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E-6335/2015

E-6335/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachigen Eingabe vom 21. Mai 2012 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe beim (...) gearbeitet und sei im Jahre 2003 in seinem Büro tot aufgefunden worden. Sie sei aufgrund der eindeutigen Spuren auf seinem Körper sicher, dass er umgebracht worden sei. Sie habe danach bei verschiedenen Familien in Eritrea als Haushaltshilfe gearbeitet, bis sie schliesslich ihr Heimaland am 15. Oktober 2008 verlassen habe und am 20. Oktober 2008 in den Sudan gekommen sei. Als Beweismittel legte sie ihrer Eingabe ein ärztliches Attest vom 15. August 2003 mit Fragen und Antworten über die mögliche Todesursache ihres Mannes bei. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin keine von ihrer volljährigen Tochter unterzeichnete Vollmacht für eine rechtmässige Vertretung eingereicht habe und wies darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle, wobei die Tochter persönlich in Erscheinung zu treten habe (BVGE 2011/39 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2.). Mit engIischsprachigem Schreiben vom 9. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein, ohne dass die Eingabe eine Erklärung der Tochter enthalten würde. Dabei wiederholte sie, dass ihr Mann tot aufgefunden worden sei und weder die Polizei noch die Ärzte im Spital die Ursache seines Todes hätten abklären wollen. Als sie immer wieder nachgefragt habe, sei sie durch einen Drohbrief eingeschüchtert worden, weshalb sie beschlossen habe, das Land zu verlassen. Am 15. Oktober 2012 (Ziffer 11) sei sie in den Sudan eingereist. Ihre zwei Söhne seien nun in B._______, ein Sohn befinde sich in C._______ im Gefängnis und eine Tochter lebe weiterhin in C._______. Sie sei mit ihrer jüngsten Tochter, der es psychisch nicht gut gehe, in Khartum geblieben und arbeite an verschiedenen Orten als Haushalts- und Putzhilfe. Sie habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen und lebe lieber in Khartum, weil sie nicht in einem unsicheren Camp leben wolle. Sie habe bei der eritreischen Botschaft in Khartum einen Pass beantragt, jedoch keinen erhalten, weil sie auf einer Liste sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente betreffend ihre Kinder und den Tod ihres Mannes in schlecht lesbaren Kopien ein. B.a Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 6. Mai 2015 - verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es an, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz dem Asylausschlussgrund entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten aber nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Es gäbe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Dass Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, werde anerkannt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe aber hervor, dass sie in einem Haushalt arbeite und so ihren Lebensunterhalt verdiene. Schliesslich lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall demzufolge nicht unüberwindbar. Gemäss den Akten würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben. Somit sei nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten. Zudem bestünden aufgrund der kulturellen Nähe zum Sudan erheblich bessere Möglichkeiten zu Eingliederung und Assimilation als in der Schweiz. Insgesamt benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. D. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 1. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft: 3. Juni 2015) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie könne ohne Pass nirgendwohin legal ausreisen und fühle sich im Sudan nicht sicher, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuche.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dagegen betrachtet das Gericht mit Hinweis auf BVGE 2011/39, E. 4.3.2, ihre Tochter D._______ als nicht zur Beschwerde berechtigt, da sie vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland nie persönlich aufgetreten ist, womit nicht feststeht, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Im Übrigen wird die Beschwerde lediglich im Namen der Beschwerdeführerin geführt. Daher verzichtet das Gericht näher darauf einzugehen, ob die vor-instanzliche Verfügung vom 20. April 2015, die sich auch auf die Tochter bezieht, überhaupt hätte so ergehen dürfen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

E. 2.1 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2015/2).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 5.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es könne ihr jedoch gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben, womit sie den Schutz der Schweiz nicht benötige.

E. 5.2 Diesen Erwägungen ist weitgehend zuzustimmen. Indessen stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin in Khartum auf der eritreischen Botschaft vorgesprochen und einen Pass beantragt hat. Allein die Tatsache, dass sie es nach den erwähnten Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden und der angeblich illegalen Ausreise gewagt hat, mit den eritreischen Behörden in Kontakt zu treten, weist darauf hin, dass sie sich offenbar nicht vor ihnen derart gefürchtet hat, wie sie es die Schweizer Behörden glauben lassen will. Ungeachtet dessen, kann vorliegend offengelassen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, weil es ihr, wie das SEM zutreffend ausführte, zugemutet werden kann, im Sudan zu bleiben, zumal keine Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich ist und sie dort bessere Möglichkeiten zur Eingliederung hat als in der Schweiz. Gemäss ihren Angaben hält sich die Beschwerdeführerin seit 15. Oktober 2008 (Asylgesuch vom 21. Mai 2012) beziehungsweise seit 15. Oktober 2012 (Answers to Questionnaires Interview, Ziffer 11) in Khartum auf und zog es vor, sich beim UNHCR nicht als Flüchtling registrieren zu lassen, weil sie offenbar ein Auskommen gefunden hat, das ihr erlaubt, privat zu wohnen und ihre Kinder im Ausland zu unterstützen (vgl. Beschwerde S. 1 letzter Abschnitt). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling beim UNHCR zu melden und in dem ihr zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3).

E. 5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, zumal sie lediglich an ihren bisherigen Vorbringen festhält und wiederholt, im Sudan gefährdet zu sein. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6335/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachigen Eingabe vom 21. Mai 2012 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe beim (...) gearbeitet und sei im Jahre 2003 in seinem Büro tot aufgefunden worden. Sie sei aufgrund der eindeutigen Spuren auf seinem Körper sicher, dass er umgebracht worden sei. Sie habe danach bei verschiedenen Familien in Eritrea als Haushaltshilfe gearbeitet, bis sie schliesslich ihr Heimaland am 15. Oktober 2008 verlassen habe und am 20. Oktober 2008 in den Sudan gekommen sei. Als Beweismittel legte sie ihrer Eingabe ein ärztliches Attest vom 15. August 2003 mit Fragen und Antworten über die mögliche Todesursache ihres Mannes bei. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM der Beschwerdeführerin eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. Im Weiteren stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin keine von ihrer volljährigen Tochter unterzeichnete Vollmacht für eine rechtmässige Vertretung eingereicht habe und wies darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle, wobei die Tochter persönlich in Erscheinung zu treten habe (BVGE 2011/39 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2.). Mit engIischsprachigem Schreiben vom 9. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Antwort ein, ohne dass die Eingabe eine Erklärung der Tochter enthalten würde. Dabei wiederholte sie, dass ihr Mann tot aufgefunden worden sei und weder die Polizei noch die Ärzte im Spital die Ursache seines Todes hätten abklären wollen. Als sie immer wieder nachgefragt habe, sei sie durch einen Drohbrief eingeschüchtert worden, weshalb sie beschlossen habe, das Land zu verlassen. Am 15. Oktober 2012 (Ziffer 11) sei sie in den Sudan eingereist. Ihre zwei Söhne seien nun in B._______, ein Sohn befinde sich in C._______ im Gefängnis und eine Tochter lebe weiterhin in C._______. Sie sei mit ihrer jüngsten Tochter, der es psychisch nicht gut gehe, in Khartum geblieben und arbeite an verschiedenen Orten als Haushalts- und Putzhilfe. Sie habe sich nicht beim UNHCR registrieren lassen und lebe lieber in Khartum, weil sie nicht in einem unsicheren Camp leben wolle. Sie habe bei der eritreischen Botschaft in Khartum einen Pass beantragt, jedoch keinen erhalten, weil sie auf einer Liste sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente betreffend ihre Kinder und den Tod ihres Mannes in schlecht lesbaren Kopien ein. B.a Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2015 - eröffnet am 6. Mai 2015 - verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es an, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz dem Asylausschlussgrund entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten aber nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihnen daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Es gäbe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Dass Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, werde anerkannt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe aber hervor, dass sie in einem Haushalt arbeite und so ihren Lebensunterhalt verdiene. Schliesslich lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihrem Fall demzufolge nicht unüberwindbar. Gemäss den Akten würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz leben. Somit sei nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten. Zudem bestünden aufgrund der kulturellen Nähe zum Sudan erheblich bessere Möglichkeiten zu Eingliederung und Assimilation als in der Schweiz. Insgesamt benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. D. Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 1. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft: 3. Juni 2015) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie könne ohne Pass nirgendwohin legal ausreisen und fühle sich im Sudan nicht sicher, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013). 1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dagegen betrachtet das Gericht mit Hinweis auf BVGE 2011/39, E. 4.3.2, ihre Tochter D._______ als nicht zur Beschwerde berechtigt, da sie vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland nie persönlich aufgetreten ist, womit nicht feststeht, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Im Übrigen wird die Beschwerde lediglich im Namen der Beschwerdeführerin geführt. Daher verzichtet das Gericht näher darauf einzugehen, ob die vor-instanzliche Verfügung vom 20. April 2015, die sich auch auf die Tochter bezieht, überhaupt hätte so ergehen dürfen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2015/2). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor­liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif­tenwechsels verzichtet.

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es könne ihr jedoch gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben, womit sie den Schutz der Schweiz nicht benötige. 5.2 Diesen Erwägungen ist weitgehend zuzustimmen. Indessen stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin in Khartum auf der eritreischen Botschaft vorgesprochen und einen Pass beantragt hat. Allein die Tatsache, dass sie es nach den erwähnten Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden und der angeblich illegalen Ausreise gewagt hat, mit den eritreischen Behörden in Kontakt zu treten, weist darauf hin, dass sie sich offenbar nicht vor ihnen derart gefürchtet hat, wie sie es die Schweizer Behörden glauben lassen will. Ungeachtet dessen, kann vorliegend offengelassen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, weil es ihr, wie das SEM zutreffend ausführte, zugemutet werden kann, im Sudan zu bleiben, zumal keine Beziehungsnähe zur Schweiz ersichtlich ist und sie dort bessere Möglichkeiten zur Eingliederung hat als in der Schweiz. Gemäss ihren Angaben hält sich die Beschwerdeführerin seit 15. Oktober 2008 (Asylgesuch vom 21. Mai 2012) beziehungsweise seit 15. Oktober 2012 (Answers to Questionnaires Interview, Ziffer 11) in Khartum auf und zog es vor, sich beim UNHCR nicht als Flüchtling registrieren zu lassen, weil sie offenbar ein Auskommen gefunden hat, das ihr erlaubt, privat zu wohnen und ihre Kinder im Ausland zu unterstützen (vgl. Beschwerde S. 1 letzter Abschnitt). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als registrierter Flüchtling beim UNHCR zu melden und in dem ihr zugewiesenen Camp zu leben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). 5.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, zumal sie lediglich an ihren bisherigen Vorbringen festhält und wiederholt, im Sudan gefährdet zu sein. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: