Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, aus Asmara stammend, verliess eigenen Angaben zufolge anfangs Dezember 2012 Eritrea in Richtung Sudan. Durch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester liess sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 beim BFM um Asyl nachsuchen. Dies geht aus dem Schreiben des BFM vom 8. Januar 2013 an die Schwester hervor (vgl. Akte der Vorinstanz, A12), in welchem diese informiert wurde, dass seit dem 29. September 2012 ein Asylgesuch nur noch einreichen könne, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befinde. Die Einreichung von Asylgesuchen auf Schweizer Auslandvertretungen wie auch über einen Rechtsvertreter in der Schweiz sei nicht mehr zulässig. Ihr Antrag könne aus diesem Grund nicht im Rahmen des Asylverfahrens behandelt werden, stattdessen würden die ordentlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des schweizerischen Ausländer- und Schengenrechts gelten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 mit dem vorgenannten Schreiben des BFM bei der Schweizer Vertretung in Khartoum (nachfolgend: Vertretung) vorsprach, wurde sie von dieser auf den folgenden Tag zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Am 14. April 2014 beantragte sie mit dem Antragsformular "Application for Schengen Visa" (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) ein "humanitäres Visum". Dazu reichte sie ein Schreiben, in welchem sie ihre Gründe hierfür darlegte, ein. B. Die Vertretung wies den Visumantrag mit Verfügung vom 11. Mai 2014 (eröffnet am 18. Juni 2014) unter Verwendung des Formulars "Refusal/Annulment/Revocation of Visa" (vgl. Anhang VI Visakodex) ab. C. Gegen die Verfügung der Vertretung liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2014 (Eingangsstempel BFM: 23. Mai 2014) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM erheben. In materieller Hinsicht wurde begehrt, die Verfügung betreffend Verweigerung des Visums sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Eritrea als auch im Sudan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet und ihr aus humanitären Gründen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen sei. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (eröffnet am 27. Juni 2014) wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 23. Juli 2014) liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde begehrt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Einsprache vom 20. Mai 2014 sei gutzuheissen, der Beschwerdeführerin sei die Ausstellung eines humanitären Visums und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Art. 65 Abs. 1 VwVG), verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das BFM liess sich mit Eingabe vom 8. August 2014 vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte (nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung) mit Schreiben vom 4. September 2014. H. Die Anfrage vom 28. April 2015 betreffend Verfahrensstand beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 1. Mai 2015.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher, wie andere Staaten auch, grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
E. 3.2 Die Behandlung des vorliegenden Visumgesuchs fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
E. 3.3 Ein Drittstaatsangehöriger beziehungsweise eine Drittstaatsangehörige hat, sofern er beziehungsweise sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, nachfolgend: SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "einheitlichen Visums" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit "räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit, unter anderem aus humanitären Gründen, Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
E. 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden erlassen.
E. 3.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455, 4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468 und 4490).
E. 3.7 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum). Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht."
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist als eritreische Staatsangehörige zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Ein einheitliches Visum wurde nicht beantragt. Eine summarische Prüfung ergibt denn auch, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht kein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilt hat.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst folgende Gründe geltend: In Eritrea habe sie zehn Jahre lang Militärdienst geleistet. Da man ihr aufgrund ihrer politischen Ansichten gedroht habe, sie in Haft zu nehmen, sei sie gezwungen gewesen, illegal aus ihrer Heimat zu fliehen. Auf der Flucht nach Khartoum sei sie am 10. Dezember 2012 entführt worden. Da ihre Familie das Lösegeld von 20'000 Dollar nicht habe bezahlen können, habe man sie gefoltert. Ihr sei auf die Beine und Arme geschlagen und die Fingernägel seien ihr ausgerissen worden. Seit ihr die Flucht gelungen sei, halte sie sich in Khartoum aus Angst vor Menschenhändlern versteckt und bleibe nie länger an einem Ort. Fast täglich wechsle sie die Unterkunft, ab und zu könne sie bei einem Bekannten übernachten, oftmals schlafe sie in Kirchen. Um nicht gesehen und erkannt zu werden, verschleiere sie sich. Sie habe keine Verwandten im Sudan, welche ihr dauerhaft Unterstützung bieten könnten. Als alleinstehende Frau sei sie schutzlos und gehöre einer besonders verletzlichen Personengruppe an. Sie sei Übergriffen Dritter ausgesetzt. Zudem sei ihre Gesundheit aufgrund des Erlebten sehr angeschlagen. Der Aufenthalt im Sudan sei somit keine zumutbare Alternative.
E. 4.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Juni 2014 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nach Eritrea zurückkehre, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie habe jedoch die Möglichkeit, sich in Khartoum beim UNHCR zu melden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Unter dessen Schutz könne sie gewisse Leistungen, darunter auch medizinische, in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass die Lebensumstände für Flüchtlinge im Sudan prekär seien, begründe nach der geltenden Praxis keine "Gefährdung" (in oben genanntem Sinne). Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass vorliegend eine hypothetische Gefahr bestünde, dass sie in Haft genommen werde. Sie müsse mutmasslich zumindest vorläufig nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen und könne auch weiterhin ohne ernsthafte Gefahr an Leib und Leben im Sudan verbleiben. Ihre Lebens- und Existenzberechtigung seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal der dort lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Die Verweigerung des humanitären Visums sei für sie nicht mit schweren Nachteilen verbunden. So stehe fest, dass sie sich bei Bekannten in Khartoum aufhalten dürfe, ohne dafür bezahlen zu müssen, und sie finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester, die in der Schweiz lebe, erhalte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es seien keine humanitären Gründe gegeben, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen.
E. 4.4 Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2014 machte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache geltend, das Bundesverwaltungsgericht erachte bei der Beurteilung von Asylgesuchen aus dem Ausland in der Regel den Aufenthalt von Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte befänden und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat als unzumutbar und weise das BFM an, eine Einreisebewilligung zu erteilen, wenn eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz - in der Regel in der Gestalt des Ehemannes, der als Flüchtling anerkannt worden sei - und keine solche zu einem anderen Staat bestünde. Dazu werden diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Auch wenn die Praxis zum humanitären Visum noch restriktiver sei als diejenige zum Asylgesuch im Ausland, sei vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei, die zur "Gruppe der verletzlichen Personen" gehöre. Im Sudan habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei über die Schwester erstellt. Der Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin sei im Sudan nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und es liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, sei zu widersprechen. Sie habe glaubhaft dargelegt, im Sudan entführt und gefoltert worden zu sein. Sie sei auf besonderen Schutz angewiesen, da sie im Sudan keine Verwandten habe, weder die Kultur noch die Sprache kenne und das Risiko von sexuellen Übergriffen sowohl in Khartoum als auch in den Flüchtlingslagern hoch sei. Die Vorinstanz habe sinngemäss eingeräumt, dass es sich bei ihr um eine Flüchtlingsfrau handle, welche aufgrund der Ereignisse in ihrem Herkunftsstaat Eritrea asylrechtlichen Schutz benötige. Dass ihr dieser im Sudan nicht gewährt werden könne, da der Sudan selber über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, sei allgemein bekannt. Aus diesem Grund lebe sie derzeit auch illegal in Khartoum. Es treffe nicht zu, dass sie im Sudan vollumfänglich versorgt sei. Bereits aufgrund der anhaltenden Gefahr und der ständigen Wohnungswechsel sei es ihr nicht möglich, eine Existenz aufzubauen. Unter diesen Bedingungen sei auch die Hilfe, die sie von Zeit zu Zeit von Bekannten erhalte, nicht mehr als ein Tropfen auf den heissen Stein. Auch die finanzielle Unterstützung, welche ihre Schwester leiste, sei nicht dauerhaft sichergestellt. Da diese auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei und am Existenzminimum lebe, könne sie nur unregelmässig kleinere Geldbeträge überweisen. Da sie nicht die Möglichkeit habe, ihren Aufenthaltsstatus ausserhalb des Flüchtlingslagers zu legalisieren, müsse sie sich versteckt halten. Im Sudan bestehe für Flüchtlinge die Gefahr einer Deportation. Entführungen durch Menschenhändler, wie die Rashaida, seien noch immer an der Tagesordnung. Aufgrund des Anstiegs der Flüchtlingszahlen sei nicht mit einer Entspannung der Lage zu rechnen. Von einem sicheren Aufenthalt für Flüchtlinge, insbesondere für alleinstehende Frauen, könne keinesfalls gesprochen werden. Zudem dürften Flüchtlinge den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort nicht verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3288/2013 vom 11. November 2013 (E. 6.3.1) die schwierige Lage und die Gefahr in den sudanesischen Flüchtlingslagern aufgezeigt. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angeraten, sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen und die Gefahr von Übergriffen und Entführungen im Sudan verneint. Dass das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil angenommen habe, dass die Gefahr von Entführungen hauptsächlich auf dem Weg in den Sudan bestünde und Flüchtlinge im Sudan von diesen Entführungen weniger betroffen seien, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sei nicht auf dem Weg in den Sudan, sondern im Sudan selbst entführt worden. Zudem befürchte sie keine "allgemeine Gefahr einer Entführung", sondern die "Fortführung einer Entführung", die sich bereits konkret ereignet habe. Es sei davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei. Ob eine Traumatisierung vorliege, könne in Khartoum nicht abgeklärt werden, da sie als illegale Flüchtlingsfrau keine medizinische Versorgung erhalte. Zwar gehe aus den Akten des BFM hervor, dass es in Kassala ein medizinisches Zentrum des UNHCR zur Behandlung psychischer Erkrankungen gebe. Jedoch sei, angesichts der aufgezeigten Gefahren, weder die Reise nach Kassala noch der Aufenthalt am selben Ort zumutbar. Kassala befinde sich direkt an der Grenze zu Eritrea und in demjenigen Gebiet im Ostsudan, in welchem die Gefahr von Entführungen am höchsten sei.
E. 4.5 Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hielt das BFM an seinem Entscheid fest. In Ergänzung dazu wurde unter anderem betont, dass die schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen im Sudan für sich alleine keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführerin könne ohne eine solche Gefährdung im Sudan verbleiben, wo sich ein grosser Teil der dort anwesenden Flüchtlinge in einer ähnlichen Situation befinde. Dafür spreche auch, dass sie sich im Sudan seit Ende 2012 ohne substanziierte, gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufhalte. Dies sei umso mehr anzunehmen, da sie ihren eigenen Angaben zufolge im Sudan die Unterstützung von Bekannten geniesse und somit nicht vollkommen auf sich alleine gestellt sei.
E. 4.6 In der Replik vom 4. September 2014 wurde unter anderem hervorgehoben, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin von anderen eritreischen Flüchtlingen im Sudan unterscheide. Sie befürchte weitere Entführungen und sei schwer traumatisiert. Im Sudan habe sie keine Familie oder dauerhafte Unterstützung. Allein die eritreische Diaspora garantiere keine flächendeckende Unterstützung. In einem Flüchtlingslager wäre sie ebenfalls alleine und schutzlos.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass vorliegend die Rechtsprechung bezüglich humanitärer Visa massgebend ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, insbesondere auch in Bezug auf die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz sowie die damit zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Rechtsprechung zu Asylgesuchen aus dem Ausland betreffen, sind deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Einreisevoraussetzungen bei humanitären Visa gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren praxisgemäss restriktiver sind (vgl. vorstehend E. 3.6).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Khartoum, insbesondere für alleinstehende Frauen, schwierig sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen und sich in ein Flüchtlingslager zu begeben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5424/2014 vom 13. November 2014 E. 5.2). Auch wenn die Situation in den Flüchtlingslagern anerkanntermassen nicht optimal ist, kann dennoch gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung - insbesondere auch in medizinischer Hinsicht - gewährleistet ist und in der Sicherheitsgewährleistung Fortschritte erzielt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-4740/2014 vom 19. Februar 2015 E. 6.2).
E. 5.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer einer Entführung geworden ist, kann offen gelassen werden, da die sie - wie vorstehend ausgeführt worden ist - eine innerstaatliche Schutzalternative in einem Flüchtlingslager in Anspruch nehmen kann. Das Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal diese nicht weiter substanziiert wird, und deswegen auch nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann. Den Akten können insgesamt - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdestufe - keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin entnommen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.
E. 5.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der im Übrigen nicht konkretisiert wurde, ebenfalls abzuweisen. Das BFM hat somit zu Recht die Einsprache vom 20. Mai 2014 abgewiesen.
E. 6.1 Mit Einsprache vom 20. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Einsprache sei als nicht zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Zudem könne sie im Sudan keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei somit mittellos. Aufgrund dieser besonderen Gründe sei gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2014 fest, dass ein Kostenvorschuss unter sinngemässer Anwendung von Art. 63 VwVG erhoben worden sei und die Vertretung nach Entrichtung desselben die Unterlagen zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet habe. Zudem wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten verfügt, diese seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin trägt auf Beschwerdeebene vor, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (recte: Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) nicht eingegangen sei. Dies verletze die Begründungspflicht und sei "ermessensfehlerhaft". Sie habe bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten zu tragen. Ihre Schwester habe für sie einspringen müssen. Daher werde um Rückerstattung der Verfahrenskosten von Fr. 150.- ersucht.
E. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- und Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672). Mit der Nichtbehandlung des mit Einsprache vom 20. Mai 2014 gestellten Gesuches, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, d.h. mit der unterlassenen Begründung durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da diese jedoch nicht besonders schwer wiegt und eine Rückweisung in dieser Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist eine Heilung durch das Gericht angezeigt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1710; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). In Berücksichtigung aller Fakten ist das mit Einsprache vom 20. Mai 2014 gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gutzuheissen, weshalb das SEM anzuweisen ist, die mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist - abgesehen von der vorstehenden E. 6 - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 9 Aufgrund des geringfügig zu erachtenden Aufwandes im Zusammenhang mit der Rüge, die Vorinstanz sei auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht eingegangen (vgl. E. 6.3 vorstehend), ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, die mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4167/2014 Urteil vom 27. Mai 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn,Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea,vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM;zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, aus Asmara stammend, verliess eigenen Angaben zufolge anfangs Dezember 2012 Eritrea in Richtung Sudan. Durch ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester liess sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 beim BFM um Asyl nachsuchen. Dies geht aus dem Schreiben des BFM vom 8. Januar 2013 an die Schwester hervor (vgl. Akte der Vorinstanz, A12), in welchem diese informiert wurde, dass seit dem 29. September 2012 ein Asylgesuch nur noch einreichen könne, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befinde. Die Einreichung von Asylgesuchen auf Schweizer Auslandvertretungen wie auch über einen Rechtsvertreter in der Schweiz sei nicht mehr zulässig. Ihr Antrag könne aus diesem Grund nicht im Rahmen des Asylverfahrens behandelt werden, stattdessen würden die ordentlichen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des schweizerischen Ausländer- und Schengenrechts gelten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 mit dem vorgenannten Schreiben des BFM bei der Schweizer Vertretung in Khartoum (nachfolgend: Vertretung) vorsprach, wurde sie von dieser auf den folgenden Tag zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Am 14. April 2014 beantragte sie mit dem Antragsformular "Application for Schengen Visa" (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) ein "humanitäres Visum". Dazu reichte sie ein Schreiben, in welchem sie ihre Gründe hierfür darlegte, ein. B. Die Vertretung wies den Visumantrag mit Verfügung vom 11. Mai 2014 (eröffnet am 18. Juni 2014) unter Verwendung des Formulars "Refusal/Annulment/Revocation of Visa" (vgl. Anhang VI Visakodex) ab. C. Gegen die Verfügung der Vertretung liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2014 (Eingangsstempel BFM: 23. Mai 2014) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM erheben. In materieller Hinsicht wurde begehrt, die Verfügung betreffend Verweigerung des Visums sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Eritrea als auch im Sudan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet und ihr aus humanitären Gründen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen sei. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (eröffnet am 27. Juni 2014) wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. E. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 23. Juli 2014) liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde begehrt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Einsprache vom 20. Mai 2014 sei gutzuheissen, der Beschwerdeführerin sei die Ausstellung eines humanitären Visums und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut (Art. 65 Abs. 1 VwVG), verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das BFM liess sich mit Eingabe vom 8. August 2014 vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte (nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung) mit Schreiben vom 4. September 2014. H. Die Anfrage vom 28. April 2015 betreffend Verfahrensstand beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 1. Mai 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher, wie andere Staaten auch, grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 3.2 Die Behandlung des vorliegenden Visumgesuchs fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.3 Ein Drittstaatsangehöriger beziehungsweise eine Drittstaatsangehörige hat, sofern er beziehungsweise sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, nachfolgend: SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "einheitlichen Visums" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit "räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit, unter anderem aus humanitären Gründen, Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV). 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden erlassen. 3.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455, 4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468 und 4490). 3.7 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum). Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht." 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist als eritreische Staatsangehörige zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Ein einheitliches Visum wurde nicht beantragt. Eine summarische Prüfung ergibt denn auch, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht kein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilt hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst folgende Gründe geltend: In Eritrea habe sie zehn Jahre lang Militärdienst geleistet. Da man ihr aufgrund ihrer politischen Ansichten gedroht habe, sie in Haft zu nehmen, sei sie gezwungen gewesen, illegal aus ihrer Heimat zu fliehen. Auf der Flucht nach Khartoum sei sie am 10. Dezember 2012 entführt worden. Da ihre Familie das Lösegeld von 20'000 Dollar nicht habe bezahlen können, habe man sie gefoltert. Ihr sei auf die Beine und Arme geschlagen und die Fingernägel seien ihr ausgerissen worden. Seit ihr die Flucht gelungen sei, halte sie sich in Khartoum aus Angst vor Menschenhändlern versteckt und bleibe nie länger an einem Ort. Fast täglich wechsle sie die Unterkunft, ab und zu könne sie bei einem Bekannten übernachten, oftmals schlafe sie in Kirchen. Um nicht gesehen und erkannt zu werden, verschleiere sie sich. Sie habe keine Verwandten im Sudan, welche ihr dauerhaft Unterstützung bieten könnten. Als alleinstehende Frau sei sie schutzlos und gehöre einer besonders verletzlichen Personengruppe an. Sie sei Übergriffen Dritter ausgesetzt. Zudem sei ihre Gesundheit aufgrund des Erlebten sehr angeschlagen. Der Aufenthalt im Sudan sei somit keine zumutbare Alternative. 4.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Juni 2014 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie nach Eritrea zurückkehre, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie habe jedoch die Möglichkeit, sich in Khartoum beim UNHCR zu melden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Unter dessen Schutz könne sie gewisse Leistungen, darunter auch medizinische, in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass die Lebensumstände für Flüchtlinge im Sudan prekär seien, begründe nach der geltenden Praxis keine "Gefährdung" (in oben genanntem Sinne). Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass vorliegend eine hypothetische Gefahr bestünde, dass sie in Haft genommen werde. Sie müsse mutmasslich zumindest vorläufig nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen und könne auch weiterhin ohne ernsthafte Gefahr an Leib und Leben im Sudan verbleiben. Ihre Lebens- und Existenzberechtigung seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal der dort lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Die Verweigerung des humanitären Visums sei für sie nicht mit schweren Nachteilen verbunden. So stehe fest, dass sie sich bei Bekannten in Khartoum aufhalten dürfe, ohne dafür bezahlen zu müssen, und sie finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester, die in der Schweiz lebe, erhalte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sie nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Es liege keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es seien keine humanitären Gründe gegeben, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. 4.4 Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2014 machte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache geltend, das Bundesverwaltungsgericht erachte bei der Beurteilung von Asylgesuchen aus dem Ausland in der Regel den Aufenthalt von Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte befänden und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat als unzumutbar und weise das BFM an, eine Einreisebewilligung zu erteilen, wenn eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz - in der Regel in der Gestalt des Ehemannes, der als Flüchtling anerkannt worden sei - und keine solche zu einem anderen Staat bestünde. Dazu werden diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zitiert. Auch wenn die Praxis zum humanitären Visum noch restriktiver sei als diejenige zum Asylgesuch im Ausland, sei vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei, die zur "Gruppe der verletzlichen Personen" gehöre. Im Sudan habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei über die Schwester erstellt. Der Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin sei im Sudan nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und es liege keine besondere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, sei zu widersprechen. Sie habe glaubhaft dargelegt, im Sudan entführt und gefoltert worden zu sein. Sie sei auf besonderen Schutz angewiesen, da sie im Sudan keine Verwandten habe, weder die Kultur noch die Sprache kenne und das Risiko von sexuellen Übergriffen sowohl in Khartoum als auch in den Flüchtlingslagern hoch sei. Die Vorinstanz habe sinngemäss eingeräumt, dass es sich bei ihr um eine Flüchtlingsfrau handle, welche aufgrund der Ereignisse in ihrem Herkunftsstaat Eritrea asylrechtlichen Schutz benötige. Dass ihr dieser im Sudan nicht gewährt werden könne, da der Sudan selber über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, sei allgemein bekannt. Aus diesem Grund lebe sie derzeit auch illegal in Khartoum. Es treffe nicht zu, dass sie im Sudan vollumfänglich versorgt sei. Bereits aufgrund der anhaltenden Gefahr und der ständigen Wohnungswechsel sei es ihr nicht möglich, eine Existenz aufzubauen. Unter diesen Bedingungen sei auch die Hilfe, die sie von Zeit zu Zeit von Bekannten erhalte, nicht mehr als ein Tropfen auf den heissen Stein. Auch die finanzielle Unterstützung, welche ihre Schwester leiste, sei nicht dauerhaft sichergestellt. Da diese auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei und am Existenzminimum lebe, könne sie nur unregelmässig kleinere Geldbeträge überweisen. Da sie nicht die Möglichkeit habe, ihren Aufenthaltsstatus ausserhalb des Flüchtlingslagers zu legalisieren, müsse sie sich versteckt halten. Im Sudan bestehe für Flüchtlinge die Gefahr einer Deportation. Entführungen durch Menschenhändler, wie die Rashaida, seien noch immer an der Tagesordnung. Aufgrund des Anstiegs der Flüchtlingszahlen sei nicht mit einer Entspannung der Lage zu rechnen. Von einem sicheren Aufenthalt für Flüchtlinge, insbesondere für alleinstehende Frauen, könne keinesfalls gesprochen werden. Zudem dürften Flüchtlinge den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort nicht verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3288/2013 vom 11. November 2013 (E. 6.3.1) die schwierige Lage und die Gefahr in den sudanesischen Flüchtlingslagern aufgezeigt. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angeraten, sich in einem Flüchtlingslager registrieren zu lassen und die Gefahr von Übergriffen und Entführungen im Sudan verneint. Dass das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil angenommen habe, dass die Gefahr von Entführungen hauptsächlich auf dem Weg in den Sudan bestünde und Flüchtlinge im Sudan von diesen Entführungen weniger betroffen seien, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie sei nicht auf dem Weg in den Sudan, sondern im Sudan selbst entführt worden. Zudem befürchte sie keine "allgemeine Gefahr einer Entführung", sondern die "Fortführung einer Entführung", die sich bereits konkret ereignet habe. Es sei davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei. Ob eine Traumatisierung vorliege, könne in Khartoum nicht abgeklärt werden, da sie als illegale Flüchtlingsfrau keine medizinische Versorgung erhalte. Zwar gehe aus den Akten des BFM hervor, dass es in Kassala ein medizinisches Zentrum des UNHCR zur Behandlung psychischer Erkrankungen gebe. Jedoch sei, angesichts der aufgezeigten Gefahren, weder die Reise nach Kassala noch der Aufenthalt am selben Ort zumutbar. Kassala befinde sich direkt an der Grenze zu Eritrea und in demjenigen Gebiet im Ostsudan, in welchem die Gefahr von Entführungen am höchsten sei. 4.5 Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hielt das BFM an seinem Entscheid fest. In Ergänzung dazu wurde unter anderem betont, dass die schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen im Sudan für sich alleine keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführerin könne ohne eine solche Gefährdung im Sudan verbleiben, wo sich ein grosser Teil der dort anwesenden Flüchtlinge in einer ähnlichen Situation befinde. Dafür spreche auch, dass sie sich im Sudan seit Ende 2012 ohne substanziierte, gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufhalte. Dies sei umso mehr anzunehmen, da sie ihren eigenen Angaben zufolge im Sudan die Unterstützung von Bekannten geniesse und somit nicht vollkommen auf sich alleine gestellt sei. 4.6 In der Replik vom 4. September 2014 wurde unter anderem hervorgehoben, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin von anderen eritreischen Flüchtlingen im Sudan unterscheide. Sie befürchte weitere Entführungen und sei schwer traumatisiert. Im Sudan habe sie keine Familie oder dauerhafte Unterstützung. Allein die eritreische Diaspora garantiere keine flächendeckende Unterstützung. In einem Flüchtlingslager wäre sie ebenfalls alleine und schutzlos. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass vorliegend die Rechtsprechung bezüglich humanitärer Visa massgebend ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, insbesondere auch in Bezug auf die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz sowie die damit zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Rechtsprechung zu Asylgesuchen aus dem Ausland betreffen, sind deshalb nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal die Einreisevoraussetzungen bei humanitären Visa gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren praxisgemäss restriktiver sind (vgl. vorstehend E. 3.6). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Khartoum, insbesondere für alleinstehende Frauen, schwierig sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen und sich in ein Flüchtlingslager zu begeben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5424/2014 vom 13. November 2014 E. 5.2). Auch wenn die Situation in den Flüchtlingslagern anerkanntermassen nicht optimal ist, kann dennoch gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung - insbesondere auch in medizinischer Hinsicht - gewährleistet ist und in der Sicherheitsgewährleistung Fortschritte erzielt wurden (vgl. Urteil des BVGer E-4740/2014 vom 19. Februar 2015 E. 6.2). 5.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer einer Entführung geworden ist, kann offen gelassen werden, da die sie - wie vorstehend ausgeführt worden ist - eine innerstaatliche Schutzalternative in einem Flüchtlingslager in Anspruch nehmen kann. Das Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal diese nicht weiter substanziiert wird, und deswegen auch nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann. Den Akten können insgesamt - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdestufe - keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin entnommen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. 5.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der im Übrigen nicht konkretisiert wurde, ebenfalls abzuweisen. Das BFM hat somit zu Recht die Einsprache vom 20. Mai 2014 abgewiesen. 6. 6.1 Mit Einsprache vom 20. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Einsprache sei als nicht zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Zudem könne sie im Sudan keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei somit mittellos. Aufgrund dieser besonderen Gründe sei gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. 6.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2014 fest, dass ein Kostenvorschuss unter sinngemässer Anwendung von Art. 63 VwVG erhoben worden sei und die Vertretung nach Entrichtung desselben die Unterlagen zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet habe. Zudem wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten verfügt, diese seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.3 Die Beschwerdeführerin trägt auf Beschwerdeebene vor, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (recte: Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) nicht eingegangen sei. Dies verletze die Begründungspflicht und sei "ermessensfehlerhaft". Sie habe bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten zu tragen. Ihre Schwester habe für sie einspringen müssen. Daher werde um Rückerstattung der Verfahrenskosten von Fr. 150.- ersucht. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- und Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672). Mit der Nichtbehandlung des mit Einsprache vom 20. Mai 2014 gestellten Gesuches, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, d.h. mit der unterlassenen Begründung durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da diese jedoch nicht besonders schwer wiegt und eine Rückweisung in dieser Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist eine Heilung durch das Gericht angezeigt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1710; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). In Berücksichtigung aller Fakten ist das mit Einsprache vom 20. Mai 2014 gestellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gutzuheissen, weshalb das SEM anzuweisen ist, die mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7. Die angefochtene Verfügung ist - abgesehen von der vorstehenden E. 6 - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9. Aufgrund des geringfügig zu erachtenden Aufwandes im Zusammenhang mit der Rüge, die Vorinstanz sei auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht eingegangen (vgl. E. 6.3 vorstehend), ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, die mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: