Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) vom 31. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus B._______ und habe das erste bis achte Schuljahr in Äthiopien besucht. Aufgrund des Grenzkonfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien sei sie im Jahr 1999 zusammen mit ihrer Familie nach Eritrea deportiert worden, wo sie das neunte bis zwölfte Schuljahr besucht habe. Ab dem Jahre 2000 habe sie den Nationaldienst absolviert. Weil sie sich mehrere Male bei ihren Vorgesetzten öffentlich gegen den endlosen Militärdienst für Frauen geäussert habe, sei sie festgenommen und einen Monat inhaftiert worden, woraufhin sie illegal in den Sudan geflüchtet sei. Es sei für sie sehr schwierig gewesen, in einem Land zu leben, in welchem die Menschenrechte nicht beachtet würden und die amtierende Regierung die absolute Macht habe. B. Mit Schreiben vom 25. September 2013 (eröffnet am 28. April 2014) teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da ihr Asylgesuch aus dem Ausland noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Vervollständigung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Eingang Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz gestellten Fragen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen das bereits in ihrem Asylgesuch Ausgeführte. Darüber hinaus machte sie geltend, sie sei etwa zehn Jahre im Nationaldienst tätig gewesen. Nach ihrer Flucht in den Sudan habe sie vorerst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab gelebt. Aufgrund fehlender Sicherheit vor Entführungen und ungenügender medizinischer Versorgung sei sie weiter nach Khartum gereist, wo sie zusammen mit (...) Flüchtlingsfrauen in einem kleinen Zimmer lebe. Obwohl sie als (...) arbeite, reiche ihr Einkommen nicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Zudem werde sie von den Behörden und von Sudanesen belästigt, sei als alleinstehende Frau vor Übergriffen nicht geschützt und schutzlos. Das Leben sei sehr schwierig. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 - eröffnet am 17. August 2014 - bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland ab. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. September 2014 an die Botschaft (Eingang Botschaft) und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Desertion bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Ferner mache die Beschwerdeführerin geltend, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht möglich beziehungsweise unzumutbar, weil sie dort für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen könne und als alleinstehende Frau vor Übergriffen ungenügend geschützt sei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ferner seien seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen im Flüchtlingslager Shegerab sowie in den übrigen Lagern im Sudan verstärkt und der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt worden. Des Weiteren verfüge das Lager über Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit im Lager bemühen würden. Obwohl für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach sei und nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befinde, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum vorliegend nicht unüberwindbar. Es sei ihr zuzumuten, sich auch dort eine Existenz aufzubauen. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz und auch sonst seien keine allfälligen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Bei dieser Sachlage benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingscamp Shagerab zugewiesen worden ist. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation und zu den Diskriminierungen der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr rund drei Jahren im Sudan und führt keine konkreten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden an. Sodann wohnt sie mit (...) anderen Flüchtlingsfrauen zusammen ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp waren angesichts der damaligen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Nach Einschätzung des UNHCR ist aber das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der Grenze zwischen Eritrea und Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan vom 25. Januar 2013.). Das BFM stellte diesbezüglich in seiner Verfügung unter Verweis auf das UNHCR fest, seit einigen Monaten seien die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt und der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen sei stark eingeschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte Personen in den Lagern ihr Ungemach trieben. Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Sicherheitslage in den Flüchtlingscamps zu verbessern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Eritrea: Entführungen Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012). Sodann ist festzuhalten, dass die Gefahr einer Entführung durch Menschenhändler jedenfalls in Khartum, wo die Beschwerdeführerin lebt, nicht relevant gross ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.2). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort ist sie somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Schliesslich macht sie auch keinen Bezug zur Schweiz geltend. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Khartum und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5424/2014 Urteil vom 13. November 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) vom 31. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus B._______ und habe das erste bis achte Schuljahr in Äthiopien besucht. Aufgrund des Grenzkonfliktes zwischen Eritrea und Äthiopien sei sie im Jahr 1999 zusammen mit ihrer Familie nach Eritrea deportiert worden, wo sie das neunte bis zwölfte Schuljahr besucht habe. Ab dem Jahre 2000 habe sie den Nationaldienst absolviert. Weil sie sich mehrere Male bei ihren Vorgesetzten öffentlich gegen den endlosen Militärdienst für Frauen geäussert habe, sei sie festgenommen und einen Monat inhaftiert worden, woraufhin sie illegal in den Sudan geflüchtet sei. Es sei für sie sehr schwierig gewesen, in einem Land zu leben, in welchem die Menschenrechte nicht beachtet würden und die amtierende Regierung die absolute Macht habe. B. Mit Schreiben vom 25. September 2013 (eröffnet am 28. April 2014) teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da ihr Asylgesuch aus dem Ausland noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Vervollständigung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (Eingang Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz gestellten Fragen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen das bereits in ihrem Asylgesuch Ausgeführte. Darüber hinaus machte sie geltend, sie sei etwa zehn Jahre im Nationaldienst tätig gewesen. Nach ihrer Flucht in den Sudan habe sie vorerst im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab gelebt. Aufgrund fehlender Sicherheit vor Entführungen und ungenügender medizinischer Versorgung sei sie weiter nach Khartum gereist, wo sie zusammen mit (...) Flüchtlingsfrauen in einem kleinen Zimmer lebe. Obwohl sie als (...) arbeite, reiche ihr Einkommen nicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Zudem werde sie von den Behörden und von Sudanesen belästigt, sei als alleinstehende Frau vor Übergriffen nicht geschützt und schutzlos. Das Leben sei sehr schwierig. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 - eröffnet am 17. August 2014 - bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland ab. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. September 2014 an die Botschaft (Eingang Botschaft) und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Das Urteil ergeht in der Besetzung mit drei Richtern respektive Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer angefochtenen Verfügung fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Desertion bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Ferner mache die Beschwerdeführerin geltend, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für sie nicht möglich beziehungsweise unzumutbar, weil sie dort für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen könne und als alleinstehende Frau vor Übergriffen ungenügend geschützt sei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ferner seien seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen im Flüchtlingslager Shegerab sowie in den übrigen Lagern im Sudan verstärkt und der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt worden. Des Weiteren verfüge das Lager über Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit im Lager bemühen würden. Obwohl für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach sei und nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befinde, seien die Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum vorliegend nicht unüberwindbar. Es sei ihr zuzumuten, sich auch dort eine Existenz aufzubauen. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz und auch sonst seien keine allfälligen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Bei dieser Sachlage benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingscamp Shagerab zugewiesen worden ist. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation und zu den Diskriminierungen der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr rund drei Jahren im Sudan und führt keine konkreten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden an. Sodann wohnt sie mit (...) anderen Flüchtlingsfrauen zusammen ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp waren angesichts der damaligen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Nach Einschätzung des UNHCR ist aber das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der Grenze zwischen Eritrea und Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan vom 25. Januar 2013.). Das BFM stellte diesbezüglich in seiner Verfügung unter Verweis auf das UNHCR fest, seit einigen Monaten seien die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt und der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen sei stark eingeschränkt worden, was verhindere, dass unbefugte Personen in den Lagern ihr Ungemach trieben. Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Sicherheitslage in den Flüchtlingscamps zu verbessern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Eritrea: Entführungen Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012). Sodann ist festzuhalten, dass die Gefahr einer Entführung durch Menschenhändler jedenfalls in Khartum, wo die Beschwerdeführerin lebt, nicht relevant gross ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.2). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort ist sie somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Schliesslich macht sie auch keinen Bezug zur Schweiz geltend. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Khartum und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: