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E-4903/2015

E-4903/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang 20. März 2012) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, D._______ District. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter bei einem Angriff der sri-lankischen Militärs getötet worden. Dies habe ihren Vater sehr belastet, er habe sich nicht mehr um sie kümmern können und sie in ein von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführtes Kinderheim gebracht. Ab 2006 sei sie als Folge des Krieges gezwungen gewesen, immer wieder ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Bei einer Explosion sei sie verletzt worden und am 16. Mai 2009 sei ihr Vater gestorben. Niemand helfe ihr, sie sei ganz auf sich alleine gestellt. B. Am 21. März 2012 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf - sofern sie am Gesuch festhalte - ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 5. April 2012 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr unterbreiteten Fragen. Ihr Vater habe für die LTTE gearbeitet. Sie sei in einem Heim aufgewachsen und habe sehr unter der ganzen Situation gelitten. Im Juni 2009 sei sie für einen Monat im IDP Camp von E._______ festgehalten und von sri-lankischen Sicherheitskräften befragt worden. Im Lager sei sie erkrankt und deshalb ins Spital überführt worden. Von dort habe sie sich zu einem Freund ihres Vaters begeben. Seither werde sie vom Criminal Investigation Department (CID) und von der Terror Investigation Division (TID) immer wieder angehalten und zu ihrem Vater befragt, aber auch verdächtigt worden, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Weiter habe sie zahlreiche anonyme Telefonanrufe erhalten. Sie habe deshalb ihre Ausbildung abgebrochen, gehe nicht mehr in den Tempel und benutze kein Mobiltelefon mehr. Sie verbringe die meiste Zeit daheim, zumal sie keine Arbeit und somit auch kein Einkommen habe. Für ihre jeweiligen Gastgeber sei die ganze Situation auch nicht einfach. Es sei hart, in ihrer Kultur als Frau alleine zu leben. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie erachte den Sachverhalt als erstellt; eine Befragung sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin mache keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend. Das Gesuch basiere auf finanziellen und humanitären Überlegungen. E. Mit Schreiben vom 28. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen positiven Entscheid. F. Am 1. Januar 2013 und 18. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft und ersuchte, unter Hinweis auf ihre Situation als alleinstehende Frau, um eine Einreisebewilligung in die Schweiz. G. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, 26. November 2013 und 22. Mai 2014 kündigte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin an, dass sie in den kommenden Monaten zu einer Anhörung eingeladen werde. H. Am 11. Februar 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei konkretisierte sie ihre bisherigen Angaben. Ergänzend führte sie aus, nach dem Tod ihres Vaters habe sie sich nach D._______ begeben, wo sie während sechs Monaten bei einer Freundin gelebt habe. Dabei habe sie in der Nähe ihrer Schwester F._______ gelebt, welche ihr gelegentlich Geld gegeben habe und noch gebe. Von D._______ sei sie zu einer Freundin in E._______ gezogen. Dort habe sie ihre Identitätskarte verloren, weshalb sie mit dem Zug nach Colombo gereist sei, um eine neue zu erhalten. Auf der Rückfahrt habe sie ihren zukünftigen Ehemann kennen gelernt. Da ihre Freundin vom CID befragt worden sei, sei sie zu einer Tante ihres künftigen Ehemannes nach G._______ gezogen. Nach etwa neun Monaten sei sie vor-übergehend zu ihrer Schwester gezogen und dann zur Tante zurückgekehrt. Auch in G._______ sei sie immer wieder von fünf bis sechs Personen des CID oder TID verfolgt worden. Nach der Hochzeit im September 2013 sei ihr Ehemann von Sicherheitskräften befragt und beschuldigt worden, die LTTE zu unterstützen. Folge davon sei gewesen, dass sie nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe. Sie habe den Aufenthaltsort erneut gewechselt und sei zu Bekannten ihres Ehemannes gezogen, wo sie heute noch lebe und bleiben könne. Im November 2014 sei ihr Gastgeber von je einem Offizier des CID und der Armee befragt und im Januar 2015 sei sie selbst von zwei Sicherheitskräften angehalten und befragt worden. Jedes Mal wenn sie das Haus verlasse, werde sie verfolgt und nach ihrem Vater gefragt beziehungsweise ob sie immer noch die LTTE unterstütze. I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 an die Schweizerische Botschaft (Eingang Botschaft: 31. Juli 2015) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsmitteleingabe ging am 13. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt und sei auch nicht von solchen bedroht. Der Einreiseantrag und das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie werde von verschiedenen Sicherheitskräften (Armee, CID, TID) verfolgt und immer wieder zu ihrem Vater und ihren Verbindungen zur LTTE befragt. Gleichzeit führe sie an, ihre Schwester sei von diesen Belästigungen nicht bedroht, weil sie verheiratet sei. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen. Bei einem echten Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte aufgrund der Zugehörigkeit des Vaters zur LTTE würden auch die Geschwister miteinbezogen. Darüber hinaus widerspreche sich die Beschwerdeführerin betreffend ihre Bedrohungslage. Zum einen mache sie geltend, sie sei in Lebensgefahr, zum andern führe sie aus, ihr Leben sei nicht bedroht. Weiter sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während sechs Jahren verfolgt worden sein soll, ohne dass die staatlichen angeblichen Verfolgungsabsichten intensiviert oder etwas Konkretes gegen sie vorgenommen worden wäre. Dies sei offensichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt habe. Gemäss ihren Angaben sei sie jeweils auch an den neuen Orten belästigt worden. Die geschilderten Nachstellungen hätten demnach nicht in der dargelegten Intensität stattgefunden. Doch selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen würde den geltend gemachten Beeinträchtigungen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukommen. Würden die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin als Gefahr für die Sicherheit des Staates ansehen, wäre sie zweifellos inhaftiert worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht, nebst den Befragungen sei ihr nie etwas passiert. Seit Juni 2014 lebe sie bei Bekannten ihres Ehemannes und seither sei es zu keinen ernsthaften Zwischenfällen mehr gekommen. Gemäss ihren eigenen Angaben könne sie bei diesen Bekannten bleiben. Andernfalls könne sie sich an eine der verschiedenen Institutionen zum Schutz der Frauen in Sri Lanka wenden. Allein die subjektive Angst vor einer künftigen Bedrohung genüge nicht, um auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin den lokal beziehungsweise regional bedingten Problemen mit den Sicherheitskräften durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, sie verstehe den in deutscher Sprache verfassten Entscheid der Vorinstanz nicht. Die vorinstanzliche Verfügung ist korrekterweise in einer der Amtssprachen der Schweiz (Art. 70 BV i.V.m. Art. 33a VwVG), nämlich der deutschen Sprache, erlassen worden. Es ist daher Sache der Beschwerdeführerin, den Entscheid in eine ihr verständliche Sprache übersetzen zu lassen. Dazu stand ihr während der Rechtsmittelfrist hinreichend Zeit zur Verfügung. Sodann zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Beschwerdeführerin vermag aus diesem Einwand somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 6.2.2 Weiter wiederholt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den aktenkundigen Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seit Ende des Krieges die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24) angehören. Gemäss dem vorgenannten Entscheid unterliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits nicht glaubhaft sind, andererseits nicht genügend intensiv, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können, mithin die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin gehört demnach nicht zu dieser Risikogruppe. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie zu einer der andern Risikogruppen gehören könnte. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts vermag sie denn auch nicht die vorinstanzlichen Schlüsse in Frage zu ziehen. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit sie in der Rechtmitteleingabe geltend macht, ihr Ehemann sei zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist, ist davon auszugehen, dass er sich hier als Asylsuchender aufhält. Damit liegt kein Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz im Sinne des Gesetzes vor. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4903/2015 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang 20. März 2012) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, D._______ District. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter bei einem Angriff der sri-lankischen Militärs getötet worden. Dies habe ihren Vater sehr belastet, er habe sich nicht mehr um sie kümmern können und sie in ein von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführtes Kinderheim gebracht. Ab 2006 sei sie als Folge des Krieges gezwungen gewesen, immer wieder ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Bei einer Explosion sei sie verletzt worden und am 16. Mai 2009 sei ihr Vater gestorben. Niemand helfe ihr, sie sei ganz auf sich alleine gestellt. B. Am 21. März 2012 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf - sofern sie am Gesuch festhalte - ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 5. April 2012 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr unterbreiteten Fragen. Ihr Vater habe für die LTTE gearbeitet. Sie sei in einem Heim aufgewachsen und habe sehr unter der ganzen Situation gelitten. Im Juni 2009 sei sie für einen Monat im IDP Camp von E._______ festgehalten und von sri-lankischen Sicherheitskräften befragt worden. Im Lager sei sie erkrankt und deshalb ins Spital überführt worden. Von dort habe sie sich zu einem Freund ihres Vaters begeben. Seither werde sie vom Criminal Investigation Department (CID) und von der Terror Investigation Division (TID) immer wieder angehalten und zu ihrem Vater befragt, aber auch verdächtigt worden, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Weiter habe sie zahlreiche anonyme Telefonanrufe erhalten. Sie habe deshalb ihre Ausbildung abgebrochen, gehe nicht mehr in den Tempel und benutze kein Mobiltelefon mehr. Sie verbringe die meiste Zeit daheim, zumal sie keine Arbeit und somit auch kein Einkommen habe. Für ihre jeweiligen Gastgeber sei die ganze Situation auch nicht einfach. Es sei hart, in ihrer Kultur als Frau alleine zu leben. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie erachte den Sachverhalt als erstellt; eine Befragung sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin mache keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend. Das Gesuch basiere auf finanziellen und humanitären Überlegungen. E. Mit Schreiben vom 28. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen positiven Entscheid. F. Am 1. Januar 2013 und 18. April 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft und ersuchte, unter Hinweis auf ihre Situation als alleinstehende Frau, um eine Einreisebewilligung in die Schweiz. G. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, 26. November 2013 und 22. Mai 2014 kündigte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin an, dass sie in den kommenden Monaten zu einer Anhörung eingeladen werde. H. Am 11. Februar 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei konkretisierte sie ihre bisherigen Angaben. Ergänzend führte sie aus, nach dem Tod ihres Vaters habe sie sich nach D._______ begeben, wo sie während sechs Monaten bei einer Freundin gelebt habe. Dabei habe sie in der Nähe ihrer Schwester F._______ gelebt, welche ihr gelegentlich Geld gegeben habe und noch gebe. Von D._______ sei sie zu einer Freundin in E._______ gezogen. Dort habe sie ihre Identitätskarte verloren, weshalb sie mit dem Zug nach Colombo gereist sei, um eine neue zu erhalten. Auf der Rückfahrt habe sie ihren zukünftigen Ehemann kennen gelernt. Da ihre Freundin vom CID befragt worden sei, sei sie zu einer Tante ihres künftigen Ehemannes nach G._______ gezogen. Nach etwa neun Monaten sei sie vor-übergehend zu ihrer Schwester gezogen und dann zur Tante zurückgekehrt. Auch in G._______ sei sie immer wieder von fünf bis sechs Personen des CID oder TID verfolgt worden. Nach der Hochzeit im September 2013 sei ihr Ehemann von Sicherheitskräften befragt und beschuldigt worden, die LTTE zu unterstützen. Folge davon sei gewesen, dass sie nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe. Sie habe den Aufenthaltsort erneut gewechselt und sei zu Bekannten ihres Ehemannes gezogen, wo sie heute noch lebe und bleiben könne. Im November 2014 sei ihr Gastgeber von je einem Offizier des CID und der Armee befragt und im Januar 2015 sei sie selbst von zwei Sicherheitskräften angehalten und befragt worden. Jedes Mal wenn sie das Haus verlasse, werde sie verfolgt und nach ihrem Vater gefragt beziehungsweise ob sie immer noch die LTTE unterstütze. I. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 an die Schweizerische Botschaft (Eingang Botschaft: 31. Juli 2015) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsmitteleingabe ging am 13. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt keinen ernsthaften Nachteilen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt und sei auch nicht von solchen bedroht. Der Einreiseantrag und das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie werde von verschiedenen Sicherheitskräften (Armee, CID, TID) verfolgt und immer wieder zu ihrem Vater und ihren Verbindungen zur LTTE befragt. Gleichzeit führe sie an, ihre Schwester sei von diesen Belästigungen nicht bedroht, weil sie verheiratet sei. Diese Erklärung vermöge indes nicht zu überzeugen. Bei einem echten Verfolgungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte aufgrund der Zugehörigkeit des Vaters zur LTTE würden auch die Geschwister miteinbezogen. Darüber hinaus widerspreche sich die Beschwerdeführerin betreffend ihre Bedrohungslage. Zum einen mache sie geltend, sie sei in Lebensgefahr, zum andern führe sie aus, ihr Leben sei nicht bedroht. Weiter sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin während sechs Jahren verfolgt worden sein soll, ohne dass die staatlichen angeblichen Verfolgungsabsichten intensiviert oder etwas Konkretes gegen sie vorgenommen worden wäre. Dies sei offensichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt den Aufenthaltsort gewechselt habe. Gemäss ihren Angaben sei sie jeweils auch an den neuen Orten belästigt worden. Die geschilderten Nachstellungen hätten demnach nicht in der dargelegten Intensität stattgefunden. Doch selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Vorbringen würde den geltend gemachten Beeinträchtigungen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukommen. Würden die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin als Gefahr für die Sicherheit des Staates ansehen, wäre sie zweifellos inhaftiert worden. Sodann habe die Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht, nebst den Befragungen sei ihr nie etwas passiert. Seit Juni 2014 lebe sie bei Bekannten ihres Ehemannes und seither sei es zu keinen ernsthaften Zwischenfällen mehr gekommen. Gemäss ihren eigenen Angaben könne sie bei diesen Bekannten bleiben. Andernfalls könne sie sich an eine der verschiedenen Institutionen zum Schutz der Frauen in Sri Lanka wenden. Allein die subjektive Angst vor einer künftigen Bedrohung genüge nicht, um auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich könne sich die Beschwerdeführerin den lokal beziehungsweise regional bedingten Problemen mit den Sicherheitskräften durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, sie verstehe den in deutscher Sprache verfassten Entscheid der Vorinstanz nicht. Die vorinstanzliche Verfügung ist korrekterweise in einer der Amtssprachen der Schweiz (Art. 70 BV i.V.m. Art. 33a VwVG), nämlich der deutschen Sprache, erlassen worden. Es ist daher Sache der Beschwerdeführerin, den Entscheid in eine ihr verständliche Sprache übersetzen zu lassen. Dazu stand ihr während der Rechtsmittelfrist hinreichend Zeit zur Verfügung. Sodann zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Beschwerdeführerin vermag aus diesem Einwand somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.2.2 Weiter wiederholt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den aktenkundigen Sachverhalt. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seit Ende des Krieges die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24) angehören. Gemäss dem vorgenannten Entscheid unterliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits nicht glaubhaft sind, andererseits nicht genügend intensiv, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können, mithin die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin gehört demnach nicht zu dieser Risikogruppe. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie zu einer der andern Risikogruppen gehören könnte. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts vermag sie denn auch nicht die vorinstanzlichen Schlüsse in Frage zu ziehen. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit sie in der Rechtmitteleingabe geltend macht, ihr Ehemann sei zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist, ist davon auszugehen, dass er sich hier als Asylsuchender aufhält. Damit liegt kein Bezug der Beschwerdeführerin zur Schweiz im Sinne des Gesetzes vor. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: