Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo. Er habe einen Freund gehabt, welcher Kontakt zur Liberation of Tamil Tigers Eelam (LTTE) gehabt habe, was er indes nicht gewusst habe. Dieser Freund sei verhaftet worden. In der Folge sei auch er am 6. Februar 2008 verhaftet und später ins B._______ transferiert worden. Während den Befragungen sei er misshandelt worden. Am 11. August 2008 sei er aus der Haft entlassen worden, da ihm nichts habe vorgeworfen werden können. Nach seiner Freilassung sei er von der Polizei beschattet worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass er erneut verhaftet werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung sowie ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. März 2008 zu den Akten. B. Am 29. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte - seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 an die Botschaft wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und ergänzte, als ethnischer Tamilie könne er kein Leben in Frieden führen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 6. Februar 2008 sowie ein Schreiben derselben vom 11. Februar 2008 und eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) und eine Bestätigung über die Haftentlassung ein. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 26. Mai 2008 ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wandte er sich erneut an die Botschaft. E. Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Asylgründe erneut darzulegen. F. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. September 2010 und führte aus, letzten Monat sei er zuhause von der Polizei aufgesucht und sein Haus sei nach Waffen durchsucht worden. Die Suche sei erfolglos verlaufen. Er lebe in Angst. G. Mit Schreiben vom 23. April 2013 gab das BFM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, sich zu seiner aktuellen Situation zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Am 21. August 2013 schrieb das BFM deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit internem Abschreibungsbeschluss als gegenstandslos geworden ab. H. Am 14. August 2013 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. August 2013 ein, in welchem er Bezug auf das Schreiben vom 23. April 2013 nahm. Darin führte er aus, er habe nicht früher antworten können, da er von der Polizei gesucht werde und sich habe verstecken müssen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahm das BFM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. Am 17. März 2014 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans BFM und wiederholte kurz seine Asylvorbringen. I. Am 26. März 2014 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, am 22. März 2012 sei er von fünf Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und der Polizei übergeben worden. Diese habe ihn verdächtigt, Marihuana konsumiert zu haben. Am folgenden Tag sei ihm eine Busse auferlegt und er sei freigelassen worden. Anfang 2014 sei er von Angehörigen des CID auf der Strasse auf den Besitz von Waffen angesprochen worden. J. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. K. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 21. Juli 2014 beim Gericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch die Sicherheitsbehörden seien nachvollziehbar, würden indes die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer sei im August 2008 bedingungslos freigelassen worden. Was die Ereignisses nach der Entlassung anbelange, so würden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit mehrmals ins Ausland gereist, habe stets an derselben Adresse gewohnt und als C._______ gearbeitet, was alles kaum möglich gewesen wäre, wenn er verdächtigt worden wäre, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorfälle komme den in diesem Zusammenhang geltend gemachten behördlichen Massnahmen, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein ausreichend politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Dieser Schluss werde durch die Tatsache bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2009 einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen können.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, vom 1. bis 10. Juli 2014 sei er insgesamt fünf Mal von Polizisten in Zivil besucht worden. Er lebe deshalb in Angst. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört indes keiner dieser Gruppen an und zudem sind ihm, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, seit seiner Entlassung im August 2008 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Was die in der Beschwerdeeingabe angeführten fünf Besuche der Polizei anbelangt, so unterlässt es der Beschwerdeführer, diese auch nur schon ansatzweise zu substantiieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie für den Beschwerdeführer ohne weitere Folgen geblieben sind. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verbindung zur LTTE verdächtigt worden, wäre er mit Sicherheit inhaftiert worden. Somit bestehen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen sowie dem Hinweis, er würde sich schnell an die Lebensweise in der Schweiz gewöhnen, nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4054/2014 Urteil vom 28. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Colombo. Er habe einen Freund gehabt, welcher Kontakt zur Liberation of Tamil Tigers Eelam (LTTE) gehabt habe, was er indes nicht gewusst habe. Dieser Freund sei verhaftet worden. In der Folge sei auch er am 6. Februar 2008 verhaftet und später ins B._______ transferiert worden. Während den Befragungen sei er misshandelt worden. Am 11. August 2008 sei er aus der Haft entlassen worden, da ihm nichts habe vorgeworfen werden können. Nach seiner Freilassung sei er von der Polizei beschattet worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass er erneut verhaftet werde. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung sowie ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. März 2008 zu den Akten. B. Am 29. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf - sofern er am Gesuch festhalte - seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 an die Botschaft wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und ergänzte, als ethnischer Tamilie könne er kein Leben in Frieden führen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 6. Februar 2008 sowie ein Schreiben derselben vom 11. Februar 2008 und eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) und eine Bestätigung über die Haftentlassung ein. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 26. Mai 2008 ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wandte er sich erneut an die Botschaft. E. Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Asylgründe erneut darzulegen. F. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. September 2010 und führte aus, letzten Monat sei er zuhause von der Polizei aufgesucht und sein Haus sei nach Waffen durchsucht worden. Die Suche sei erfolglos verlaufen. Er lebe in Angst. G. Mit Schreiben vom 23. April 2013 gab das BFM dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, sich zu seiner aktuellen Situation zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Am 21. August 2013 schrieb das BFM deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit internem Abschreibungsbeschluss als gegenstandslos geworden ab. H. Am 14. August 2013 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. August 2013 ein, in welchem er Bezug auf das Schreiben vom 23. April 2013 nahm. Darin führte er aus, er habe nicht früher antworten können, da er von der Polizei gesucht werde und sich habe verstecken müssen. Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahm das BFM das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. Am 17. März 2014 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans BFM und wiederholte kurz seine Asylvorbringen. I. Am 26. März 2014 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, am 22. März 2012 sei er von fünf Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und der Polizei übergeben worden. Diese habe ihn verdächtigt, Marihuana konsumiert zu haben. Am folgenden Tag sei ihm eine Busse auferlegt und er sei freigelassen worden. Anfang 2014 sei er von Angehörigen des CID auf der Strasse auf den Besitz von Waffen angesprochen worden. J. Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. K. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 21. Juli 2014 beim Gericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch die Sicherheitsbehörden seien nachvollziehbar, würden indes die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer sei im August 2008 bedingungslos freigelassen worden. Was die Ereignisses nach der Entlassung anbelange, so würden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit mehrmals ins Ausland gereist, habe stets an derselben Adresse gewohnt und als C._______ gearbeitet, was alles kaum möglich gewesen wäre, wenn er verdächtigt worden wäre, in terroristische Aktivitäten involviert zu sein. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorfälle komme den in diesem Zusammenhang geltend gemachten behördlichen Massnahmen, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein ausreichend politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Dieser Schluss werde durch die Tatsache bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2009 einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen können. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, vom 1. bis 10. Juli 2014 sei er insgesamt fünf Mal von Polizisten in Zivil besucht worden. Er lebe deshalb in Angst. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört indes keiner dieser Gruppen an und zudem sind ihm, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, seit seiner Entlassung im August 2008 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Was die in der Beschwerdeeingabe angeführten fünf Besuche der Polizei anbelangt, so unterlässt es der Beschwerdeführer, diese auch nur schon ansatzweise zu substantiieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie für den Beschwerdeführer ohne weitere Folgen geblieben sind. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verbindung zur LTTE verdächtigt worden, wäre er mit Sicherheit inhaftiert worden. Somit bestehen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen sowie dem Hinweis, er würde sich schnell an die Lebensweise in der Schweiz gewöhnen, nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: