Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang bei der Botschaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea aus vielen Gründen verlassen. Er habe im Jahr 1995 den Militärdienst angetreten und bis 2002 mit grosser Hingabe seinem Heimatland gedient. Er habe heiraten wollen. Seine Familie habe den (...) 2002 für die Hochzeitsfeierlichkeiten bestimmt. Ein paar Monate vor diesem Datum habe er die Militärbehörde um einen einmonatigen Dispens ersucht. Das zuständige Departement habe sein Gesuch abgelehnt, weshalb er an seiner eigenen Hochzeit nicht hätte teilnehmen können. Als der Hochzeitstermin näher gerückt sei, habe er sich wieder an seine Militärvorgesetzten gewandt, welche sein Anliegen ebenfalls abgewiesen hätten. Sein direkter Vorgesetzter habe ihm aufgrund bestehender persönlicher Konflikte und unterschiedlicher politischer Auffassungen die Teilnahme an der Hochzeitsfeier verweigert. Eine Woche vor der geplanten Hochzeit habe er wieder seine Vorgesetzten um eine Dispenserlaubnis ersucht, nachdem seine eigene Familie und die Familie seiner Braut die Hochzeitszeremonie vorbereitet und entsprechende finanzielle Ausgaben getätigt hatten. Er sei eine Woche vor seiner Hochzeit gezielt zu einer einmonatigen, harten Arbeitsstrafe wegen "mangelndem Respekt gegenüber einem Vorgesetzten" verurteilt worden. Diese Strafe hätte er auf einem landwirtschaftlichen Betrieb des Departementes verbüssen müssen. Er habe diese Situation nicht länger ausgehalten und sei vom Militärdienst desertiert. Am Tag seiner Hochzeit sei er nach Hause zu seiner Familie und Braut geflohen. Die Hochzeit habe friedlich gefeiert werden können. Am nächsten Tag sei die Militärpolizei zu Hause erschienen und habe ihn in den Militärdienst zurückführen wollen. Ihm sei die Flucht gelungen, und er habe sich auf einem Bauernhof im Dorf verstecken können. Anschliessend habe er sich in den Sudan begeben. Er ersuche um eine Prüfung seines Asylgesuches. B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 überwies die Schweizerische Botschaft in Khartum das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM. C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 30. August 2012 bei der Botschaft einging. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei mit B._______, geboren 1983, verheiratet und habe eine Tochter. Er wolle seinen Bruder in das vorliegende Asylgesuch einschliessen. C._______, der Bruder seiner Ehefrau, lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe als Soldat respektive im Rang (...) vom (...) 1995 bis zum (...) 2002 in der Division (...) in (...) Militärdienst geleistet. Am (...) 2002 sei er aus dem Militärdienst geflohen. Am Tag nach seiner Hochzeit hätten Militärpolizisten nach ihm gesucht. Weil er von einer Ladenbesitzerin frühzeitig gewarnt worden sei, habe er fliehen können. Er sei ständig unter psychologischem Stress gestanden, weil er zu einem Ort weit entfernt von seinem Wohnort habe flüchten müssen. Er habe Eritrea am 20. April 2006 verlassen und sich in den Sudan begeben. Im Sudan sei er als Flüchtling registriert und dem Wody-Sherife-Camp zugeteilt worden. Dort habe er sich vom (...) April bis zum (...) Juli 2006 aufgehalten. Weil sich das Leben im Lager sehr schwierig gestaltet habe und aus Angst vor einer Verschleppung durch die Rashaida-Nomaden habe er das Lager verlassen müssen. Das UNHCR habe ihm keinen hinreichenden Schutz im Flüchtlingslager geben können. Es habe nicht genügend zu essen gegeben. Zudem habe er sich vor den eritreischen Spionen gefürchtet, die seine Rückführung nach Eritrea hätten veranlassen können. Er lebe zur Zeit mit seiner Ehefrau und seinem Kind bei einem Bekannten im Sudan. Er decke seinen Lebensunterhalt, indem er allgemeine Arbeiten, namentlich Reinigungsarbeiten, verrichte. Er fürchte um sein Leben und lebe ohne Sicherheit. Die Arbeits- und Lebenssituation sei sehr schwierig. Seit seiner Ausreise aus Eritrea habe er keinen Kontakt mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei fremdsprachigen Ausweisen, eine Bestätigung der Absolvierung eines medizinischen Trainings sowie eine fremdsprachige Bestätigung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. März 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben gemäss im UNHCR-Flüchtlingslager in Wody-Sherife aufgenommen worden und habe sich als Flüchtling registrieren lassen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering, was das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert und der Sudan habe die Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe überdies eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Gemäss den Akten lebe ein Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl er dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Dieser Anknüpfungspunkt stelle alleine noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz dar. F. Das BFM leitete am 12. Juni 2013 eine englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum am 30. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Leben im Sudan sei von Unsicherheit geprägt. Die sudanesische Polizei forderte das Vorweisen eines Identitätspapieres. Wenn man eine Flüchtlings-Karte vorweise, werde man auf den Polizeiposten mitgeführt und nur unter Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen oder nach Eritrea deportiert. Ein Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ebenfalls nicht möglich, weil dort ständig die Gefahr einer Entführung durch die Rashaida-Nomaden bestehe. Das UNHCR sei sich dieser Situation bewusst und habe bereits diesbezügliche Gespräche geführt. Er könne nicht nach Eritrea zurück. Er wolle im Sudan verbleiben, benötige aber einen weiteren Staat, der ihm Schutz gewähre.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. März 2013 nur den Beschwerdeführer betrifft. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers werden weder im Betreff auf Seite 1 noch im Anschluss an das Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Diese Verfügung bezieht sich auf" erwähnt. Im Schreiben des BFM an den Beschwerdeführer vom 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer explizit gefragt, ob es Angehörige gebe, die er in das Asylgesuch einschliessen wolle. In seiner Eingabe vom 30. August 2012 hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine Ehefrau und das Kind nicht aufgeführt. Auch die Beschwerde bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer und wurde nur von ihm unterzeichnet. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers sind im ganzen bisherigen Verfahren - und insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren - nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Mithin kann die angefochtene Verfügung die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers auch nicht einbeziehen (vgl. hierzu auch BVGE 2011/39). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das Kind haben demzufolge bis dato kein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen respektive kein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, und das vorliegende Beschwerdeurteil betrifft einzig den Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. August 2012 festhält, er wolle seinen Bruder in seinem Asylgesuch einschliessen, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Falls weitere Angehörige - wie der Bruder respektive gegebenenfalls die weiteren Familienmitglieder wie die Ehefrau und das Kind - um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf die nachstehende Erwägung 3 verwiesen wird.
E. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 18. März 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 30. August 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit April 2006 im Sudan (vom [...] April bis [...] Juli 2006 im Flüchtlingslager Wody-Sherife, danach habe er das Lager verlassen und sich an einen andern Ort innerhalb des Sudans begeben). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 30. August 2012 und den in Kopie vorliegenden Ausweisen ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Wody-Sherife zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt an einem jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen im Sudan, insbesondere in Khartum, auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass er im Sudan den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und sein Kind nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits bereits seit April 2006 im Sudan, andererseits besteht für ihn die Möglichkeit, weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten und seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr für sich und seine Familie wird aufkommen können. Zudem ist davon auszugehen, dass er allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen kann. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen in der Schweiz lebenden Schwager verfügt. Dieser Anknüpfungspunkt stellt jedoch - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seines Aufenthalts im Wody-Sherife Camp eine Entführung durch Rashaida-Nomaden befürchtet und deswegen das Camp verlassen. Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht aus Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut dokumentiert (vgl. mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3). In mehreren Berichten (vgl. namentlich UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, Rachel Humphris, März 2013) wird die Problematik des Menschenhandels im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der Menschenschmuggler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher erläutert. Dabei wird im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, genannt. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes sind auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich. Die Rashaida verfügen über ein gut organisiertes Netzwerk. Sie arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen. Laut den vorliegenden Berichten werden eritreische Flüchtlinge einerseits aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich namentlich das Shagarab-Camp erwähnt wird. Andererseits wird von entsprechenden "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen, und der damit einhergehende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3). Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge seit Juli 2006 nicht mehr in einem Flüchtlingslager in Ostsudan und somit nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. Nach Einschätzung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, Briefing Notes, 25.01.2013). An seinem derzeitigen Aufenthaltsort ausserhalb der Flüchtlingslager ist der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Er hat daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird.
E. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3335/2013 Urteil vom 12. März 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang bei der Botschaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe Eritrea aus vielen Gründen verlassen. Er habe im Jahr 1995 den Militärdienst angetreten und bis 2002 mit grosser Hingabe seinem Heimatland gedient. Er habe heiraten wollen. Seine Familie habe den (...) 2002 für die Hochzeitsfeierlichkeiten bestimmt. Ein paar Monate vor diesem Datum habe er die Militärbehörde um einen einmonatigen Dispens ersucht. Das zuständige Departement habe sein Gesuch abgelehnt, weshalb er an seiner eigenen Hochzeit nicht hätte teilnehmen können. Als der Hochzeitstermin näher gerückt sei, habe er sich wieder an seine Militärvorgesetzten gewandt, welche sein Anliegen ebenfalls abgewiesen hätten. Sein direkter Vorgesetzter habe ihm aufgrund bestehender persönlicher Konflikte und unterschiedlicher politischer Auffassungen die Teilnahme an der Hochzeitsfeier verweigert. Eine Woche vor der geplanten Hochzeit habe er wieder seine Vorgesetzten um eine Dispenserlaubnis ersucht, nachdem seine eigene Familie und die Familie seiner Braut die Hochzeitszeremonie vorbereitet und entsprechende finanzielle Ausgaben getätigt hatten. Er sei eine Woche vor seiner Hochzeit gezielt zu einer einmonatigen, harten Arbeitsstrafe wegen "mangelndem Respekt gegenüber einem Vorgesetzten" verurteilt worden. Diese Strafe hätte er auf einem landwirtschaftlichen Betrieb des Departementes verbüssen müssen. Er habe diese Situation nicht länger ausgehalten und sei vom Militärdienst desertiert. Am Tag seiner Hochzeit sei er nach Hause zu seiner Familie und Braut geflohen. Die Hochzeit habe friedlich gefeiert werden können. Am nächsten Tag sei die Militärpolizei zu Hause erschienen und habe ihn in den Militärdienst zurückführen wollen. Ihm sei die Flucht gelungen, und er habe sich auf einem Bauernhof im Dorf verstecken können. Anschliessend habe er sich in den Sudan begeben. Er ersuche um eine Prüfung seines Asylgesuches. B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 überwies die Schweizerische Botschaft in Khartum das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem BFM. C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. D. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 30. August 2012 bei der Botschaft einging. Ergänzend machte er insbesondere geltend, er sei mit B._______, geboren 1983, verheiratet und habe eine Tochter. Er wolle seinen Bruder in das vorliegende Asylgesuch einschliessen. C._______, der Bruder seiner Ehefrau, lebe in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe als Soldat respektive im Rang (...) vom (...) 1995 bis zum (...) 2002 in der Division (...) in (...) Militärdienst geleistet. Am (...) 2002 sei er aus dem Militärdienst geflohen. Am Tag nach seiner Hochzeit hätten Militärpolizisten nach ihm gesucht. Weil er von einer Ladenbesitzerin frühzeitig gewarnt worden sei, habe er fliehen können. Er sei ständig unter psychologischem Stress gestanden, weil er zu einem Ort weit entfernt von seinem Wohnort habe flüchten müssen. Er habe Eritrea am 20. April 2006 verlassen und sich in den Sudan begeben. Im Sudan sei er als Flüchtling registriert und dem Wody-Sherife-Camp zugeteilt worden. Dort habe er sich vom (...) April bis zum (...) Juli 2006 aufgehalten. Weil sich das Leben im Lager sehr schwierig gestaltet habe und aus Angst vor einer Verschleppung durch die Rashaida-Nomaden habe er das Lager verlassen müssen. Das UNHCR habe ihm keinen hinreichenden Schutz im Flüchtlingslager geben können. Es habe nicht genügend zu essen gegeben. Zudem habe er sich vor den eritreischen Spionen gefürchtet, die seine Rückführung nach Eritrea hätten veranlassen können. Er lebe zur Zeit mit seiner Ehefrau und seinem Kind bei einem Bekannten im Sudan. Er decke seinen Lebensunterhalt, indem er allgemeine Arbeiten, namentlich Reinigungsarbeiten, verrichte. Er fürchte um sein Leben und lebe ohne Sicherheit. Die Arbeits- und Lebenssituation sei sehr schwierig. Seit seiner Ausreise aus Eritrea habe er keinen Kontakt mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei fremdsprachigen Ausweisen, eine Bestätigung der Absolvierung eines medizinischen Trainings sowie eine fremdsprachige Bestätigung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 18. März 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden darauf schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben gemäss im UNHCR-Flüchtlingslager in Wody-Sherife aufgenommen worden und habe sich als Flüchtling registrieren lassen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering, was das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert und der Sudan habe die Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe überdies eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Gemäss den Akten lebe ein Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl er dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Dieser Anknüpfungspunkt stelle alleine noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz dar. F. Das BFM leitete am 12. Juni 2013 eine englischsprachige Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum am 30. Mai 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Leben im Sudan sei von Unsicherheit geprägt. Die sudanesische Polizei forderte das Vorweisen eines Identitätspapieres. Wenn man eine Flüchtlings-Karte vorweise, werde man auf den Polizeiposten mitgeführt und nur unter Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen oder nach Eritrea deportiert. Ein Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ebenfalls nicht möglich, weil dort ständig die Gefahr einer Entführung durch die Rashaida-Nomaden bestehe. Das UNHCR sei sich dieser Situation bewusst und habe bereits diesbezügliche Gespräche geführt. Er könne nicht nach Eritrea zurück. Er wolle im Sudan verbleiben, benötige aber einen weiteren Staat, der ihm Schutz gewähre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. März 2013 nur den Beschwerdeführer betrifft. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers werden weder im Betreff auf Seite 1 noch im Anschluss an das Verfügungsdispositiv und die Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Diese Verfügung bezieht sich auf" erwähnt. Im Schreiben des BFM an den Beschwerdeführer vom 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer explizit gefragt, ob es Angehörige gebe, die er in das Asylgesuch einschliessen wolle. In seiner Eingabe vom 30. August 2012 hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seine Ehefrau und das Kind nicht aufgeführt. Auch die Beschwerde bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer und wurde nur von ihm unterzeichnet. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers sind im ganzen bisherigen Verfahren - und insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren - nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten. Mithin kann die angefochtene Verfügung die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers auch nicht einbeziehen (vgl. hierzu auch BVGE 2011/39). Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das Kind haben demzufolge bis dato kein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen respektive kein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht, und das vorliegende Beschwerdeurteil betrifft einzig den Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. August 2012 festhält, er wolle seinen Bruder in seinem Asylgesuch einschliessen, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Falls weitere Angehörige - wie der Bruder respektive gegebenenfalls die weiteren Familienmitglieder wie die Ehefrau und das Kind - um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf die nachstehende Erwägung 3 verwiesen wird. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 18. März 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 30. August 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit April 2006 im Sudan (vom [...] April bis [...] Juli 2006 im Flüchtlingslager Wody-Sherife, danach habe er das Lager verlassen und sich an einen andern Ort innerhalb des Sudans begeben). Aufgrund der Angaben in seinem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom 30. August 2012 und den in Kopie vorliegenden Ausweisen ist davon auszugehen, dass er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist. Folglich verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager Wody-Sherife zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt an einem jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht zieht. Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen im Sudan, insbesondere in Khartum, auch für den Beschwerdeführer, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass er im Sudan den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und sein Kind nicht mehr wird bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits bereits seit April 2006 im Sudan, andererseits besteht für ihn die Möglichkeit, weiterhin seinen Unterhalt zu bestreiten und seine bisherige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er inskünftig nicht mehr für sich und seine Familie wird aufkommen können. Zudem ist davon auszugehen, dass er allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen kann. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen in der Schweiz lebenden Schwager verfügt. Dieser Anknüpfungspunkt stellt jedoch - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während seines Aufenthalts im Wody-Sherife Camp eine Entführung durch Rashaida-Nomaden befürchtet und deswegen das Camp verlassen. Die Entführung von eritreischen Flüchtlingen, welche nach ihrer Flucht aus Eritrea im Sudan Zuflucht gefunden haben oder weiter in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa reisen, ist gut dokumentiert (vgl. mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3). In mehreren Berichten (vgl. namentlich UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, Rachel Humphris, März 2013) wird die Problematik des Menschenhandels im Ostsudan einlässlich dargestellt und die Rolle der Menschenschmuggler sowie die dabei verwendeten Reiserouten näher erläutert. Dabei wird im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, genannt. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes sind auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich. Die Rashaida verfügen über ein gut organisiertes Netzwerk. Sie arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen. Laut den vorliegenden Berichten werden eritreische Flüchtlinge einerseits aus den Lagern des Ostsudan entführt, wobei diesbezüglich namentlich das Shagarab-Camp erwähnt wird. Andererseits wird von entsprechenden "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer berichtet, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen, und der damit einhergehende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden systematisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3). Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge seit Juli 2006 nicht mehr in einem Flüchtlingslager in Ostsudan und somit nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. Nach Einschätzung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten. Einige Asylsuchende werden an der Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan, bevor sie die Flüchtlingscamps erreichen, entführt; andere wiederum werden im Gebiet um die Flüchtlingslager herum verschleppt (vgl. UNHCR: UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan, Briefing Notes, 25.01.2013). An seinem derzeitigen Aufenthaltsort ausserhalb der Flüchtlingslager ist der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Er hat daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: