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D-4559/2014

D-4559/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-22 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, aus Asmara stammend, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens, liess für sich und ihren Sohn durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. März 2012 um eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess sie ein Taufzertifikat den Sohn betreffend und mit Schreiben vom 28. Mai 2013 eine weitere Beschreibung ihrer Fluchtgründe einreichen (Original mit Übersetzung in Englisch). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte das BFM mit, dass im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, dass die Vertretung in Khartum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, und forderte die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist auf, einen Fragekatalog zu beantworten. Das entsprechende Antwortschreiben (Original mit Übersetzung in Deutsch) datiert vom 19. Juli 2013. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 wurde das BFM gebeten, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zeigte das BFM an, dass eine Durchsicht der Akten ergeben habe, dass keine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original vorliege und eine solche bis spätestens 20. Juni 2014 nachzureichen sei. Die Vollmacht ging am 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014, eröffnet am 16. Juli 2014, lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (auf der Grundlage von aArt. 52 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichen. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde begehrt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 110a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, erhob keinen Kostenvorschuss und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 1.5 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren wird auf das Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. (zur Publikation vorgesehen) verwiesen.

E. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 2.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3).

E. 2.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Beantwortung des Fragekatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sie sich in einem Drittstaat auf, wird dies vermutet. In jedem Fall sind aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also die Frage zu beantworten, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.).

E. 3.3 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützte ihr Gesuch in der Hauptsache auf folgende Gründe: Ihr Ehemann sei Mitglied des Nationaldienstes gewesen und aus Eritrea geflohen. Darauf hätten ihr die "administrativen Beamten" befohlen, 50'000 Nakfa als Strafe zu zahlen, ihr ihren Gewerbeschein weggenommen und sie ins Gefängnis gebracht. Aus dem Gefängnis habe man sie nur entlassen, weil jemand für sie gebürgt habe. Nach ihrer Entlassung hätten die Beamten ihr wiederholt befohlen zu zahlen. Da sie nicht im Stande gewesen sei, den Betrag aufzubringen, habe sie keine andere Alternative gehabt, als aus Eritrea zu fliehen. Weil die Reise in den Sudan sehr riskant sei, habe sie ihren Sohn bei ihren Schwiegereltern zurückgelassen. Sie sei am 20. September 2011 mit Hilfe eines Schmugglers (illegal) geflüchtet und am selben Tag im Flüchtlingslager Shegarab angekommen, wo sie nach zehn Tagen ihre Schwägerin Y. B. getroffen habe. Als sie und ihre Schwägerin Y. B. einmal gemeinsam einkaufen gewesen seien, seien sie plötzlich vom Rashaida-Stamm entführt und am 5. Oktober 2011 in den Norden Sudans nach Dengula gebracht worden. Wie die Übergabe an die eritreischen Behörden durch die Rashaida vonstattengegangen sei, wisse sie nicht genau. Am 18. Oktober 2011 seien sie mit 300 Eritreern aus Dengula nach Eritrea deportiert und in das Gefängnis Wia transportiert worden. Dort seien sie dem Frauengefängnis zugeteilt worden. Mit Hilfe eines Soldaten beziehungsweise Gefängniswärters sei ihnen am 2. Dezember 2012 die Flucht gelungen. Über Agetay und Karora seien sie am selben Tag nach vielen Schwierigkeiten in Port Sudan angekommen. Sie habe das UNHCR über die Entführung und Deportation mündlich informiert, wobei dieses bereits Kenntnis davon gehabt habe. Im Flüchtlingslager Shegarab seien die Lebensumstände sehr schlecht gewesen. Der Mangel an medizinischer Versorgung, Essen sowie sauberem Wasser sei gross gewesen und es seien vermehrt sexuelle Übergriffe an Frauen verübt worden. Als der Besuch eines Vertreters des UNHCR angekündigt worden sei, hätten die Flüchtlinge diesen über ihre Situation zu informieren versucht, seien jedoch vom Kommandanten des Lagers und von Sicherheitskräften zurückgedrängt worden. Eines Tages, als sie mit ihrer Schwägerin Y. B. in der Nähe ihres Hauses, etwa in der Entfernung von 200 Metern, frische Luft habe schnappen wollen, seien ihnen plötzlich Rashaida-Leute entgegen gekommen und hätten versucht, sie einzufangen. Gegenwärtig lebe sie mit ihrer Schwägerin Y. B. in Khartum. Der Grund, weshalb sie nicht im Sudan leben könne, sei, dass man sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiere und schlecht behandle. Zwei ihrer Schwägerinnen würden in der Schweiz leben. Von einer, der Schwägerin G. B., bekomme sie manchmal finanzielle Hilfe.

E. 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihr Sohn lebe bei seinen Grosseltern väterlicherseits an ihrer ehemaligen Wohnadresse in Eritrea. Ihren Eingaben seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihr Sohn dort einer asylrechtlichen Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er dort einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sei beziehungsweise in eine solche geraten könnte. In Anbetracht ihrer Ausführungen im Auslandgesuch vom 27. März 2012 sowie in der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - aufgrund der Desertion ihres Ehemannes aus dem Nationaldienst - ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Doch seien ihre Ausführungen zu ihren Asylgründen, insbesondere in Bezug auf die genannten reflexbedingten Massnahmen der eritreischen Behörden (Gefängnis, Geldforderungen etc.) sehr vage, ungenau und unsubstanziiert geblieben. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für sie, nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würde nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Sie habe geltend gemacht, zusammen mit ihrer Schwägerin Y. B. nach einer Entführung durch die Rashaida an die eritreischen Behörden übergeben, nach Eritrea deportiert und dort in Wia in Haft genommen worden zu sein. Sie habe es jedoch unterlassen, detaillierte Angaben zu diesem Vorbringen zu machen. So habe sie weder ausgeführt, wie ihre und die Übergabe weiterer 300 Flüchtlinge an die eritreischen Behörden vonstattengegangen sei, noch angegeben, wie, wann, und unter welchen Umständen sie nach Eritrea zurückgebracht worden sei. Auch der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt erscheine in diesem Zusammenhang und mangels genauerer Angaben (Haftdauer und -umstände) zweifelhaft. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei folglich als unbegründet zu erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass das UNHCR den Sudan, der das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationale Verpflichtung erinnert habe. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie sich nun seit mehr als zwei Jahren in Khartum aufhalte und mit ihrer Schwägerin Y. B. - die von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester teilweise finanziell unterstützt werde - zusammenlebe. Die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartum sei in ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich mit einer schwierigen sozialen und ökonomischen Lebenslage konfrontiert sehe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebe die Schwester der Schwägerin (G. B.) in der Schweiz. Obwohl sie dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangene Feststellung (betreffend die Zumutbarkeit des Aufenthalts) umzustossen vermöge. Es sei ihnen daher zuzumuten, vorderhand im Sudan (Beschwerdeführerin) beziehungsweise in Eritrea (Sohn) zu verbleiben.

E. 4.3 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin in der Hauptsache das Folgende geltend: Das BFM räume zwar ein, dass die Lage für Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Es verkenne jedoch die Ernsthaftigkeit der Lage und die äusserst schwierige, lebensbedrohliche Situation eritreischer Flüchtlinge in diesem Land. Die Geschehnisse in der letzten Zeit hätten gezeigt, dass die sudanesische Regierung Flüchtlingen keinen Schutz vor Zwangsrückführung in die Herkunftsländer biete. Dies sei auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 bestätigt worden. Flüchtlinge dürften sich im Sudan nicht frei bewegen. Beim Verlassen des ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorts drohe ihnen eine Gefängnisstrafe von einem Jahr. Die Beschwerdeführerin verfüge deshalb in Khartum, wo sie sich zurzeit aufhalte, sowie in anderen Teilen des Sudans nicht über eine sichere, zumutbare Aufenthaltsalternative. Ferner gehe das BFM in der angefochtenen Verfügung nur am Rande auf die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft und Religion ein. Da sie orthodoxen Glaubens sei, sei davon auszugehen, dass sie in Khartum tatsächlich unter Diskriminierung durch staatliche Institutionen sowie auch durch die Gesellschaft stark leide. Zudem gelte es, ihre Traumatisierung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Auch könne ihr das UNHCR den nötigen Schutz nicht erbringen. Die Situation in den Flüchtlingslagern sei für sie aus den folgenden Gründen nicht zumutbar: Erstens würden verschiedene Quellen über Entführungen von Eritreern aus Flüchtlingslagern durch organisierte, kriminelle Netzwerke berichten. Zweitens mache sie eine bereits erlebte Entführung durch die Rashaida-Beduinen geltend. Vor dem Hintergrund der periodisch stattfindenden Entführungen und Deportationen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM die geltend gemachte Entführung und Deportation nach Eritrea als zweifelhaft bezeichnet habe. Die Deportation sei aber, insbesondere durch die genauen Angaben zur Route sowie durch die entsprechenden Datumsangaben, glaubhaft dargelegt. Angesichts der bereits erlebten Entführung sei es der Beschwerdeführerin umso weniger zuzumuten, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren. Das BFM halte fest, dass sie von der in der Schweiz lebenden Schwester der Schwägerin (der Schwägerin G. B.) finanziell unterstützt werde. Diese Beiträge würden sie aber nur in unregelmässigen Abständen erreichen. Zudem werde sich die Schwägerin G. B. bald gezwungen sehen, die Zahlungen einzustellen, da ihr Mann allein in der Schweiz für sechs Familienmitglieder aufkommen und dafür Sorge tragen müsse, dass er nicht selber in grössere Schwierigkeiten gerate. Vor der Flucht habe sie bei ihren heute in der Schweiz lebenden Schwestern ihres Ehemannes gewohnt und mit diesen den Haushalt geteilt. Dadurch habe sie eine enge Beziehung und grosses Vertrauen zu diesen aufgebaut. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei sie dringend auf moralische Unterstützung durch diese Familienmitglieder angewiesen. Angesichts der Abwägung mit der klar vorhandenen Beziehungsnähe zur Schweiz dränge sich eine Ermessenspflicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung geradezu auf. Die Rechtsprechung (Urteile des BVGer E 4417/2011 vom 9. Februar 2012, E-3710/2013 vom 6. November 2013 sowie E 3339/2013 vom 17. Januar 2014) teile in ähnlich gelagerten Fällen diese Meinung. In der Beschwerde wird zudem auf mehrere Berichte des UNHCR, der Human Rights Watch, der SFH, des UK Foreign and Commonwealth Office sowie des US Departement of State Bezug genommen.

E. 5.1 Der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Eritrea einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sei beziehungsweise in eine solche geraten könnte, wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es erübrigen sich deshalb diesbezüglich weitere Erörterungen.

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zu entkräften vermag. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände in einem sudanesischen Flüchtlingslager für alleinstehende Frauen nicht einfach sind. Doch ist zumindest eine minimale Grundversorgung gewährleistet. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel auch alleinstehenden Frauen zuzumuten, in einem Flüchtlingslager im Sudan Schutz zu suchen (vgl. Urteil des BVGer E-5424/2014 vom 13. November 2014 E. 5.2). Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die geltend gemachte Entführung im Oktober 2011 aus dem Flüchtlingslager Shegarab durch die Rashaida und die anschliessende Deportation nach Eritrea vermochte sie nicht glaubhaft darzulegen. Wie die Vor­instanz zu Recht festhielt, sind ihre Schilderungen dazu zu wenig detailliert und ungenau. Das Erzählte hinterlässt den Eindruck, sie habe die Entführung nicht selbst erlebt. Dies zeigt sich etwa darin, dass sie die Haftbedingungen in Wia nicht substanziiert zu beschreiben vermochte und geltend machte, es sei schwierig zu erklären, mit welchen Leiden sie im Gefängnis konfrontiert gewesen seien (vgl. A9/11 Antwort C 15). Gleichsam fehlt es der Schilderung bezüglich des Vorfalls, bei welchem sie und ihre Schwägerin Y. B. im Flüchtlingslager Shegarab von Rashaida-Leuten überrascht worden seien, an Detailreichtum. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie Weiteres über den Hergang und die Folgen im Flüchtlingslager hätte berichten können. Da ihre Aussagen im Zusammenhang mit den Rashaida nicht glaubhaft sind, ist auch auf das Vorbringen, sie sei aufgrund dieser Ereignisse traumatisiert, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit ihren eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Schwägerin in Khartum. Angesprochen auf die Frage, weshalb der weitere Aufenthalt für sie nicht mehr zumutbar sei, antwortete sie, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert werde (vgl. A9/11 Antwort C 11). Im Sudan sind Christen keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4). Spezifische Vorfälle, von welchen sie persönlich betroffen gewesen ist, werden keine geltend gemacht. Auch der Beschwerde können diesbezüglich einzig allgemeine Aussagen zur Situation von Christen im Sudan entnommen werden. Inwiefern sie persönlich wegen ihrer ethnischen Herkunft oder ihres Glaubens verfolgt wurde beziehungsweise wird, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass eine Abwägung der gesamten Umstände nicht dazu führe, dass es die Schweiz sein müsse, die ihr den erforderlichen Schutz gewähre. Zwar besteht eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz durch ihre beiden in der Schweiz wohnhaften Schwägerinnen, jedoch vermag diese nicht ausschlaggebend ins Gewicht zu fallen. Im Sudan hält sie sich nicht alleine, sondern zusammen mit ihrer Schwägerin Y. B. in Khartum auf. Es kann erwartet werden, dass sich die beiden Frauen einander zur Seite stehen und sich gegenseitig unterstützen. Ferner ist auch anzunehmen, dass sie in Karthum auf die Unterstützung der eritreischen Diaspora zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführerin ist es damit im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan um Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführerin ist ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdevorbringen, die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zwecks (weitergehender) Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt und damit die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4559/2014 Urteil vom 22. April 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), beide Eritrea, beide vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, aus Asmara stammend, tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens, liess für sich und ihren Sohn durch die rubrizierte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. März 2012 um eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 liess sie ein Taufzertifikat den Sohn betreffend und mit Schreiben vom 28. Mai 2013 eine weitere Beschreibung ihrer Fluchtgründe einreichen (Original mit Übersetzung in Englisch). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte das BFM mit, dass im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, dass die Vertretung in Khartum jedoch aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, und forderte die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist auf, einen Fragekatalog zu beantworten. Das entsprechende Antwortschreiben (Original mit Übersetzung in Deutsch) datiert vom 19. Juli 2013. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 wurde das BFM gebeten, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 zeigte das BFM an, dass eine Durchsicht der Akten ergeben habe, dass keine Vollmacht der Beschwerdeführerin im Original vorliege und eine solche bis spätestens 20. Juni 2014 nachzureichen sei. Die Vollmacht ging am 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014, eröffnet am 16. Juli 2014, lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (auf der Grundlage von aArt. 52 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichen. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 sei aufzuheben, es sei der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde begehrt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 110a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, erhob keinen Kostenvorschuss und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.5 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren wird auf das Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. (zur Publikation vorgesehen) verwiesen. 2. 2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). 2.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Beantwortung des Fragekatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sie sich in einem Drittstaat auf, wird dies vermutet. In jedem Fall sind aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also die Frage zu beantworten, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). 3.3 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stützte ihr Gesuch in der Hauptsache auf folgende Gründe: Ihr Ehemann sei Mitglied des Nationaldienstes gewesen und aus Eritrea geflohen. Darauf hätten ihr die "administrativen Beamten" befohlen, 50'000 Nakfa als Strafe zu zahlen, ihr ihren Gewerbeschein weggenommen und sie ins Gefängnis gebracht. Aus dem Gefängnis habe man sie nur entlassen, weil jemand für sie gebürgt habe. Nach ihrer Entlassung hätten die Beamten ihr wiederholt befohlen zu zahlen. Da sie nicht im Stande gewesen sei, den Betrag aufzubringen, habe sie keine andere Alternative gehabt, als aus Eritrea zu fliehen. Weil die Reise in den Sudan sehr riskant sei, habe sie ihren Sohn bei ihren Schwiegereltern zurückgelassen. Sie sei am 20. September 2011 mit Hilfe eines Schmugglers (illegal) geflüchtet und am selben Tag im Flüchtlingslager Shegarab angekommen, wo sie nach zehn Tagen ihre Schwägerin Y. B. getroffen habe. Als sie und ihre Schwägerin Y. B. einmal gemeinsam einkaufen gewesen seien, seien sie plötzlich vom Rashaida-Stamm entführt und am 5. Oktober 2011 in den Norden Sudans nach Dengula gebracht worden. Wie die Übergabe an die eritreischen Behörden durch die Rashaida vonstattengegangen sei, wisse sie nicht genau. Am 18. Oktober 2011 seien sie mit 300 Eritreern aus Dengula nach Eritrea deportiert und in das Gefängnis Wia transportiert worden. Dort seien sie dem Frauengefängnis zugeteilt worden. Mit Hilfe eines Soldaten beziehungsweise Gefängniswärters sei ihnen am 2. Dezember 2012 die Flucht gelungen. Über Agetay und Karora seien sie am selben Tag nach vielen Schwierigkeiten in Port Sudan angekommen. Sie habe das UNHCR über die Entführung und Deportation mündlich informiert, wobei dieses bereits Kenntnis davon gehabt habe. Im Flüchtlingslager Shegarab seien die Lebensumstände sehr schlecht gewesen. Der Mangel an medizinischer Versorgung, Essen sowie sauberem Wasser sei gross gewesen und es seien vermehrt sexuelle Übergriffe an Frauen verübt worden. Als der Besuch eines Vertreters des UNHCR angekündigt worden sei, hätten die Flüchtlinge diesen über ihre Situation zu informieren versucht, seien jedoch vom Kommandanten des Lagers und von Sicherheitskräften zurückgedrängt worden. Eines Tages, als sie mit ihrer Schwägerin Y. B. in der Nähe ihres Hauses, etwa in der Entfernung von 200 Metern, frische Luft habe schnappen wollen, seien ihnen plötzlich Rashaida-Leute entgegen gekommen und hätten versucht, sie einzufangen. Gegenwärtig lebe sie mit ihrer Schwägerin Y. B. in Khartum. Der Grund, weshalb sie nicht im Sudan leben könne, sei, dass man sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiere und schlecht behandle. Zwei ihrer Schwägerinnen würden in der Schweiz leben. Von einer, der Schwägerin G. B., bekomme sie manchmal finanzielle Hilfe. 4.2 Die vorinstanzliche Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihr Sohn lebe bei seinen Grosseltern väterlicherseits an ihrer ehemaligen Wohnadresse in Eritrea. Ihren Eingaben seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihr Sohn dort einer asylrechtlichen Verfolgung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei folglich nicht davon auszugehen, dass er dort einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sei beziehungsweise in eine solche geraten könnte. In Anbetracht ihrer Ausführungen im Auslandgesuch vom 27. März 2012 sowie in der Stellungnahme vom 19. Juli 2013 könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - aufgrund der Desertion ihres Ehemannes aus dem Nationaldienst - ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Doch seien ihre Ausführungen zu ihren Asylgründen, insbesondere in Bezug auf die genannten reflexbedingten Massnahmen der eritreischen Behörden (Gefängnis, Geldforderungen etc.) sehr vage, ungenau und unsubstanziiert geblieben. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für sie, nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würde nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihr daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Sie habe geltend gemacht, zusammen mit ihrer Schwägerin Y. B. nach einer Entführung durch die Rashaida an die eritreischen Behörden übergeben, nach Eritrea deportiert und dort in Wia in Haft genommen worden zu sein. Sie habe es jedoch unterlassen, detaillierte Angaben zu diesem Vorbringen zu machen. So habe sie weder ausgeführt, wie ihre und die Übergabe weiterer 300 Flüchtlinge an die eritreischen Behörden vonstattengegangen sei, noch angegeben, wie, wann, und unter welchen Umständen sie nach Eritrea zurückgebracht worden sei. Auch der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt erscheine in diesem Zusammenhang und mangels genauerer Angaben (Haftdauer und -umstände) zweifelhaft. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei folglich als unbegründet zu erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein und unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass das UNHCR den Sudan, der das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationale Verpflichtung erinnert habe. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie sich nun seit mehr als zwei Jahren in Khartum aufhalte und mit ihrer Schwägerin Y. B. - die von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester teilweise finanziell unterstützt werde - zusammenlebe. Die Hürde für eine zumutbare Existenz in Khartum sei in ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich mit einer schwierigen sozialen und ökonomischen Lebenslage konfrontiert sehe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebe die Schwester der Schwägerin (G. B.) in der Schweiz. Obwohl sie dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangene Feststellung (betreffend die Zumutbarkeit des Aufenthalts) umzustossen vermöge. Es sei ihnen daher zuzumuten, vorderhand im Sudan (Beschwerdeführerin) beziehungsweise in Eritrea (Sohn) zu verbleiben. 4.3 Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin in der Hauptsache das Folgende geltend: Das BFM räume zwar ein, dass die Lage für Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Es verkenne jedoch die Ernsthaftigkeit der Lage und die äusserst schwierige, lebensbedrohliche Situation eritreischer Flüchtlinge in diesem Land. Die Geschehnisse in der letzten Zeit hätten gezeigt, dass die sudanesische Regierung Flüchtlingen keinen Schutz vor Zwangsrückführung in die Herkunftsländer biete. Dies sei auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 bestätigt worden. Flüchtlinge dürften sich im Sudan nicht frei bewegen. Beim Verlassen des ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorts drohe ihnen eine Gefängnisstrafe von einem Jahr. Die Beschwerdeführerin verfüge deshalb in Khartum, wo sie sich zurzeit aufhalte, sowie in anderen Teilen des Sudans nicht über eine sichere, zumutbare Aufenthaltsalternative. Ferner gehe das BFM in der angefochtenen Verfügung nur am Rande auf die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund ihrer Herkunft und Religion ein. Da sie orthodoxen Glaubens sei, sei davon auszugehen, dass sie in Khartum tatsächlich unter Diskriminierung durch staatliche Institutionen sowie auch durch die Gesellschaft stark leide. Zudem gelte es, ihre Traumatisierung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Auch könne ihr das UNHCR den nötigen Schutz nicht erbringen. Die Situation in den Flüchtlingslagern sei für sie aus den folgenden Gründen nicht zumutbar: Erstens würden verschiedene Quellen über Entführungen von Eritreern aus Flüchtlingslagern durch organisierte, kriminelle Netzwerke berichten. Zweitens mache sie eine bereits erlebte Entführung durch die Rashaida-Beduinen geltend. Vor dem Hintergrund der periodisch stattfindenden Entführungen und Deportationen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM die geltend gemachte Entführung und Deportation nach Eritrea als zweifelhaft bezeichnet habe. Die Deportation sei aber, insbesondere durch die genauen Angaben zur Route sowie durch die entsprechenden Datumsangaben, glaubhaft dargelegt. Angesichts der bereits erlebten Entführung sei es der Beschwerdeführerin umso weniger zuzumuten, in ein Flüchtlingslager zurückzukehren. Das BFM halte fest, dass sie von der in der Schweiz lebenden Schwester der Schwägerin (der Schwägerin G. B.) finanziell unterstützt werde. Diese Beiträge würden sie aber nur in unregelmässigen Abständen erreichen. Zudem werde sich die Schwägerin G. B. bald gezwungen sehen, die Zahlungen einzustellen, da ihr Mann allein in der Schweiz für sechs Familienmitglieder aufkommen und dafür Sorge tragen müsse, dass er nicht selber in grössere Schwierigkeiten gerate. Vor der Flucht habe sie bei ihren heute in der Schweiz lebenden Schwestern ihres Ehemannes gewohnt und mit diesen den Haushalt geteilt. Dadurch habe sie eine enge Beziehung und grosses Vertrauen zu diesen aufgebaut. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei sie dringend auf moralische Unterstützung durch diese Familienmitglieder angewiesen. Angesichts der Abwägung mit der klar vorhandenen Beziehungsnähe zur Schweiz dränge sich eine Ermessenspflicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung geradezu auf. Die Rechtsprechung (Urteile des BVGer E 4417/2011 vom 9. Februar 2012, E-3710/2013 vom 6. November 2013 sowie E 3339/2013 vom 17. Januar 2014) teile in ähnlich gelagerten Fällen diese Meinung. In der Beschwerde wird zudem auf mehrere Berichte des UNHCR, der Human Rights Watch, der SFH, des UK Foreign and Commonwealth Office sowie des US Departement of State Bezug genommen. 5. 5.1 Der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Eritrea einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sei beziehungsweise in eine solche geraten könnte, wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es erübrigen sich deshalb diesbezüglich weitere Erörterungen. 5.2 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zu entkräften vermag. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände in einem sudanesischen Flüchtlingslager für alleinstehende Frauen nicht einfach sind. Doch ist zumindest eine minimale Grundversorgung gewährleistet. Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel auch alleinstehenden Frauen zuzumuten, in einem Flüchtlingslager im Sudan Schutz zu suchen (vgl. Urteil des BVGer E-5424/2014 vom 13. November 2014 E. 5.2). Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die geltend gemachte Entführung im Oktober 2011 aus dem Flüchtlingslager Shegarab durch die Rashaida und die anschliessende Deportation nach Eritrea vermochte sie nicht glaubhaft darzulegen. Wie die Vor­instanz zu Recht festhielt, sind ihre Schilderungen dazu zu wenig detailliert und ungenau. Das Erzählte hinterlässt den Eindruck, sie habe die Entführung nicht selbst erlebt. Dies zeigt sich etwa darin, dass sie die Haftbedingungen in Wia nicht substanziiert zu beschreiben vermochte und geltend machte, es sei schwierig zu erklären, mit welchen Leiden sie im Gefängnis konfrontiert gewesen seien (vgl. A9/11 Antwort C 15). Gleichsam fehlt es der Schilderung bezüglich des Vorfalls, bei welchem sie und ihre Schwägerin Y. B. im Flüchtlingslager Shegarab von Rashaida-Leuten überrascht worden seien, an Detailreichtum. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie Weiteres über den Hergang und die Folgen im Flüchtlingslager hätte berichten können. Da ihre Aussagen im Zusammenhang mit den Rashaida nicht glaubhaft sind, ist auch auf das Vorbringen, sie sei aufgrund dieser Ereignisse traumatisiert, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit ihren eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Schwägerin in Khartum. Angesprochen auf die Frage, weshalb der weitere Aufenthalt für sie nicht mehr zumutbar sei, antwortete sie, dass sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert werde (vgl. A9/11 Antwort C 11). Im Sudan sind Christen keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4). Spezifische Vorfälle, von welchen sie persönlich betroffen gewesen ist, werden keine geltend gemacht. Auch der Beschwerde können diesbezüglich einzig allgemeine Aussagen zur Situation von Christen im Sudan entnommen werden. Inwiefern sie persönlich wegen ihrer ethnischen Herkunft oder ihres Glaubens verfolgt wurde beziehungsweise wird, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass eine Abwägung der gesamten Umstände nicht dazu führe, dass es die Schweiz sein müsse, die ihr den erforderlichen Schutz gewähre. Zwar besteht eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz durch ihre beiden in der Schweiz wohnhaften Schwägerinnen, jedoch vermag diese nicht ausschlaggebend ins Gewicht zu fallen. Im Sudan hält sie sich nicht alleine, sondern zusammen mit ihrer Schwägerin Y. B. in Khartum auf. Es kann erwartet werden, dass sich die beiden Frauen einander zur Seite stehen und sich gegenseitig unterstützen. Ferner ist auch anzunehmen, dass sie in Karthum auf die Unterstützung der eritreischen Diaspora zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführerin ist es damit im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan um Schutz nachzusuchen. Der Beschwerdeführerin ist ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Beschwerdevorbringen, die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

6. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache zwecks (weitergehender) Prüfung des Sachverhalts in Bezug auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt und damit die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: