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E-4243/2014

E-4243/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-07 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) vom 27. Februar 2012 (Posteingang Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihr Ehemann habe bis im Jahr 1994 Militärdienst geleistet und sei im Jahr 1998 wieder in den Nationaldienst eingezogen worden. Im Mai 2006 habe sie das Salär ihres Ehemannes nicht mehr erhalten. Von Freunden habe sie erfahren, dass ihr Ehemann verhaftet worden sei, weil er aus dem Militärdienst habe entlassen werden wollen. Die Behörden hätten ihr nicht erlaubt, ihn im Gefängnis zu besuchen, und hätten ihr keine weitere Auskunft über ihren Ehemann gegeben. Im Jahr 2008 sei ihrem Ehemann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, woraufhin Soldaten ihn bei ihr zu Hause gesucht hätten und ihr mit Haft und Folter gedroht hätten, falls ihr Ehemann nicht zurückkomme. Sie wäre nur gegen Bezahlung einer Busse aus der Haft gekommen. Vor diesem Hintergrund sei sie zusammen mit ihren Kindern in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie ihren Ehemann wiedergetroffen. Da das Flüchtlingscamp nahe der eritreischen Grenze liege und die eritreischen Streitkräfte unweit davon stationiert seien, sie dort belästigt und bedroht worden sei, habe sie sich mit ihrem Ehemann in B._______ niedergelassen. Am 10. Dezember 2010 abends sei ihr Ehemann dort von drei unbekannten Personen mitgenommen worden. Seither sei er nachrichtenlos verschwunden. Ohne Schutz ihres Ehemannes sei sie sexueller Belästigungen und Übergriffe ausgesetzt gewesen, weswegen sie sich nach Khartum begeben habe. Dort habe sie versucht, ihren Lebensunterhalt mit (...) zu finanzieren. Doch auch dort sei sie bewaffneten Übergriffen ausgesetzt gewesen und sei bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse, der fehlenden Sicherheit und der schlechten Grundversorgung sei sie schutzlos und könne ihren Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten. B. Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da ihr Asylgesuch aus dem Ausland noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Vervollständigung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. C. Am 24. April 2014 (Eingangsstempel Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz gestellten Fragen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen das bereits in ihrem Asylgesuch Ausgeführte. Darüber hinaus machte sie geltend, nachdem ihr Ehemann entführt worden sei, habe sie sich nach Khartum begeben. Im Rahmen einer Razzia sei sie von der Polizei ins UNHCR-Flüchtlingslager in C._______ gebracht worden, wo sie vom April 2012 bis im Dezember 2013 gelebt habe. Wegen der schlechten Grundversorgung und der fehlenden Sicherheit vor Entführungen im Camp habe sie das Flüchtlingslager erneut verlassen und lebe nun mit ihren Kindern zusammen in einem kleinen Haus in Khartum. Dort arbeite sie als (...). Als Flüchtling unterliege sie Arbeitseinschränkungen, werde oft ausgenutzt und müsse zum Decken des Lebensbedarfs ihrer Familie riskante und schlecht bezahlte Arbeit verrichten. Zudem werde sie von den Behörden und von Sudanesen belästigt und fürchte sich vor einer Deportation. Das Leben sei sehr schwierig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die UNHCR-Flüchtlingsausweise von ihr und ihren Kindern in Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juli 2014 an die Botschaft (Eingangsstempel Botschaft) und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ihrer Eingabe legte sie ein Rezept zum Bezug des Medikaments (...) bei, welches ihre Tochter zur Behandlung ihrer (...) einnehmen müsse.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht ihres Ehemannes sowie ihrer eigenen Flucht bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie könne sich nicht frei bewegen und als Flüchtling nur riskante und schlecht bezahlte Arbeit verrichten, wobei sie nicht genug verdiene, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Auch werde sie von den Behörden und Sudanesen belästigt und fürchte sich vor einer Deportation. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei gering. Gesicherten Erkenntnissen gemäss sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Unabhängig vom Grund des Verlassens Eritreas, registriere das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung nach Eritrea. Gemäss den Akten verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführerin ferner den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationale Verpflichtungen erinnert habe. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebe indes seit fünf Jahren in Khartum und gehe täglich einer Arbeit nach. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie oft belästigt werden oder wenig Rechte haben sollte. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz und auch sonst seien keine allfälligen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Bei dieser Sachlage benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte und andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation und der Diskriminierungen der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass sie seit nunmehr sechs Jahren im Sudan lebt, und, abgesehen von einer schwierigen Lebenssituation, keine konkreten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Sodann lebt die Beschwerdeführerin ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich und ihre Kinder über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und ihre Familie in Anspruch nehmen. Neben der notwendigen Grundversorgung wird dort namentlich auch ihre Tochter die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur Schweiz geltend. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.­- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4243/2014 Urteil vom 7. August 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) vom 27. Februar 2012 (Posteingang Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihr Ehemann habe bis im Jahr 1994 Militärdienst geleistet und sei im Jahr 1998 wieder in den Nationaldienst eingezogen worden. Im Mai 2006 habe sie das Salär ihres Ehemannes nicht mehr erhalten. Von Freunden habe sie erfahren, dass ihr Ehemann verhaftet worden sei, weil er aus dem Militärdienst habe entlassen werden wollen. Die Behörden hätten ihr nicht erlaubt, ihn im Gefängnis zu besuchen, und hätten ihr keine weitere Auskunft über ihren Ehemann gegeben. Im Jahr 2008 sei ihrem Ehemann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, woraufhin Soldaten ihn bei ihr zu Hause gesucht hätten und ihr mit Haft und Folter gedroht hätten, falls ihr Ehemann nicht zurückkomme. Sie wäre nur gegen Bezahlung einer Busse aus der Haft gekommen. Vor diesem Hintergrund sei sie zusammen mit ihren Kindern in den Sudan geflüchtet. Dort habe sie ihren Ehemann wiedergetroffen. Da das Flüchtlingscamp nahe der eritreischen Grenze liege und die eritreischen Streitkräfte unweit davon stationiert seien, sie dort belästigt und bedroht worden sei, habe sie sich mit ihrem Ehemann in B._______ niedergelassen. Am 10. Dezember 2010 abends sei ihr Ehemann dort von drei unbekannten Personen mitgenommen worden. Seither sei er nachrichtenlos verschwunden. Ohne Schutz ihres Ehemannes sei sie sexueller Belästigungen und Übergriffe ausgesetzt gewesen, weswegen sie sich nach Khartum begeben habe. Dort habe sie versucht, ihren Lebensunterhalt mit (...) zu finanzieren. Doch auch dort sei sie bewaffneten Übergriffen ausgesetzt gewesen und sei bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse, der fehlenden Sicherheit und der schlechten Grundversorgung sei sie schutzlos und könne ihren Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten. B. Mit Schreiben vom 5. November 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Da ihr Asylgesuch aus dem Ausland noch einige Fragen offenlasse, unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Vervollständigung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. C. Am 24. April 2014 (Eingangsstempel Botschaft) beantwortete die Beschwerdeführerin fristgerecht die von der Vorinstanz gestellten Fragen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen das bereits in ihrem Asylgesuch Ausgeführte. Darüber hinaus machte sie geltend, nachdem ihr Ehemann entführt worden sei, habe sie sich nach Khartum begeben. Im Rahmen einer Razzia sei sie von der Polizei ins UNHCR-Flüchtlingslager in C._______ gebracht worden, wo sie vom April 2012 bis im Dezember 2013 gelebt habe. Wegen der schlechten Grundversorgung und der fehlenden Sicherheit vor Entführungen im Camp habe sie das Flüchtlingslager erneut verlassen und lebe nun mit ihren Kindern zusammen in einem kleinen Haus in Khartum. Dort arbeite sie als (...). Als Flüchtling unterliege sie Arbeitseinschränkungen, werde oft ausgenutzt und müsse zum Decken des Lebensbedarfs ihrer Familie riskante und schlecht bezahlte Arbeit verrichten. Zudem werde sie von den Behörden und von Sudanesen belästigt und fürchte sich vor einer Deportation. Das Leben sei sehr schwierig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die UNHCR-Flüchtlingsausweise von ihr und ihren Kindern in Kopie zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juli 2014 an die Botschaft (Eingangsstempel Botschaft) und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte sie sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren. Ihrer Eingabe legte sie ein Rezept zum Bezug des Medikaments (...) bei, welches ihre Tochter zur Behandlung ihrer (...) einnehmen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht ihres Ehemannes sowie ihrer eigenen Flucht bei einer Rückkehr nach Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie könne sich nicht frei bewegen und als Flüchtling nur riskante und schlecht bezahlte Arbeit verrichten, wobei sie nicht genug verdiene, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Auch werde sie von den Behörden und Sudanesen belästigt und fürchte sich vor einer Deportation. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei gering. Gesicherten Erkenntnissen gemäss sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Unabhängig vom Grund des Verlassens Eritreas, registriere das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung nach Eritrea. Gemäss den Akten verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführerin ferner den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationale Verpflichtungen erinnert habe. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Die Beschwerdeführerin lebe indes seit fünf Jahren in Khartum und gehe täglich einer Arbeit nach. Damit seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn sie oft belästigt werden oder wenig Rechte haben sollte. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen Situation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz und auch sonst seien keine allfälligen Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Bei dieser Sachlage benötige sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 Das Gericht anerkannt wie die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte und andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem sinngemässen Wiederholen der Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation und der Diskriminierungen der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihr persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass sie seit nunmehr sechs Jahren im Sudan lebt, und, abgesehen von einer schwierigen Lebenssituation, keine konkreten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführt. Sodann lebt die Beschwerdeführerin ausserhalb des ihr zugewiesenen Flüchtlingslagers in Khartum und hat offenbar ein Auskommen gefunden, um sich und ihre Kinder über die Runden zu bringen. Auch wenn sich seinerzeit das Leben im Flüchtlingslager als nicht einfach herausgestellt hat, so kann sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und deren Schutz für sich und ihre Familie in Anspruch nehmen. Neben der notwendigen Grundversorgung wird dort namentlich auch ihre Tochter die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur Schweiz geltend. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.­- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: