Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 29. November 2011 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in E.______ [nachfolgend: Botschaft] am 5. Dezember 2011) ersuchten die sich im Sudan aufhaltenden Beschwerdeführenden (Mutter und drei Kinder) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer UNHCR Flüchtlingsausweise (der Mutter und ihrer beiden mittlerweile volljährigen [Kinder]) zu den Akten. B. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 15. September 2012 beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 20. August 2012. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie die bereits eingereichten Kopien ihrer UNHCR Flüchtlingsausweise zu den Akten. D. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 29. November 2011 und 15. September 2012 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, dessen Mutter stamme aber aus Äthiopien. Seit 1985 habe er als Kämpfer für die eritreische Unabhängigkeit gekämpft. Im Dezember 2008 hätten eritreische Sicherheitskräfte - unter vehementem Protest ihres Ehemannes, welcher zudem wegen seines Widerstands hinsichtlich der Deportationspolitik von Sicherheitskräften bedroht worden sei - die Schwiegermutter nach Äthiopien deportiert. Ihr Ehemann sei daraufhin desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Im Juni 2009 seien nachts drei uniformierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen. Seither fehle jede Spur von ihm. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin (Mutter) Anzeige bei der Polizei erstattet, diese hätten jedoch zu verstehen gegeben, dass sie nicht gewillt seien, ernsthaft etwas zu unternehmen. Jedes Mal wenn sie sich dies betreffend erneut an die Polizei gewandt habe, sei sie bedroht und aufgefordert worden, diese nicht mehr damit zu belästigen. Am 20. November 2009 seien sie aufgefordert worden, das Haus zu räumen. Zudem seien sie von den meisten Sozialprogrammen der Regierung - insbesondere dem vergünstigten Bezug von Nahrungsmitteln - ausgeschlossen worden. Wahrscheinlich wolle die Regierung sie und ihre Kinder verhungern lassen. Auch seien sie immer wieder bedroht worden, weshalb die Kinder sich geweigert hätten, zur Schule zu gehen. Deshalb hätten sie am 25. Januar 2010 ihren Heimatstaat verlassen und seien in den Sudan gereist, wo sie bis zum 25. März 2010 im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab untergebracht worden seien. Aufgrund der unsicheren Situation im Lager seien sie schliesslich nach E.______ gereist, wo sie seither unter prekären Bedingungen leben müssten. Als Haushaltshilfe vermöge sie, die Beschwerdeführerin (Mutter) den Lebensunterhalt zu bestreiten; auch hätten sie nette Nachbarn. Am (...) sei die eine Beschwerdeführerin (...) vergewaltigt worden. Diese leide nun unter Albträumen und habe Probleme in der Schule; eine psychiatrische Behandlung sei finanziell nicht möglich. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 - eröffnet am 27. April 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. F. Am 19. April 2014 reiste der minderjährige Beschwerdeführer (...) in die Schweiz ein und ersuchte am 29. April 2014 um Asyl. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Eingang bei der Botschaft: 22. Mai 2014) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 räumte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden (Mutter und zwei [Kinder]) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden (Mutter und zwei [Kinder]) ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde des mittlerweile in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BVGE 2012/3).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vom 19. Dezember 2013 damit, die vorliegenden Akten liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten, weshalb zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass sich, gemäss Berichten des UNHCR, zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Insgesamt gelte es festzuhalten, dass in E.______ das Leben für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, wobei das BFM die Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere die erlittene Vergewaltigung, bedauere. Es komme jedoch zum Schluss, dass bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen sei. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden und ihrer Arbeitstätigkeiten sei davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Auch lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könnten. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Obwohl sie mit ihrer Schwägerin respektive Tante über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihnen zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben.
E. 4.2 In der Beschwerde vom 11. Juni 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, in E.______ seien sie an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Ins Flüchtlingslager Shegerab könnten sie auch nicht zurückkehren, würden sie doch Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel oder ausgebeutet zu werden. Sie hätten sich mehrmals vergeblich an UNHCR gewandt, um Unterstützung oder Schutz zu erhalten. Im April 2014 sei sie, die Beschwerdeführerin (Mutter) zusammen mit weiteren eritreischen Flüchtlingen festgenommen worden. Für die Freilassung habe die Polizei eine hohe, in der Regel nicht aufzubringende Geldsumme verlangt. Als sich die Festgenommen gewehrt hätten, seien sie mit der Deportation bedroht worden. UNHCR sei informiert worden, habe ihnen jedoch nicht geholfen, weshalb sie schlussendlich die hohe Geldsumme habe bezahlen müssen. Die marginale Unterstützung, welche sie durch die eritreische Diaspora erhalten hätten, ändere nichts an der Tatsache, dass sie unter prekären Lebensumständen ein Dasein in ständiger wirtschaftlicher und physischer Angst fristeten. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass nunmehr der minderjährige Beschwerdeführer (...) in der Schweiz sei, weshalb sie über einen gewichtigen Anknüpfungspunkt verfügen würden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, bei den im Sudan verweilenden Beschwerdeführenden handle es sich um eine Frau mit (...) volljährigen und (...) fast volljährigen (Nachkommen). Zudem sei der mittlerweile in die Schweiz eingereiste (...) der Beschwerdeführerin (Mutter) nicht als Flüchtling aufgenommen, sondern befinde sich im laufenden Asylverfahren, weshalb nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen sei. Zudem befänden sich die Beschwerdeführenden seit nunmehr mehreren Jahren im Sudan ohne jemals konkret Opfer einer Entführung oder Deportation geworden zu sein, mithin davon auszugehen sei, dass kein Verfolgungsinteresse seitens organisiert krimineller Organisationen bestehe. Daran vermöge schliesslich auch die kurzfristige Festnahme der Beschwerdeführerin im April 2014 nichts zu ändern, sei sie doch bereits nach zwei Tagen und gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
E. 5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durch die vom BFM im Schreiben vom 20. August 2012 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihrem Schreiben vom 29. November 2011 (vgl. act. A1/7) schilderten die Beschwerdeführenden bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2012 (vgl. act. 7/10) genügend beantwortet.
E. 5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
E. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
E. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der von ihnen dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatten, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden leben eigenen Angaben zufolge seit anfangs 2010 im Sudan. Zunächst hielten sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR auf, wo sie als Flüchtlinge registriert wurden, was auch durch ihre eingereichten Flüchtlingsausweise belegt wird (vgl. act A7/10). Nach eineinhalb Monaten verliessen sie das Flüchtlingslager; seither wohnen sie in E.______. Folglich verfügen sie über eine erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Obschon unlängst von - und wie hinsichtlich des Zwischenfalls mit der Polizei geltend gemacht - Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2, m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gleichwohl gering. Zwar liegen Berichte vor, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportiert haben. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Den Akten sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführenden, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sie sind im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, haben es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in E.______ aufzuhalten. Sollten sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihnen zuzumuten, in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ebensowenig ist den Akten ein konkretes ernsthaftes Risiko zu entnehmen, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Ausserdem leben sie nun schon seit bald fünf Jahren im Sudan und vermochten eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Die Beschwerdeführerin (Mutter) geht einer Arbeit als Haushaltsangestellte nach und vermag damit gemäss eigenen Angaben den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann heben die Beschwerdeführenden auch hervor, dass sie sehr nette Nachbarn haben, die ihnen freundlich gesinnt seien, mithin daraus geschlossen werden darf, dass ihnen diese eine gewisse Unterstützung bieten können. Schliesslich ist ebenso auf die grosse eritreische Gemeinschaft in E.______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert.
E. 7.3 An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der äusserst tragische Umstand, dass die eine Beschwerdeführerin (...) am (...) 2012 vergewaltigt wurde, nichts zu ändern. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (psychischen Probleme) respektive die erforderliche medizinische Behandlung sind nicht weiter belegt. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in E.______ verwehrt wäre. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Situation der Beschwerdeführenden schwierig ist. Dennoch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden - eine Mutter mit zwei volljährigen (Nachkommen) - ihren Lebensunterhalt nicht auch zukünftig werden bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar.
E. 7.4 Den Akten zufolge weisen sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Die zwei, indes im vorliegenden Auslandsverfahren nicht überwiegend gewichtigen Anknüpfungspunkte sind der in der Schweiz seit dem 19. April 2014 wohnhafte (Kind) der Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre Schwägerin. Letztere befindet sich gemäss Angaben des (Kindes) der Beschwerdeführerin seit nunmehr 30 Jahren in der Schweiz (act. B3/12 S. 7). Es wurde nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerdeführerin (Mutter) mit dieser gestanden haben will. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte. Hinsichtlich des minderjährigen (Kindes) gilt es festzuhalten, dass dieser am 19. April 2014 in die Schweiz einreiste und sich nunmehr im vorinstanzlichen Asylverfahren befindet. Allein die Anwesenheit eines nahen Verwandten, begründet noch keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Allfällige Unterstützungsansprüche des (Kindes) (bspw. im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs) wären von diesem in einem anderen Verfahren geltend zu machen und sind im vorliegenden Auslandsverfahren nicht relevant.
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde des mittlerweile in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in E.______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3187/2014 Urteil vom 28. November 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, (...) D.______, geboren (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 29. November 2011 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in E.______ [nachfolgend: Botschaft] am 5. Dezember 2011) ersuchten die sich im Sudan aufhaltenden Beschwerdeführenden (Mutter und drei Kinder) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer UNHCR Flüchtlingsausweise (der Mutter und ihrer beiden mittlerweile volljährigen [Kinder]) zu den Akten. B. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). C. Mit Stellungnahme vom 15. September 2012 beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 20. August 2012. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie die bereits eingereichten Kopien ihrer UNHCR Flüchtlingsausweise zu den Akten. D. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 29. November 2011 und 15. September 2012 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, dessen Mutter stamme aber aus Äthiopien. Seit 1985 habe er als Kämpfer für die eritreische Unabhängigkeit gekämpft. Im Dezember 2008 hätten eritreische Sicherheitskräfte - unter vehementem Protest ihres Ehemannes, welcher zudem wegen seines Widerstands hinsichtlich der Deportationspolitik von Sicherheitskräften bedroht worden sei - die Schwiegermutter nach Äthiopien deportiert. Ihr Ehemann sei daraufhin desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Im Juni 2009 seien nachts drei uniformierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen. Seither fehle jede Spur von ihm. Am nächsten Tag habe die Beschwerdeführerin (Mutter) Anzeige bei der Polizei erstattet, diese hätten jedoch zu verstehen gegeben, dass sie nicht gewillt seien, ernsthaft etwas zu unternehmen. Jedes Mal wenn sie sich dies betreffend erneut an die Polizei gewandt habe, sei sie bedroht und aufgefordert worden, diese nicht mehr damit zu belästigen. Am 20. November 2009 seien sie aufgefordert worden, das Haus zu räumen. Zudem seien sie von den meisten Sozialprogrammen der Regierung - insbesondere dem vergünstigten Bezug von Nahrungsmitteln - ausgeschlossen worden. Wahrscheinlich wolle die Regierung sie und ihre Kinder verhungern lassen. Auch seien sie immer wieder bedroht worden, weshalb die Kinder sich geweigert hätten, zur Schule zu gehen. Deshalb hätten sie am 25. Januar 2010 ihren Heimatstaat verlassen und seien in den Sudan gereist, wo sie bis zum 25. März 2010 im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab untergebracht worden seien. Aufgrund der unsicheren Situation im Lager seien sie schliesslich nach E.______ gereist, wo sie seither unter prekären Bedingungen leben müssten. Als Haushaltshilfe vermöge sie, die Beschwerdeführerin (Mutter) den Lebensunterhalt zu bestreiten; auch hätten sie nette Nachbarn. Am (...) sei die eine Beschwerdeführerin (...) vergewaltigt worden. Diese leide nun unter Albträumen und habe Probleme in der Schule; eine psychiatrische Behandlung sei finanziell nicht möglich. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 - eröffnet am 27. April 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. F. Am 19. April 2014 reiste der minderjährige Beschwerdeführer (...) in die Schweiz ein und ersuchte am 29. April 2014 um Asyl. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Eingang bei der Botschaft: 22. Mai 2014) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 räumte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden (Mutter und zwei [Kinder]) haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden (Mutter und zwei [Kinder]) ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde des mittlerweile in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BVGE 2012/3). 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid vom 19. Dezember 2013 damit, die vorliegenden Akten liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten, weshalb zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demnach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass sich, gemäss Berichten des UNHCR, zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Insgesamt gelte es festzuhalten, dass in E.______ das Leben für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, wobei das BFM die Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere die erlittene Vergewaltigung, bedauere. Es komme jedoch zum Schluss, dass bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen sei. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden und ihrer Arbeitstätigkeiten sei davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Auch lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könnten. Schliesslich verfügten die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Obwohl sie mit ihrer Schwägerin respektive Tante über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfügten, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihnen zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. 4.2 In der Beschwerde vom 11. Juni 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, in E.______ seien sie an Leib, Leben und Freiheit gefährdet. Ins Flüchtlingslager Shegerab könnten sie auch nicht zurückkehren, würden sie doch Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel oder ausgebeutet zu werden. Sie hätten sich mehrmals vergeblich an UNHCR gewandt, um Unterstützung oder Schutz zu erhalten. Im April 2014 sei sie, die Beschwerdeführerin (Mutter) zusammen mit weiteren eritreischen Flüchtlingen festgenommen worden. Für die Freilassung habe die Polizei eine hohe, in der Regel nicht aufzubringende Geldsumme verlangt. Als sich die Festgenommen gewehrt hätten, seien sie mit der Deportation bedroht worden. UNHCR sei informiert worden, habe ihnen jedoch nicht geholfen, weshalb sie schlussendlich die hohe Geldsumme habe bezahlen müssen. Die marginale Unterstützung, welche sie durch die eritreische Diaspora erhalten hätten, ändere nichts an der Tatsache, dass sie unter prekären Lebensumständen ein Dasein in ständiger wirtschaftlicher und physischer Angst fristeten. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass nunmehr der minderjährige Beschwerdeführer (...) in der Schweiz sei, weshalb sie über einen gewichtigen Anknüpfungspunkt verfügen würden. 4.3 In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, bei den im Sudan verweilenden Beschwerdeführenden handle es sich um eine Frau mit (...) volljährigen und (...) fast volljährigen (Nachkommen). Zudem sei der mittlerweile in die Schweiz eingereiste (...) der Beschwerdeführerin (Mutter) nicht als Flüchtling aufgenommen, sondern befinde sich im laufenden Asylverfahren, weshalb nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen sei. Zudem befänden sich die Beschwerdeführenden seit nunmehr mehreren Jahren im Sudan ohne jemals konkret Opfer einer Entführung oder Deportation geworden zu sein, mithin davon auszugehen sei, dass kein Verfolgungsinteresse seitens organisiert krimineller Organisationen bestehe. Daran vermöge schliesslich auch die kurzfristige Festnahme der Beschwerdeführerin im April 2014 nichts zu ändern, sei sie doch bereits nach zwei Tagen und gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Absehen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden durch die vom BFM im Schreiben vom 20. August 2012 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihrem Schreiben vom 29. November 2011 (vgl. act. A1/7) schilderten die Beschwerdeführenden bereits ziemlich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Sudan. Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von den Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. September 2012 (vgl. act. 7/10) genügend beantwortet. 5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 7. 7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der von ihnen dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatten, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 7.2 Die Beschwerdeführenden leben eigenen Angaben zufolge seit anfangs 2010 im Sudan. Zunächst hielten sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR auf, wo sie als Flüchtlinge registriert wurden, was auch durch ihre eingereichten Flüchtlingsausweise belegt wird (vgl. act A7/10). Nach eineinhalb Monaten verliessen sie das Flüchtlingslager; seither wohnen sie in E.______. Folglich verfügen sie über eine erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Obschon unlängst von - und wie hinsichtlich des Zwischenfalls mit der Polizei geltend gemacht - Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2, m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gleichwohl gering. Zwar liegen Berichte vor, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportiert haben. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Den Akten sind vorliegend keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführenden, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sie sind im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, haben es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in E.______ aufzuhalten. Sollten sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihnen zuzumuten, in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ebensowenig ist den Akten ein konkretes ernsthaftes Risiko zu entnehmen, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Ausserdem leben sie nun schon seit bald fünf Jahren im Sudan und vermochten eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Die Beschwerdeführerin (Mutter) geht einer Arbeit als Haushaltsangestellte nach und vermag damit gemäss eigenen Angaben den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sodann heben die Beschwerdeführenden auch hervor, dass sie sehr nette Nachbarn haben, die ihnen freundlich gesinnt seien, mithin daraus geschlossen werden darf, dass ihnen diese eine gewisse Unterstützung bieten können. Schliesslich ist ebenso auf die grosse eritreische Gemeinschaft in E.______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. 7.3 An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der äusserst tragische Umstand, dass die eine Beschwerdeführerin (...) am (...) 2012 vergewaltigt wurde, nichts zu ändern. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (psychischen Probleme) respektive die erforderliche medizinische Behandlung sind nicht weiter belegt. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie sich aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befindet und ihr der Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung in E.______ verwehrt wäre. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Situation der Beschwerdeführenden schwierig ist. Dennoch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden - eine Mutter mit zwei volljährigen (Nachkommen) - ihren Lebensunterhalt nicht auch zukünftig werden bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. 7.4 Den Akten zufolge weisen sie zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Die zwei, indes im vorliegenden Auslandsverfahren nicht überwiegend gewichtigen Anknüpfungspunkte sind der in der Schweiz seit dem 19. April 2014 wohnhafte (Kind) der Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre Schwägerin. Letztere befindet sich gemäss Angaben des (Kindes) der Beschwerdeführerin seit nunmehr 30 Jahren in der Schweiz (act. B3/12 S. 7). Es wurde nicht weiter ausgeführt, in welcher, abgesehen vom geltend gemachten verwandtschaftlichen Grad, Beziehung die Beschwerdeführerin (Mutter) mit dieser gestanden haben will. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte. Hinsichtlich des minderjährigen (Kindes) gilt es festzuhalten, dass dieser am 19. April 2014 in die Schweiz einreiste und sich nunmehr im vorinstanzlichen Asylverfahren befindet. Allein die Anwesenheit eines nahen Verwandten, begründet noch keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände vorliegend dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführerin gewähren sollte. Allfällige Unterstützungsansprüche des (Kindes) (bspw. im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs) wären von diesem in einem anderen Verfahren geltend zu machen und sind im vorliegenden Auslandsverfahren nicht relevant. 7.5 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde des mittlerweile in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in E.______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: