Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Februar 2011 ("Questionnaire for Asylum Procedure"), die am 17. Februar 2011 bei der Botschaft einging, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea am 11. April 2010 verlassen und sei am 13. April 2010 in den Sudan eingereist. Er habe sein Heimatland verlassen wegen der unlimitierten Pflicht zur Leistung des nationalen Militärdienstpflicht. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei verpflichtet worden, im September 2000 im Trainingscenter in Sawa die Dienstpflicht zu absolvieren. Weil er für den Unterhalt seiner gesamten Familie aufgekommen sei ([...]), habe er um Dispensation von dieser Pflicht ersucht. Dieses Gesuch sei abgelehnt worden. Obwohl er sich der Konsequenzen bewusst gewesen sei, habe er sich entschieden, weiterhin für seine Familie aufzukommen und seiner Dienstpflicht in Sawa nicht nachzukommen. In der Folge sei er eng überwacht worden. Um möglichen "follow ups" zu entgehen, sei er nach Asmara umgezogen. Am 3. Juli 2008 sei er von den Sicherheitskräften aufgegriffen und anschliessend ins Gefängnis "B._______" respektive "C._______" verbracht worden. Dort sei er unter unhaltbaren Bedingungen unterirdisch inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nach dreimonatiger Haft und Folter sei er in eine andere Einrichtung transferiert worden. Er sei insgesamt während zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen, habe unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten und sei nicht medizinisch behandelt worden. Nachdem er in eine medizinische Einrichtung in der Nähe des Gefängnisses verbracht worden sei, habe er sich gesundheitlich etwas erholt. Von dort sei ihm die Flucht gelungen. In Sudan sei er vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in D._______ in Empfang genommen und ins Shagarab-Flüchtlingscamp überführt worden. Er ersuche um Aufnahme als Flüchtling respektive um ein humanitäres Visum. B. Mit Schreiben vom 13. August 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 9. September 2012 bei der Botschaft einging. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe in Eritrea von 1988 bis Juni 2000 die Schule besucht. Von Oktober 2007 bis zu seiner Festnahme am 3. Juli 2008 habe er bei einer (...)firma gearbeitet. Er habe den Militärdienst (National Service) nicht absolviert, sondern habe sich der zwangsweisen Rekrutierung durch Flucht entzogen. Vom 3. Juli 2008 bis zur Ausreise aus Eritrea am 11. April 2010 sei er im Gefängnis "C._______" inhaftiert gewesen. Nach einer dreitägigen Reise zu Fuss sei er in den Sudan gelangt. Dort sei er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden und dem Shagarab-Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo er sich bis zum 20. Oktober 2010 aufgehalten habe. Auf dem Weg von der Arbeit zurück ins Lager sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen von Rashaida-Nomaden entführt worden. Ein Mädchen sei dabei auch vergewaltigt worden. Nach einer Woche seien die Festgenommenen wieder freigelassen worden und ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Dort hätten sie das UNHCR und die Polizei um Unterstützung gebeten. Ihnen sei gesagt worden, dass sie selbst für sich sorgen müssten. Weil er vom UNHCR und vom COR (Sudanese Commission of Refugees) lediglich einen Ausweis, aber keinen Schutz erhalten habe, habe er das Lager verlassen und habe sich nach Khartum begeben, damit er sicher und besser leben könne. Dort habe er Arbeit und Unterkunft gefunden. Er arbeite für eine sudanesische Familie und wasche Fahrzeuge, reinige für wohlhabende Leute Kleider und erhalte Nahrungsmittel und etwas Geld dafür. Er lebe im Sudan ohne Sicherheit. Eritreische Spione seien anwesend und die Polizei führe Festnahmen durch. Weil die beiden Regierungen von Eritrea und Sudan enge Beziehungen unterhielten, fürchte er sich vor einer Deportation. Er habe grosse Schwierigkeiten, als Christ im Sudan Arbeit zu finden. Er sei anlässlich einer Festnahme auch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit von der sudanesischen Polizei schlechter behandelt worden als sein muslimischer Freund. Insbesondere die christlichen Flüchtlinge aus Eritrea würden schlecht behandelt. Vom UNHCR erhalte er keine Bildung, Arbeit oder Schutz. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Flüchtlingsausweises, einer Registrationskarte des UNHCR, eine weitere Karte des UNHCR, einen fremdsprachigen Ausweis mit Foto (NIC: eritreische National Identity Card) und ein weiteres fremdsprachiges Dokument (Märtyrer-Bestätigung seines Bruders) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 7. Mai 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe sich vom 13. April bis zum 20. Oktober 2010 im Flüchtlingslager Shagarab aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering, was das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert und der Sudan habe die Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Das BFM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen stellten 5 bis 10 % der Gesamtbevölkerung. Es befänden sich in den Städten des Sudan nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Daher herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. E. Das BFM leitete am 7. Juni 2013 eine undatierte, englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum am 15. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das UNHCR respektive COR sei im Sudan zwar vor Ort, diese Organisationen würden jedoch nicht auftragsgemäss ihre Aufgaben den eritreischen Flüchtlingen gegenüber wahrnehmen. Die eritreischen Flüchtlinge würden wegen der mangelnden Unterstützung tragische Schicksale erleiden. Der Beschwerdeführer könne auch in Khartum nicht sicher und würdig leben. Er sei im F._______ inhaftiert und zur Leistung von 500 sudanesischen Pfund aufgefordert worden. Durch die finanzielle Unterstützung eines Freundes habe er diesen Betrag aufbringen können und sei freigelassen worden. Im weiteren verweise er auf seine bisherigen Ausführungen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel (vgl. nachstehend E. 1.3) - formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 9. September 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Mitte April 2010 im Sudan (vom 13. April 2010 bis 20. Oktober 2010 im Flüchtlingslager Shagarab, danach Aufenthalt in Khartum). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 9. September 2012 und den in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweisen ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagarab zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum, auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer im Sudan den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits bereits seit April 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn - wenn auch angesichts seiner Religionszugehörigkeit allenfalls unter erschwerten Bedingungen - die Möglichkeit, weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr für sich wird aufkommen können. Zudem ist davon auszugehen, dass er allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen kann. Auch der geltend gemachte Umstand, er habe aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz respektive keine Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entfalten. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei während seines Aufenthaltes im Shagarab-Flüchtlingslager, welcher vom April bis Oktober 2010 gedauert habe, auf dem Weg von seiner Arbeit G._______ zurück in das Lager von Angehörigen der Rashaida-Nomaden entführt worden. Er sei mit weiteren Personen eine Woche lang festgehalten worden, wobei eine Frau vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Freilassung hätten sie sich ins Shagarab-Camp zurückbegeben und sich bei der Polizei und beim UNHCR gemeldet. Sie hätten dort keine Unterstützung oder Hilfe erhalten.
E. 6.3.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zuflucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitregion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen (vgl. UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, Rachel Humphris, März 2013, Seite 1: http://www.unhcr.org/51407fc69.pdf, abgerufen am 31.10.2013). Laut eines Berichtes des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge lebten zu Beginn des Jahres 2012 mehr als 86'000 Flüchtlinge in diesen zwölf Lagern im Ostsudan. Dabei handelt es sich vor allem um junge eritreische Männer (vgl. UNHCR: UNHCR chief ends Sudan visit with relief for 'old' refugees, risks for new ones, vom 13. Januar 2012: http://www. unhcr.org/4f1005e99.html, abgerufen am 31.10.2013; sowie: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 5. Juli 2012: Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, S. 1). In diesen Lagern im Ostsudan müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen 80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten oder Europa fort (vgl. SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel, a.a.O., S. 2). Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy" (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, 19.04.2013, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper, abgerufen am 31.10.2013; UNHCR: Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 6). Gemäss dieser "encampment policy" Sudans sind Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: SUDAN, November 2010, http://www. refworld.org/docid/4ccfe3502.html, abgerufen am 31.10.2013). Gemäss Art. 10 Absatz 2 des sudanesischen Asylgesetzes erlauben die sudanesischen Behörden den Flüchtlingen keine irregulären Reisen innerhalb des Landes; die Flüchtlinge dürfen den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort nicht verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise - in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa - von Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flüchtlinge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel, a.a.O., S. 1 und 3). Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht aus Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut dokumentiert (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, Briefing Notes, 25.01.2013, http://www.unhcr.org/510275a19.html, abgerufen am 31.10.2013; SFH: Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, a.a.O., S. 1 ff.). Im bereits zitierten UNHCR-Bericht von März 2013 wird die Problematik des Menschenhandels im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der Menschenschmuggler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher erläutert (vgl. UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 4 ff.). Auch in den internationalen Medien finden sich zahlreiche diesbezügliche Berichte (vgl. u.a. den Bericht von Melissa Fleming, Leiterin Communications Service und Sprecherin des UNHCR, in: Huffington Post vom 15. Februar 2012: Screams from the Desert: http://www.huffingtonpost.com/melissa-fleming/sudan-women-rape_b_1279733.html aufgesucht am 31.10.2013 ; Reuters Alertnet: Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31.01.2013, http://www.trust.org/alertnet/news/traffickers-attacking-eritre-an-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am 28.10.2013. In den genannten Berichten wird im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, genannt. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes sind auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich (vgl. UNHCR: Refugees and the Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 9). Die Rashaida verfügen über ein gut organisiertes Netzwerk. Sie arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen. Laut den genannten Quellen werden die eritreischen Flüchtlinge einerseits aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich namentlich das Shagarab-Camp erwähnt wird. Im Weiteren wird von entsprechenden "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen und der damit einhergehende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3'000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. zum Ganzen: UNHCR: Refugees and the Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 4 und 12 ff.; ZEIT ONLINE vom 29. März 2013: Foltern für Geld: http://www.zeit.de/2013/13/Sinai-1903/seite-3. abgerufen am 31.10.2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24.07.2013: Vom Folterlager ins Gefängnis; SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel, a.a.O., S. 4, mit Verweis auf Melissa Fleming: Screams from the Desert, a.a.O.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, bereits während seines Aufenthaltes im Shagarab-Flüchtlingslager Opfer einer Entführung durch die Rashaida-Nomaden geworden zu sein, wobei er nach einer Woche wieder freigelassen worden sei und ins Lager habe zurückkehren können. Er befindet sich seit Oktober 2010 und gemäss Aktenlage noch heute in Khartum und somit nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des UNHCR das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten ist. Einige Asylsuchende werden an der Grenze zwischen Eritrea und Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, a.a.O.). An seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum ist der Beschwerdeführer hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Er hat daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer als eritreischer Flüchtling in Khartum befürchten müsste, Opfer eines Menschenschmuggels zu werden.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er lebe in Khartum nicht in Sicherheit. Abgesehen von einer zweitägiger Festnahme durch die Polizei hat er keine konkreten Behelligungen während seines Aufenthaltes in Khartum geltend gemacht. Gemäss eigenen Angaben ist es ihm gelungen, als Haushaltshilfe für eine reiche sudanesische Familie zu arbeiten und ein Auskommen zu finden.
E. 6.4.2 Es ist nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen in Khartum generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass er im Sudan den Lebensunterhalt für sich nicht mehr wird bestreiten können. Er lebt gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2010 in Khartum. Dort hat er Arbeit und eine Unterkunft gefunden. Er arbeite für eine sudanesische Familie, wasche Fahrzeuge und reinige für wohlhabende Leute Kleider. Er erhalte als Entgelt Nahrungsmittel und Geld. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt wird aufkommen können; allenfalls kann er auch mit der in Khartum lebenden grossen eritreischen Diaspora rechnen. Sollte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagarab zu begeben, wo er mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann, auch wenn es dort - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im Shagarab-Lager nicht ausgeschlossen werden; indessen genügt eine aktuell für den Beschwerdeführer gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht. Schliesslich hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in der Schweiz lebenden Angehörigen hat und keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht.
E. 6.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3288/2013 Urteil vom 11. November 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum/Sudan, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Februar 2011 ("Questionnaire for Asylum Procedure"), die am 17. Februar 2011 bei der Botschaft einging, wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea am 11. April 2010 verlassen und sei am 13. April 2010 in den Sudan eingereist. Er habe sein Heimatland verlassen wegen der unlimitierten Pflicht zur Leistung des nationalen Militärdienstpflicht. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei verpflichtet worden, im September 2000 im Trainingscenter in Sawa die Dienstpflicht zu absolvieren. Weil er für den Unterhalt seiner gesamten Familie aufgekommen sei ([...]), habe er um Dispensation von dieser Pflicht ersucht. Dieses Gesuch sei abgelehnt worden. Obwohl er sich der Konsequenzen bewusst gewesen sei, habe er sich entschieden, weiterhin für seine Familie aufzukommen und seiner Dienstpflicht in Sawa nicht nachzukommen. In der Folge sei er eng überwacht worden. Um möglichen "follow ups" zu entgehen, sei er nach Asmara umgezogen. Am 3. Juli 2008 sei er von den Sicherheitskräften aufgegriffen und anschliessend ins Gefängnis "B._______" respektive "C._______" verbracht worden. Dort sei er unter unhaltbaren Bedingungen unterirdisch inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nach dreimonatiger Haft und Folter sei er in eine andere Einrichtung transferiert worden. Er sei insgesamt während zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen, habe unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten und sei nicht medizinisch behandelt worden. Nachdem er in eine medizinische Einrichtung in der Nähe des Gefängnisses verbracht worden sei, habe er sich gesundheitlich etwas erholt. Von dort sei ihm die Flucht gelungen. In Sudan sei er vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in D._______ in Empfang genommen und ins Shagarab-Flüchtlingscamp überführt worden. Er ersuche um Aufnahme als Flüchtling respektive um ein humanitäres Visum. B. Mit Schreiben vom 13. August 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 9. September 2012 bei der Botschaft einging. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe in Eritrea von 1988 bis Juni 2000 die Schule besucht. Von Oktober 2007 bis zu seiner Festnahme am 3. Juli 2008 habe er bei einer (...)firma gearbeitet. Er habe den Militärdienst (National Service) nicht absolviert, sondern habe sich der zwangsweisen Rekrutierung durch Flucht entzogen. Vom 3. Juli 2008 bis zur Ausreise aus Eritrea am 11. April 2010 sei er im Gefängnis "C._______" inhaftiert gewesen. Nach einer dreitägigen Reise zu Fuss sei er in den Sudan gelangt. Dort sei er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden und dem Shagarab-Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo er sich bis zum 20. Oktober 2010 aufgehalten habe. Auf dem Weg von der Arbeit zurück ins Lager sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen von Rashaida-Nomaden entführt worden. Ein Mädchen sei dabei auch vergewaltigt worden. Nach einer Woche seien die Festgenommenen wieder freigelassen worden und ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Dort hätten sie das UNHCR und die Polizei um Unterstützung gebeten. Ihnen sei gesagt worden, dass sie selbst für sich sorgen müssten. Weil er vom UNHCR und vom COR (Sudanese Commission of Refugees) lediglich einen Ausweis, aber keinen Schutz erhalten habe, habe er das Lager verlassen und habe sich nach Khartum begeben, damit er sicher und besser leben könne. Dort habe er Arbeit und Unterkunft gefunden. Er arbeite für eine sudanesische Familie und wasche Fahrzeuge, reinige für wohlhabende Leute Kleider und erhalte Nahrungsmittel und etwas Geld dafür. Er lebe im Sudan ohne Sicherheit. Eritreische Spione seien anwesend und die Polizei führe Festnahmen durch. Weil die beiden Regierungen von Eritrea und Sudan enge Beziehungen unterhielten, fürchte er sich vor einer Deportation. Er habe grosse Schwierigkeiten, als Christ im Sudan Arbeit zu finden. Er sei anlässlich einer Festnahme auch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit von der sudanesischen Polizei schlechter behandelt worden als sein muslimischer Freund. Insbesondere die christlichen Flüchtlinge aus Eritrea würden schlecht behandelt. Vom UNHCR erhalte er keine Bildung, Arbeit oder Schutz. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Flüchtlingsausweises, einer Registrationskarte des UNHCR, eine weitere Karte des UNHCR, einen fremdsprachigen Ausweis mit Foto (NIC: eritreische National Identity Card) und ein weiteres fremdsprachiges Dokument (Märtyrer-Bestätigung seines Bruders) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 7. Mai 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden und habe sich vom 13. April bis zum 20. Oktober 2010 im Flüchtlingslager Shagarab aufgehalten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering, was das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert und der Sudan habe die Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Das BFM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen stellten 5 bis 10 % der Gesamtbevölkerung. Es befänden sich in den Städten des Sudan nebst kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Daher herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem weise der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. E. Das BFM leitete am 7. Juni 2013 eine undatierte, englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum am 15. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das UNHCR respektive COR sei im Sudan zwar vor Ort, diese Organisationen würden jedoch nicht auftragsgemäss ihre Aufgaben den eritreischen Flüchtlingen gegenüber wahrnehmen. Die eritreischen Flüchtlinge würden wegen der mangelnden Unterstützung tragische Schicksale erleiden. Der Beschwerdeführer könne auch in Khartum nicht sicher und würdig leben. Er sei im F._______ inhaftiert und zur Leistung von 500 sudanesischen Pfund aufgefordert worden. Durch die finanzielle Unterstützung eines Freundes habe er diesen Betrag aufbringen können und sei freigelassen worden. Im weiteren verweise er auf seine bisherigen Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel (vgl. nachstehend E. 1.3) - formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 9. September 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Mitte April 2010 im Sudan (vom 13. April 2010 bis 20. Oktober 2010 im Flüchtlingslager Shagarab, danach Aufenthalt in Khartum). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 9. September 2012 und den in Kopie vorliegenden Flüchtlingsausweisen ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagarab zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartum, auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer im Sudan den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits bereits seit April 2010 im Sudan, andererseits besteht für ihn - wenn auch angesichts seiner Religionszugehörigkeit allenfalls unter erschwerten Bedingungen - die Möglichkeit, weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr für sich wird aufkommen können. Zudem ist davon auszugehen, dass er allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen kann. Auch der geltend gemachte Umstand, er habe aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz respektive keine Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entfalten. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. 6.3 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei während seines Aufenthaltes im Shagarab-Flüchtlingslager, welcher vom April bis Oktober 2010 gedauert habe, auf dem Weg von seiner Arbeit G._______ zurück in das Lager von Angehörigen der Rashaida-Nomaden entführt worden. Er sei mit weiteren Personen eine Woche lang festgehalten worden, wobei eine Frau vergewaltigt worden sei. Nach ihrer Freilassung hätten sie sich ins Shagarab-Camp zurückbegeben und sich bei der Polizei und beim UNHCR gemeldet. Sie hätten dort keine Unterstützung oder Hilfe erhalten. 6.3.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zuflucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitregion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen (vgl. UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, Rachel Humphris, März 2013, Seite 1: http://www.unhcr.org/51407fc69.pdf, abgerufen am 31.10.2013). Laut eines Berichtes des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge lebten zu Beginn des Jahres 2012 mehr als 86'000 Flüchtlinge in diesen zwölf Lagern im Ostsudan. Dabei handelt es sich vor allem um junge eritreische Männer (vgl. UNHCR: UNHCR chief ends Sudan visit with relief for 'old' refugees, risks for new ones, vom 13. Januar 2012: http://www. unhcr.org/4f1005e99.html, abgerufen am 31.10.2013; sowie: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 5. Juli 2012: Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, S. 1). In diesen Lagern im Ostsudan müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen 80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten oder Europa fort (vgl. SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel, a.a.O., S. 2). Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy" (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, 19.04.2013, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper, abgerufen am 31.10.2013; UNHCR: Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 6). Gemäss dieser "encampment policy" Sudans sind Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: SUDAN, November 2010, http://www. refworld.org/docid/4ccfe3502.html, abgerufen am 31.10.2013). Gemäss Art. 10 Absatz 2 des sudanesischen Asylgesetzes erlauben die sudanesischen Behörden den Flüchtlingen keine irregulären Reisen innerhalb des Landes; die Flüchtlinge dürfen den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort nicht verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise - in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa - von Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flüchtlinge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel, a.a.O., S. 1 und 3). Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht aus Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut dokumentiert (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, Briefing Notes, 25.01.2013, http://www.unhcr.org/510275a19.html, abgerufen am 31.10.2013; SFH: Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, a.a.O., S. 1 ff.). Im bereits zitierten UNHCR-Bericht von März 2013 wird die Problematik des Menschenhandels im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der Menschenschmuggler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher erläutert (vgl. UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 4 ff.). Auch in den internationalen Medien finden sich zahlreiche diesbezügliche Berichte (vgl. u.a. den Bericht von Melissa Fleming, Leiterin Communications Service und Sprecherin des UNHCR, in: Huffington Post vom 15. Februar 2012: Screams from the Desert: http://www.huffingtonpost.com/melissa-fleming/sudan-women-rape_b_1279733.html aufgesucht am 31.10.2013 ; Reuters Alertnet: Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31.01.2013, http://www.trust.org/alertnet/news/traffickers-attacking-eritre-an-refugees-in-sudan-rights-groups, abgerufen am 28.10.2013. In den genannten Berichten wird im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, genannt. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes sind auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich (vgl. UNHCR: Refugees and the Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 9). Die Rashaida verfügen über ein gut organisiertes Netzwerk. Sie arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen. Laut den genannten Quellen werden die eritreischen Flüchtlinge einerseits aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich namentlich das Shagarab-Camp erwähnt wird. Im Weiteren wird von entsprechenden "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen und der damit einhergehende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3'000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. zum Ganzen: UNHCR: Refugees and the Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, a.a.O., S. 4 und 12 ff.; ZEIT ONLINE vom 29. März 2013: Foltern für Geld: http://www.zeit.de/2013/13/Sinai-1903/seite-3. abgerufen am 31.10.2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24.07.2013: Vom Folterlager ins Gefängnis; SFH: Eritrea: Entführungen, Erpessungen, Organhandel, a.a.O., S. 4, mit Verweis auf Melissa Fleming: Screams from the Desert, a.a.O.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, bereits während seines Aufenthaltes im Shagarab-Flüchtlingslager Opfer einer Entführung durch die Rashaida-Nomaden geworden zu sein, wobei er nach einer Woche wieder freigelassen worden sei und ins Lager habe zurückkehren können. Er befindet sich seit Oktober 2010 und gemäss Aktenlage noch heute in Khartum und somit nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des UNHCR das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten ist. Einige Asylsuchende werden an der Grenze zwischen Eritrea und Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, a.a.O.). An seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum ist der Beschwerdeführer hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Er hat daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer als eritreischer Flüchtling in Khartum befürchten müsste, Opfer eines Menschenschmuggels zu werden. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er lebe in Khartum nicht in Sicherheit. Abgesehen von einer zweitägiger Festnahme durch die Polizei hat er keine konkreten Behelligungen während seines Aufenthaltes in Khartum geltend gemacht. Gemäss eigenen Angaben ist es ihm gelungen, als Haushaltshilfe für eine reiche sudanesische Familie zu arbeiten und ein Auskommen zu finden. 6.4.2 Es ist nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen in Khartum generell, und somit auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass er im Sudan den Lebensunterhalt für sich nicht mehr wird bestreiten können. Er lebt gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2010 in Khartum. Dort hat er Arbeit und eine Unterkunft gefunden. Er arbeite für eine sudanesische Familie, wasche Fahrzeuge und reinige für wohlhabende Leute Kleider. Er erhalte als Entgelt Nahrungsmittel und Geld. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt wird aufkommen können; allenfalls kann er auch mit der in Khartum lebenden grossen eritreischen Diaspora rechnen. Sollte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen, hat er die Möglichkeit, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shagarab zu begeben, wo er mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann, auch wenn es dort - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im Shagarab-Lager nicht ausgeschlossen werden; indessen genügt eine aktuell für den Beschwerdeführer gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht. Schliesslich hat das BFM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in der Schweiz lebenden Angehörigen hat und keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht. 6.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: