Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 stellte die mit Vollmacht vom 18. Juli 2012 als Rechtsvertreterin mandatierte, in der Schweiz weilende Schwester B._______ des Beschwerdeführers in dessen Namen beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Die Eingabe enthielt ein vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, worin dieser seine Verfolgungssituation erörtert. Anhand eines selbst erstellten Fragekataloges wurden im Weiteren ergänzende Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gemacht. B. Mit ergänzender Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein als C._______ bezeichnetes Dokument in Kopie ein. C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren stellte das BFM fest, es liege zwar eine Willensäusserung des Beschwerdeführers vor, indessen sei diese nicht von ihm unterzeichnet, weshalb der Beschwerdeführer aufzufordern sei, entweder die bereits vorliegende Willensäusserung oder das Antwortschreiben zum Fragenkatalog zu unterschreiben. D. Mit eigenhändig unterzeichneter Stellungnahme vom 21. November 2013 beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 18. Oktober 2013. E. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Jahre 2008 habe er sein Studium in Ingenieurwesen in D._______ begonnen. Am 21. März 2008 sei sein Bruder E.______ (N_______) aus einem Straflager in der Nähe von F.________ entwichen und habe mit seiner Hilfe in den Sudan flüchten können. Wegen der Flucht seines Bruders sei er am 11. April 2008 an der Universität von eritreischen Soldaten verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden. Am 5. Januar 2011 sei ihm zusammen mit Freunden die Flucht aus dem Haftlager gelungen und er sei in der Folge am 18. April 2011 ebenfalls in den Sudan gelangt. Aus Furcht vor eritreischen Spionen hätten er und sein Bruder sich nicht vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen und seien nach G._________ gereist. Als nach sechs Monaten zwei Freunde mutmasslich von Angehörigen der eritreischen Regierung entführt worden seien, habe er sich nach Libyen begeben, jedoch hätten die Schmuggler ihn und weitere dreissig Personen auf dem Weg dorthin in der Nähe einer Stadt ausgeladen und fünf bewaffnete Männer hätten sie alle als Sklaven an einen Plantagenbesitzer verkauft. Nach fünf Monaten Zwangsarbeit habe er mit Hilfe eines Libyers in den Sudan zurückkehren können. Zurzeit lebe er mit seinem Bruder E._______ in Khartum. Sie fürchteten sich vor einer Deportation nach Eritrea, weil viele Eritreer und einige seiner Freunde von Menschenhändlern entführt worden seien. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 - eröffnet am 11. Dezember 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass dieser ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge er doch über kein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Daher sei es ihm zuzumuten, sich weiterhin dort aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation allein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz lebenden Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen würden. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Unter Einreichung eines - am 6. Januar 2014 bei der Rechtsvertreterin eingelangten - Schreibens des Beschwerdeführers wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer und sein Bruder E.________ seien am 24. November 2013 im Sudan unter dem Vorwand, zu einem neuen Arbeitsort gebracht zu werden, zusammen mit anderen von unbekannten Männern zwecks Lösegeldforderung entführt worden. Am 28. November 2013 sei dem Beschwerdeführer zusammen mit anderen die Flucht gelungen und er habe sich nach Äthiopien begeben, wo er sich zurzeit mit gesundheitlichen Schwierigkeiten aufhalte. Wo sich sein Bruder E._______ befinde, wisse er nicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2014 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde keine Unterschrift enthalte, und forderte die Rechtsvertreterin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Verbesserung auf. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin fristgerecht nach.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 (VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - formgerecht vorliegende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
E. 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.6 Zunächst ist auf das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer nach einer zwischenzeitlichen Geiselnahme im Sudan vom November 2013 nach seiner Befreiung nach Äthiopien geflohen sei, wo er sich nun mit gesundheitlichen Schwierigkeiten aufhalte. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers handelt, welche weder durch nähere Angaben noch Beweismittel gestützt werden. Auch erweckt der von der Rechtsvertreterin in deutscher Sprache wiedergegebene Inhalt des Schreibens, die Schilderung des Ablaufs der Entführung und der Flucht, einen wenig substanziierten und eher konstruierten Eindruck. Daher steht keineswegs fest, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht nun in Äthiopien oder noch immer im Sudan aufhält. Diese Frage bedarf aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessender Beurteilung.
E. 6.7 Sollte sich der Beschwerdeführer weiterhin in Khartum aufhalten - womit sich dessen Behauptung, im Sudan entführt worden und nach seiner Befreiung nach Äthiopien geflohen zu sein, als haltlos erweisen würde - kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich in Khartum nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich seine dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, wo seine Existenz hinreichend gesichert sein dürfte. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuchs machen würde. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, im Sudan Opfer einer Entführung geworden zu sein, als fraglich.
E. 6.8 Aber auch ausgehend von der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wie geltend gemacht tatsächlich zurzeit in Äthiopien befinden sollte, ist an der Einschätzung festzuhalten, dass er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht bedarf. Die Sicherheitssituation für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von derjenigen im Sudan und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, den in Äthiopien bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich dem Sudan als auch hinsichtlich Äthiopiens objektiv zumutbar, den dort bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen.
E. 6.9 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Schwester bestehende Verbindung keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. 7.Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan beziehungsweise Äthiopien ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-141/2014/was Urteil vom 12. März 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N_________ Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 stellte die mit Vollmacht vom 18. Juli 2012 als Rechtsvertreterin mandatierte, in der Schweiz weilende Schwester B._______ des Beschwerdeführers in dessen Namen beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Die Eingabe enthielt ein vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, worin dieser seine Verfolgungssituation erörtert. Anhand eines selbst erstellten Fragekataloges wurden im Weiteren ergänzende Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gemacht. B. Mit ergänzender Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein als C._______ bezeichnetes Dokument in Kopie ein. C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren stellte das BFM fest, es liege zwar eine Willensäusserung des Beschwerdeführers vor, indessen sei diese nicht von ihm unterzeichnet, weshalb der Beschwerdeführer aufzufordern sei, entweder die bereits vorliegende Willensäusserung oder das Antwortschreiben zum Fragenkatalog zu unterschreiben. D. Mit eigenhändig unterzeichneter Stellungnahme vom 21. November 2013 beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 18. Oktober 2013. E. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, im Jahre 2008 habe er sein Studium in Ingenieurwesen in D._______ begonnen. Am 21. März 2008 sei sein Bruder E.______ (N_______) aus einem Straflager in der Nähe von F.________ entwichen und habe mit seiner Hilfe in den Sudan flüchten können. Wegen der Flucht seines Bruders sei er am 11. April 2008 an der Universität von eritreischen Soldaten verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden. Am 5. Januar 2011 sei ihm zusammen mit Freunden die Flucht aus dem Haftlager gelungen und er sei in der Folge am 18. April 2011 ebenfalls in den Sudan gelangt. Aus Furcht vor eritreischen Spionen hätten er und sein Bruder sich nicht vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen und seien nach G._________ gereist. Als nach sechs Monaten zwei Freunde mutmasslich von Angehörigen der eritreischen Regierung entführt worden seien, habe er sich nach Libyen begeben, jedoch hätten die Schmuggler ihn und weitere dreissig Personen auf dem Weg dorthin in der Nähe einer Stadt ausgeladen und fünf bewaffnete Männer hätten sie alle als Sklaven an einen Plantagenbesitzer verkauft. Nach fünf Monaten Zwangsarbeit habe er mit Hilfe eines Libyers in den Sudan zurückkehren können. Zurzeit lebe er mit seinem Bruder E._______ in Khartum. Sie fürchteten sich vor einer Deportation nach Eritrea, weil viele Eritreer und einige seiner Freunde von Menschenhändlern entführt worden seien. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 - eröffnet am 11. Dezember 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass dieser ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge er doch über kein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Daher sei es ihm zuzumuten, sich weiterhin dort aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation allein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz lebenden Schwester über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen würden. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Unter Einreichung eines - am 6. Januar 2014 bei der Rechtsvertreterin eingelangten - Schreibens des Beschwerdeführers wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer und sein Bruder E.________ seien am 24. November 2013 im Sudan unter dem Vorwand, zu einem neuen Arbeitsort gebracht zu werden, zusammen mit anderen von unbekannten Männern zwecks Lösegeldforderung entführt worden. Am 28. November 2013 sei dem Beschwerdeführer zusammen mit anderen die Flucht gelungen und er habe sich nach Äthiopien begeben, wo er sich zurzeit mit gesundheitlichen Schwierigkeiten aufhalte. Wo sich sein Bruder E._______ befinde, wisse er nicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2014 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde keine Unterschrift enthalte, und forderte die Rechtsvertreterin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Verbesserung auf. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 (VwVG). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - formgerecht vorliegende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte, und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.) 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.6 Zunächst ist auf das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer nach einer zwischenzeitlichen Geiselnahme im Sudan vom November 2013 nach seiner Befreiung nach Äthiopien geflohen sei, wo er sich nun mit gesundheitlichen Schwierigkeiten aufhalte. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich hierbei um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers handelt, welche weder durch nähere Angaben noch Beweismittel gestützt werden. Auch erweckt der von der Rechtsvertreterin in deutscher Sprache wiedergegebene Inhalt des Schreibens, die Schilderung des Ablaufs der Entführung und der Flucht, einen wenig substanziierten und eher konstruierten Eindruck. Daher steht keineswegs fest, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich wie geltend gemacht nun in Äthiopien oder noch immer im Sudan aufhält. Diese Frage bedarf aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessender Beurteilung. 6.7 Sollte sich der Beschwerdeführer weiterhin in Khartum aufhalten - womit sich dessen Behauptung, im Sudan entführt worden und nach seiner Befreiung nach Äthiopien geflohen zu sein, als haltlos erweisen würde - kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich in Khartum nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich seine dortige sonstige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, wo seine Existenz hinreichend gesichert sein dürfte. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuchs machen würde. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, im Sudan Opfer einer Entführung geworden zu sein, als fraglich. 6.8 Aber auch ausgehend von der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wie geltend gemacht tatsächlich zurzeit in Äthiopien befinden sollte, ist an der Einschätzung festzuhalten, dass er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht bedarf. Die Sicherheitssituation für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von derjenigen im Sudan und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, den in Äthiopien bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich dem Sudan als auch hinsichtlich Äthiopiens objektiv zumutbar, den dort bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. 6.9 Schliesslich kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die verwandtschaftliche Beziehung zu seiner Schwester bestehende Verbindung keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. 7.Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan beziehungsweise Äthiopien ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: