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E-3226/2015

E-3226/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 30. November 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, D._______. Wegen des Krieges hätten er und seine Familie ein schwieriges Leben. 1990 seien sie von D._______ nach E._______ vertrieben worden. B. Am 19. Dezember 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte - seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. C. Am 30. Juli 2010 gingen bei der Botschaft - jeweils in Kopien - die Identitätsausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ein Formular IDP-Center, eine Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung sowie eine Heiratsurkunde ein. D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erachte den Sachverhalt als erstellt; eine Befragung sei nicht erforderlich. Sie beabsichtige das Asylgesuch abzuweisen. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wandte sich die Schweizerische Botschaft an den Beschwerdeführer und bat ihn, den bereits vereinbarten Termin zur Befragung telefonisch zu bestätigen. F. Am 27. Juni 2014 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, sein Schwager sei 1990 verschwunden. Nachdem sich dessen Ehefrau wieder verheiratet habe, hätten er und seine Ehefrau deren drei Kinder adoptiert. Im Jahre 2009 sei der jüngste Adoptivsohn verschwunden. Er selbst sei mit seiner Familie vom F._______ in verschiedene IDP-Camps gebracht worden. Dabei hätten sie ihren ganzen Besitz verloren. Nach einem halben Jahr seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2011 hätten Unbekannte von ihm ein Lösegeld für die Freilassung seines Adoptivsohnes verlangt. Dabei sei ihm mit der Entführung seiner Adoptivtochter gedroht worden. Er habe das Lösungsgeld nicht bezahlen können. In der Folge habe er von den Unbekannten nichts mehr gehört. Ausser finanziellen Schwierigkeiten habe er keine Probleme in seinem Heimatland. G. Mit Verfügung vom 18. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 1. April 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter und am 4. April 2015 wurde sie ihm eröffnet. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an die Schweizerische Botschaft (Eingang Botschaft: 8. Mai 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsmitteleingabe ging am 21. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise in die Schweiz sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Die Einreisebewilligung diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Krieg erlittenen Nachteile seien somit nicht einreiserelevant. Sodann stellten der Verlust des Besitzes sowie finanzielle Probleme keine einreisebeachtlichen Umstände im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da der Vater und der Bruder seiner Adoptivtochter verschwunden seien, sei die Adoptivtochter gezwungen, versteckt zu leben. Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Interviews nicht übereinstimmt, mithin dies als nicht glaubhaft zu erachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt sodann, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seither die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner dieser Gruppen an. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3226/2015 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. November 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, D._______. Wegen des Krieges hätten er und seine Familie ein schwieriges Leben. 1990 seien sie von D._______ nach E._______ vertrieben worden. B. Am 19. Dezember 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte - seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. C. Am 30. Juli 2010 gingen bei der Botschaft - jeweils in Kopien - die Identitätsausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ein Formular IDP-Center, eine Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung sowie eine Heiratsurkunde ein. D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie erachte den Sachverhalt als erstellt; eine Befragung sei nicht erforderlich. Sie beabsichtige das Asylgesuch abzuweisen. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wandte sich die Schweizerische Botschaft an den Beschwerdeführer und bat ihn, den bereits vereinbarten Termin zur Befragung telefonisch zu bestätigen. F. Am 27. Juni 2014 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, sein Schwager sei 1990 verschwunden. Nachdem sich dessen Ehefrau wieder verheiratet habe, hätten er und seine Ehefrau deren drei Kinder adoptiert. Im Jahre 2009 sei der jüngste Adoptivsohn verschwunden. Er selbst sei mit seiner Familie vom F._______ in verschiedene IDP-Camps gebracht worden. Dabei hätten sie ihren ganzen Besitz verloren. Nach einem halben Jahr seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2011 hätten Unbekannte von ihm ein Lösegeld für die Freilassung seines Adoptivsohnes verlangt. Dabei sei ihm mit der Entführung seiner Adoptivtochter gedroht worden. Er habe das Lösungsgeld nicht bezahlen können. In der Folge habe er von den Unbekannten nichts mehr gehört. Ausser finanziellen Schwierigkeiten habe er keine Probleme in seinem Heimatland. G. Mit Verfügung vom 18. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 1. April 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter und am 4. April 2015 wurde sie ihm eröffnet. H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an die Schweizerische Botschaft (Eingang Botschaft: 8. Mai 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Rechtsmitteleingabe ging am 21. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, für die Gewährung der Einreise in die Schweiz sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Die Einreisebewilligung diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Krieg erlittenen Nachteile seien somit nicht einreiserelevant. Sodann stellten der Verlust des Besitzes sowie finanzielle Probleme keine einreisebeachtlichen Umstände im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da der Vater und der Bruder seiner Adoptivtochter verschwunden seien, sei die Adoptivtochter gezwungen, versteckt zu leben. Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Interviews nicht übereinstimmt, mithin dies als nicht glaubhaft zu erachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt sodann, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seither die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner dieser Gruppen an. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli