Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum (Eingang Botschaft 28. März 2011) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Äthiopien. Er habe Jahre im Gefängnis verbracht, bis er am 12. August 2002 aus der Haft entlassen worden sei. Er sei in den Sudan geflüchtet, wo er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Zusammen mit seiner Familie lebe er in schwierigen Verhältnissen in Khartum. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Schreiben des UNHCR vom 10. März 2003 betreffend Anerkennung als Flüchtling, seinen Flüchtlingsausweis und denjenigen seines Sohnes aus dem Jahre 2010, eine Bestätigung des International Committee of the Red Cross vom 26. Dezember 2002 sowie ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und reichte - jeweils in Kopie - ein fremdsprachiges Dokument, eine Heiratsurkunde, zwei Ausweise und eine Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. D. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Dabei führte er aus, er stamme aus C._______, D._______, Äthiopien. Im Jahre 1984 sei er von der Dergue Junta wegen Verdachts der Unterstützung der Tigrayan Peoples Liberation Front (TPLF) verhaftet worden. 1991 sei er ohne angeklagt worden zu sein, aus der Haft entlassen worden. Kurze Zeit danach sei er von der TPLF festgenommen und während über zehn Jahren in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Er sei weiter unter der Kontrolle der TPLF gestanden und insgesamt sieben Mal befragt worden. Da er sich nicht frei habe bewegen können, habe er am 17. Februar 2003 zusammen mit seinem ältesten Sohn den Heimatstaat verlassen und sich in den Sudan begeben. Von Februar 2003 bis Mai 2006 habe er im Flüchtlingslager Abrehom gelebt. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe er das Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum begeben. Heute lebe er von Gelegenheitsarbeiten, verdiene wenig und könne seinen Kindern keine gute Ausbildung ermöglichen. Er und seine Familie würden von den sudanesischen Behörden schikaniert, namentlich auch wegen ihres christlichen Glaubens. Im Oktober 2011 sei er ausgeraubt worden. Vergeblich habe er sich ans UNHCR gewendet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nochmals - in Kopie - die bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 26. November 2012 - eröffnet am 26. Mai 2013 - bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2013 an die Schweizer Botschaft beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 26. Juni 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor 2003 von den äthiopischen Behörden unrechtmässig behandelt worden sei. Das Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Mangels zeitlichen sowie inhaltlichen Kausalzusammenhanges vermöchten die Benachteiligungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreise in die Schweiz zu begründen. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe er nach drei Jahren das ihm zugewiesene Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum begeben.
E. 6.2 Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuche, sollte die Situation kritisch werden. Die Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Dafür spreche auch der lange Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan. Was die fehlende Religionsfreiheit anbelange, so sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Gemäss der Verfassung gelte die Religionsfreiheit und es herrsche keine allgemeine sowie staatliche Unterdrückung oder Verfolgung der Christen. Weiter sei anerkannt, dass das Leben für äthiopisch Flüchtlinge in Khartum nicht einfach sei. Der Beschwerdeführer würde sich seit rund zehn Jahren im Sudan aufhalten und habe eine, wenn auch schlecht bezahlte Arbeit. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten. Es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E. 6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 1984 und nicht 1994 verhaftet wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, das ohne Auswirkungen auf die vorinstanzlichen Entscheidung bleibt. Die Vorinstanz führt - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Kopie eines Reisepasses eingereicht. Die Beschwerdeführenden vermögen aus diesen Einwänden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.3.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung würden Sachverhaltselemente angeführt, die nicht den Beschwerdeführer und seine Familie betreffen würden. Das Vorbringen wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht ansatzweise substantiiert. Auch ergibt die Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte für diesen Einwand, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Weiter anerkennt das Gericht wie die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einerseits in Äthiopien schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihnen persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahre im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Seit rund sechs Jahren lebt der Beschwerdeführer ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein bescheidenes Auskommen gefunden. Weitergehend bringen die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, sie könnten von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt werden. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager Abrehom als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und seine Familie in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihnen zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3639/2013 Urteil vom 10. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, Äthiopien, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum (Eingang Botschaft 28. März 2011) suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus Äthiopien. Er habe Jahre im Gefängnis verbracht, bis er am 12. August 2002 aus der Haft entlassen worden sei. Er sei in den Sudan geflüchtet, wo er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Zusammen mit seiner Familie lebe er in schwierigen Verhältnissen in Khartum. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Schreiben des UNHCR vom 10. März 2003 betreffend Anerkennung als Flüchtling, seinen Flüchtlingsausweis und denjenigen seines Sohnes aus dem Jahre 2010, eine Bestätigung des International Committee of the Red Cross vom 26. Dezember 2002 sowie ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und reichte - jeweils in Kopie - ein fremdsprachiges Dokument, eine Heiratsurkunde, zwei Ausweise und eine Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. D. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Dabei führte er aus, er stamme aus C._______, D._______, Äthiopien. Im Jahre 1984 sei er von der Dergue Junta wegen Verdachts der Unterstützung der Tigrayan Peoples Liberation Front (TPLF) verhaftet worden. 1991 sei er ohne angeklagt worden zu sein, aus der Haft entlassen worden. Kurze Zeit danach sei er von der TPLF festgenommen und während über zehn Jahren in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden. Er sei weiter unter der Kontrolle der TPLF gestanden und insgesamt sieben Mal befragt worden. Da er sich nicht frei habe bewegen können, habe er am 17. Februar 2003 zusammen mit seinem ältesten Sohn den Heimatstaat verlassen und sich in den Sudan begeben. Von Februar 2003 bis Mai 2006 habe er im Flüchtlingslager Abrehom gelebt. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe er das Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum begeben. Heute lebe er von Gelegenheitsarbeiten, verdiene wenig und könne seinen Kindern keine gute Ausbildung ermöglichen. Er und seine Familie würden von den sudanesischen Behörden schikaniert, namentlich auch wegen ihres christlichen Glaubens. Im Oktober 2011 sei er ausgeraubt worden. Vergeblich habe er sich ans UNHCR gewendet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nochmals - in Kopie - die bereits zu den Akten gegebenen Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 26. November 2012 - eröffnet am 26. Mai 2013 - bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 16. Juni 2013 an die Schweizer Botschaft beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 26. Juni 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vor 2003 von den äthiopischen Behörden unrechtmässig behandelt worden sei. Das Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Mangels zeitlichen sowie inhaltlichen Kausalzusammenhanges vermöchten die Benachteiligungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine Asylgewährung beziehungsweise Einreise in die Schweiz zu begründen. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer sei im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes habe er nach drei Jahren das ihm zugewiesene Flüchtlingslager verlassen und sich nach Khartum begeben. 6.2 Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuche, sollte die Situation kritisch werden. Die Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Dafür spreche auch der lange Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan. Was die fehlende Religionsfreiheit anbelange, so sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Gemäss der Verfassung gelte die Religionsfreiheit und es herrsche keine allgemeine sowie staatliche Unterdrückung oder Verfolgung der Christen. Weiter sei anerkannt, dass das Leben für äthiopisch Flüchtlinge in Khartum nicht einfach sei. Der Beschwerdeführer würde sich seit rund zehn Jahren im Sudan aufhalten und habe eine, wenn auch schlecht bezahlte Arbeit. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten. Es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 6.3 6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 1984 und nicht 1994 verhaftet wurde. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen, das ohne Auswirkungen auf die vorinstanzlichen Entscheidung bleibt. Die Vorinstanz führt - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die Kopie eines Reisepasses eingereicht. Die Beschwerdeführenden vermögen aus diesen Einwänden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.3.2 In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung würden Sachverhaltselemente angeführt, die nicht den Beschwerdeführer und seine Familie betreffen würden. Das Vorbringen wird von den Beschwerdeführenden jedoch nicht ansatzweise substantiiert. Auch ergibt die Durchsicht der Akten keine Anhaltspunkte für diesen Einwand, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Weiter anerkennt das Gericht wie die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer einerseits in Äthiopien schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihnen persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit rund zehn Jahre im Sudan lebt, und, abgesehen von einer anerkannt schwierigen Lebenssituation, keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Seit rund sechs Jahren lebt der Beschwerdeführer ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein bescheidenes Auskommen gefunden. Weitergehend bringen die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, sie könnten von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt werden. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager Abrehom als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und seine Familie in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihnen zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: