Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machten sie geltend, im Jahre 1987 sei der Bruder C._______ der Beschwerdeführerin von einer Spezialeinheit umgebracht worden. Ferner sei ihr Vater von Unbekannten misshandelt worden und 2002 gestorben. Später sei auch noch der Bruder D._______ von Unbekannten misshandelt und der Beschwerdeführer verhaftet worden. Das Leben sei schwierig. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde sowie Dokumente betreffend den Bruder C._______ zu den Akten. B. Am 13. Juli 2007 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf - sofern sie am Gesuch festhalten würden - ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 an die Botschaft wiederholten die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Angaben. Weiter führten sie aus, der Bruder E._______ des Beschwerdeführers sei ebenfalls von Unbekannten getötet worden. Am 27. April 2007 sei der Beschwerdeführer zu Hause von Unbekannten bedroht und misshandelt worden. Sie hätten nun Angst um ihren Sohn. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente betreffend ihre Verwandten zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 11. September 2012 gab das BFM den Beschwerdeführerenden Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut darzulegen. E. Die Beschwerdeführenden antworteten mit undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft 5. November 2012) und gaben erneut diverse Beweismittel betreffend ihre Verwandten sowie mehrere Kopien von Fotographien zu den Akten. F. Am 3. Oktober 2013 hörte die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führten sie aus, sie stammten aus F._______ (Ostprovinz) und der Beschwerdeführer sei von Beruf G._______. Die Beschwerdeführerin habe als Mitgift Land erhalten. Sie seien deshalb von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) angeschrieben und aufgefordert worden, in deren Büro zu erscheinen. Sie seien der Aufforderung nicht nachgekommen, worauf ihr Haus auf dem Land von Unbekannten zerstört worden sei. Sie hätten das Haus wieder aufgebaut, indes sei es erneut von Unbekannten zerstört worden. Am 26. April 2007 hätten Unbekannte den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und grundlos zusammengeschlagen, so dass er sich ärztlich hätte behandeln lassen müssen. Nach ein bis zwei Monaten hätten sie Anzeige bei der Polizei eingereicht und ihren Sohn aus Angst vor Übergriffen bei einer Tante in H._______ untergebracht. In der Folge habe der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren Drohanrufe erhalten, ohne dass ihnen allerdings etwas widerfahren sei. Zuletzt habe der Beschwerdeführer gelegentlich I._______ von Sicherheitskräften zu reduziertem Preis reparieren müssen. Sie könnten kein freies Leben führen. G. Mit Verfügung vom 18. März 2014 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Mit Schreiben vom 31. März 2014 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. H. Mit undatierte Eingabe (Eingang Botschaft 13. Mai 2014) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 13. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden würden kein Gefährdungsprofil aufweisen, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates oder Dritter schliessen liesse. Aufgrund des geltend gemachten Überfalles auf den Beschwerdeführer im Jahr 2007 sowie der Drohungen und Belästigungen seien die Bedenken vor weiteren Übergriffen nachvollziehbar. Indes sei es gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden nach 2008, mithin während der letzten fünf Jahre, nicht zu weiteren Vorkommnissen gekommen. Allfällig erlittenen Bedrohungen und Schikanen durch Sicherheitskräfte oder Dritte komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch aus dem Umstand, dass Familienangehörige gewaltsam ums Leben gekommen seien, könnten die Beschwerdeführenden mit Blick auf eine Einreisebewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorbringen seien somit nicht einreisebeachtlich.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache geltend, sie seien Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Die Beschwerdeführenden gehören indes keiner dieser Gruppen an und gemäss ihren eigenen Angaben sind ihnen seit 2008 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Mit dem blossen Wiederholen ihrer Asylvorbringen sowie dem Anführen des Wunsches ihres Sohnes, in der Schweiz zu leben und zu studieren, legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2843/2014 Urteil vom 4. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machten sie geltend, im Jahre 1987 sei der Bruder C._______ der Beschwerdeführerin von einer Spezialeinheit umgebracht worden. Ferner sei ihr Vater von Unbekannten misshandelt worden und 2002 gestorben. Später sei auch noch der Bruder D._______ von Unbekannten misshandelt und der Beschwerdeführer verhaftet worden. Das Leben sei schwierig. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde sowie Dokumente betreffend den Bruder C._______ zu den Akten. B. Am 13. Juli 2007 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf - sofern sie am Gesuch festhalten würden - ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 an die Botschaft wiederholten die Beschwerdeführenden ihre bisherigen Angaben. Weiter führten sie aus, der Bruder E._______ des Beschwerdeführers sei ebenfalls von Unbekannten getötet worden. Am 27. April 2007 sei der Beschwerdeführer zu Hause von Unbekannten bedroht und misshandelt worden. Sie hätten nun Angst um ihren Sohn. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden weitere Dokumente betreffend ihre Verwandten zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 11. September 2012 gab das BFM den Beschwerdeführerenden Gelegenheit, ihre Asylgründe erneut darzulegen. E. Die Beschwerdeführenden antworteten mit undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft 5. November 2012) und gaben erneut diverse Beweismittel betreffend ihre Verwandten sowie mehrere Kopien von Fotographien zu den Akten. F. Am 3. Oktober 2013 hörte die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führten sie aus, sie stammten aus F._______ (Ostprovinz) und der Beschwerdeführer sei von Beruf G._______. Die Beschwerdeführerin habe als Mitgift Land erhalten. Sie seien deshalb von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) angeschrieben und aufgefordert worden, in deren Büro zu erscheinen. Sie seien der Aufforderung nicht nachgekommen, worauf ihr Haus auf dem Land von Unbekannten zerstört worden sei. Sie hätten das Haus wieder aufgebaut, indes sei es erneut von Unbekannten zerstört worden. Am 26. April 2007 hätten Unbekannte den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und grundlos zusammengeschlagen, so dass er sich ärztlich hätte behandeln lassen müssen. Nach ein bis zwei Monaten hätten sie Anzeige bei der Polizei eingereicht und ihren Sohn aus Angst vor Übergriffen bei einer Tante in H._______ untergebracht. In der Folge habe der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren Drohanrufe erhalten, ohne dass ihnen allerdings etwas widerfahren sei. Zuletzt habe der Beschwerdeführer gelegentlich I._______ von Sicherheitskräften zu reduziertem Preis reparieren müssen. Sie könnten kein freies Leben führen. G. Mit Verfügung vom 18. März 2014 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Mit Schreiben vom 31. März 2014 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. H. Mit undatierte Eingabe (Eingang Botschaft 13. Mai 2014) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 13. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden würden kein Gefährdungsprofil aufweisen, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates oder Dritter schliessen liesse. Aufgrund des geltend gemachten Überfalles auf den Beschwerdeführer im Jahr 2007 sowie der Drohungen und Belästigungen seien die Bedenken vor weiteren Übergriffen nachvollziehbar. Indes sei es gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden nach 2008, mithin während der letzten fünf Jahre, nicht zu weiteren Vorkommnissen gekommen. Allfällig erlittenen Bedrohungen und Schikanen durch Sicherheitskräfte oder Dritte komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch aus dem Umstand, dass Familienangehörige gewaltsam ums Leben gekommen seien, könnten die Beschwerdeführenden mit Blick auf eine Einreisebewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorbringen seien somit nicht einreisebeachtlich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache geltend, sie seien Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Die Beschwerdeführenden gehören indes keiner dieser Gruppen an und gemäss ihren eigenen Angaben sind ihnen seit 2008 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Mit dem blossen Wiederholen ihrer Asylvorbringen sowie dem Anführen des Wunsches ihres Sohnes, in der Schweiz zu leben und zu studieren, legen sie nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: