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D-1675/2013

D-1675/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-24 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel) sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil D-2047/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen. Es räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2011 ein, ob er am Asylgesuch festhalten wolle. In seinem Antwortschreiben vom 6. März 2011 (Eingang Botschaft) erklärte er unter anderem sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Juli 2011 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging bei der schweizerischen Botschaft am 14. Juli 2011 ein. Der Eingabe lag eine Kopie des Flüchtlingsausweises des Sudan's Commissioner for Refugees (COR), ausgestellt am 25. Juni 2008, bei. D. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Eritrea) aufgewachsen und in der ersten Runde zum Nationaldienst nach C._______ einberufen worden. Von 1994 bis ins Jahr 2005 habe er ohne regulären Verdienst gedient. Im Jahr 2005 habe er den Dienst während sechs Monaten verlassen, um die Familie ([...]) zu unterstützen. Man habe ihn in der Folge während dreier Jahre im Gefängnis D._______ inhaftiert, ehe er habe flüchten können. Am 23. April 2008 habe er das Heimatland verlassen und sei am 26. April 2008 in den Sudan gelangt. Seine Familie habe er in Eritrea zurückgelassen. Im Sudan habe er sich im Flüchtlingslager E._______ vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Er sei dann aber nach Khartum gezogen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei eingeschränkt. Muslims würden bevorzugt. Er sei meistens von der Unterstützung von Freunden abhängig. Er fürchte sich im Sudan vor einer Verschleppung durch die eritreischen Behörden und vor einer Deportation durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Eingang Botschaft) erkundigte sich der Beschwerdeführer unter knapper aber grundsätzlicher Wiederholung seiner bereits geltend gemachten Vorbringen nach dem Stand des Verfahrens. F. Mit am 17. September 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 12. Februar 2013 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Dezember 2010 sowie den Stellungnahmen vom 6. März 2011, 14. Juli 2011 und 22. Mai 2012 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihm deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei als unbegründet zu erachten, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Weder verfüge er gemäss Akten über ein geeignetes Risikoprofil noch habe er glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit sich bei der Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. März 2013 (Eingang Botschaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. April 2013) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 14. Dezember 2010 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juni 2011 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 14. Juli 2011 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) erscheint angesichts der diversen schriftlichen Dar­legung der Asylgründe (vgl. auch Sachverhalt Bst. B und E) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

E. 4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwer­deführer vor­gängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zu­sätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens­rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30).

E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Er­teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be­treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine grundsätzliche Wieder­holung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. September 2012 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer seit April 2008 lebt und vom UNHCR als Flüchtling registriert ist, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden - wie in der Beschwerde hinsichtlich von Zwischenfällen im Rahmen von roundups mit der Polizei oder dem Militär geltend gemacht - tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Er ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo er die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser aber gleichwohl nicht sicher genug erachtet. Sollte er eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihm zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Im Übrigen hat das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Seine erstmals in dieser Form auf Beschwerdestufe mit Hinweisen auf Internetseiten in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Schliesslich lebt er - wie bereits erwähnt - seit fast fünf Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde geht er Gelegenheitsarbeiten nach. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen, die er als Christ im Sudan erlebt, ist festzuhalten, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religi­onsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenver­folgung von Christen betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölke­rung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich an­erkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Ein­richtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskri­minierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich der Beschwerdeführer durch eine Zuweisung zu einem Flüchtlingscamp jedoch weitgehend entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1675/2013 Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel) sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil D-2047/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen. Es räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2011 ein, ob er am Asylgesuch festhalten wolle. In seinem Antwortschreiben vom 6. März 2011 (Eingang Botschaft) erklärte er unter anderem sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Juli 2011 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging bei der schweizerischen Botschaft am 14. Juli 2011 ein. Der Eingabe lag eine Kopie des Flüchtlingsausweises des Sudan's Commissioner for Refugees (COR), ausgestellt am 25. Juni 2008, bei. D. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Eritrea) aufgewachsen und in der ersten Runde zum Nationaldienst nach C._______ einberufen worden. Von 1994 bis ins Jahr 2005 habe er ohne regulären Verdienst gedient. Im Jahr 2005 habe er den Dienst während sechs Monaten verlassen, um die Familie ([...]) zu unterstützen. Man habe ihn in der Folge während dreier Jahre im Gefängnis D._______ inhaftiert, ehe er habe flüchten können. Am 23. April 2008 habe er das Heimatland verlassen und sei am 26. April 2008 in den Sudan gelangt. Seine Familie habe er in Eritrea zurückgelassen. Im Sudan habe er sich im Flüchtlingslager E._______ vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Er sei dann aber nach Khartum gezogen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei eingeschränkt. Muslims würden bevorzugt. Er sei meistens von der Unterstützung von Freunden abhängig. Er fürchte sich im Sudan vor einer Verschleppung durch die eritreischen Behörden und vor einer Deportation durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea. E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Eingang Botschaft) erkundigte sich der Beschwerdeführer unter knapper aber grundsätzlicher Wiederholung seiner bereits geltend gemachten Vorbringen nach dem Stand des Verfahrens. F. Mit am 17. September 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 12. Februar 2013 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Dezember 2010 sowie den Stellungnahmen vom 6. März 2011, 14. Juli 2011 und 22. Mai 2012 sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihm deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei als unbegründet zu erachten, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Weder verfüge er gemäss Akten über ein geeignetes Risikoprofil noch habe er glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe, habe er jederzeit die Möglichkeit sich bei der Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sudan sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. G. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. März 2013 (Eingang Botschaft; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. April 2013) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 14. Dezember 2010 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juni 2011 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 14. Juli 2011 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) erscheint angesichts der diversen schriftlichen Dar­legung der Asylgründe (vgl. auch Sachverhalt Bst. B und E) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwer­deführer vor­gängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zu­sätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens­rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Er­teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be­treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.2 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine grundsätzliche Wieder­holung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. September 2012 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer seit April 2008 lebt und vom UNHCR als Flüchtling registriert ist, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden - wie in der Beschwerde hinsichtlich von Zwischenfällen im Rahmen von roundups mit der Polizei oder dem Militär geltend gemacht - tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Er ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo er die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser aber gleichwohl nicht sicher genug erachtet. Sollte er eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihm zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Im Übrigen hat das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Seine erstmals in dieser Form auf Beschwerdestufe mit Hinweisen auf Internetseiten in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Schliesslich lebt er - wie bereits erwähnt - seit fast fünf Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde geht er Gelegenheitsarbeiten nach. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen, die er als Christ im Sudan erlebt, ist festzuhalten, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religi­onsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenver­folgung von Christen betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölke­rung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich an­erkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Ein­richtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskri­minierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich der Beschwerdeführer durch eine Zuweisung zu einem Flüchtlingscamp jedoch weitgehend entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 5.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: