Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. März 2011 (Eingang bei der Botschaft: 30. März 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte für sich und (sinngemäss) für ihren Ehemann um Asyl in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei Eritreerin und stamme von C._______. Sie lebe zur Zeit mit ihrem äthiopischen Ehemann in prekären Verhältnissen in Khartum. Weil ihre Eltern gestorben seien, sei sie als Kleinkind von einer äthiopischen Nachbarin ihrer Mutter aufgezogen worden. Diese Nachbarin sei mit ihr in den Sudan gereist, habe sie in D._______ zurückgelassen und sei dann alleine nach Äthiopien weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe in Khartum als Dienstmädchen gearbeitet. Weil die Arbeit ihre Kräfte überstiegen habe, sei sie ins Flüchtlingslager Hawata gereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Als alleinstehende Frau sei es dort sehr schwierig geworden. Sie habe in diesem Lager ihren späteren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Weil sie sich nicht länger im Flüchtlingslager hätten aufhalten können, seien die Beschwerdeführenden dann gemeinsam nach Khartum gereist. Dieser Eingabe wurden drei Dokumente in Kopie (ein Ehe-Zertifikat, eine englischsprachige Bestätigung des United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR, und des Commissioner for Refugees, COR, vom 26. Mai 2004 [beide Ehegatten betreffend] sowie eine fremdsprachige UNHCR/COR-Bestätigung) beigelegt. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 setzte das BFM beide Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen das Bundesamt sie - unter Hinweis auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. Dabei wurden der Beschwerdeführerin und auch dem Beschwerdeführer (separat) persönliche Fragen zu ihren Asylgründen gestellt. Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2013 unterschriftlich bestätigt, das Schreiben des BFM ("Questionnaire") vom 9. Juli 2013 erhalten zu haben. C. Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe vom 28. August 2013, welche am 12. September 2013 bei der Botschaft einging. Ergänzend machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie sei Christin und habe keine Schulbildung genossen. Sie habe Eritrea nach dem Tod ihrer Mutter verlassen. Eine äthiopische Nachbarin habe sie nach E._______, Äthiopien verbracht. Von dort aus sei sie in den Sudan geflohen. Sie sei nie in den eritreischen Militärdienst einberufen worden, weil sie als Kind nach Äthiopien verbracht worden sei. Sie habe Eritrea ohne Erlaubnis verlassen. Im Jahr 1989 sei sie von Äthiopien aus in den Sudan gereist. Die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen sind wie folgt beantwortet worden: Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei durch die TPLF (Tigrayan People's Liberation Front) entführt worden. Als er sich nach dessen Verbleib erkundigt habe, habe er keine Antworten erhalten, worauf er selbst Angst bekommen habe und daher 1994 in den Sudan geflohen sei. Er habe keine Genehmigung oder Dokumente für diese Reise gehabt. Er sei als Flüchtling vom UNHCR registriert worden und habe sich von 1994 bis 1998 im Hawata-Flüchtlingslager in Gedarif aufgehalten. Nachdem das UNHCR angekündigt habe, dass alle Äthiopier in ihr Heimatland zurückkehren sollten, habe er die Gelegenheit genommen und sei nach Khartum gereist. Weil er Äthiopier und seine Ehefrau Eritreerin sei, hätten sie weder in sein Heimatland noch in das Heimatland seiner Ehefrau zurückkehren können. In Khartum nehme er Arbeit als Tagelöhner an. Seine Ehefrau verkaufe gelegentlich Tee und Kaffee auf den Strassen. Die Beschwerdeführenden hätten keinerlei Verwandte in Khartum. Mangels finanzieller Mittel und Sicherheit könnten sie nicht länger in Khartum leben. Diese Eingabe ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet worden. In einer weiteren, gleichzeitig eingereichten, nicht eigenhändig unterzeichneten englischsprachigen Eingabe richtet sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Khartum. Ergänzend führt er dabei aus, er sei am 2. Juni 2012 von Unbekannten zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Er habe sich an die Botschaft gewandt, habe jedoch weder dort noch von der Polizei Unterstützung erhalten. Am 23. Oktober 2012 hätten ihn wiederum unbekannte Männer überfallen und ihm seine Tasche mit Verkaufswaren abgenommen. Sein Leben und das seiner Frau sei in Gefahr, und sie könnten weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückkehren. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 30. März 2011 und in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 würden darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden (sic) hätten. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge 1994 respektive 1989 in den Sudan geflüchtet und hätten einige Jahre im Flüchtlingslager Hawata gelebt, bevor sie nach Khartum gegangen seien. In ihrer Stellungnahme hätten die Beschwerdeführenden erklärt, ein weiterer Verbleib im Sudan sei ihnen aufgrund von finanziellen Problemen und wegen mangelnder Sicherheit nicht möglich. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische und äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen - wie auch für die Beschwerdeführenden - nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen aber zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein; das BFM verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Das Leben in Khartum sei für äthiopische und eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die Beschwerdeführenden lebten jedoch seit etwa 15 Jahren in Khartum. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische und eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen Lage befinden würden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Es sei keine besondere Bezugsnähe zur Schweiz gegeben. Daher seien die Asylgesuche und die Einreiseanträge abzulehnen. Der Beschwerdeführer hat am 2. April 2014 eigenhändig bestätigt, die BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013 in Empfang genommen zu haben. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. April 2014 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum am 14. April 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten zwar den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR und die sudanesische Regierung zuerkannt erhalten. Sie hätten aber faktisch keine Unterstützung durch die Flüchtlingsdienststellen bekommen. Da die Beschwerdeführenden nicht gebildet seien, hätten Drittpersonen ihre Asylgesuche und ihre Eingaben dazu verfasst. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erhebliche Sicherheitsprobleme gehabt. Am 2. Juni 2012 sei er von Unbekannten abgeführt, misshandelt und ausgeraubt worden. Er habe sich in der Folge an die Polizeibehörde gewandt und entsprechende Dokumente erhalten. Mit der Zeit habe sich herausgestellt, dass Sicherheitspersonal für den Übergriff verantwortlich gewesen sei. Auch im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer vom Sicherheitspersonal bedroht, behelligt und misshandelt worden. Ein weiterer Übergriff (Raub) habe im Oktober 2012 stattgefunden. Seit ihrer Ankunft im Sudan seien die Beschwerdeführenden mit Sicherheitsproblemen sowie mit finanziellen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert worden. Obwohl sie sich an das UNHCR gewandt hätten, hätten sie keine Unterstützung erhalten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Schwierigkeiten seine Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die lokalen Behörden hätten zudem der Beschwerdeführerin untersagt, auf den Strassen Kaffee und Tee zu verkaufen, weshalb ihre Lage sich weiter verschlechtert habe. Weil die Beschwerdeführerin nicht Muslimin sei, sei es ihnen auch nicht möglich, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Beschwerdeführenden würden eine illegale Migration über die sudanesiche und libysche Staatsgrenze in Erwägung ziehen, obwohl diese Reise aufgrund des praktizierten Nieren-Organhandels gefährlich sei. Die Beschwerdeeingabe ist von beiden Beschwerdeführenden eigenhändig unterzeichnet worden.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2.1 Das Stellen eines Asylgesuches gilt als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist. Wenn eine angeblich um Asyl suchende Person im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland in Erscheinung getreten ist, steht nicht fest, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Damit ist unklar, ob sie als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und demnach zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
E. 1.2.2 Das vorliegende Asylverfahren aus dem Ausland ist mit der schriftlichen Eingabe vom 27. März 2011 eingeleitet worden. Diese Eingabe hat die Beschwerdeführerin für sich und (sinngemäss) für ihren Ehemann verfasst. Die handschriftlich verfasste Eingabe beinhaltet keine eigentliche eigenhändige Unterschrift, enthält aber den Namen der Beschwerdeführerin. Die Eingabe vom 28. August 2013, mit welcher auf die individuell gestellten, persönlichen Fragen der Botschaft eingegangen wird, ist von der Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet worden; es wird im Rahmen dieser Eingabe aber auf die an den Beschwerdeführer persönlich gestellten Fragen eingegangen. Mit der Eingabe vom 28. August 2013 ist gleichzeitig eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers eingereicht worden, die kein Datum und keine Unterschrift trägt. In diesen Stellungnahmen gehen beide Beschwerdeführenden auf die an sie persönlich gerichteten Fragen zu ihrem Asylgesuch ein. Aus dem Inhalt der Eingabe und aufgrund des mehrfachen Bezugs des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau ("my wife") ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden um Asyl ersucht haben, beide auf die ihnen individuell gestellten Fragen persönlich eingegangen sind und somit Asylgesuche für beide Beschwerdeführenden vorliegen.
E. 1.2.3 Laut der vorinstanzlichen Verfügung, die sich sowohl an "Herrn B._______" als auch an "Frau A._______" gerichtet ist, ist offensichtlich auch das BFM davon ausgegangen, dass beide Ehegatten im Asylgesuch eingeschlossen sind. Die Namen beider Beschwerdeführenden sind sowohl im Betreff (vgl. S. 1) als auch im Verteiler ("Diese Verfügung bezieht sich auf "; vgl. S. 5) vollständig aufgeführt worden. Der Empfangsbestätigung (vgl. Akte A9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013 persönlich entgegengenommen hat. Die Beschwerdeeingabe vom 13. April 2014 weist die eigenhändige Unterschrift beider Beschwerdeführenden auf.
E. 1.2.4 Im Folgenden geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und somit zur Beschwerde legitimiert sind.
E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung wird praxisgemäss verzichtet, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Juli 2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführenden nahmen in der Folge mit Eingabe vom 28. August 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machten persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea (recte: Eritrea respektive Äthiopien) ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea respektive Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich eigenen Angaben zufolge seit 1989 (respektive 1994) im Sudan und haben beide mehrere Jahre lang im Flüchtlingslager Hawata gelebt. Aufgrund der Angaben in schriftlichen Asylgesuch und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. August 2013 und den in Kopie vorliegenden Ausweisen und Bestätigungen ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden durch das UNHCR und den COR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden sind. Folglich verfügen sie über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr jeweiliges Heimatland Eritrea respektive Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager Hawata zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt an einem jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht ziehen.
E. 6.3 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist - wie das BFM bereits festgestellt hat - nicht einfach.
E. 6.3.1 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", gemäss welcher Asylsuchende und Flüchtlinge im Sudan gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2; E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3.1; je m.w.H.).
E. 6.3.2 Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen lassen würden.
E. 6.3.3 Es liegen aber auch keine Informationen vor, die darauf schliessen lassen würden, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht hat, während seines Aufenthaltes im Sudan zugunsten einer aus Sicht der äthiopischen Regierung verbotenen, oppositionellen Partei tätig gewesen zu sein. Es liegen daher auch bezüglich des Beschwerdeführers keine konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein besonderes Risikoprofil mit einer damit einhergehenden erhöhten Deportationsgefahr schliessen lassen würden.
E. 6.3.4 Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen im Sudan, insbesondere in Khartum, auch für die Beschwerdeführenden, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunterhalt für sich als Ehepaar nicht mehr werden bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge leben die Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren im Sudan, andererseits besteht für sie die Möglichkeit, weiterhin ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre bisherige Erwerbstätigkeiten fortzusetzen, trotz der namentlich seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden inskünftig nicht mehr für sich werden aufkommen können, zumal sie allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen respektive äthiopische Diaspora rechnen können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz verfügen und daher auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt, der eine besonders gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellen würde, welche in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.
E. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführenden objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea respektive Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan weiterhin zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2280/2014 Urteil vom 30. Dezember 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, und ihr Ehemann B._______, geboren am (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. März 2011 (Eingang bei der Botschaft: 30. März 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte für sich und (sinngemäss) für ihren Ehemann um Asyl in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei Eritreerin und stamme von C._______. Sie lebe zur Zeit mit ihrem äthiopischen Ehemann in prekären Verhältnissen in Khartum. Weil ihre Eltern gestorben seien, sei sie als Kleinkind von einer äthiopischen Nachbarin ihrer Mutter aufgezogen worden. Diese Nachbarin sei mit ihr in den Sudan gereist, habe sie in D._______ zurückgelassen und sei dann alleine nach Äthiopien weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe in Khartum als Dienstmädchen gearbeitet. Weil die Arbeit ihre Kräfte überstiegen habe, sei sie ins Flüchtlingslager Hawata gereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Als alleinstehende Frau sei es dort sehr schwierig geworden. Sie habe in diesem Lager ihren späteren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Weil sie sich nicht länger im Flüchtlingslager hätten aufhalten können, seien die Beschwerdeführenden dann gemeinsam nach Khartum gereist. Dieser Eingabe wurden drei Dokumente in Kopie (ein Ehe-Zertifikat, eine englischsprachige Bestätigung des United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR, und des Commissioner for Refugees, COR, vom 26. Mai 2004 [beide Ehegatten betreffend] sowie eine fremdsprachige UNHCR/COR-Bestätigung) beigelegt. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 setzte das BFM beide Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen das Bundesamt sie - unter Hinweis auf ihre Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. Dabei wurden der Beschwerdeführerin und auch dem Beschwerdeführer (separat) persönliche Fragen zu ihren Asylgründen gestellt. Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2013 unterschriftlich bestätigt, das Schreiben des BFM ("Questionnaire") vom 9. Juli 2013 erhalten zu haben. C. Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe vom 28. August 2013, welche am 12. September 2013 bei der Botschaft einging. Ergänzend machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie sei Christin und habe keine Schulbildung genossen. Sie habe Eritrea nach dem Tod ihrer Mutter verlassen. Eine äthiopische Nachbarin habe sie nach E._______, Äthiopien verbracht. Von dort aus sei sie in den Sudan geflohen. Sie sei nie in den eritreischen Militärdienst einberufen worden, weil sie als Kind nach Äthiopien verbracht worden sei. Sie habe Eritrea ohne Erlaubnis verlassen. Im Jahr 1989 sei sie von Äthiopien aus in den Sudan gereist. Die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen sind wie folgt beantwortet worden: Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei durch die TPLF (Tigrayan People's Liberation Front) entführt worden. Als er sich nach dessen Verbleib erkundigt habe, habe er keine Antworten erhalten, worauf er selbst Angst bekommen habe und daher 1994 in den Sudan geflohen sei. Er habe keine Genehmigung oder Dokumente für diese Reise gehabt. Er sei als Flüchtling vom UNHCR registriert worden und habe sich von 1994 bis 1998 im Hawata-Flüchtlingslager in Gedarif aufgehalten. Nachdem das UNHCR angekündigt habe, dass alle Äthiopier in ihr Heimatland zurückkehren sollten, habe er die Gelegenheit genommen und sei nach Khartum gereist. Weil er Äthiopier und seine Ehefrau Eritreerin sei, hätten sie weder in sein Heimatland noch in das Heimatland seiner Ehefrau zurückkehren können. In Khartum nehme er Arbeit als Tagelöhner an. Seine Ehefrau verkaufe gelegentlich Tee und Kaffee auf den Strassen. Die Beschwerdeführenden hätten keinerlei Verwandte in Khartum. Mangels finanzieller Mittel und Sicherheit könnten sie nicht länger in Khartum leben. Diese Eingabe ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet worden. In einer weiteren, gleichzeitig eingereichten, nicht eigenhändig unterzeichneten englischsprachigen Eingabe richtet sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Khartum. Ergänzend führt er dabei aus, er sei am 2. Juni 2012 von Unbekannten zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Er habe sich an die Botschaft gewandt, habe jedoch weder dort noch von der Polizei Unterstützung erhalten. Am 23. Oktober 2012 hätten ihn wiederum unbekannte Männer überfallen und ihm seine Tasche mit Verkaufswaren abgenommen. Sein Leben und das seiner Frau sei in Gefahr, und sie könnten weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückkehren. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 30. März 2011 und in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 würden darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden (sic) hätten. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge 1994 respektive 1989 in den Sudan geflüchtet und hätten einige Jahre im Flüchtlingslager Hawata gelebt, bevor sie nach Khartum gegangen seien. In ihrer Stellungnahme hätten die Beschwerdeführenden erklärt, ein weiterer Verbleib im Sudan sei ihnen aufgrund von finanziellen Problemen und wegen mangelnder Sicherheit nicht möglich. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische und äthiopische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen - wie auch für die Beschwerdeführenden - nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen aber zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein; das BFM verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Das Leben in Khartum sei für äthiopische und eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die Beschwerdeführenden lebten jedoch seit etwa 15 Jahren in Khartum. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische und eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen Lage befinden würden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Es sei keine besondere Bezugsnähe zur Schweiz gegeben. Daher seien die Asylgesuche und die Einreiseanträge abzulehnen. Der Beschwerdeführer hat am 2. April 2014 eigenhändig bestätigt, die BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013 in Empfang genommen zu haben. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. April 2014 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum am 14. April 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten zwar den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR und die sudanesische Regierung zuerkannt erhalten. Sie hätten aber faktisch keine Unterstützung durch die Flüchtlingsdienststellen bekommen. Da die Beschwerdeführenden nicht gebildet seien, hätten Drittpersonen ihre Asylgesuche und ihre Eingaben dazu verfasst. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erhebliche Sicherheitsprobleme gehabt. Am 2. Juni 2012 sei er von Unbekannten abgeführt, misshandelt und ausgeraubt worden. Er habe sich in der Folge an die Polizeibehörde gewandt und entsprechende Dokumente erhalten. Mit der Zeit habe sich herausgestellt, dass Sicherheitspersonal für den Übergriff verantwortlich gewesen sei. Auch im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer vom Sicherheitspersonal bedroht, behelligt und misshandelt worden. Ein weiterer Übergriff (Raub) habe im Oktober 2012 stattgefunden. Seit ihrer Ankunft im Sudan seien die Beschwerdeführenden mit Sicherheitsproblemen sowie mit finanziellen und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert worden. Obwohl sie sich an das UNHCR gewandt hätten, hätten sie keine Unterstützung erhalten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Schwierigkeiten seine Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die lokalen Behörden hätten zudem der Beschwerdeführerin untersagt, auf den Strassen Kaffee und Tee zu verkaufen, weshalb ihre Lage sich weiter verschlechtert habe. Weil die Beschwerdeführerin nicht Muslimin sei, sei es ihnen auch nicht möglich, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Beschwerdeführenden würden eine illegale Migration über die sudanesiche und libysche Staatsgrenze in Erwägung ziehen, obwohl diese Reise aufgrund des praktizierten Nieren-Organhandels gefährlich sei. Die Beschwerdeeingabe ist von beiden Beschwerdeführenden eigenhändig unterzeichnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Das Stellen eines Asylgesuches gilt als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungsfeindlich ist. Wenn eine angeblich um Asyl suchende Person im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland in Erscheinung getreten ist, steht nicht fest, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Damit ist unklar, ob sie als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und demnach zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.2.2 Das vorliegende Asylverfahren aus dem Ausland ist mit der schriftlichen Eingabe vom 27. März 2011 eingeleitet worden. Diese Eingabe hat die Beschwerdeführerin für sich und (sinngemäss) für ihren Ehemann verfasst. Die handschriftlich verfasste Eingabe beinhaltet keine eigentliche eigenhändige Unterschrift, enthält aber den Namen der Beschwerdeführerin. Die Eingabe vom 28. August 2013, mit welcher auf die individuell gestellten, persönlichen Fragen der Botschaft eingegangen wird, ist von der Beschwerdeführerin alleine unterzeichnet worden; es wird im Rahmen dieser Eingabe aber auf die an den Beschwerdeführer persönlich gestellten Fragen eingegangen. Mit der Eingabe vom 28. August 2013 ist gleichzeitig eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers eingereicht worden, die kein Datum und keine Unterschrift trägt. In diesen Stellungnahmen gehen beide Beschwerdeführenden auf die an sie persönlich gerichteten Fragen zu ihrem Asylgesuch ein. Aus dem Inhalt der Eingabe und aufgrund des mehrfachen Bezugs des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau ("my wife") ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden um Asyl ersucht haben, beide auf die ihnen individuell gestellten Fragen persönlich eingegangen sind und somit Asylgesuche für beide Beschwerdeführenden vorliegen. 1.2.3 Laut der vorinstanzlichen Verfügung, die sich sowohl an "Herrn B._______" als auch an "Frau A._______" gerichtet ist, ist offensichtlich auch das BFM davon ausgegangen, dass beide Ehegatten im Asylgesuch eingeschlossen sind. Die Namen beider Beschwerdeführenden sind sowohl im Betreff (vgl. S. 1) als auch im Verteiler ("Diese Verfügung bezieht sich auf "; vgl. S. 5) vollständig aufgeführt worden. Der Empfangsbestätigung (vgl. Akte A9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013 persönlich entgegengenommen hat. Die Beschwerdeeingabe vom 13. April 2014 weist die eigenhändige Unterschrift beider Beschwerdeführenden auf. 1.2.4 Im Folgenden geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und somit zur Beschwerde legitimiert sind. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung wird praxisgemäss verzichtet, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres - die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt - darüber befunden werden kann. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Juli 2013 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführenden nahmen in der Folge mit Eingabe vom 28. August 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machten persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass sie in ihrem Heimatstaat Eritrea (recte: Eritrea respektive Äthiopien) ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea respektive Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische und äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben. 6.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich eigenen Angaben zufolge seit 1989 (respektive 1994) im Sudan und haben beide mehrere Jahre lang im Flüchtlingslager Hawata gelebt. Aufgrund der Angaben in schriftlichen Asylgesuch und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. August 2013 und den in Kopie vorliegenden Ausweisen und Bestätigungen ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden durch das UNHCR und den COR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden sind. Folglich verfügen sie über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr jeweiliges Heimatland Eritrea respektive Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager Hawata zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt an einem jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht ziehen. 6.3 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist - wie das BFM bereits festgestellt hat - nicht einfach. 6.3.1 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", gemäss welcher Asylsuchende und Flüchtlinge im Sudan gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013, E. 7.2; E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3.1; je m.w.H.). 6.3.2 Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen lassen würden. 6.3.3 Es liegen aber auch keine Informationen vor, die darauf schliessen lassen würden, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht hat, während seines Aufenthaltes im Sudan zugunsten einer aus Sicht der äthiopischen Regierung verbotenen, oppositionellen Partei tätig gewesen zu sein. Es liegen daher auch bezüglich des Beschwerdeführers keine konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein besonderes Risikoprofil mit einer damit einhergehenden erhöhten Deportationsgefahr schliessen lassen würden. 6.3.4 Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen im Sudan, insbesondere in Khartum, auch für die Beschwerdeführenden, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunterhalt für sich als Ehepaar nicht mehr werden bestreiten können. Eigenen Angaben zufolge leben die Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren im Sudan, andererseits besteht für sie die Möglichkeit, weiterhin ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre bisherige Erwerbstätigkeiten fortzusetzen, trotz der namentlich seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden inskünftig nicht mehr für sich werden aufkommen können, zumal sie allenfalls bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen respektive äthiopische Diaspora rechnen können. Die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz verfügen und daher auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt, der eine besonders gewichtige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellen würde, welche in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführenden objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea respektive Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan weiterhin zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: