese innert Frist vollständig und präzise zu beantworten. Ferner wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original nachzureichen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den vom BFM gestellten Fragen sowie eine Vollmacht im Original ein. Namentlich führte sie zu ihrer Situation im Sudan aus, sie habe das UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab verlassen und sich nach Khartum begeben, weil die Lebensbedingungen im Lager prekär gewesen seien und sie als alleinstehende Frau ständig Angst vor Übergriffen auf ihre physische und psychische Integrität beziehungsweise vor einer Entführung durch die Rashaida (eritreisches Nomadenvolk, Anm. BVGer) gehabt habe. Auch in Khartum lebe sie in prekären Verhältnissen. Sie müsse sich verstecken, weil sie sich illegal in Khartum aufhalte und daher damit rechnen müsse, von den sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Sie sei im Sudan auf sich alleine gestellt, weil sie dort keine Verwandten oder Bekannten habe. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei ihr nicht zuzumuten. Als alleinstehende Frau gehöre sie zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weil sie besonders gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden. Gerade in den Flüchtlingslagern sei die Situation für alleinstehende Frauen äusserst prekär. Im Weiteren verfüge sie durch den mehrjährigen Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz über eine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land, wogegen sie im Sudan keine Familienangehörigen oder Verwandten habe und sie mit diesem Land keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbinde. Ihre Eltern und die beiden jüngsten Geschwister würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf in Eritrea leben; zwei Brüder würden sich als Flüchtlinge in Israel aufhalten. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 3. Juni 2013 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und wies ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch sowie ihren weiteren Eingaben würden zwar darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates habe. Jedoch liege ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Sudan im Flüchtlingslager Shegerab registriert worden, und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Sollte ihre Lage kritisch sein, sei es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet: Das Risiko einer Deportation sei für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge registrierte Eritreer gering, die Beschwerdeführerin verfüge über kein entsprechendes Risikoprofil und habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihr persönlich faktisch und unmittelbar eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Da sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, könne sie sich zudem jederzeit bei einer Vertretung dieser Organisation im Sudan melden. Die Frage einer Familienzusammenführung mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Ehemann falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und wäre gemäss den Kriterien von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihr gestützt auf Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung rügte die Beschwerdeführerin namentlich, das BFM sei in seiner Verfügung in mehrfacher Hinsicht auf entscheidrelevante Vorbringen nicht eingegangen und habe damit den Untersuchungsgrundsatz, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. So habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass sie als alleinstehende Frau besonders verletzlich sei und daher eines besonderen Schutzes bedürfe. Ebenso sei nicht gewürdigt worden, dass sie sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit im Sudan aufhalte, dort über keine Anknüpfungspunkte verfüge und befürchten müsse, durch die Rashaida verschleppt zu werden. Schliesslich habe das Bundesamt den Umstand, dass ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und sie damit eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, nur kurz erwähnt, jedoch eine Prüfung unter dem Aspekt von Art. 52 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterlassen. Das BFM habe lediglich allgemeine Aussagen zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan gemacht, ohne auf ihre spezifische Situation als alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung einzugehen. Übergriffe von Männern auf Frauen und Mädchen seien in den Flüchtlingslagern eine Realität, weshalb ihre Furcht, im Sudan Opfer von derartigen Übergriffen zu werden, subjektiv begründet und objektiv nachvollziehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen den weiteren Verbleib in einem Drittstaat von Frauen, welche sich dort ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder andere volljährige Verwandte aufgehalten hätten, als unzumutbar bezeichnet. Sie mache eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, da sie wegen der Flucht ihres Ehemannes von den Behörden behelligt und inhaftiert worden sei. Das BFM sei in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates habe, und es habe damit sinngemäss ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Sie habe keine Möglichkeit, den Aufenthalt ausserhalb des Flüchtlingslagers im Sudan zu legalisieren. Bei Asylsuchenden aus einem Drittstaat müsse stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Aufenthaltsstaat sowie in der Schweiz vorgenommen werden, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein wichtiges Kriterium sei. Sie habe dadurch, dass ihr Mann seit 2008 in der Schweiz lebe, einen engen Bezug zu diesem Land. Zum Sudan, wo sie unter prekären Bedingungen leben müsse, habe sie keine besondere sprachliche oder kulturelle Nähe. H. Am 2. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss altArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (altArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
E. 5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das BFM die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 auf, eine Reihe von offenen Fragen schriftlich zu beantworten. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asyl- und Einreisegesuchs. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist eine entsprechende Eingabe zu den Akten gereicht.
E. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (altArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (altArt. 20 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz ist insbesondere zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (altArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von altArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E. 7.1 Gemäss altArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb weiter anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar und kann sich insbesondere mit Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) oder auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Schutzes als unzutreffend erweisen.
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund sind praxisgemäss zunächst die gängigen individuellen Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im betreffenden Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese in einem zweiten Schritt mit der Intensität und Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz in Bezug zu setzen und diese Kriterien gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände des individuellen Einzelfalls geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).
E. 7.3 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert worden seien, würden in den Flüchtlingslagern, wo sie sich aufzuhalten hätten, eine hinreichende Versorgung erhalten und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung nach Eritrea vorliegen. Das Gericht teilt in seiner Rechtsprechung die Auffassung einer generellen Zumutbarkeit des Aufenthalts eritreischer Flüchtlinge in den sudanesischen Flüchtlingslagern jedoch nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung unter Abwägung aller gemäss Rechtsprechung massgeblicher Kriterien vorzunehmen, wozu auch die Beziehungsnähe zur Schweiz gehört (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 7.2.2, m.w.H.). Die Vorinstanz hat es aber in ihren Erwägungen unterlassen, sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Sudan auseinanderzusetzen, und der Sachverhalt erweist sich bezüglich ihrer aktuellen dortigen Lebensumstände als nicht genügend erstellt. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2013 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Sudan keine Verwandten und Bekannten, lebe in Khartum unter prekären Verhältnissen zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen und müsse sich aufgrund der Gefahr einer Verhaftung durch sudanesische Sicherheitskräfte ständig verstecken. Aufgrund dieser wenig präzisen Angaben lassen sich ihre konkreten Lebensumstände aber nicht hinreichend abschätzen. Den Akten lassen sich - zumal vorliegend von einer persönlichen Anhörung abgesehen worden ist - insbesondere keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin entnehmen; es ist auch nicht geklärt, inwiefern sie im Sudan auf die Unterstützung in finanzieller und sozialer Hinsicht durch ein Beziehungsnetz, namentlich von Landsleuten, zählen kann. Ferner wurde zwar erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, eine Würdigung der damit bestehenden Beziehungsnähe zur Schweiz im Rahmen einer Abwägung der für und gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan sprechenden Faktoren ist aber vollständig unterblieben. Demnach kann vorliegend ohne ergänzende Sachverhaltsabklärungen und eine entsprechende Einzelfallprüfung aller nach Massgabe von Art. 52 Abs. 2 AsylG massgeblichen Kriterien nicht über die Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Sudan befunden werden.
E. 8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt, womit sie den aus Art. 29 BV folgenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 9 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber - wie dies schon ständige Praxis der ARK war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die zentrale Frage der Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ungenügend erstellt. Es kann nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, dieses Versäumnis nachzuholen; zudem ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Schon aus diesen Gründen kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren.
E. 10 Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre. Bei der heutigen Aktenlage bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer ihr akut drohenden konkreten Gefährdung im Sudan und für die zwingende Unzumutbarkeit des Verbleibs am derzeitigen Aufenthaltsort im Sinne von altArt. 20 Abs. 2 AsylG für die Dauer der weiteren Abklärungen .
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegen-standslos.
E. 13 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3710/2013 Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 1. Juli 2007 in die Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. März 2010 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, wies aber das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe der von der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann mandatierten Rechtsvertretung vom 6. September 2012 an das BFM wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Einreisebewilligung zwecks Einbezugs in die ihrem Mann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG zu erteilen. Zur Stützung der Vorbringen wurden Vollmachten der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes in Kopie, eine Taufurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Heiratsurkunde jeweils im Original, zwei Passfotos, ein UNHCR-Ausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung zu den Akten gereicht. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der Flucht ihres Ehemannes von den eritreischen Regierungskräften beschuldigt worden, mit diesem in telefonischem Kontakt zu stehen und seinen Aufenthaltsort zu kennen. Am (...) Februar 2012 sei sie unter der Anschuldigung eines Fluchtversuchs von den Sicherheitskräften festgenommen und während (...) Tagen im Gefängnis in C._______ festgehalten worden. Nach der Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 000 Nakfa sei sie freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden sei sie am 17. März 2012 illegal in den Sudan ausgereist und habe sich im Flüchtlingslager des UNHCR in Shegerab registrieren lassen. Zwei Monate und drei Wochen später habe sie in Shegerab einen Flüchtlingsausweis erhalten und sei daraufhin nach Khartum weitergereist, wo sie sich derzeit aufhalte. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine persönliche Stellungnahme in englischer Sprache zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, aus kapazitätsmässigen, sicherheitstechnischen und strukturellen Gründen sei die Schweizer Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine Befragung durchzuführen. Da einige entscheidrelevante Fragen noch offen seien, werde sie ersucht, diese innert Frist vollständig und präzise zu beantworten. Ferner wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original nachzureichen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den vom BFM gestellten Fragen sowie eine Vollmacht im Original ein. Namentlich führte sie zu ihrer Situation im Sudan aus, sie habe das UNHCR-Flüchtlingslager in Shegerab verlassen und sich nach Khartum begeben, weil die Lebensbedingungen im Lager prekär gewesen seien und sie als alleinstehende Frau ständig Angst vor Übergriffen auf ihre physische und psychische Integrität beziehungsweise vor einer Entführung durch die Rashaida (eritreisches Nomadenvolk, Anm. BVGer) gehabt habe. Auch in Khartum lebe sie in prekären Verhältnissen. Sie müsse sich verstecken, weil sie sich illegal in Khartum aufhalte und daher damit rechnen müsse, von den sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Sie sei im Sudan auf sich alleine gestellt, weil sie dort keine Verwandten oder Bekannten habe. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei ihr nicht zuzumuten. Als alleinstehende Frau gehöre sie zu einer besonders verletzlichen Personengruppe, weil sie besonders gefährdet sei, Opfer von Übergriffen zu werden. Gerade in den Flüchtlingslagern sei die Situation für alleinstehende Frauen äusserst prekär. Im Weiteren verfüge sie durch den mehrjährigen Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz über eine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land, wogegen sie im Sudan keine Familienangehörigen oder Verwandten habe und sie mit diesem Land keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbinde. Ihre Eltern und die beiden jüngsten Geschwister würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf in Eritrea leben; zwei Brüder würden sich als Flüchtlinge in Israel aufhalten. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 3. Juni 2013 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und wies ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch sowie ihren weiteren Eingaben würden zwar darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates habe. Jedoch liege ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Die Beschwerdeführerin sei im Sudan im Flüchtlingslager Shegerab registriert worden, und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Sollte ihre Lage kritisch sein, sei es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet: Das Risiko einer Deportation sei für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge registrierte Eritreer gering, die Beschwerdeführerin verfüge über kein entsprechendes Risikoprofil und habe nicht glaubhaft darlegen können, dass ihr persönlich faktisch und unmittelbar eine Rückschaffung nach Eritrea drohe. Da sie vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, könne sie sich zudem jederzeit bei einer Vertretung dieser Organisation im Sudan melden. Die Frage einer Familienzusammenführung mit ihrem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Ehemann falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und wäre gemäss den Kriterien von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 26. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihr gestützt auf Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung rügte die Beschwerdeführerin namentlich, das BFM sei in seiner Verfügung in mehrfacher Hinsicht auf entscheidrelevante Vorbringen nicht eingegangen und habe damit den Untersuchungsgrundsatz, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. So habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass sie als alleinstehende Frau besonders verletzlich sei und daher eines besonderen Schutzes bedürfe. Ebenso sei nicht gewürdigt worden, dass sie sich erst seit verhältnismässig kurzer Zeit im Sudan aufhalte, dort über keine Anknüpfungspunkte verfüge und befürchten müsse, durch die Rashaida verschleppt zu werden. Schliesslich habe das Bundesamt den Umstand, dass ihr Ehemann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und sie damit eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, nur kurz erwähnt, jedoch eine Prüfung unter dem Aspekt von Art. 52 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unterlassen. Das BFM habe lediglich allgemeine Aussagen zur Situation eritreischer Flüchtlinge im Sudan gemacht, ohne auf ihre spezifische Situation als alleinstehende Frau ohne männliche Begleitung einzugehen. Übergriffe von Männern auf Frauen und Mädchen seien in den Flüchtlingslagern eine Realität, weshalb ihre Furcht, im Sudan Opfer von derartigen Übergriffen zu werden, subjektiv begründet und objektiv nachvollziehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen den weiteren Verbleib in einem Drittstaat von Frauen, welche sich dort ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder andere volljährige Verwandte aufgehalten hätten, als unzumutbar bezeichnet. Sie mache eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, da sie wegen der Flucht ihres Ehemannes von den Behörden behelligt und inhaftiert worden sei. Das BFM sei in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass sie ernsthafte Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatstaates habe, und es habe damit sinngemäss ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Sie habe keine Möglichkeit, den Aufenthalt ausserhalb des Flüchtlingslagers im Sudan zu legalisieren. Bei Asylsuchenden aus einem Drittstaat müsse stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Aufenthaltsstaat sowie in der Schweiz vorgenommen werden, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein wichtiges Kriterium sei. Sie habe dadurch, dass ihr Mann seit 2008 in der Schweiz lebe, einen engen Bezug zu diesem Land. Zum Sudan, wo sie unter prekären Bedingungen leben müsse, habe sie keine besondere sprachliche oder kulturelle Nähe. H. Am 2. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Das Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) altArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss altArt. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (altArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgründen befragt. Vor diesem Hintergrund forderte das BFM die Beschwerdeführerin in seiner Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 auf, eine Reihe von offenen Fragen schriftlich zu beantworten. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asyl- und Einreisegesuchs. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist eine entsprechende Eingabe zu den Akten gereicht. 6. 6.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (altArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (altArt. 20 Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz ist insbesondere zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (altArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von altArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 7. 7.1 Gemäss altArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb weiter anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar und kann sich insbesondere mit Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) oder auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Schutzes als unzutreffend erweisen. 7.2 Vor diesem Hintergrund sind praxisgemäss zunächst die gängigen individuellen Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im betreffenden Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese in einem zweiten Schritt mit der Intensität und Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz in Bezug zu setzen und diese Kriterien gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände des individuellen Einzelfalls geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). 7.3 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert worden seien, würden in den Flüchtlingslagern, wo sie sich aufzuhalten hätten, eine hinreichende Versorgung erhalten und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung nach Eritrea vorliegen. Das Gericht teilt in seiner Rechtsprechung die Auffassung einer generellen Zumutbarkeit des Aufenthalts eritreischer Flüchtlinge in den sudanesischen Flüchtlingslagern jedoch nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung unter Abwägung aller gemäss Rechtsprechung massgeblicher Kriterien vorzunehmen, wozu auch die Beziehungsnähe zur Schweiz gehört (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 7.2.2, m.w.H.). Die Vorinstanz hat es aber in ihren Erwägungen unterlassen, sich mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Sudan auseinanderzusetzen, und der Sachverhalt erweist sich bezüglich ihrer aktuellen dortigen Lebensumstände als nicht genügend erstellt. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2013 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Sudan keine Verwandten und Bekannten, lebe in Khartum unter prekären Verhältnissen zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen und müsse sich aufgrund der Gefahr einer Verhaftung durch sudanesische Sicherheitskräfte ständig verstecken. Aufgrund dieser wenig präzisen Angaben lassen sich ihre konkreten Lebensumstände aber nicht hinreichend abschätzen. Den Akten lassen sich - zumal vorliegend von einer persönlichen Anhörung abgesehen worden ist - insbesondere keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin entnehmen; es ist auch nicht geklärt, inwiefern sie im Sudan auf die Unterstützung in finanzieller und sozialer Hinsicht durch ein Beziehungsnetz, namentlich von Landsleuten, zählen kann. Ferner wurde zwar erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, eine Würdigung der damit bestehenden Beziehungsnähe zur Schweiz im Rahmen einer Abwägung der für und gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan sprechenden Faktoren ist aber vollständig unterblieben. Demnach kann vorliegend ohne ergänzende Sachverhaltsabklärungen und eine entsprechende Einzelfallprüfung aller nach Massgabe von Art. 52 Abs. 2 AsylG massgeblichen Kriterien nicht über die Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Sudan befunden werden.
8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt, womit sie den aus Art. 29 BV folgenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 9. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdeinstanz geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb eine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber - wie dies schon ständige Praxis der ARK war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die zentrale Frage der Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ungenügend erstellt. Es kann nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, dieses Versäumnis nachzuholen; zudem ginge der Beschwerdeführerin dadurch eine Rechtsmittelinstanz verlustig. Schon aus diesen Gründen kommt eine Heilung des Verfahrensmangels nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demnach zu kassieren.
10. Die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen führen indessen nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bereits deshalb zu bewilligen wäre. Bei der heutigen Aktenlage bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer ihr akut drohenden konkreten Gefährdung im Sudan und für die zwingende Unzumutbarkeit des Verbleibs am derzeitigen Aufenthaltsort im Sinne von altArt. 20 Abs. 2 AsylG für die Dauer der weiteren Abklärungen .
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegen-standslos. 13. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: