Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (N (...); anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit Asyl), an das BFM und beantragte namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, D._______, um Gewährung von Asyl respektive um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Der Eingabe lag ein englischsprachiges Schreiben vom 16. Juni 2012 bei, in welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie stamme aus dem Dorf E._______, Eritrea, und habe von [90er Jahre] bis [2000er Jahre] die Schule besucht. Im Jahr [2000er Jahre] habe sie ihren Ehemann geheiratet und anschliessend als Hausfrau in F._______, Eritrea, gelebt. Nach einem zweijährigen Gefängnisaufenthalt sei ihr Ehemann im September 2011 aus Eritrea geflohen. Am (...) September 2011 habe sie im Zusammenhang mit der Flucht ihres Ehemannes eine Vorladung erhalten, in welcher sie aufgefordert worden sei, am (...) September 2011 vor den Behörden vorzusprechen. Obwohl sie dieser Vorladung gefolgt sei, sei sie noch am selben Tag ohne Befragung verhaftet worden. Nachdem sie eine Woche in Haft verbracht habe, habe man ihr vorgehalten, dass ihr Ehemann sein Land verraten habe und geflohen sei. Als die Behörden sie nach seinem derzeitigen Aufenthaltsort gefragt hätten, habe sie, obwohl sie bereits zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass er sich im Sudan befinde, erklärt, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Auch als man sie daraufhin geschlagen habe, habe sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht verraten. In der Folge habe man sie unter der Bedingung, dass sie in einer Woche wieder vorsprechen müsse, freigelassen. Aus Angst vor den Behörden sei sie am (...) September 2011 in den Sudan geflüchtet, wo sie im Flüchtlingslager Shagarab des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) ihren Ehemann wiedergetroffen und ihm alles erzählt habe, was nach seiner Flucht vorgefallen sei. Derzeit würden sie in Khartum leben. B. Mit Eingabe vom 3. November 2012 setzte der Bruder der Beschwerdeführerin das BFM insbesondere darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und ihr Ehemann seit etwa zwei Monaten unauffindbar verschwunden sei (vermutlich sei er von der eritreischen Armee entführt und nach Eritrea verschleppt worden). Sie benötige deshalb eine baldige Einreisebewilligung für die Schweiz, damit sie nicht in Einsamkeit und Furcht unter den sehr anspruchsvollen sowie belastenden Umständen in Khartum leben müsse. C. Der im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 12. November 2012 - unter Hinweis auf eine noch einzureichende Vollmacht - Beweismittel in Kopie zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ein und ersuchte angesichts der schwierigen Umstände im Sudan (voraussichtliche Niederkunft [demnächst], Nachrichtenlosigkeit des Ehemannes, Aufenthalt in einem sprachlich, religiös, kulturell sowie politisch fremden Land) und mit Verweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention (Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK], SR 0.107) um baldige Ausstellung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin. D. D.a Mit Schreiben vom 14. November 2012 wies das BFM den Bruder der Beschwerdeführerin darauf hin, dass bis anhin keine unterzeichnete Vollmacht seiner Schwester vorliege, welche ihn als rechtmässige Vertretung auszeichne, weshalb er um Zusendung einer Vollmacht im Original ersucht werde. Weiter teilte es ihm unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ersuchte es daher die Beschwerdeführerin um Angaben zu ihrer Person und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe sowie ihren Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. D.b Als Nachweis des Vertretungsverhältnisses wurde der Vorinstanz am 16. November 2012 eine seitens der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht (datiert vom 6. November 2012) zugunsten ihres Bruders nachgereicht. Mit Vollmacht vom 15. November 2012 mandatierte der Bruder der Beschwerdeführerin Herrn Klausfranz Rüst-Hehli als Rechtsvertreter. D.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 an das BFM nahm der Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine "störungsanfällige Kommunikationskette" zum Fragenkatalog der Vorinstanz Stellung und legte Farbkopien von drei Ausweisen (UNHCR-Ausweise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie eritreischer Ausweis der Beschwerdeführerin) ins Recht. Dabei führte er insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe vom (...) Oktober 2011 bis (...) Februar 2012 zusammen mit ihrem Ehemann im UNHCR-Flüchtlingslager Shagarab gelebt, wo aber die Grundversorgung sowie die Sicherheit vor dem Zugriff durch eritreische Staatsagenten, Entführungen und Vergewaltigung gänzlich ungenügend gewesen seien. Sodann hätten eines Nachts - nach der Einreichung des Asylgesuchs auf der Schweizer Botschaft - maskierte Männer (mutmasslich Eritreer, da sie Tigrinya gesprochen hätten) den Ehemann in Gegenwart der Beschwerdeführerin zuhause entführt. Dieser befinde sich derzeit vermutlich im Gefängnis G._______ in [Eritrea]. Die Beschwerdeführerin sei nach diesem Vorfall traumatisiert und habe, auch wenn das Interesse des eritreischen Staates an ihrer Person geringer sei als das Interesse an ihrem Ehemann, Angst vor einer Entführung und den entsprechenden Folgen. Überdies sei der Sudan eines der frauen- und kinderfeindlichsten Länder der Welt, was besonders Ausländerinnen wie die Beschwerdeführerin betreffe und mit dem Kindswohl nicht vereinbar sei. Ferner werde der Sudan von einem mutmasslichen Völkermörder regiert und das Land sei weder willens noch in der Lage, der Beschwerdeführerin die Integration oder auch nur ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Somit sei es ihr nicht zumutbar, mit einem Kleinkind im Sudan auszuharren. Sollten im Übrigen vorliegend Zweifel bestehen, werde um eine Befragung durch die Schweizer Botschaft - namentlich in Bezug auf die Entführung des Ehemannes - ersucht. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2013 dem BFM eine Farbkopie des Geburtsscheins des Kindes der Beschwerdeführerin (inkl. beglaubigter Übersetzung; Geburtsdatum [des Kindes]: (...)) sowie einen Auszug aus einer Zusammenstellung des Reports von The United Nations Children's Fund (UNICEF) "Levels & Trends in Child Mortality, 2011" ein, und berief sich auf ein hohes Kindersterblichkeitsrisiko im Sudan. Ferner führte er aus, dass aufgrund der zu beachtenden Richtlinien und Konventionen im Kindesrecht Anspruch auf rasche sowie prioritäre Behandlung des vorliegenden Gesuchs bestehe. Sodann teilte er dem BFM mit, dass der Ehemann inzwischen in ein anderes eritreisches Militärgefängnis verlegt worden sei, und wies auf einen weiteren Entführungsakt in Khartum hin. Schliesslich wurden Beweismittel zum Aufenthalt des Ehemannes sowie zum erwähnten Entführungsfall in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 sowie Faxeingabe vom 3. Juni 2013 an das BFM wies der Rechtsvertreter im Wesentlichen erneut auf die Dringlichkeit eines baldigen Entscheids und auf eine altersbedingte Krankheitsanfälligkeit des Kindes, die schlechte Menschenrechtslage sowie die schwierige Situation von eritreischen Deserteuren im Sudan hin. Ausserdem wurden die engen Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz hervorgehoben und geltend gemacht, dass einerseits einer ihrer Brüder beziehungsweise Onkel hier lebe und andererseits ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel, H._______ (N (...)), über eine Einreisebewilligung für die Schweiz verfüge. G. G.a Mit Brief vom 5. August und 4. September 2013 ersuchte das BFM den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen respektive den Rechtsvertreter um ergänzende Angaben. G.b Mit Telefaxeingaben vom 15. August sowie 28. September 2013 an das BFM nahm der Rechtsvertreter hierzu Stellung und reichte eine Bestätigung einer Geburtsklinik in Kopie ein. Dabei führte er insbesondere aus, der Ehemann habe seine Herkunftsfamilie anrufen können (ein Wachsoldat habe ihm dies gestattet) und sie über seine Inhaftierung informiert; er befinde sich demnach weiterhin im Gefängnis in G._______. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihrem Schwiegervater von der Entführung erzählt. Sodann halte sich ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen, I._______ (N (...)), derzeit [im Sudan] auf. Weiter wurde in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie gegenwärtig im Quartier J._______ in Khartum mit ihrem Kind in einer kleinen, gemieteten Hütte mit Kochgelegenheit - der Bruder beziehungsweise Onkel schicke ihnen in unregelmässigen Abständen Geld - lebe. Nach der Entführung ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin hierher gezogen. Zur Risikominderung lebe sie nicht mehr mit Eritreern zusammen; in der Umgebung würden Südsudanesen und andere Ausländer hausen. Ferner wurde zur Entführung des Ehemannes ausgeführt, diese habe sich am (...) September 2012 um etwa halb zwei Uhr morgens ereignet. Die Beschwerdeführerin habe die Türe geöffnet, als jemand in Tigrinya Einlass verlangt habe. Drei schwarz vermummte Männer in weissen Galabyas (knöchellanges Hemd) mit Taschenlampe seien daraufhin in die Wohnung eingedrungen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht daran erinnern, ob sie bewaffnet gewesen seien. Sie hätten ihren im Bett liegenden Ehemann aufgefordert aufzustehen und ihm Handschellen angelegt. Das Einschalten der sudanesischen Polizei sei keinesfalls tunlich gewesen. Für weitere Angaben biete sich im Übrigen eine Befragung auf der Schweizer Botschaft an. H. H.a Eine vom Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 155/2014 vom 14. März 2014 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ab. H.b Mit Eingabe vom 16. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Revision dieses Urteils. Das Gericht wies mit Urteil E 2062/2014 vom 6. Mai 2014 dieses Gesuch unter Kostenfolgen ab. I. Am 14. Mai 2014 wurde dem BFM per Telefax eine Pressemitteilung über die Rückschaffung von Eritreern aus dem Sudan eingereicht. J. Mit Verfügung vom 22. August 2014 schrieb das BFM das Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. K. Mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 25. August 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. L. Mit Eingabe vom 24. August 2014 (recte: 24. September; vorab per Telefax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen - unter Beilage von Beweisunterlagen - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Botschaft in Khartum zu ermächtigen, den Beschwerdeführerinnen ein Einreisevisum auszustellen; eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. M. Der Rechtsvertreter reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2014 weitere Unterlagen ein. N. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. O. Mit Telefaxeingaben vom 5. November sowie 15. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht berief sich der Rechtsvertreter auf die Unzumutbarkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Sudan und ersuchte um eine zügige Verfahrensleitung. P. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, sich vernehmen zu lassen. Q. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015, welche dem Rechtsvertreter am 5. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. R. Mit Telefax vom 26. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um prioritäre Verfahrensleitung und wies insbesondere darauf hin, dass das Kind von einem schweren vorgeburtlichen Trauma betroffen sei, da (...) September 2012 - und somit mutmasslich im (...) Schwangerschaftsmonat - der Vater des Kindes Opfer einer Entführung geworden sei. Über die Atmung, den Blutkreislauf, die Muskelanspannung usw. der Mutter habe das Kind nicht nur die Entführung, sondern in gleicher Weise die traumatisierende, bis heute andauernde Zeit der Unsicherheit über das Schicksal des Vaters miterleiden müssen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht unmittelbar zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie konnten indessen über ihren Rechtsvertreter in Form mehrerer Eingaben zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung nehmen. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgesuche darzulegen und bei der Erhebung sowie Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Übrigen wurde der Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung begründet. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auf eine Befragung verzichtet werden durfte. Die Vorin-stanz hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan, weshalb die diesbezügliche Rüge seitens der Beschwerdeführerinnen nicht gehört werden kann.
E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar liessen die Schilderungen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnten. Es sei allerdings zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerinnen, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Den Beschwerdeführerinnen sei es daher zumutbar, sich beim UNHCR zu melden, wenn ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Vollständigkeitshalber gelte es in Bezug auf die Sicherheitssituation im Shagarab-Lager und in den übrigen Lagern im Sudan festzuhalten, dass gemäss UNHCR seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013: "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan"). Zudem sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt, was verhindere, dass unbefugte Personen in den Lagern ihr Ungemach treiben könnten. Auch verfüge das Lager über Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit bemühen würden. Im Übrigen betreibe das UNHCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten begonnen, Flüchtlinge, die in Khartum wohnhaft seien, zu registrieren und Flüchtlingsausweise auszustellen. Weiter sei bezüglich der Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters durch Eritreer im September 2012 nicht in Abrede zu stellen, dass den Beschwerdeführerinnen dadurch Nachteile widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Zudem vermöge die geltend gemachte Entführung die Furcht der Beschwerdeführerinnen vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass sie seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter behelligt worden seien. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass sie im heutigen Zeitpunkt gezielt - oder auch nur mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge - Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnten. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die von ihr geltend gemachten Geschehnisse dem UNHCR im Sudan oder der sudanesischen Polizei zu melden. Es wäre ihr freigestanden und im Übrigen auch zuzumuten gewesen, ein UNHCR-Flüchtlingslager aufzusuchen und den geltend gemachten Übergriff vor Ort zu melden. Sodann sei die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Flüchtlinge, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Ausserdem würden die Beschwerdeführerinnen über kein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten (oder diesen erwerben könnten), hätten sie überdies jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Ferner seien die Ausführungen betreffend die schlechten Integrationsmöglichkeiten sowie die hohe Kindersterblichkeitsrate pauschale Argumente, welche nicht durch konkrete Vorbringen auf Seiten der Beschwerdeführerinnen belegt würden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in einer kleinen Wohnung leben und vom in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel finanziell unterstützt würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum seien jedoch vorliegend, insbesondere angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan während dem den Beschwerdeführerinnen keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich nicht sicher fühlen würden. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich in einer schwierigen Situation befinden würden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung leiste. Schliesslich sei, obwohl durch den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehe, dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorfluchtgründe von der Vorinstanz zutreffend anerkannt worden seien. Weiter sei die Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts der in Eritrea erlittenen Vorverfolgung sowie der grausamen Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Sudan vollends gerechtfertigt. Eine konstante Furcht vor ähnlichen Akten sei umso gerechtfertigter, als im Sudan derartige Kriminalität keinesfalls verfolgt, sondern stillschweigend gutgeheissen werde. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Aufenthalts im Sudan gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Flüchtlingslagern leben müssten. Demnach anerkenne es, dass ihre (Bewegungs-)Freiheit im Sudan dauerhaft, umfassend und auf schwerwiegende Weise eingeschränkt werde. Ausserdem stelle die Vorinstanz nicht in Abrede, dass einerseits der Schutz der sozial, rechtlich und politisch schwachen Lagerinsassen vor Vergewaltigung, Erpressung usw. gerade durch das Lagerpersonal eine dauernde Gefahr darstelle, und andererseits die schwerwiegende Missachtung der Konventionsverletzungen durch den Sudan das UNHCR veranlasst habe, diesen nahezu bankrotten Staat an seine Konventionspflichten zu erinnern. Es bestehe nach wie vor lediglich ein geringer Schutz der Flüchtlinge. Im Übrigen habe der Sudan das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) nicht ratifiziert, zumal Vergewaltigungen faktisch risikolos und straffrei seien. Überdies könnten die Ausführungen der Vorinstanz nur als zweckhafte Bagatellisierung perzipiert werden, zumal sie nicht versucht habe, die Situation der Beschwerdeführerinnen in ihren Grundzügen zu erfassen, abzuwägen und schliesslich fallspezifisch zu beurteilen. Zum Vornherein unterlasse sie es, die normativen Schwächen des Sudans als Aufnahme-staat in den Fokus zu stellen. Insgesamt folge die Vorinstanz einer realitätsverzerrenden Verabsolutierung des individuellen Sachvortrags. Namentlich habe sie die Situation des Kindes im Sudan (Sicherheit des Aufenthalts, medizinische Versorgung, Kinderschutzbehörden sowie allfällige Massnahmen, ökonomische Lage und Einhaltung der flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen der KRK) nicht erfasst beziehungsweise ungenügend abgeklärt und auch keine Länderberichte des UNO-Kinderrechts-ausschusses beigezogen. Sodann sei der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen in der Schweiz lebende Onkel derzeit arbeitslos und daher ausser Stande - und gleichwohl auch nicht verpflichtet -, hinreichend für das Kind und dessen Mutter aufzukommen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen, welche im Sudan ethnisch, sprachlich sowie religiös als Fremde angesehen würden und als Ausländerinnen benachteiligt bis rechtlos seien, aufgrund der beiden Brüder beziehungsweise Onkel (einer sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, der andere habe ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten) zu keinem anderen Land eine engere Beziehung als zur Schweiz.
E. 7.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hat und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. aArt. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM auch zu Recht davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorgetragenen Sachverhalt insofern als glaubhaft gemacht, als keine konkrete Veranlassung besteht, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verliess und am (...) September 2011 in den Sudan reiste, wo sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Shagarab-Flüchtlingscamp zugewiesen wurde. Zwar ist der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände Rechnung zu tragen. Dennoch bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie den dortigen schwierigen Lebensbedingungen zu entkommen versuchen. Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch nun seit über dreieinhalb Jahren im Sudan, wo auch ihr Kind zur Welt kam. Eigenen Angaben zufolge würden die beiden derzeit im Quartier J._______ in Khartum in einer kleinen, gemieteten Hütte mit Kochgelegenheit leben; der in der Schweiz lebende Bruder beziehungsweise Onkel unterstütze sie finanziell in unregelmässigen Abständen; momentan sei er indes arbeitslos. Einer allfälligen Versorgungsnotlage könnten die Beschwerdeführerinnen aber entgehen, indem sie sich an das UNHCR wenden, um im Flüchtlingscamp Unterkunft, Nahrung und medizinische Hilfe zu erhalten. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist. Auch ist hinsichtlich der Sicherheitslage in den Lagern auf die zutreffenden vor-instanzlichen Ausführungen zu verweisen, weshalb es den Beschwerdeführerinnen offen steht, sich in das zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollten sie sich in Khartum nicht mehr sicher fühlen. Eigenen Angaben zufolge hält sich zudem ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen derzeit im Sudan (in (...)) auf. Falls sie auf die Begleitung respektive den Schutz einer männlichen Person angewiesen sein sollten, wäre es ihnen zumutbar, sich an ihren Verwandten im Sudan zu wenden. Sodann lassen sich auch aus den Ausführungen zum Kindswohl sowie den übrigen Vorbringen, welche teils pauschal und nicht konkret fallspezifisch ausfallen, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten, was über die durchschnittliche Lage von Frauen und Kindern im Sudan hinaus ginge. Weiter ist in Bezug auf die Gefahr einer Deportation festzuhalten, dass in der Vergangenheit in der Tat über Verschleppungen von Eritreern in den Heimatsstaat berichtet wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014 E. 6.2; E 2280/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human Rights Watch, "Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014). Es ist in diesem Zusammenhang unklar, inwieweit sudanesische Behörden mit eritreischen Behörden kooperieren, um einzelne Flüchtlinge nach Eritrea zu deportieren. Diesbezüglich existiert ein grosser Graubereich aus unbestätigten Meldungen. Erschwerend kommt hinzu, dass das UNHCR im Sudan nicht immer informiert wird, wenn sudanesische Behörden eritreische Flüchtlinge festnehmen und deportieren. Ferner bleiben die Hintergründe der verhafteten und deportierten Personen - das heisst ihr beruflicher Hintergrund, allfällige politische Aktivitäten und ihr Profil aus der Sicht der sudanesischen und eritreischen Behörden sowie ihr Status (als registrierte Flüchtlinge oder nicht) im Sudan - meist unklar (vgl. UN News Centre, "UN refugee agency warns Sudan over forced return of Eritrean asylum seekers", 4. Juli 2014). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen gleichwohl davon aus, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering bleibt, und dass solche Rückführungen namentlich nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3826/2014 vom 1. April 2015 E. 6.2). Im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen im September 2012 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sie über kein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass es sich beim Ehemann beziehungsweise Vater gemäss eigenen Angaben um eine Person in führender Position in der Armee ("(...)") gehandelt hat, bevor er zum einfachen Soldaten degradiert wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich aber seit dem geltend gemachten Vorfall über zweieinhalb Jahre in Khartum auf, ohne dass sie jemals Behelligungen erfahren hätte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der erwähnte Hintergrund des Ehemanns beziehungsweise Vaters im vorliegenden Fall keine Relevanz zu entfalten vermag. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin, obwohl sie erklärte, ihr Ehemann sei in ihrer Anwesenheit aus der gemeinsamen Wohnung abgeführt worden, auch zu jenem Zeitpunkt nichts widerfahren ist. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie es unterlassen hat, dieses Ereignis dem UNHCR zu melden. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt gezielt - oder auch nur mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge - Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass, obwohl durch den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht, dieser nicht derart gewichtig ist, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte.
E. 7.3 Nach dem Gesagten erscheint es den Beschwerdeführerinnen objektiv zumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit nicht erforderlich. Das BFM stellte mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den Beschwerdeführerinnen ein Verbleib im Sudan zumutbar ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5441/2014 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte der Bruder der Beschwerdeführerin, C._______ (N (...); anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit Asyl), an das BFM und beantragte namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, D._______, um Gewährung von Asyl respektive um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Der Eingabe lag ein englischsprachiges Schreiben vom 16. Juni 2012 bei, in welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie stamme aus dem Dorf E._______, Eritrea, und habe von [90er Jahre] bis [2000er Jahre] die Schule besucht. Im Jahr [2000er Jahre] habe sie ihren Ehemann geheiratet und anschliessend als Hausfrau in F._______, Eritrea, gelebt. Nach einem zweijährigen Gefängnisaufenthalt sei ihr Ehemann im September 2011 aus Eritrea geflohen. Am (...) September 2011 habe sie im Zusammenhang mit der Flucht ihres Ehemannes eine Vorladung erhalten, in welcher sie aufgefordert worden sei, am (...) September 2011 vor den Behörden vorzusprechen. Obwohl sie dieser Vorladung gefolgt sei, sei sie noch am selben Tag ohne Befragung verhaftet worden. Nachdem sie eine Woche in Haft verbracht habe, habe man ihr vorgehalten, dass ihr Ehemann sein Land verraten habe und geflohen sei. Als die Behörden sie nach seinem derzeitigen Aufenthaltsort gefragt hätten, habe sie, obwohl sie bereits zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass er sich im Sudan befinde, erklärt, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Auch als man sie daraufhin geschlagen habe, habe sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht verraten. In der Folge habe man sie unter der Bedingung, dass sie in einer Woche wieder vorsprechen müsse, freigelassen. Aus Angst vor den Behörden sei sie am (...) September 2011 in den Sudan geflüchtet, wo sie im Flüchtlingslager Shagarab des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) ihren Ehemann wiedergetroffen und ihm alles erzählt habe, was nach seiner Flucht vorgefallen sei. Derzeit würden sie in Khartum leben. B. Mit Eingabe vom 3. November 2012 setzte der Bruder der Beschwerdeführerin das BFM insbesondere darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin hochschwanger sei und ihr Ehemann seit etwa zwei Monaten unauffindbar verschwunden sei (vermutlich sei er von der eritreischen Armee entführt und nach Eritrea verschleppt worden). Sie benötige deshalb eine baldige Einreisebewilligung für die Schweiz, damit sie nicht in Einsamkeit und Furcht unter den sehr anspruchsvollen sowie belastenden Umständen in Khartum leben müsse. C. Der im Rubrum bezeichnete Rechtsvertreter reichte mit Telefaxeingabe vom 12. November 2012 - unter Hinweis auf eine noch einzureichende Vollmacht - Beweismittel in Kopie zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ein und ersuchte angesichts der schwierigen Umstände im Sudan (voraussichtliche Niederkunft [demnächst], Nachrichtenlosigkeit des Ehemannes, Aufenthalt in einem sprachlich, religiös, kulturell sowie politisch fremden Land) und mit Verweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention (Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK], SR 0.107) um baldige Ausstellung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin. D. D.a Mit Schreiben vom 14. November 2012 wies das BFM den Bruder der Beschwerdeführerin darauf hin, dass bis anhin keine unterzeichnete Vollmacht seiner Schwester vorliege, welche ihn als rechtmässige Vertretung auszeichne, weshalb er um Zusendung einer Vollmacht im Original ersucht werde. Weiter teilte es ihm unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ersuchte es daher die Beschwerdeführerin um Angaben zu ihrer Person und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe sowie ihren Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. D.b Als Nachweis des Vertretungsverhältnisses wurde der Vorinstanz am 16. November 2012 eine seitens der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht (datiert vom 6. November 2012) zugunsten ihres Bruders nachgereicht. Mit Vollmacht vom 15. November 2012 mandatierte der Bruder der Beschwerdeführerin Herrn Klausfranz Rüst-Hehli als Rechtsvertreter. D.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 an das BFM nahm der Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine "störungsanfällige Kommunikationskette" zum Fragenkatalog der Vorinstanz Stellung und legte Farbkopien von drei Ausweisen (UNHCR-Ausweise der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie eritreischer Ausweis der Beschwerdeführerin) ins Recht. Dabei führte er insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe vom (...) Oktober 2011 bis (...) Februar 2012 zusammen mit ihrem Ehemann im UNHCR-Flüchtlingslager Shagarab gelebt, wo aber die Grundversorgung sowie die Sicherheit vor dem Zugriff durch eritreische Staatsagenten, Entführungen und Vergewaltigung gänzlich ungenügend gewesen seien. Sodann hätten eines Nachts - nach der Einreichung des Asylgesuchs auf der Schweizer Botschaft - maskierte Männer (mutmasslich Eritreer, da sie Tigrinya gesprochen hätten) den Ehemann in Gegenwart der Beschwerdeführerin zuhause entführt. Dieser befinde sich derzeit vermutlich im Gefängnis G._______ in [Eritrea]. Die Beschwerdeführerin sei nach diesem Vorfall traumatisiert und habe, auch wenn das Interesse des eritreischen Staates an ihrer Person geringer sei als das Interesse an ihrem Ehemann, Angst vor einer Entführung und den entsprechenden Folgen. Überdies sei der Sudan eines der frauen- und kinderfeindlichsten Länder der Welt, was besonders Ausländerinnen wie die Beschwerdeführerin betreffe und mit dem Kindswohl nicht vereinbar sei. Ferner werde der Sudan von einem mutmasslichen Völkermörder regiert und das Land sei weder willens noch in der Lage, der Beschwerdeführerin die Integration oder auch nur ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Somit sei es ihr nicht zumutbar, mit einem Kleinkind im Sudan auszuharren. Sollten im Übrigen vorliegend Zweifel bestehen, werde um eine Befragung durch die Schweizer Botschaft - namentlich in Bezug auf die Entführung des Ehemannes - ersucht. E. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2013 dem BFM eine Farbkopie des Geburtsscheins des Kindes der Beschwerdeführerin (inkl. beglaubigter Übersetzung; Geburtsdatum [des Kindes]: (...)) sowie einen Auszug aus einer Zusammenstellung des Reports von The United Nations Children's Fund (UNICEF) "Levels & Trends in Child Mortality, 2011" ein, und berief sich auf ein hohes Kindersterblichkeitsrisiko im Sudan. Ferner führte er aus, dass aufgrund der zu beachtenden Richtlinien und Konventionen im Kindesrecht Anspruch auf rasche sowie prioritäre Behandlung des vorliegenden Gesuchs bestehe. Sodann teilte er dem BFM mit, dass der Ehemann inzwischen in ein anderes eritreisches Militärgefängnis verlegt worden sei, und wies auf einen weiteren Entführungsakt in Khartum hin. Schliesslich wurden Beweismittel zum Aufenthalt des Ehemannes sowie zum erwähnten Entführungsfall in Aussicht gestellt. F. Mit Eingabe vom 28. März 2013 sowie Faxeingabe vom 3. Juni 2013 an das BFM wies der Rechtsvertreter im Wesentlichen erneut auf die Dringlichkeit eines baldigen Entscheids und auf eine altersbedingte Krankheitsanfälligkeit des Kindes, die schlechte Menschenrechtslage sowie die schwierige Situation von eritreischen Deserteuren im Sudan hin. Ausserdem wurden die engen Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz hervorgehoben und geltend gemacht, dass einerseits einer ihrer Brüder beziehungsweise Onkel hier lebe und andererseits ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel, H._______ (N (...)), über eine Einreisebewilligung für die Schweiz verfüge. G. G.a Mit Brief vom 5. August und 4. September 2013 ersuchte das BFM den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen respektive den Rechtsvertreter um ergänzende Angaben. G.b Mit Telefaxeingaben vom 15. August sowie 28. September 2013 an das BFM nahm der Rechtsvertreter hierzu Stellung und reichte eine Bestätigung einer Geburtsklinik in Kopie ein. Dabei führte er insbesondere aus, der Ehemann habe seine Herkunftsfamilie anrufen können (ein Wachsoldat habe ihm dies gestattet) und sie über seine Inhaftierung informiert; er befinde sich demnach weiterhin im Gefängnis in G._______. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihrem Schwiegervater von der Entführung erzählt. Sodann halte sich ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen, I._______ (N (...)), derzeit [im Sudan] auf. Weiter wurde in Bezug auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie gegenwärtig im Quartier J._______ in Khartum mit ihrem Kind in einer kleinen, gemieteten Hütte mit Kochgelegenheit - der Bruder beziehungsweise Onkel schicke ihnen in unregelmässigen Abständen Geld - lebe. Nach der Entführung ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin hierher gezogen. Zur Risikominderung lebe sie nicht mehr mit Eritreern zusammen; in der Umgebung würden Südsudanesen und andere Ausländer hausen. Ferner wurde zur Entführung des Ehemannes ausgeführt, diese habe sich am (...) September 2012 um etwa halb zwei Uhr morgens ereignet. Die Beschwerdeführerin habe die Türe geöffnet, als jemand in Tigrinya Einlass verlangt habe. Drei schwarz vermummte Männer in weissen Galabyas (knöchellanges Hemd) mit Taschenlampe seien daraufhin in die Wohnung eingedrungen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht daran erinnern, ob sie bewaffnet gewesen seien. Sie hätten ihren im Bett liegenden Ehemann aufgefordert aufzustehen und ihm Handschellen angelegt. Das Einschalten der sudanesischen Polizei sei keinesfalls tunlich gewesen. Für weitere Angaben biete sich im Übrigen eine Befragung auf der Schweizer Botschaft an. H. H.a Eine vom Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 155/2014 vom 14. März 2014 in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ab. H.b Mit Eingabe vom 16. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchten die Beschwerdeführerinnen - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - um Revision dieses Urteils. Das Gericht wies mit Urteil E 2062/2014 vom 6. Mai 2014 dieses Gesuch unter Kostenfolgen ab. I. Am 14. Mai 2014 wurde dem BFM per Telefax eine Pressemitteilung über die Rückschaffung von Eritreern aus dem Sudan eingereicht. J. Mit Verfügung vom 22. August 2014 schrieb das BFM das Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. K. Mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 25. August 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. L. Mit Eingabe vom 24. August 2014 (recte: 24. September; vorab per Telefax) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerinnen - unter Beilage von Beweisunterlagen - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Botschaft in Khartum zu ermächtigen, den Beschwerdeführerinnen ein Einreisevisum auszustellen; eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. M. Der Rechtsvertreter reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2014 weitere Unterlagen ein. N. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. O. Mit Telefaxeingaben vom 5. November sowie 15. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht berief sich der Rechtsvertreter auf die Unzumutbarkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Sudan und ersuchte um eine zügige Verfahrensleitung. P. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, sich vernehmen zu lassen. Q. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2015, welche dem Rechtsvertreter am 5. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. R. Mit Telefax vom 26. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um prioritäre Verfahrensleitung und wies insbesondere darauf hin, dass das Kind von einem schweren vorgeburtlichen Trauma betroffen sei, da (...) September 2012 - und somit mutmasslich im (...) Schwangerschaftsmonat - der Vater des Kindes Opfer einer Entführung geworden sei. Über die Atmung, den Blutkreislauf, die Muskelanspannung usw. der Mutter habe das Kind nicht nur die Entführung, sondern in gleicher Weise die traumatisierende, bis heute andauernde Zeit der Unsicherheit über das Schicksal des Vaters miterleiden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht unmittelbar zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie konnten indessen über ihren Rechtsvertreter in Form mehrerer Eingaben zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung nehmen. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgesuche darzulegen und bei der Erhebung sowie Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Übrigen wurde der Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung begründet. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass vorliegend auf eine Befragung verzichtet werden durfte. Die Vorin-stanz hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan, weshalb die diesbezügliche Rüge seitens der Beschwerdeführerinnen nicht gehört werden kann. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar liessen die Schilderungen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnten. Es sei allerdings zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerinnen, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen. Den Beschwerdeführerinnen sei es daher zumutbar, sich beim UNHCR zu melden, wenn ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Vollständigkeitshalber gelte es in Bezug auf die Sicherheitssituation im Shagarab-Lager und in den übrigen Lagern im Sudan festzuhalten, dass gemäss UNHCR seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt worden seien (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013: "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan"). Zudem sei der Zugang zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt, was verhindere, dass unbefugte Personen in den Lagern ihr Ungemach treiben könnten. Auch verfüge das Lager über Polizeiposten, welche sich um die Sicherheit bemühen würden. Im Übrigen betreibe das UNHCR in Khartum ein Büro und habe in den letzten Monaten begonnen, Flüchtlinge, die in Khartum wohnhaft seien, zu registrieren und Flüchtlingsausweise auszustellen. Weiter sei bezüglich der Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters durch Eritreer im September 2012 nicht in Abrede zu stellen, dass den Beschwerdeführerinnen dadurch Nachteile widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Zudem vermöge die geltend gemachte Entführung die Furcht der Beschwerdeführerinnen vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass sie seit diesem Vorfall offenbar nicht weiter behelligt worden seien. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass sie im heutigen Zeitpunkt gezielt - oder auch nur mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge - Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnten. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die von ihr geltend gemachten Geschehnisse dem UNHCR im Sudan oder der sudanesischen Polizei zu melden. Es wäre ihr freigestanden und im Übrigen auch zuzumuten gewesen, ein UNHCR-Flüchtlingslager aufzusuchen und den geltend gemachten Übergriff vor Ort zu melden. Sodann sei die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet zu erachten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Flüchtlinge, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Ausserdem würden die Beschwerdeführerinnen über kein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten (oder diesen erwerben könnten), hätten sie überdies jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Ferner seien die Ausführungen betreffend die schlechten Integrationsmöglichkeiten sowie die hohe Kindersterblichkeitsrate pauschale Argumente, welche nicht durch konkrete Vorbringen auf Seiten der Beschwerdeführerinnen belegt würden. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in einer kleinen Wohnung leben und vom in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel finanziell unterstützt würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum seien jedoch vorliegend, insbesondere angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan während dem den Beschwerdeführerinnen keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn sie sich nicht sicher fühlen würden. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich in einer schwierigen Situation befinden würden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung leiste. Schliesslich sei, obwohl durch den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehe, dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorfluchtgründe von der Vorinstanz zutreffend anerkannt worden seien. Weiter sei die Furcht vor künftiger Verfolgung angesichts der in Eritrea erlittenen Vorverfolgung sowie der grausamen Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters im Sudan vollends gerechtfertigt. Eine konstante Furcht vor ähnlichen Akten sei umso gerechtfertigter, als im Sudan derartige Kriminalität keinesfalls verfolgt, sondern stillschweigend gutgeheissen werde. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Aufenthalts im Sudan gehe das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Flüchtlingslagern leben müssten. Demnach anerkenne es, dass ihre (Bewegungs-)Freiheit im Sudan dauerhaft, umfassend und auf schwerwiegende Weise eingeschränkt werde. Ausserdem stelle die Vorinstanz nicht in Abrede, dass einerseits der Schutz der sozial, rechtlich und politisch schwachen Lagerinsassen vor Vergewaltigung, Erpressung usw. gerade durch das Lagerpersonal eine dauernde Gefahr darstelle, und andererseits die schwerwiegende Missachtung der Konventionsverletzungen durch den Sudan das UNHCR veranlasst habe, diesen nahezu bankrotten Staat an seine Konventionspflichten zu erinnern. Es bestehe nach wie vor lediglich ein geringer Schutz der Flüchtlinge. Im Übrigen habe der Sudan das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) nicht ratifiziert, zumal Vergewaltigungen faktisch risikolos und straffrei seien. Überdies könnten die Ausführungen der Vorinstanz nur als zweckhafte Bagatellisierung perzipiert werden, zumal sie nicht versucht habe, die Situation der Beschwerdeführerinnen in ihren Grundzügen zu erfassen, abzuwägen und schliesslich fallspezifisch zu beurteilen. Zum Vornherein unterlasse sie es, die normativen Schwächen des Sudans als Aufnahme-staat in den Fokus zu stellen. Insgesamt folge die Vorinstanz einer realitätsverzerrenden Verabsolutierung des individuellen Sachvortrags. Namentlich habe sie die Situation des Kindes im Sudan (Sicherheit des Aufenthalts, medizinische Versorgung, Kinderschutzbehörden sowie allfällige Massnahmen, ökonomische Lage und Einhaltung der flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen der KRK) nicht erfasst beziehungsweise ungenügend abgeklärt und auch keine Länderberichte des UNO-Kinderrechts-ausschusses beigezogen. Sodann sei der in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen in der Schweiz lebende Onkel derzeit arbeitslos und daher ausser Stande - und gleichwohl auch nicht verpflichtet -, hinreichend für das Kind und dessen Mutter aufzukommen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführerinnen, welche im Sudan ethnisch, sprachlich sowie religiös als Fremde angesehen würden und als Ausländerinnen benachteiligt bis rechtlos seien, aufgrund der beiden Brüder beziehungsweise Onkel (einer sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, der andere habe ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten) zu keinem anderen Land eine engere Beziehung als zur Schweiz. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hat und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. aArt. 20 AsylG ist insofern zu bejahen. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM auch zu Recht davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien vorliegend erfüllt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorgetragenen Sachverhalt insofern als glaubhaft gemacht, als keine konkrete Veranlassung besteht, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verliess und am (...) September 2011 in den Sudan reiste, wo sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Shagarab-Flüchtlingscamp zugewiesen wurde. Zwar ist der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände Rechnung zu tragen. Dennoch bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie den dortigen schwierigen Lebensbedingungen zu entkommen versuchen. Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch nun seit über dreieinhalb Jahren im Sudan, wo auch ihr Kind zur Welt kam. Eigenen Angaben zufolge würden die beiden derzeit im Quartier J._______ in Khartum in einer kleinen, gemieteten Hütte mit Kochgelegenheit leben; der in der Schweiz lebende Bruder beziehungsweise Onkel unterstütze sie finanziell in unregelmässigen Abständen; momentan sei er indes arbeitslos. Einer allfälligen Versorgungsnotlage könnten die Beschwerdeführerinnen aber entgehen, indem sie sich an das UNHCR wenden, um im Flüchtlingscamp Unterkunft, Nahrung und medizinische Hilfe zu erhalten. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist. Auch ist hinsichtlich der Sicherheitslage in den Lagern auf die zutreffenden vor-instanzlichen Ausführungen zu verweisen, weshalb es den Beschwerdeführerinnen offen steht, sich in das zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollten sie sich in Khartum nicht mehr sicher fühlen. Eigenen Angaben zufolge hält sich zudem ein weiterer Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen derzeit im Sudan (in (...)) auf. Falls sie auf die Begleitung respektive den Schutz einer männlichen Person angewiesen sein sollten, wäre es ihnen zumutbar, sich an ihren Verwandten im Sudan zu wenden. Sodann lassen sich auch aus den Ausführungen zum Kindswohl sowie den übrigen Vorbringen, welche teils pauschal und nicht konkret fallspezifisch ausfallen, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten, was über die durchschnittliche Lage von Frauen und Kindern im Sudan hinaus ginge. Weiter ist in Bezug auf die Gefahr einer Deportation festzuhalten, dass in der Vergangenheit in der Tat über Verschleppungen von Eritreern in den Heimatsstaat berichtet wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3335/2013 vom 12. März 2014 E. 6.2; E 2280/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 6.3, je m.w.H., sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011; Human Rights Watch, "Sudan: Stop Deporting Eritreans", 8. Mai 2014). Es ist in diesem Zusammenhang unklar, inwieweit sudanesische Behörden mit eritreischen Behörden kooperieren, um einzelne Flüchtlinge nach Eritrea zu deportieren. Diesbezüglich existiert ein grosser Graubereich aus unbestätigten Meldungen. Erschwerend kommt hinzu, dass das UNHCR im Sudan nicht immer informiert wird, wenn sudanesische Behörden eritreische Flüchtlinge festnehmen und deportieren. Ferner bleiben die Hintergründe der verhafteten und deportierten Personen - das heisst ihr beruflicher Hintergrund, allfällige politische Aktivitäten und ihr Profil aus der Sicht der sudanesischen und eritreischen Behörden sowie ihr Status (als registrierte Flüchtlinge oder nicht) im Sudan - meist unklar (vgl. UN News Centre, "UN refugee agency warns Sudan over forced return of Eritrean asylum seekers", 4. Juli 2014). Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen gleichwohl davon aus, dass das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, gering bleibt, und dass solche Rückführungen namentlich nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3826/2014 vom 1. April 2015 E. 6.2). Im Hinblick auf die geltend gemachte Entführung des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen im September 2012 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass sie über kein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass es sich beim Ehemann beziehungsweise Vater gemäss eigenen Angaben um eine Person in führender Position in der Armee ("(...)") gehandelt hat, bevor er zum einfachen Soldaten degradiert wurde. Die Beschwerdeführerin hält sich aber seit dem geltend gemachten Vorfall über zweieinhalb Jahre in Khartum auf, ohne dass sie jemals Behelligungen erfahren hätte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der erwähnte Hintergrund des Ehemanns beziehungsweise Vaters im vorliegenden Fall keine Relevanz zu entfalten vermag. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin, obwohl sie erklärte, ihr Ehemann sei in ihrer Anwesenheit aus der gemeinsamen Wohnung abgeführt worden, auch zu jenem Zeitpunkt nichts widerfahren ist. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie es unterlassen hat, dieses Ereignis dem UNHCR zu melden. Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt gezielt - oder auch nur mit grösserer Wahrscheinlichkeit als andere Flüchtlinge - Opfer einer Verschleppung oder Entführung werden könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass, obwohl durch den in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel der Beschwerdeführerinnen ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht, dieser nicht derart gewichtig ist, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte. 7.3 Nach dem Gesagten erscheint es den Beschwerdeführerinnen objektiv zumutbar, den im Sudan bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit nicht erforderlich. Das BFM stellte mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung fest, dass den Beschwerdeführerinnen ein Verbleib im Sudan zumutbar ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand: