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E-4193/2014

E-4193/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-13 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich nach eigenen Angaben seit 1997 im Sudan aufhält, ersuchte am 20. April 2011 (Eingang bei der Botschaft: 23. Mai 2011) die Schweizer Botschaft in Khartum um einen Termin zur Anhörung betreffs Einreichung eines Asylgesuchs. Am 17. Oktober 2011 wurde der Antrag beim BFM erfasst. B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den konkret gestellten Fragen zu ergänzen. Den Erhalt dieses Fragebogens bestätigte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014. C. Am 5. Februar 2014 verfasste der Beschwerdeführer zu Handen der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben zur Präzisierung seines Gesuchs. Dieses traf am 9. Februar 2014 bei der Botschaft ein. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, zwar habe er selbst keine Vorladung zum Militärdienst erhalten, dennoch habe er Eritrea im Jahr 1997 mit einer Gruppe junger Leute verlassen, um sich dem unbegrenzten Militärdienst zu entziehen. Das Leben in Eritrea sei schwierig, er sei arbeitslos gewesen und habe keine beruflichen Perspektiven gehabt; zudem gebe es dort viel Krieg und keine Möglichkeit, sich niederzulassen; ferner laufe man Gefahr, entführt zu werden. Deshalb habe er das Land illegal und ohne Reisedokumente in Richtung Sudan verlassen. Kurzzeitig habe er sodann Aufnahme in einem UNHCR-Flüchtlingslager gefunden, ohne dort jedoch als Flüchtling registriert worden zu sein, da er das Lager schon bald wieder verlassen habe. Seither lebe er in Khartum bei einem Freund und halte sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser. Das Leben ohne Aufenthaltsbewilligung sei schwierig, zudem fürchte er sich vor Entführungen. Er habe eine Ehefrau in Eritrea, eine Ehefrau im Sudan und vier Kinder. Sein Bruder lebe in B._______/Sudan. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner eritreischen Identitätskarte und seiner UNHCR-Refugee-Identity-Card ein. D. Mit Verfügung vom 20. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab. Es hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei, oder ihm solche gedroht hätten. Er sei in Eritrea nie zum Nationaldienst einberufen worden, seine Ausreise sei rein vorsorglich gewesen, weshalb auch keine konkreten auf ihn bezogenen Verfolgungshinweise bestünden. Unter Berufung auf Art. 54 AsylG hielt das BFM fest, dass die Einreise des Gesuchstellers nach Schweizer Praxis nicht zu bewilligen sei, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Einreisevoraussetzungen erübrige. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass es keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Ehefrauen und des Bruders gebe und das Gesuch einzig den Beschwerdeführer betreffe. E. Der Beschwerdeführer nahm den abweisenden Entscheid am 13. Mai 2014 auf der Botschaft in Khartum in Empfang. F. Am 8. Juni 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine Eingabe, welche am 10. Juni 2014 bei der Botschaft und am 25. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Er verwies nochmals auf die harsche Praxis des Nationaldienstes und die schlechten Bedingungen in Eritrea sowie auf die schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager im Sudan. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 bestätigte die Instruktionsrichterin den form- und fristgerechten Eingang der Beschwerde und forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. H. Am 14. August 2014 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2014 seine Ehefrauen, seine Kinder und seinen Bruder erwähnt, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, ist ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch mit einem Mangel behaftet, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Vernehmlassung vom 14. August 2014 - mit welcher das BFM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst - wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wird ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Asylgesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach kommen im vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren zur Anwendung.

E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 31. Juli 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm in der Folge mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die schweizerische Botschaft verzichtete ihrerseits auf eine ergänzende Stellungnahme und überwies die Unterlagen ohne Kommentar an die Vorinstanz.

E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, gilt die Vermutung, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder solchen dort erlangen könne. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr zugemutet werden kann, im Drittstaat zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea im Jahr 1997 verlassen zu haben, um sich einer Einberufung in den unbegrenzten National Service entziehen zu können und weil seine Lebensumstände in Eritrea schwierig und ohne Perspektiven gewesen seien. Auch im Sudan sei die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Aufenthaltsbewilligung für ihn sehr schwierig, zudem fürchte er sich vor Entführungen.

E. 6.2 Das BFM kommt in seinem Entscheid vom 20. März 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdung glaubhaft machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea dort von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen wäre oder ihm solche gedroht hätten. Vielmehr sei der Beschwerdeführer rein vorsorglich ausgereist, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling gewesen sei. Lediglich aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe sei demgegenüber praxisgemäss keine Einreisebewilligung zu erteilen. Auch sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch weiterhin im Drittstaat zu verbleiben, in dem er bereits Schutz gefunden habe. Die Abklärung des Sachverhalts erfordere gemäss Aktenlage seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien.

E. 7.1 Ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea oder allenfalls erst aufgrund seiner Ausreise aus dem Land (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) gefährdet gewesen sei, kann vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht - wie auch von der Vorinstanz angedeutet - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer des zusätzlichen Schutzes der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bedarf, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit 1997 im Sudan. Zunächst hielt er sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR auf, verliess dieses jedoch noch vor der Registrierung. Seither und auch aktuell wohnt er in Khartum bei einem Freund. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Allerdings ist davon auszugehen, dass er inzwischen durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist, ansonsten er keinen Flüchtlings-Ausweis vorweisen könnte (vgl. Beilage zu act. A6/3). Folglich verfügt er immerhin über eine erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea.

E. 7.3 Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2, m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering. Zwar liegen Berichte vor, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportiert haben. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2). Den Akten sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Dafür spricht vor allem, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben bereits seit 17 Jahren im Sudan aufhält und abgesehen von den Vorbringen hinsichtlich schwieriger Lebensbedingungen keine substanziierten Ausführungen in Hinblick auf ein erhöhtes Deportationsrisiko macht. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft die Abschiebung nach Eritrea droht oder er im Sudan aufgrund seiner eritreischen Herkunft gefährdet wäre. Auch die Gefahr einer Entführung durch Menschenschmuggler oder Schlepperbanden ist nicht als akut und aktuell einzuschätzen; entsprechende Berichte sind namentlich für die Lager im Ostsudan sowie für die Wege entlang den Migrationsrouten vom Sudan Richtung Mittelmeer bekannt geworden (vgl. hierzu Urteil E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der sich seit Jahren in Khartum aufhält, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht.

E. 7.4 Auch seine Vorbringen hinsichtlich der prekären Lebensumstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt seit vielen Jahren im Sudan. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser langen Zeit ein hinreichend tragfähiges Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Exilgemeinschaft aufbauen konnte. Er hat in Khartum eine Familie gegründet und bestreitet ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs. Zwar ist nachvollziehbar, dass seine Situation allenfalls schwierig ist. Dennoch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht auch zukünftig wird bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar.

E. 7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz geltend macht, so dass auch keine Hinweise auf eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegen, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4193/2014 Urteil vom 13. Oktober 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich nach eigenen Angaben seit 1997 im Sudan aufhält, ersuchte am 20. April 2011 (Eingang bei der Botschaft: 23. Mai 2011) die Schweizer Botschaft in Khartum um einen Termin zur Anhörung betreffs Einreichung eines Asylgesuchs. Am 17. Oktober 2011 wurde der Antrag beim BFM erfasst. B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den konkret gestellten Fragen zu ergänzen. Den Erhalt dieses Fragebogens bestätigte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2014. C. Am 5. Februar 2014 verfasste der Beschwerdeführer zu Handen der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben zur Präzisierung seines Gesuchs. Dieses traf am 9. Februar 2014 bei der Botschaft ein. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, zwar habe er selbst keine Vorladung zum Militärdienst erhalten, dennoch habe er Eritrea im Jahr 1997 mit einer Gruppe junger Leute verlassen, um sich dem unbegrenzten Militärdienst zu entziehen. Das Leben in Eritrea sei schwierig, er sei arbeitslos gewesen und habe keine beruflichen Perspektiven gehabt; zudem gebe es dort viel Krieg und keine Möglichkeit, sich niederzulassen; ferner laufe man Gefahr, entführt zu werden. Deshalb habe er das Land illegal und ohne Reisedokumente in Richtung Sudan verlassen. Kurzzeitig habe er sodann Aufnahme in einem UNHCR-Flüchtlingslager gefunden, ohne dort jedoch als Flüchtling registriert worden zu sein, da er das Lager schon bald wieder verlassen habe. Seither lebe er in Khartum bei einem Freund und halte sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser. Das Leben ohne Aufenthaltsbewilligung sei schwierig, zudem fürchte er sich vor Entführungen. Er habe eine Ehefrau in Eritrea, eine Ehefrau im Sudan und vier Kinder. Sein Bruder lebe in B._______/Sudan. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner eritreischen Identitätskarte und seiner UNHCR-Refugee-Identity-Card ein. D. Mit Verfügung vom 20. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab. Es hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei, oder ihm solche gedroht hätten. Er sei in Eritrea nie zum Nationaldienst einberufen worden, seine Ausreise sei rein vorsorglich gewesen, weshalb auch keine konkreten auf ihn bezogenen Verfolgungshinweise bestünden. Unter Berufung auf Art. 54 AsylG hielt das BFM fest, dass die Einreise des Gesuchstellers nach Schweizer Praxis nicht zu bewilligen sei, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Einreisevoraussetzungen erübrige. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass es keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Ehefrauen und des Bruders gebe und das Gesuch einzig den Beschwerdeführer betreffe. E. Der Beschwerdeführer nahm den abweisenden Entscheid am 13. Mai 2014 auf der Botschaft in Khartum in Empfang. F. Am 8. Juni 2014 verfasste der Beschwerdeführer eine Eingabe, welche am 10. Juni 2014 bei der Botschaft und am 25. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht einging. Er verwies nochmals auf die harsche Praxis des Nationaldienstes und die schlechten Bedingungen in Eritrea sowie auf die schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager im Sudan. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 bestätigte die Instruktionsrichterin den form- und fristgerechten Eingang der Beschwerde und forderte die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. H. Am 14. August 2014 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2014 seine Ehefrauen, seine Kinder und seinen Bruder erwähnt, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, ist ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch mit einem Mangel behaftet, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Vernehmlassung vom 14. August 2014 - mit welcher das BFM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst - wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wird ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Asylgesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach kommen im vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 31. Juli 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Dieser nahm in der Folge mit Eingabe vom 9. Februar 2014 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die schweizerische Botschaft verzichtete ihrerseits auf eine ergänzende Stellungnahme und überwies die Unterlagen ohne Kommentar an die Vorinstanz. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, gilt die Vermutung, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder solchen dort erlangen könne. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr zugemutet werden kann, im Drittstaat zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Eritrea im Jahr 1997 verlassen zu haben, um sich einer Einberufung in den unbegrenzten National Service entziehen zu können und weil seine Lebensumstände in Eritrea schwierig und ohne Perspektiven gewesen seien. Auch im Sudan sei die Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Aufenthaltsbewilligung für ihn sehr schwierig, zudem fürchte er sich vor Entführungen. 6.2 Das BFM kommt in seinem Entscheid vom 20. März 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdung glaubhaft machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea dort von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen wäre oder ihm solche gedroht hätten. Vielmehr sei der Beschwerdeführer rein vorsorglich ausgereist, weshalb er im Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling gewesen sei. Lediglich aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe sei demgegenüber praxisgemäss keine Einreisebewilligung zu erteilen. Auch sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch weiterhin im Drittstaat zu verbleiben, in dem er bereits Schutz gefunden habe. Die Abklärung des Sachverhalts erfordere gemäss Aktenlage seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien. 7. 7.1 Ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea oder allenfalls erst aufgrund seiner Ausreise aus dem Land (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) gefährdet gewesen sei, kann vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht - wie auch von der Vorinstanz angedeutet - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer des zusätzlichen Schutzes der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bedarf, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben. 7.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit 1997 im Sudan. Zunächst hielt er sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR auf, verliess dieses jedoch noch vor der Registrierung. Seither und auch aktuell wohnt er in Khartum bei einem Freund. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Allerdings ist davon auszugehen, dass er inzwischen durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist, ansonsten er keinen Flüchtlings-Ausweis vorweisen könnte (vgl. Beilage zu act. A6/3). Folglich verfügt er immerhin über eine erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. 7.3 Obschon unlängst von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2, m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering. Zwar liegen Berichte vor, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportiert haben. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2). Den Akten sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Dafür spricht vor allem, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben bereits seit 17 Jahren im Sudan aufhält und abgesehen von den Vorbringen hinsichtlich schwieriger Lebensbedingungen keine substanziierten Ausführungen in Hinblick auf ein erhöhtes Deportationsrisiko macht. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dem Beschwerdeführer ernsthaft die Abschiebung nach Eritrea droht oder er im Sudan aufgrund seiner eritreischen Herkunft gefährdet wäre. Auch die Gefahr einer Entführung durch Menschenschmuggler oder Schlepperbanden ist nicht als akut und aktuell einzuschätzen; entsprechende Berichte sind namentlich für die Lager im Ostsudan sowie für die Wege entlang den Migrationsrouten vom Sudan Richtung Mittelmeer bekannt geworden (vgl. hierzu Urteil E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der sich seit Jahren in Khartum aufhält, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. 7.4 Auch seine Vorbringen hinsichtlich der prekären Lebensumstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt seit vielen Jahren im Sudan. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser langen Zeit ein hinreichend tragfähiges Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Exilgemeinschaft aufbauen konnte. Er hat in Khartum eine Familie gegründet und bestreitet ihren Unterhalt durch Gelegenheitsjobs. Zwar ist nachvollziehbar, dass seine Situation allenfalls schwierig ist. Dennoch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht auch zukünftig wird bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. 7.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz geltend macht, so dass auch keine Hinweise auf eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegen, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: