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D-2727/2014

D-2727/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingangsstempel Bot­schaft: 10. Juni 2012) reichten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) Asylgesuche ein. B. B.a Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-technischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihnen das BFM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. B.b Mit Schreiben vom 18. September 2012 (Eingangsstempel der Bot­schaft) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführen­den im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe 1994 für eineinhalb Jahre Militärdienst geleistet und danach im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im Mai 1998 sei er während des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea erneut aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Als man ihn zur Übernahme einer führenden Position habe zwingen wol­len, habe er sich zur Flucht in den Sudan entschlossen. Dabei sei er von der sudanesischen Polizei aufgehalten und inhaftiert worden. Wäh­rend der einjährigen Haft sei er unmenschlich behandelt und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am 10. Januar 2002 habe er sich ins Flüchtlings­camp G._______ (H._______) begeben, wo er sich als Flüchtling habe registrieren lassen. Da sich seine Gesundheit während seines Aufenthalts im Camp massiv verschlechtert habe, habe er sich nach Khartum begeben. Nach zweieinhalb Jahren in Khartum habe sich seine ge­sundheitliche Situation verbessert und er habe eine Arbeitsstelle als Taxi­fahrer gefunden. Am 10. November 2005 habe er ein sudanesi­sches Mädchen im Taxi zur Schule gefahren. Auf dem Weg zur Schule habe er einen Unfall gehabt und das Mädchen sei tödlich verunglückt. Daraufhin sei er in I._______ ein Jahr in Haft gewesen. Das Gericht habe ihn dann freigesprochen. Seither werde er von der Familie des verstorbenen Mäd­chens bedroht. Die Drohungen habe er bei der Polizei gemeldet. Diese habe ihm lediglich zu einem Umzug geraten. Da sich an seinem Wohnort auch seine Arbeitsstelle befunden habe, habe er den Rat nicht befolgen können. Er habe nämlich als Nachtwächter eines sudanesischen Hausbesitzers gearbeitet und hierfür im selben Haus ein kleines Zimmer er­halten. Seither fürchte er sich vor weiteren Drohungen von Seiten der Fa­milie des verunglückten Mädchens. C.b Die Beschwerdeführerin habe vom Mai 1998 bis Januar 2005 Nationaldienst geleistet und während dieses Zeitraums politischen Häftlingen und Gefangenen, welche aus religiösen Gründen inhaftiert worden seien, zur Flucht verholfen. Am 20. Januar 2005 sei sie selbst in den Sudan geflüchtet, wo sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR habe registrieren lassen. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem kleinen Zimmer, in dem Haus, in dem ihr Ehemann als Nachtwächter arbeite. Aus einer früheren Beziehung habe sie einen Sohn und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie noch zwei weitere Kinder. C.c Für die weiteren Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 7. November 2013 - eröffnet am 14. April 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 25. April 2014 (Eingangsstempel der Botschaft: 30. April 2014) erhoben die Beschwerdeführenden in englischer Sprache Be­schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2013. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung (Eingangsstempel des Bundesverwal-tungsgerichts vom 20. Mai 2014). Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühlten sich in ihrem Aufenthaltsland nicht sicher und könnten sich das Leben in Khartum nicht mehr leisten. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer dort nicht mehr frei bewegen, weil er sich vor Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mädchens fürchte. Ausserdem führe die sudanesische Polizei seit kurzem "random sweeps" durch, bei denen ihn auch sein Flüchtlingsausweis nicht schüt­zen würde, da er das geforderte Geld nicht bezahlen könne. Darüber hin­aus sei auch die Lage in den Flüchtlingscamps des UNHCR nicht sicher. Viele Eritreer würden dort Entführungen von sogenannten "human traffickers" zum Opfer fallen, welche die Entführten nach Eritrea zurück bringen oder in den Sinai an "human organ harvesters" verkaufen würden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in den Flüchtlingslagern zusätzliche Schwierigkeiten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der "Habesh".

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes­sen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeein­gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün­dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei­chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl­verfahren anzuwenden.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Bot­schaft in Khartum zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Indes wurden sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 20. August 2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt be­riefen. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachge­kommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.

E. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).

E. 5.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.

E. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen vom 10. Juni 2012 sowie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei­schen Behörden gehabt hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden seien ihren Aussagen zufolge nach ihrer An­kunft im UNHCR-Flüchtlingslager registriert worden und lebten seitdem in Khartum, wo der Beschwerdeführer als Nachtwächter eines sudanesi­schen Hausbesitzers arbeite. Die Beschwerdeführerin fürchte sich vor den eritreischen Sicherheitsbehörden, der Beschwerdeführer fühle sich von der Familie des verunglückten Mädchens bedroht. Zudem könne er die Bedürfnisse seiner Familie nicht mit seinem Einkommen decken. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flücht­linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Den­noch bestün­den keine konkre­ten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor­gung. Die Beschwerdeführenden verfügten im Sudan nicht über ein freies Auf­enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.

E. 6.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorlie­gend bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückfüh­rung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten sie den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei ei­ner Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei-Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Hierzu sei festzustellen, dass der sudanesische Staat als schutzfähig gelte und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu suchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hindernisse entnommen werden, welche auf die Schutzunwilligkeit des sudanesischen Staates hindeuten würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet habe, die ihm zu einem Wohnortswechsel geraten habe. Sollten weitere Drohungen folgen, bestünde ohne Weiteres die Möglichkeit, die Polizei erneut um Schutz zu ersuchen. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar­tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe her­vor, dass sie seit zehn Jahren dort leben würden, eine Familie gegründet hätten und der Beschwerdeführer ein Auskommen als Nachtwächter gefunden habe. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer sowie ihrer Sprachkenntnisse verfügten sie über bessere Integrationsmöglichkeiten in die sudanesische Gesellschaft als andere eritreische Flüchtlinge. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar­tum seien somit in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit­stehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Ge­samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge seien keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Die Be­schwerdefüh­renden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne. Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen.

E. 7.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zu­flucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitre­gion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen und in den Flüchtlingslagern des UNHCR müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen 80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer An­kunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten oder Europa fort. Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", der zufolge Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behör­den beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "en­campment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise - in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa - von Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flücht­linge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und de­ren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomaden­stamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzge­biet lebt, in Erscheinung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschen­schmuggel und -handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Ras­haida über ein gut organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen (vgl. E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Eritreische Flücht­linge werden nicht nur aus den Lagern des Ostsudan entführt, es kommt auch zu "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen und der damit einherge­hende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3'000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden systema­tisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Nach Einschätzung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritrei­sche Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten (vgl. a.a.O.). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum sind die Beschwerdeführenden hingegen nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Sie haben daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtspre­chung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keine konkrete Grund­lage für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführenden als eritrei­sche Flüchtlinge in Khartum befürchten müssten, Opfer eines Menschen­schmuggels zu werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die Verhältnisse in Khar­tum seien viel prekärer und gefährlicher als in der angefochtenen Verfü­gung dargestellt (angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden, "random sweeps" und Festnahmen durch die sudanesische Polizei sowie Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mädchens). Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mädchens an die Polizei gewandt, welche ihn aufgefordert habe, Namen zu nennen. Da es im Zusammenhang mit diesem Unfall zu einem Prozess und einer Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Namen der "Täter" nicht kennt, zumal diese seinen Angaben zufolge aus dem Umfeld der Opferfamilie stammen sollen. Vielmehr ist mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführenden seit über zehn Jahren im Sudan leben und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochten. Gemäss ihren Angaben konnte der Beschwerdeführer bis anhin den Lebensunterhalt für seine Familie in Khartum als Taxifahrer und Nachtwächter bestreiten. Vor dem Hintergrund der überaus langen Verweildauer im Sudan sprechen somit weder die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme noch die vorgebrachten Sicherheitsbedenken gegen einen weiteren Verbleib im Lande. Auch in Anbetracht der in Khartum existierenden grossen eritreischen Gemeinschaft ist des Weiteren zu vermuten, dass die Beschwerdeführenden im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt sind. Sollten die Beschwerdeführenden einen weiteren Aufenthalt in Khar­tum nicht mehr in Betracht ziehen, haben sie die Möglichkeit, sich wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen können, auch wenn es dort - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im [Flüchtlingslager] nicht ausgeschlossen werden; indessen genügt eine aktuell für die Beschwerdeführenden gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. E-3288/2013 E. 6.4). Auch vor ihrem ethnischen Hintergrund sind die Beschwerdeführenden vor Verfolgung nicht ernsthaft bedroht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 2923/2013 vom 29. Mai 2013 E. 5.2).

E. 7.3 Wie vorstehend dargelegt, halten sich die Beschwerdeführenden in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 19).

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da­her abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2727/2014 Urteil vom 26. August 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia- Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), alle Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingangsstempel Bot­schaft: 10. Juni 2012) reichten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) Asylgesuche ein. B. B.a Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-technischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihnen das BFM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. B.b Mit Schreiben vom 18. September 2012 (Eingangsstempel der Bot­schaft) liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführen­den im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe 1994 für eineinhalb Jahre Militärdienst geleistet und danach im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im Mai 1998 sei er während des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea erneut aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Als man ihn zur Übernahme einer führenden Position habe zwingen wol­len, habe er sich zur Flucht in den Sudan entschlossen. Dabei sei er von der sudanesischen Polizei aufgehalten und inhaftiert worden. Wäh­rend der einjährigen Haft sei er unmenschlich behandelt und gefoltert worden. Nach seiner Freilassung am 10. Januar 2002 habe er sich ins Flüchtlings­camp G._______ (H._______) begeben, wo er sich als Flüchtling habe registrieren lassen. Da sich seine Gesundheit während seines Aufenthalts im Camp massiv verschlechtert habe, habe er sich nach Khartum begeben. Nach zweieinhalb Jahren in Khartum habe sich seine ge­sundheitliche Situation verbessert und er habe eine Arbeitsstelle als Taxi­fahrer gefunden. Am 10. November 2005 habe er ein sudanesi­sches Mädchen im Taxi zur Schule gefahren. Auf dem Weg zur Schule habe er einen Unfall gehabt und das Mädchen sei tödlich verunglückt. Daraufhin sei er in I._______ ein Jahr in Haft gewesen. Das Gericht habe ihn dann freigesprochen. Seither werde er von der Familie des verstorbenen Mäd­chens bedroht. Die Drohungen habe er bei der Polizei gemeldet. Diese habe ihm lediglich zu einem Umzug geraten. Da sich an seinem Wohnort auch seine Arbeitsstelle befunden habe, habe er den Rat nicht befolgen können. Er habe nämlich als Nachtwächter eines sudanesischen Hausbesitzers gearbeitet und hierfür im selben Haus ein kleines Zimmer er­halten. Seither fürchte er sich vor weiteren Drohungen von Seiten der Fa­milie des verunglückten Mädchens. C.b Die Beschwerdeführerin habe vom Mai 1998 bis Januar 2005 Nationaldienst geleistet und während dieses Zeitraums politischen Häftlingen und Gefangenen, welche aus religiösen Gründen inhaftiert worden seien, zur Flucht verholfen. Am 20. Januar 2005 sei sie selbst in den Sudan geflüchtet, wo sie sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR habe registrieren lassen. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem kleinen Zimmer, in dem Haus, in dem ihr Ehemann als Nachtwächter arbeite. Aus einer früheren Beziehung habe sie einen Sohn und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie noch zwei weitere Kinder. C.c Für die weiteren Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 7. November 2013 - eröffnet am 14. April 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E. Mit Eingabe vom 25. April 2014 (Eingangsstempel der Botschaft: 30. April 2014) erhoben die Beschwerdeführenden in englischer Sprache Be­schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2013. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung (Eingangsstempel des Bundesverwal-tungsgerichts vom 20. Mai 2014). Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühlten sich in ihrem Aufenthaltsland nicht sicher und könnten sich das Leben in Khartum nicht mehr leisten. Ausserdem könne sich der Beschwerdeführer dort nicht mehr frei bewegen, weil er sich vor Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mädchens fürchte. Ausserdem führe die sudanesische Polizei seit kurzem "random sweeps" durch, bei denen ihn auch sein Flüchtlingsausweis nicht schüt­zen würde, da er das geforderte Geld nicht bezahlen könne. Darüber hin­aus sei auch die Lage in den Flüchtlingscamps des UNHCR nicht sicher. Viele Eritreer würden dort Entführungen von sogenannten "human traffickers" zum Opfer fallen, welche die Entführten nach Eritrea zurück bringen oder in den Sinai an "human organ harvesters" verkaufen würden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden in den Flüchtlingslagern zusätzliche Schwierigkeiten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der "Habesh". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes­sen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeein­gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün­dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei­chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl­verfahren anzuwenden. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Bot­schaft in Khartum zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Indes wurden sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 20. August 2012 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt be­riefen. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachge­kommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens­spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen vom 10. Juni 2012 sowie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei­schen Behörden gehabt hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden seien ihren Aussagen zufolge nach ihrer An­kunft im UNHCR-Flüchtlingslager registriert worden und lebten seitdem in Khartum, wo der Beschwerdeführer als Nachtwächter eines sudanesi­schen Hausbesitzers arbeite. Die Beschwerdeführerin fürchte sich vor den eritreischen Sicherheitsbehörden, der Beschwerdeführer fühle sich von der Familie des verunglückten Mädchens bedroht. Zudem könne er die Bedürfnisse seiner Familie nicht mit seinem Einkommen decken. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flücht­linge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Den­noch bestün­den keine konkre­ten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor­gung. Die Beschwerdeführenden verfügten im Sudan nicht über ein freies Auf­enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. 6.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorlie­gend bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückfüh­rung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten sie den Akten zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten oder diesen erwerben könnten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei ei­ner Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei-Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Hierzu sei festzustellen, dass der sudanesische Staat als schutzfähig gelte und für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu suchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hindernisse entnommen werden, welche auf die Schutzunwilligkeit des sudanesischen Staates hindeuten würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet habe, die ihm zu einem Wohnortswechsel geraten habe. Sollten weitere Drohungen folgen, bestünde ohne Weiteres die Möglichkeit, die Polizei erneut um Schutz zu ersuchen. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar­tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe her­vor, dass sie seit zehn Jahren dort leben würden, eine Familie gegründet hätten und der Beschwerdeführer ein Auskommen als Nachtwächter gefunden habe. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer sowie ihrer Sprachkenntnisse verfügten sie über bessere Integrationsmöglichkeiten in die sudanesische Gesellschaft als andere eritreische Flüchtlinge. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar­tum seien somit in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit­stehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Ge­samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge seien keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Die Be­schwerdefüh­renden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne. Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen. 7. 7.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zu­flucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitre­gion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen und in den Flüchtlingslagern des UNHCR müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen 80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer An­kunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten oder Europa fort. Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", der zufolge Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behör­den beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "en­campment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise - in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa - von Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flücht­linge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und de­ren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomaden­stamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzge­biet lebt, in Erscheinung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschen­schmuggel und -handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Ras­haida über ein gut organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen (vgl. E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Eritreische Flücht­linge werden nicht nur aus den Lagern des Ostsudan entführt, es kommt auch zu "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. Dabei hat seit 2006 insbesondere die Halbinsel Sinai als Transitregion für Migranten (welche nach Israel reisen) an Bedeutung zugenommen und der damit einherge­hende Menschenschmuggel in diesem Gebiet hat sich als Phänomen etabliert. Seit Ende 2010 wird über den Menschen- und Organhandel, über Folter und Vergewaltigung von Flüchtlingen im Sinai berichtet. Die meisten der im Sinai Entführten stammen aus Eritrea oder dem Sudan. Die Flüchtlinge zahlen um die 3'000 Dollar, um von den Schleppern an die israelische Grenze gebracht zu werden. Für einige endet die Reise mit den Schleppern an der israelischen Grenze, Frauen werden systema­tisch vergewaltigt und die Menschenschmuggler haben ihre Machenschaften aufs lukrative Erpressen von Lösegeldern ausgeweitet (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Nach Einschätzung des UNHCR ist das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritrei­sche Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten (vgl. a.a.O.). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum sind die Beschwerdeführenden hingegen nicht mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Sie haben daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtspre­chung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass keine konkrete Grund­lage für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführenden als eritrei­sche Flüchtlinge in Khartum befürchten müssten, Opfer eines Menschen­schmuggels zu werden. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, die Verhältnisse in Khar­tum seien viel prekärer und gefährlicher als in der angefochtenen Verfü­gung dargestellt (angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden, "random sweeps" und Festnahmen durch die sudanesische Polizei sowie Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mädchens). Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch die Angehörigen des verunglückten Mädchens an die Polizei gewandt, welche ihn aufgefordert habe, Namen zu nennen. Da es im Zusammenhang mit diesem Unfall zu einem Prozess und einer Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Namen der "Täter" nicht kennt, zumal diese seinen Angaben zufolge aus dem Umfeld der Opferfamilie stammen sollen. Vielmehr ist mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführenden seit über zehn Jahren im Sudan leben und eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochten. Gemäss ihren Angaben konnte der Beschwerdeführer bis anhin den Lebensunterhalt für seine Familie in Khartum als Taxifahrer und Nachtwächter bestreiten. Vor dem Hintergrund der überaus langen Verweildauer im Sudan sprechen somit weder die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme noch die vorgebrachten Sicherheitsbedenken gegen einen weiteren Verbleib im Lande. Auch in Anbetracht der in Khartum existierenden grossen eritreischen Gemeinschaft ist des Weiteren zu vermuten, dass die Beschwerdeführenden im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt sind. Sollten die Beschwerdeführenden einen weiteren Aufenthalt in Khar­tum nicht mehr in Betracht ziehen, haben sie die Möglichkeit, sich wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen können, auch wenn es dort - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im [Flüchtlingslager] nicht ausgeschlossen werden; indessen genügt eine aktuell für die Beschwerdeführenden gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. E-3288/2013 E. 6.4). Auch vor ihrem ethnischen Hintergrund sind die Beschwerdeführenden vor Verfolgung nicht ernsthaft bedroht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 2923/2013 vom 29. Mai 2013 E. 5.2). 7.3 Wie vorstehend dargelegt, halten sich die Beschwerdeführenden in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da­her abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: