Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea, gehört der Ethnie der B._______ an und lebt derzeit in Khartum, Sudan. Am 9. Juli 2012 wandte er sich mit einem Asylgesuch an die Schweizer Botschaft in Khartum, das beim BFM am 16. Juli 2012 erfasst wurde. Zur Begründung führte er aus, 1996 sei er zum Nationaldienst einberufen worden und habe nach dem Militärtraining zunächst als Gesundheitsassistent, ab 2003 dann als Journalist für das eritreische [Ministerium] gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea am 14. Juli 2006 habe er in D._______ als Reporter und Korrespondent für die kunamasprachigen Nachrichten gearbeitet. Er sei beschuldigt worden, Kontakt mit der [Bewegung] - die für eine unabhängige Region kämpfe - zu pflegen, weshalb er am 12. Februar 2006 für fast fünf Monate inhaftiert worden sei. Im Gefängnis sei er mehrfach befragt und gefoltert worden und man habe von ihm sein E-Mail-Passwort verlangt. Nachdem die Recherchen der Behörden nichts ihn Belastendes ergeben hätten, sei er unter der Auflage entlassen worden, Informationen über die [Bewegung] zu liefern. Käme er dieser Aufforderung nicht nach, würde er lebenslang inhaftiert oder sogar umgebracht. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Inhaftierung bei seiner Dienststelle eine Auszeit von zwei Wochen aufgrund gesundheitlicher Probleme erbeten und in dieser Zeit seine Ausreise organisiert. Am 14. Juli 2006 habe er Eritrea verlassen und sei illegal in den Sudan eingereist. Am 17. Juli 2006 sei er in E._______ von den sudanesischen Sicherheitsbehörden aufgegriffen und nach einer Befragung ins UNHCR-Flüchtlingslager F._______ gebracht worden, wo er als Flüchtling registriert worden sei und einen Flüchtlingsausweis erhalten habe. Danach sei er dem Lager G._______ zugeteilt worden, wo er sich vom 15. August bis zum 21. November 2006 aufgehalten habe (vgl. act. A6/7, D 1). In diesem Lager habe er sich nicht sicher gefühlt, andere Journalisten und Politiker seien bereits entführt worden. Es sei bekannt, dass die eritreischen Sicherheitskräfte im Grenzgebiet Eritrea-Sudan mit Hilfe von bestochenen Sudanesen Personen aus den Flüchtlingslagern entführen würden. Er verwies auf die Entführung des Journalisten Mohammed Idris Salih Ali, der von eritreischen Sicherheitsagenten im Mai 2006 entführt worden und bis dato verschwunden sei. Er habe befürchtet, ebenfalls entführt zu werden, sofern er länger im Camp bleiben würde. Seither lebe er in Khartum. Inzwischen habe er dort Familie und bestreite seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner, als Journalist könne er nicht länger arbeiten. Er habe keine weiteren Verwandten in Sudan. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente ein. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weshalb ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - aufforderte, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den konkret gestellten Fragen zu ergänzen. Den Erhalt dieses Fragebogens bestätigte der Beschwerdeführer am 9. April 2014. C. Am 23. April 2014 verfasste der Beschwerdeführer zu Handen der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben zur Präzisierung seines Gesuchs, das am 24. April 2014 bei der Botschaft eintraf. Er vervollständigte seine Angaben hinsichtlich seiner Familienmitglieder und lieferte weitere Details zum bereits unter Bst. A dargestellten Sachverhalt. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab (vgl. act. A7/6). Es hielt zur Begründung fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder ihm solche gedroht hätten. Zum Beleg verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass ihm sein Arbeitgeber nach der Haft einen zweiwöchigen Unterbruch aus gesundheitlichen Gründen gewährt habe. Seine illegale Ausreise begründe ferner einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Da die Asylgewährung beim Vorliegen des Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei, könne nach Schweizer Asylpraxis in diesen Fällen keine Einreisebewilligung erteilt werden. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte gegeben, wonach ihm der Aufenthalt im Drittstaat Sudan nicht auch weiterhin zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer vermöge die Regelvermutung, er habe bereits anderweitig Schutz gefunden, nicht zu erschüttern. Er habe keine unmittelbare Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft machen können oder das Vorliegen konkreter, auf ihn bezogener Verfolgungshinweise aufgezeigt. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass es keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Ehefrau und der Kinder gebe und das Gesuch einzig den Beschwerdeführer betreffe. E. Gemäss Eingangsstempel traf am 30. Juni 2014 eine englischsprachige Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Khartum ein. Diese traf am 4. Juli 2014 beim BFM ein, beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe im Wesentlichen auf die Vorbringen in seinem Gesuch und schilderte erneut die Gefährdungslage für eritreische Journalisten in Eritrea und dem Sudan. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt die Vorinstanz ohne weitergehende Erwägungen an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung - die am 21. Mai 2014 an die Schweizer Vertretung in Khartum zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer, geschickt wurde - eröffnet worden ist. Nachdem die Beweislast für das Zustelldatum einer Verfügung bei der Behörde liegt (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 2.112), ist von der fristgerechten Einreichung der am 30. Juni 2014 bei der Schweizer Botschaft eingetroffenen Beschwerde auszugehen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerde ist ferner auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2014 auch die Situation seiner Kinder erwähnt (vgl. act. A6/7 Ziff. D 6), ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, ist ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch mit einem Mangel behaftet, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 - mit welcher das BFM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst - wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wird ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Asylgesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach kommen im vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren zur Anwendung.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überwies dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthielt (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf. Der Beschwerdeführer beantwortete in der Eingabe vom 23. April 2014 die gestellten Fragen und machte weitere Angaben zu seinem Gesuch. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die schweizerische Botschaft verzichtete ihrerseits auf eine ergänzende Stellungnahme und überwies die Unterlagen ohne Kommentar an die Vorinstanz.
E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, gilt die Vermutung, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder solchen dort erlangen könne. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr zugemutet werden kann, im Drittstaat zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen; diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Inhaftierung im Frühjahr 2006 habe ihn zur Flucht veranlasst. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, Kontakte mit der [Bewegung] zu pflegen. In Haft habe man ihn gefoltert. Weil man ihm nichts habe nachweisen können, hätten ihn die eritreischen Behörden wieder aus der Haft entlassen, jedoch unter der Auflage, Informationen über die [Bewegung] zu liefern, andernfalls drohe ihm lebenslange Haft oder sogar der Tod (vgl. act. A6/7, C. 2, 4). Er schilderte weiter, dass er als Journalist im Dienst der Regierung nur das habe berichten dürfen, was der Regierung opportun gewesen sei. Kritischen Journalisten drohe dagegen Gefängnis für unbegrenzte Zeit (vgl. act. A6/7, C. 3). Auch in der Beschwerdeschrift erläuterte er die Schwierigkeiten und Gefahren für Journalisten in Eritrea und machte geltend, dass er auch im Sudan keinesfalls sicher sei vor den Nachstellungen der eritreischen Behörden und Geheimdienste. Das Telefon seiner Familie in Eritrea sei abgehört worden, die Sicherheitskräfte hätten seine Familienmitglieder in Eritrea wiederholt aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, sofern ein Anruf aus dem Sudan kam. Auch seine Familie im Sudan sei nicht sicher. Er befinde sich in einer viel schlimmeren Situation als andere eritreische Flüchtlinge im Sudan. Das Leben sei für ihn unerträglich, er müsse sich ständig verstecken.
E. 5.4 Das BFM kam in seinem Entscheid vom 21. Mai 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdung glaubhaft machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea dort von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen wäre oder ihm solche gedroht hätten. Lediglich aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe sei demgegenüber praxisgemäss keine Einreisebewilligung zu erteilen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch weiterhin im Drittstaat zu verbleiben, in dem er bereits Schutz gefunden habe. Die Abklärung des Sachverhalts erfordere gemäss Aktenlage seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält es entgegen der Ansicht des BFM nicht für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 in seinem Heimatland gefährdet war. Die Schilderungen der Haft und der ihm unterstellten Kontakte zu einer separatistischen Organisation fallen zwar knapp aus, dies kann jedoch auch dem abgekürzten Vorgehen im Rahmen der Prüfung von Gesuchen nach aArt. 20 AsylG geschuldet sein, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft nicht persönlich befragt wurde gemäss aArt. 10 Abs. 1 AsylV1, sondern seine Gründe schriftlich einreichen musste (aArt. 10 Abs. 2 AsylV1). Ob er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea oder allenfalls erst aufgrund seiner Ausreise aus dem Land (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) gefährdet gewesen sei, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht - wie auch von der Vorinstanz angedeutet - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer des zusätzlichen Schutzes der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bedarf, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit Juli 2006 im Sudan. Zunächst hielt er sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR auf, verliess dieses jedoch nach einigen Monaten. Seither und auch aktuell lebt er in Khartum. Nach eigenen Angaben wurde er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert und hat einen Flüchtlings-Ausweis erhalten (vgl. act. A1/6). Folglich verfügt er über die erforderliche Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst somit weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. In der Tat wurde zwar in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2; E-2280/2014 vom 30. Dezember 2014, E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human Rights Watch, "Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014). Es ist in diesem Zusammenhang unklar, inwieweit sudanesische Behörden mit eritreischen Behörden kooperieren, um einzelne eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zu deportieren. Diesbezüglich existiert ein grosser Graubereich aus unbestätigten Meldungen. Erschwerend kommt hinzu, dass das UNHCR im Sudan nicht immer informiert wird, wenn sudanesische Behörden eritreische Flüchtlinge festnehmen und deportieren. Zudem bleiben die Hintergründe der verhafteten und deportierten Personen - das heisst ihr beruflicher Hintergrund, allfällige politische Aktivitäten und ihr Profil aus der Sicht der sudanesischen und eritreischen Behörden sowie ihr Status (als registrierter Flüchtling oder nicht) im Sudan - meist unklar (vgl. beispielsweise UN News Centre, "UN refugee agency warns Sudan over forced return of Eritrean asylum seekers", 04.07.2014, www.un.org/apps/news/story.asp-?NewsID=-48206, abgerufen am 30.09.2014). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen gleichwohl davon aus, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering bleibt, und dass solche Rückführungen namentlich nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2; vgl. auch E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2; E-2280/2014 vom 30. Dezember 2014, E. 6.3).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Journalist besonders gefährdet sei und zu dem Personenkreis gehöre, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert sei. Tatsächlich liegen Informationen vor, dass im Dezember 2012 zwei eritreische Journalisten im Sudan festgenommen und nach 17 Tagen ohne Anklageerhebung wieder freigelassen wurden (vgl. Committee to Protect Journalists [CPJ], Sudan detains two Eritrean journalists, 26.12.2012, http://cpj.org/2012/12/sudan-detains-two-eritrean-journalists.php, abgerufen am 30.09.2014). Berichten zufolge wurde ferner im Dezember 2011 ein eritreischer Journalist, der vor seiner Flucht in Eritrea für das offizielle Radio gearbeitet hatte und bekannt war für seine Kritik am eritreischen Präsident Isaias Afwerki, im Sudan verhaftet. Er kam nach acht Wochen Haft ohne Anklage frei (vgl. Reporters Without Borders, Eritrean journalist freed in Khartoum, Sudanese newspaperwoman detained, 16.12.2011, http://en.rsf.org/soudan-detain-ed-eritrean-journalist-faces-27-10-2011-41305.html, abgerufen am 30.09.2014). Das Gericht ist jedoch nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit in Eritrea bei den Behörden bereits in derart grossem Mass auffällig geworden ist, dass auch nach seiner Flucht in den Sudan ein erhöhtes Interesse an seiner Person besteht. Zwar schildert der Beschwerdeführer glaubwürdig die Schwierigkeiten, die Journalisten in Eritrea haben, auch kann ihm geglaubt werden, dass er mit seiner Arbeit in Eritrea nicht zufrieden war, weil er nur regierungsfreundliche Meldungen verfassen durfte. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass sich seine regierungskritische Haltung bereits in der Öffentlichkeit manifestiert hat. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen im Zusammenhang mit unterstellten Kontakten zur [Bewegung] verliefen ergebnislos, so dass er aus der Haft entlassen wurde. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht im Sommer 2006 unbehelligt im Sudan gelebt hat. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass er darunter leidet, nicht in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können und seinen Unterhalt als Tagelöhner verdienen zu müssen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist jedoch gemäss objektiven Kriterien nicht ersichtlich.
E. 6.4 Auch die Vorbringen hinsichtlich der prekären Lebensumstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt seit einigen Jahren im Sudan und hat dort auch eine Familie gegründet. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit ein hinreichend tragfähiges Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Exilgemeinschaft aufbauen konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine Kinder nicht auch zukünftig - wie bisher - wird bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar.
E. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz geltend macht, so dass auch keine Hinweise auf eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegen, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3826/2014 Urteil vom 1. April 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, Eritrea, derzeitiger Wohnort: (...) Sudan Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea, gehört der Ethnie der B._______ an und lebt derzeit in Khartum, Sudan. Am 9. Juli 2012 wandte er sich mit einem Asylgesuch an die Schweizer Botschaft in Khartum, das beim BFM am 16. Juli 2012 erfasst wurde. Zur Begründung führte er aus, 1996 sei er zum Nationaldienst einberufen worden und habe nach dem Militärtraining zunächst als Gesundheitsassistent, ab 2003 dann als Journalist für das eritreische [Ministerium] gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea am 14. Juli 2006 habe er in D._______ als Reporter und Korrespondent für die kunamasprachigen Nachrichten gearbeitet. Er sei beschuldigt worden, Kontakt mit der [Bewegung] - die für eine unabhängige Region kämpfe - zu pflegen, weshalb er am 12. Februar 2006 für fast fünf Monate inhaftiert worden sei. Im Gefängnis sei er mehrfach befragt und gefoltert worden und man habe von ihm sein E-Mail-Passwort verlangt. Nachdem die Recherchen der Behörden nichts ihn Belastendes ergeben hätten, sei er unter der Auflage entlassen worden, Informationen über die [Bewegung] zu liefern. Käme er dieser Aufforderung nicht nach, würde er lebenslang inhaftiert oder sogar umgebracht. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Inhaftierung bei seiner Dienststelle eine Auszeit von zwei Wochen aufgrund gesundheitlicher Probleme erbeten und in dieser Zeit seine Ausreise organisiert. Am 14. Juli 2006 habe er Eritrea verlassen und sei illegal in den Sudan eingereist. Am 17. Juli 2006 sei er in E._______ von den sudanesischen Sicherheitsbehörden aufgegriffen und nach einer Befragung ins UNHCR-Flüchtlingslager F._______ gebracht worden, wo er als Flüchtling registriert worden sei und einen Flüchtlingsausweis erhalten habe. Danach sei er dem Lager G._______ zugeteilt worden, wo er sich vom 15. August bis zum 21. November 2006 aufgehalten habe (vgl. act. A6/7, D 1). In diesem Lager habe er sich nicht sicher gefühlt, andere Journalisten und Politiker seien bereits entführt worden. Es sei bekannt, dass die eritreischen Sicherheitskräfte im Grenzgebiet Eritrea-Sudan mit Hilfe von bestochenen Sudanesen Personen aus den Flüchtlingslagern entführen würden. Er verwies auf die Entführung des Journalisten Mohammed Idris Salih Ali, der von eritreischen Sicherheitsagenten im Mai 2006 entführt worden und bis dato verschwunden sei. Er habe befürchtet, ebenfalls entführt zu werden, sofern er länger im Camp bleiben würde. Seither lebe er in Khartum. Inzwischen habe er dort Familie und bestreite seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner, als Journalist könne er nicht länger arbeiten. Er habe keine weiteren Verwandten in Sudan. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente ein. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weshalb ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - aufforderte, sein Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den konkret gestellten Fragen zu ergänzen. Den Erhalt dieses Fragebogens bestätigte der Beschwerdeführer am 9. April 2014. C. Am 23. April 2014 verfasste der Beschwerdeführer zu Handen der Schweizer Botschaft in Khartum ein Antwortschreiben zur Präzisierung seines Gesuchs, das am 24. April 2014 bei der Botschaft eintraf. Er vervollständigte seine Angaben hinsichtlich seiner Familienmitglieder und lieferte weitere Details zum bereits unter Bst. A dargestellten Sachverhalt. D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch sowie den Einreiseantrag ab (vgl. act. A7/6). Es hielt zur Begründung fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder ihm solche gedroht hätten. Zum Beleg verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass ihm sein Arbeitgeber nach der Haft einen zweiwöchigen Unterbruch aus gesundheitlichen Gründen gewährt habe. Seine illegale Ausreise begründe ferner einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Da die Asylgewährung beim Vorliegen des Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei, könne nach Schweizer Asylpraxis in diesen Fällen keine Einreisebewilligung erteilt werden. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte gegeben, wonach ihm der Aufenthalt im Drittstaat Sudan nicht auch weiterhin zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer vermöge die Regelvermutung, er habe bereits anderweitig Schutz gefunden, nicht zu erschüttern. Er habe keine unmittelbare Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft machen können oder das Vorliegen konkreter, auf ihn bezogener Verfolgungshinweise aufgezeigt. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass es keinerlei Vorbringen hinsichtlich der Ehefrau und der Kinder gebe und das Gesuch einzig den Beschwerdeführer betreffe. E. Gemäss Eingangsstempel traf am 30. Juni 2014 eine englischsprachige Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Khartum ein. Diese traf am 4. Juli 2014 beim BFM ein, beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2014. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Eingabe im Wesentlichen auf die Vorbringen in seinem Gesuch und schilderte erneut die Gefährdungslage für eritreische Journalisten in Eritrea und dem Sudan. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2014 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt die Vorinstanz ohne weitergehende Erwägungen an ihrer Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung - die am 21. Mai 2014 an die Schweizer Vertretung in Khartum zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer, geschickt wurde - eröffnet worden ist. Nachdem die Beweislast für das Zustelldatum einer Verfügung bei der Behörde liegt (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 2.112), ist von der fristgerechten Einreichung der am 30. Juni 2014 bei der Schweizer Botschaft eingetroffenen Beschwerde auszugehen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerde ist ferner auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2014 auch die Situation seiner Kinder erwähnt (vgl. act. A6/7 Ziff. D 6), ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, ist ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch mit einem Mangel behaftet, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 - mit welcher das BFM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst - wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Sie wird ihm zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Asylgesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach kommen im vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überwies dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthielt (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf. Der Beschwerdeführer beantwortete in der Eingabe vom 23. April 2014 die gestellten Fragen und machte weitere Angaben zu seinem Gesuch. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die schweizerische Botschaft verzichtete ihrerseits auf eine ergänzende Stellungnahme und überwies die Unterlagen ohne Kommentar an die Vorinstanz. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, gilt die Vermutung, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder solchen dort erlangen könne. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr zugemutet werden kann, im Drittstaat zu verbleiben, beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen; diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Inhaftierung im Frühjahr 2006 habe ihn zur Flucht veranlasst. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, Kontakte mit der [Bewegung] zu pflegen. In Haft habe man ihn gefoltert. Weil man ihm nichts habe nachweisen können, hätten ihn die eritreischen Behörden wieder aus der Haft entlassen, jedoch unter der Auflage, Informationen über die [Bewegung] zu liefern, andernfalls drohe ihm lebenslange Haft oder sogar der Tod (vgl. act. A6/7, C. 2, 4). Er schilderte weiter, dass er als Journalist im Dienst der Regierung nur das habe berichten dürfen, was der Regierung opportun gewesen sei. Kritischen Journalisten drohe dagegen Gefängnis für unbegrenzte Zeit (vgl. act. A6/7, C. 3). Auch in der Beschwerdeschrift erläuterte er die Schwierigkeiten und Gefahren für Journalisten in Eritrea und machte geltend, dass er auch im Sudan keinesfalls sicher sei vor den Nachstellungen der eritreischen Behörden und Geheimdienste. Das Telefon seiner Familie in Eritrea sei abgehört worden, die Sicherheitskräfte hätten seine Familienmitglieder in Eritrea wiederholt aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt, sofern ein Anruf aus dem Sudan kam. Auch seine Familie im Sudan sei nicht sicher. Er befinde sich in einer viel schlimmeren Situation als andere eritreische Flüchtlinge im Sudan. Das Leben sei für ihn unerträglich, er müsse sich ständig verstecken. 5.4 Das BFM kam in seinem Entscheid vom 21. Mai 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine persönliche Gefährdung glaubhaft machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea dort von einreiserelevanten Vorfällen betroffen gewesen wäre oder ihm solche gedroht hätten. Lediglich aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe sei demgegenüber praxisgemäss keine Einreisebewilligung zu erteilen. Ausserdem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, auch weiterhin im Drittstaat zu verbleiben, in dem er bereits Schutz gefunden habe. Die Abklärung des Sachverhalts erfordere gemäss Aktenlage seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb das Asylgesuch und der Einreiseantrag abzulehnen seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält es entgegen der Ansicht des BFM nicht für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 in seinem Heimatland gefährdet war. Die Schilderungen der Haft und der ihm unterstellten Kontakte zu einer separatistischen Organisation fallen zwar knapp aus, dies kann jedoch auch dem abgekürzten Vorgehen im Rahmen der Prüfung von Gesuchen nach aArt. 20 AsylG geschuldet sein, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft nicht persönlich befragt wurde gemäss aArt. 10 Abs. 1 AsylV1, sondern seine Gründe schriftlich einreichen musste (aArt. 10 Abs. 2 AsylV1). Ob er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea oder allenfalls erst aufgrund seiner Ausreise aus dem Land (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) gefährdet gewesen sei, kann jedoch vorliegend offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht - wie auch von der Vorinstanz angedeutet - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer des zusätzlichen Schutzes der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bedarf, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit Juli 2006 im Sudan. Zunächst hielt er sich in einem Flüchtlingscamp des UNHCR auf, verliess dieses jedoch nach einigen Monaten. Seither und auch aktuell lebt er in Khartum. Nach eigenen Angaben wurde er durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert und hat einen Flüchtlings-Ausweis erhalten (vgl. act. A1/6). Folglich verfügt er über die erforderliche Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst somit weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland Eritrea. In der Tat wurde zwar in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2; E-2280/2014 vom 30. Dezember 2014, E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human Rights Watch, "Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014). Es ist in diesem Zusammenhang unklar, inwieweit sudanesische Behörden mit eritreischen Behörden kooperieren, um einzelne eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zu deportieren. Diesbezüglich existiert ein grosser Graubereich aus unbestätigten Meldungen. Erschwerend kommt hinzu, dass das UNHCR im Sudan nicht immer informiert wird, wenn sudanesische Behörden eritreische Flüchtlinge festnehmen und deportieren. Zudem bleiben die Hintergründe der verhafteten und deportierten Personen - das heisst ihr beruflicher Hintergrund, allfällige politische Aktivitäten und ihr Profil aus der Sicht der sudanesischen und eritreischen Behörden sowie ihr Status (als registrierter Flüchtling oder nicht) im Sudan - meist unklar (vgl. beispielsweise UN News Centre, "UN refugee agency warns Sudan over forced return of Eritrean asylum seekers", 04.07.2014, www.un.org/apps/news/story.asp-?NewsID=-48206, abgerufen am 30.09.2014). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen gleichwohl davon aus, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering bleibt, und dass solche Rückführungen namentlich nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012, E. 5.2; vgl. auch E-3335/2013 vom 12. März 2014, E. 6.2; E-2280/2014 vom 30. Dezember 2014, E. 6.3). 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Journalist besonders gefährdet sei und zu dem Personenkreis gehöre, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert sei. Tatsächlich liegen Informationen vor, dass im Dezember 2012 zwei eritreische Journalisten im Sudan festgenommen und nach 17 Tagen ohne Anklageerhebung wieder freigelassen wurden (vgl. Committee to Protect Journalists [CPJ], Sudan detains two Eritrean journalists, 26.12.2012, http://cpj.org/2012/12/sudan-detains-two-eritrean-journalists.php, abgerufen am 30.09.2014). Berichten zufolge wurde ferner im Dezember 2011 ein eritreischer Journalist, der vor seiner Flucht in Eritrea für das offizielle Radio gearbeitet hatte und bekannt war für seine Kritik am eritreischen Präsident Isaias Afwerki, im Sudan verhaftet. Er kam nach acht Wochen Haft ohne Anklage frei (vgl. Reporters Without Borders, Eritrean journalist freed in Khartoum, Sudanese newspaperwoman detained, 16.12.2011, http://en.rsf.org/soudan-detain-ed-eritrean-journalist-faces-27-10-2011-41305.html, abgerufen am 30.09.2014). Das Gericht ist jedoch nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit in Eritrea bei den Behörden bereits in derart grossem Mass auffällig geworden ist, dass auch nach seiner Flucht in den Sudan ein erhöhtes Interesse an seiner Person besteht. Zwar schildert der Beschwerdeführer glaubwürdig die Schwierigkeiten, die Journalisten in Eritrea haben, auch kann ihm geglaubt werden, dass er mit seiner Arbeit in Eritrea nicht zufrieden war, weil er nur regierungsfreundliche Meldungen verfassen durfte. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass sich seine regierungskritische Haltung bereits in der Öffentlichkeit manifestiert hat. Die gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen im Zusammenhang mit unterstellten Kontakten zur [Bewegung] verliefen ergebnislos, so dass er aus der Haft entlassen wurde. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht im Sommer 2006 unbehelligt im Sudan gelebt hat. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass er darunter leidet, nicht in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können und seinen Unterhalt als Tagelöhner verdienen zu müssen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ist jedoch gemäss objektiven Kriterien nicht ersichtlich. 6.4 Auch die Vorbringen hinsichtlich der prekären Lebensumstände vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt seit einigen Jahren im Sudan und hat dort auch eine Familie gegründet. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit ein hinreichend tragfähiges Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Exilgemeinschaft aufbauen konnte. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine Kinder nicht auch zukünftig - wie bisher - wird bestreiten können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. 6.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz geltend macht, so dass auch keine Hinweise auf eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz vorliegen, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum, Sudan. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: