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E-1792/2015

E-1792/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-24 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei­zer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei­zer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1792/2015 Urteil vom 24. März 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Vater der Beschwerde­führerin, B._______, mit Schreiben vom 4. April 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum für sich, seine Ehefrau C._______ und drei Kinder - darunter die Beschwerdeführerin - um Asyl nachsuchte, dass dieses Gesuch im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Vater der Beschwerdeführer in den 1970er-Jahren der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) als Freiheitskämpfer beigetreten sei und nach der Unabhängigkeit Eritreas von (...) im (...) und in den Jahren 1999 bis 2008 für (...), dass er im Jahr 2008 seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen und fortan seinen Lebensunterhalt als (...) habe verdienen müssen, dass er im Jahr 2009 eine Woche lang inhaftiert und misshandelt worden sei, dass ihm ferner die legale Ausreise zur medizinischen Behandlung verweigert worden sei, weshalb er im (...) zusammen mit seiner Familie in den Sudan geflüchtet sei, wo er von seinen erwachsenen Kindern finanziell unterstützt werden müsse und in Furcht vor Verschleppung oder Deportation nach Eritrea lebe, dass das BFM die Asylgesuche der Eltern und einer minderjährigen Schwester (D._______) unter der Verfahrensnummer N (...), diejenigen der volljährigen übrigen Kinder unter den Verfahrensnummern N (...) (E._______), N (...) (Beschwerdeführerin) und N (...) (F._______) registrierte, dass das BFM am 15. Oktober 2012 das Asylverfahren des - sich offenbar noch in Eritrea aufhaltenden - Bruders E._______ (N [...]) als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM mit Verfügung 12. November 2012 die Einreise der Eltern und der Schwester D._______ (Verfahren N [...]) verweigerte sowie deren Asylgesuche abwies und das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3280/2013 vom 3. Juli 2013 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies, dass das BFM mit Verfügung 31. Oktober 2013 die Einreise des Bruders F._______ (Verfahren N [...]) verweigerte sowie dessen Asylgesuch abwies und dieser Asylentscheid unangefochten rechtkräftig wurde, II. dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, ergänzende Angaben zu ihrer Person sowie zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea zu den Akten zu reichen, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Au­gust 2012 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm und ihr Asylgesuch mit Behelligungen durch den eritreischen Staat begründete, dass sie am (...) aus gesundheitlichen Gründen aus (...) entlassen und im (...) dem (...) zugewiesen worden sei, sich aber geweigert habe, für diese (...) tätig zu sein, dass die ganze Familie deswegen behelligt und unterdrückt worden sei und sie (Beschwerdeführerin) sich bis zu ihrer Flucht aus Eritrea am (...) versteckt gehalten habe, dass sie nun mit ihren Angehörigen unter prekären Bedingungen in Khartum lebe und ständig befürchten müsse, dort von eritreischen Sicherheitskräften festgenommen und nach Eritrea deportiert zu werden, dass sie zudem unter gesundheitlichen Beschwerden ([...]schmerzen, Depressionen) leide, die in Khartum nicht behandelt werden könnten, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 die Einreise der Beschwerdeführerin verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abwies, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 25. Februar 2015 (Posteingang) anfocht und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen, dass diese Beschwerde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 20. März 2015 eintraf, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich in den vorinstanzlichen Akten kein Rückschein respektive keine Empfangsbestätigung befindet, weshalb das Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann, dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schwank, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10), und bei dieser Aktenlage zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend, verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, Art. 19, Art. 20, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangs­bestim­mung zur Änderung des AsylG vom 28. Sep­tember 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt wird, das BFM habe den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens vorliegend nicht Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr in ihrem Heimatstaat, sondern im Sudan, und es sei ihr nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat wäre unmöglich oder ihr nicht zuzumuten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten diesen Erwägungen vollumfänglich anschliesst, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten der Beschwerdeführerin - gleich, übrigens, wie bereits im Verfahren ihrer Angehörigen (vgl. Urteil E-3280/2013 S. 6) - kein spezifisches Risikoprofil zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, sich im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und lokalen Hilfsorganisationen unterstützen zu lassen und sie in der Tat (vgl. BFM-Verfügung S. 5) keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat, dass es sich bei den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin ([...]schmerzen, Depressionen) nicht um lebensbedrohliche Erkrankun­gen zu handeln scheint, dass diese Erkrankungen zudem offensichtlich im Sudan behandelbar sind, wird doch in der Beschwerde vom 25. Februar 2015 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in Khartum bis vor Kurzem in medizinischer Behandlung gewesen (vgl. Rechtsmittel, S. 2: "I have been to the doctor for the last few months"), dass das Vorbringen, sie könne sich diese Behandlung nun nicht mehr leisten, nicht konkretisiert wird und es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar zu sein scheint, sich um die Fortsetzung der Behandlung im Sudan zu bemühen, nötigenfalls mithilfe finanzieller Unterstützung ihrer Angehörigen, des UNHCR oder anderer privaten oder staatlichen Hilfsorganisationen, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist und das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökono­mischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzu­sehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei­zer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: