Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er an, er stamme aus Äthiopien. Er sei früh Waise geworden und deshalb bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Nach dem Tod dieser habe eine in B._______ lebende Tante ihn bei sich aufgenommen. Er sei Mitglied der Ethiopian Democratic Union (EDU). B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Dabei führte er aus, bis 2002 habe er die Schule besucht, danach habe er als C._______ gearbeitet. Im September 2003 sei er der EDU beigetreten. Er habe zur Kerngruppe der Organisatoren der Studentendemonstrationen vom 5. bis 9. Juni 2005 gehört. Die äthiopische Regierung sei hart gegen die Demonstrierenden vorgegangen und hätte zahlreiche Personen, darunter auch Freunde von ihm, getötet oder festgenommen. Er habe deshalb am 20. Juni 2005 Äthiopien verlassen. Auf der Flucht sei er in D._______ von der Kebelle Militiia festgenommen worden. Diese hätten ihm seine Ausweise abgenommen. Nach einer Woche sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Mit Hilfe von Schleppern und gegen Bezahlung von 3000 Birr sei er in den Sudan gelangt. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig. Er sei nicht registriert. Er lebe mit vier Freunden in einem Zimmer. Er verdiene seinen Unterhalt als Taglöhner und helfe abends gelegentlich in einem E._______ aus. Von seinen Arbeitgebern werde er nicht immer für seine Arbeit bezahlt. Weil er sich illegal im Lande aufhalte, könne er sich dagegen nicht wehren. Sodann sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Amharas bereits mehrmals auf der Strasse von der Polizei angehalten worden. Um nicht inhaftiert oder nach Äthiopien deportiert zu werden, habe er den Polizisten jeweils zwischen 300 und 500 Sudanesische Pfund bezahlt. D. Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 30. April 2014 - bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Am 18. Mai 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen Angaben nicht beim UNHCR als Flüchtling registriert lassen. Er lebe zusammen mit vier Freunden in einem Zimmer in Khartum. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, unabhängig aus welchem Grund sie Äthiopien verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen können. Indes könne er sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR vor Ort melden und erhalte den Flüchtlingsstatus. Für äthiopische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Der Beschwerdeführer halte sich aber seit über acht Jahren im Sudan auf. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien angesichts dieses längeren Aufenthalts nicht unüberwindbar. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine Einreise darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte, andererseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jahren im Sudan lebt und offenbar ausserhalb eines Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden hat. Was die eingereichte, für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung anbelangt, ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie vorliegt, der Name und das Geburtsdatum mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylgesuchs nicht übereinstimmen und die Foto von derart schlechter Qualität ist, dass nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Beleg nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter sind die angeblich fast täglichen Kontakte mit der Polizei oder dem Militär offensichtlich ohne jegliche Folgen für den Beschwerdeführer geblieben. Sodann bringt der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt werden. Als, wie in der Eingabe ausgeführt, vom UNHCR registrierter Flüchtling kann er sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden jederzeit wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihm auch die notwendige Grundversorgung gewährt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3337/2014 Urteil vom 2. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Äthiopien, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er an, er stamme aus Äthiopien. Er sei früh Waise geworden und deshalb bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Nach dem Tod dieser habe eine in B._______ lebende Tante ihn bei sich aufgenommen. Er sei Mitglied der Ethiopian Democratic Union (EDU). B. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizer Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer die Antwort ein. Dabei führte er aus, bis 2002 habe er die Schule besucht, danach habe er als C._______ gearbeitet. Im September 2003 sei er der EDU beigetreten. Er habe zur Kerngruppe der Organisatoren der Studentendemonstrationen vom 5. bis 9. Juni 2005 gehört. Die äthiopische Regierung sei hart gegen die Demonstrierenden vorgegangen und hätte zahlreiche Personen, darunter auch Freunde von ihm, getötet oder festgenommen. Er habe deshalb am 20. Juni 2005 Äthiopien verlassen. Auf der Flucht sei er in D._______ von der Kebelle Militiia festgenommen worden. Diese hätten ihm seine Ausweise abgenommen. Nach einer Woche sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Mit Hilfe von Schleppern und gegen Bezahlung von 3000 Birr sei er in den Sudan gelangt. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig. Er sei nicht registriert. Er lebe mit vier Freunden in einem Zimmer. Er verdiene seinen Unterhalt als Taglöhner und helfe abends gelegentlich in einem E._______ aus. Von seinen Arbeitgebern werde er nicht immer für seine Arbeit bezahlt. Weil er sich illegal im Lande aufhalte, könne er sich dagegen nicht wehren. Sodann sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Amharas bereits mehrmals auf der Strasse von der Polizei angehalten worden. Um nicht inhaftiert oder nach Äthiopien deportiert zu werden, habe er den Polizisten jeweils zwischen 300 und 500 Sudanesische Pfund bezahlt. D. Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 30. April 2014 - bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 an die Schweizer Botschaft beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Am 18. Mai 2014 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen Angaben nicht beim UNHCR als Flüchtling registriert lassen. Er lebe zusammen mit vier Freunden in einem Zimmer in Khartum. Nach Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und bekämen die nötige Versorgung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, unabhängig aus welchem Grund sie Äthiopien verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft machen können. Indes könne er sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR vor Ort melden und erhalte den Flüchtlingsstatus. Für äthiopische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Der Beschwerdeführer halte sich aber seit über acht Jahren im Sudan auf. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien angesichts dieses längeren Aufenthalts nicht unüberwindbar. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für eine Einreise darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 5.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte, andererseits die Lage für äthiopische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen seiner Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr zehn Jahren im Sudan lebt und offenbar ausserhalb eines Flüchtlingslagers in Khartum ein Auskommen gefunden hat. Was die eingereichte, für sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung anbelangt, ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie vorliegt, der Name und das Geburtsdatum mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylgesuchs nicht übereinstimmen und die Foto von derart schlechter Qualität ist, dass nicht erkennbar ist, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handelt. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Beleg nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter sind die angeblich fast täglichen Kontakte mit der Polizei oder dem Militär offensichtlich ohne jegliche Folgen für den Beschwerdeführer geblieben. Sodann bringt der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Äthiopien zurückgeschickt oder verschleppt werden. Als, wie in der Eingabe ausgeführt, vom UNHCR registrierter Flüchtling kann er sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden jederzeit wieder an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihm auch die notwendige Grundversorgung gewährt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand: