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E-2276/2014

E-2276/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2276/2014 Urteil vom 6. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Beschwerdeführer, und sein Kind B._______, beide Eritrea p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum / Sudan für sich und seine Ehefrau C._______ um Asyl nachsuchte und dabei auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder hinwies, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Anfang 2006 aus Eritrea in den Sudan geflüchtet, um der Einberufung zum Militärdienst zu entgehen, dass er am (...) Juli 2007 von eritreischen Agenten aus einem vom Amt des Hohen Flüchtlings­kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im Sudan betriebenen Flüchtlingslager entführt und in das Heimatland verbracht worden sei, wo man ihn während rund (...) Jahren unter menschenunwürdigen Verhältnissen festgehalten und auch misshandelt habe, dass er danach in ein Militärlager transferiert worden sei und nach einem halben Jahr seine militärische Grundausbildung begonnen habe, dass ihm nach Beendigung dieser Ausbildung am (...) Dezember 2009 zum zweiten Mal die Flucht in den Sudan geglückt sei, dass er sich erneut als Flüchtling habe registrieren lassen, danach aber nicht in einem Flüchtlingslager gelebt habe, sondern nach Khartum gegangen sei, dass die sudanesischen Behörden ihn dreimal ins zugewiesene UNHCR-Camp rücküberstellt hätten, er aber immer wieder nach Khartum zurückgekehrt sei, dass er am (...) 2010 seine Landsmännin C._______ geheiratet habe, dass die Lebensbedingungen im Sudan schwierig seien, weil es kaum Arbeitsmöglichkeiten, keine Bewegungsfreiheit und keine Sicherheit gebe, und er zudem stets damit rechnen müsse, entführt oder nach Eritrea deportiert zu werden, dass die Botschaft das Asylgesuch in der Folge dem BFM zur weiteren Behandlung überwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer sowie C._______ mit Verfügung vom 14. Juni 2013 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet und C._______ sei bisher im Rahmen ihres Asylgesuchs nicht persönlich in Erscheinung getreten, dass das BFM in der gleichen Zwischenverfügung den Beschwerdeführer und C._______ unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte, jeweils ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung der Asylgesuche gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 30. September 2013 (Eingangsstempel) die einverlangten ergänzenden Ausführungen zu den Akten reichte und die Geburt seiner Tochter aktenkundig machte, dass C._______ gemäss Akten hingegen keine schriftlichen Ausführungen zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2013 - aus unbekannten Gründen erst am 25. März 2014 durch die Schweizer Botschaft eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM mit einer separaten, ebenfalls am 25. März 2014 eröffneten Verfügung vom 4. November 2013 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von C._______ nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2014 (Eingang Schweizerische Vertretung in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erhob und sinngemäss beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Einreise der Familie in die Schweiz zu bewilligen, dass das Rechtsmittel in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 29. April 2014), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren von C._______ (Ehefrau / Mutter der Beschwerdeführenden) aus prozessualen Gründen in einem anderen Verfahren (E-2282/2014) zu behandeln ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangs­bestim­mung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer - auch sinngemäss - nicht geltend macht, das BFM habe den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) nicht Genüge getan, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Akten würden darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, dass er nun aber schon seit 2009 nicht mehr in seinem Heimatstaat, sondern im Sudan lebe, und es ihm nicht gelungen sei, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe angesichts der widersprüchlichen Darstellung durch den Beschwerdeführer nicht teilt, dass dieser die angebliche erste Flucht aus Eritrea einmal auf Anfang 2006 (vgl. BFM-Aktenstück A1 S. 1), einmal auf 2005 (vgl. A5 S. 3 und 4) datierte, dass der Beschwerdeführer zudem in der ersten Eingabe geltend machte, er sei am (...) März 2006 im Flüchtlingslager des UNHCR angekommen (vgl. A1 S. 1), während die mit diesem Schreiben eingereichte Kopie der provisorischen ID-Karte auf der Rückseite den Eintrag "NEW ARRIVALS Date: (...)/03/2006" aufweist (vgl. A1 S. 7), dass die Daten und Orte der angeblichen Inhaftierung nicht übereinstimmend angegeben wurden (gemäss A1 S. 1 f.: 3 Monate D._______, danach 18 Monate E._______ und 6 Monate F._______; gemäss A5 S. 4: 3 Monate G._______, dann 1 Jahr und 8 Monate H._______, 3 Monate I._______ und 6 Monate J._______) und die am 30. September 2013 angegebene Gesamtdauer der Inhaftierung ("about 3 years", vgl. A5 S. 3) jedenfalls mit den Angaben im Asylgesuch vom 19. April 2011 nicht vereinbar ist (vgl. A1 S. 1 f.), dass der Beschwerdeführer in der zweiten Eingabe vom 30. September 2013 (zweimal) angab, er habe ab 2000 zehn Jahre lang im UNHCR-Lager K._______ gelebt ("I have lived in that refugee camp from 2000 to 2010", vgl. A5 S. 3 und 5), was sich mit den übrigen Zeitangaben in keiner Weise in Einklang bringen lässt, dass er bei der Schilderung seiner Asylgründe weder in der Eingabe vom 30. September 2013 noch in der Beschwerdeschrift geltend machte, er sei von den sudanesischen Behörden dreimal ins UNHCR-Lager zurückgebracht worden, dass schliesslich in der Beschwerde im Wesentlichen auf die schwierigen Lebensbedingungen für die Familie in Khartum verwiesen, hingegen die angebliche Furcht vor einer erneuten Deportation nach Eritrea mit keinem Wort mehr erwähnt wurde, dass indessen letztlich die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen gar nicht abschliessend zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss der für ihn hier günstigsten Version seiner Angaben bereits seit mehr als vier Jahren (zusammen mit seinen Angehörigen) im Drittstaat Sudan lebt, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 und E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2 einerseits sowie die Urteile E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3, D-1118/2013 vom 14. Mai 2013 E. 7.2.2, D-1675/2013 vom 24. April 2013 E. 5.2 und D-648/2013 vom 18. Februar 2013 E. 6.2 andererseits), dass den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte und insbesondere auch sein christlicher Glaube unter diesem Gesichtspunkt nicht relevant erscheint (die vier zuletzt erwähnten abweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrafen ebenfalls christliche Asylsuchende aus Eritrea), dass den Beschwerdeführenden schliesslich nötigenfalls die Möglichkeit offensteht, in das ihnen vom UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich von Landsleuten unterstützen zu lassen, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist, dass das BFM nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2282/2014 vom heutigen Tag auf die Beschwerde von C._______ (Ehefrau / Mutter der Beschwerdeführenden) nicht eintritt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwal­tungs-öko­no­mischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzu­sehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: