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E-5975/2014

E-5975/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5975/2014 Urteil vom 6. November 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2012 (Datum Eingangsstempel) an die Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2014 mitteilte, dass aufgrund des grossen Arbeitsvolumens, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen, räumlichen und strukturellen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden könne, ihn aber unter Beilage eines Fragekataloges dazu aufforderte, ergänzende schriftliche Angaben zur Vervollständigung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2014 dazu Stellung nahm, dass sich aus den Eingaben vom 15. Februar 2012 und vom 16. Juni 2014 zur Begründung seines Asylgesuches aus dem Ausland im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens und in B._______ (Sudan) geboren sei, wo er zusammen mit seiner Familie bis ins Jahr 2008 in einem Flüchtlingscamp gelebt habe, dass sein (...) und sein (...) Mitglieder der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen seien, dass er (der Beschwerdeführer) seit dem Jahr 2006 ebenfalls aktives Mitglied der ELF gewesen sei und an regimekritischen Versammlungen teilgenommen sowie Flugblätter verteilt habe, dass sein (...) im Jahr 1996 von Mitgliedern der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) und sein (...) im Jahr 2008 in B._______ entführt worden seien, dass er aus Angst, ebenfalls entführt zu werden, im Jahr 2008 nach Khartum geflüchtet sei, wo er mit Freunden zusammenlebe, dass er aufgrund seines politischen Engagements als Feind und Verräter der eritreischen Regierung gelte und dadurch auch deren Botschaft in Khartum sowie der Young Eritrean People's Liberation Front (YEPLF) wohlbekannt sei, dass sein Leben im Sudan deshalb gefährdet und ihm aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine Rückkehr nach Eritrea verwehrt sei, dass er aufgrund seines Flüchtlingsstatus im Sudan unter prekären Umständen Leben müsse und infolge seiner Glaubenszugehörigkeit zum Christentum Diskriminierungen ausgesetzt sei, dass mithin seine Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt seien und er daher eine schlecht bezahlte Tätigkeit als (...) verrichten müsse, dass eritreische Agenten bereits versucht hätten, ihn umzubringen und zu entführen, dass ihn ferner sudanesische Sicherheitskräfte in den Strassen aufgegriffen und ihm all sein Geld gestohlen hätten, dass, hätte er kein Geld auf sich getragen, er inhaftiert worden wäre, dass ihm die sudanesischen Sicherheitskräfte zudem mit Deportation gedroht hätten, dass schliesslich ein (...) in der Schweiz lebe, dass der Beschwerdeführer auf vorinstanzlicher Ebene eine Kopie seines Flüchtlingsausweises und eine Passfotografie einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland mit Verfügung vom 25. Juli 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 30. September 2014 an die Botschaft und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, indes die Eingabe keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und im Weiteren formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab­klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das BFM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte zu für die Annahme aufzuzeigen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder ihm solche drohen würden, da er sich bis zum heutigen Zeitpunkt nie nach Eritrea begeben habe und folglich in Eritrea nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige, dass vollständigkeitshalber zu erwähnen sei, dass seine Vorbringen zu seiner Angst vor Entführung im Sudan infolge des Verschwindens seines (...) und seines (...) widersprüchlich ausgefallen seien und den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen würden, dass angesichts der Tatsache, dass er sich seit seiner Geburt im Sudan aufhalte, aus objektiver Sicht davon auszugehen sei, es bestehe kein Verfolgungsinteresse seitens des eritreischen Staates, dass er zudem weder aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit noch aufgrund der angegebenen Parteimitgliedschaft des (...) und des (...) über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, dass den Akten damit keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine konkrete Bedrohung hindeuten würden, und die vorgebrachten Entführungen seines (...) und seines (...) zufolge grosser Widersprüche im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft seien, dass zwar nicht Abrede gestellt werden solle, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befinde, indes würden eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen, dass zudem im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass schliesslich den Akten des in der Schweiz lebenden angeblichen (...) keine Informationen über eine allfällige verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer zu entnehmen seien, dass zudem alleine die Anwesenheit eines in der Schweiz lebenden (...) noch keine enge Bindung mit der Schweiz im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG bedeute, dass damit der Einreiseantrag abzulehnen sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst, dass, indem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe seine Ausführung wiederholt und auf der Wahrheit seiner Aussagen beharrt, seine unglaubhaften Vorbringen zu seiner Gefährdungslage nicht an Substanz gewinnt, dass - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe unter Punkt 6 ["THE PROBLEMS OF MY SELF"]) - die Einschätzung des BFM, der eritreische Staat habe aus objektiver Sicht kein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm, weil er sich seit Geburt im Sudan aufhalte, nicht zu beanstanden ist, dass der Einwand, er fürchte sich, im Sudan von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden, zumal sein (...) dort von eritreischen Sicherheitskräften entführt worden sei, eine reine Behauptung ist und damit kein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer selbst dargetan wird, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bereits an die eritreischen Behörden ausgeliefert hätten, als sie ihn in den Strassen aufgegriffen hätten, sollte er tatsächlich Probleme mit dem eritreischen Staat haben, dass er die geltend gemachten religiös motivierten Diskriminierungen in seiner Beschwerdeeingabe nicht mehr erwähnt, so dass er offenbar seither keinen konkreten Behelligungen mehr ausgesetzt war, dass ferner aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine unmittelbar bevorstehende Deportation zu befürchten hätte, zumal er aufgrund seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeit kein spezifisches Risikoprofil aufweist, dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass ihm somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass in Bezug auf die fragliche Verwandtschaft respektive zu dem familiären Anknüpfungspunkt auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass dazu ergänzend festzuhalten ist, dass ein (...) nicht unter den Familienbegriff oder unter jenen der nahen Verwandten fällt, womit der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seines angeblichen (...) in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: