Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3280/2013 Urteil vom 3. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am 6. November 1995, Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der sich in Khartum (Sudan) aufhaltende Beschwerdeführer am 7. April 2012 bei der dortigen Schweizer Vertretung für sich, seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind um Asyl nachsuchte und gleichzeitig verschiedene Beweismittel in Kopie, teilweise mit englischen Übersetzungen (Geburtsregisterauszüge seiner Ehefrau und seiner (...) Kinder, Heiratsurkunde, Arzt- und Untersuchungsberichte des Beschwerdeführers und seiner ältesten Tochter, Mitgliederausweis der People's Front of Democraty und Justice [PFDJ] und der Ex-Kämpfervereinigung des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung der Prüfungszulassung seiner ältesten Tochter) zu den Akten legte, dass das BFM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben vom 6. August 2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, ergänzende Angaben zu ihrer Person sowie zu jener ihrer Tochter und ihrer Familie zu machen, die Gründe zu nennen, die sie veranlasst hätten, Eritrea zu verlassen, nähere Angaben zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu machen, die Umstände zu ihrem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen sowie Kopien ihrer Identitätsausweise und Beweismittel zu ihrer Identität und ihren Vorbringen einzureichen, andernfalls auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 31. August 2012 dazu Stellung nahm, dass sich daraus im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer als (...) im Jahre 1976 der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) als Freiheitskämpfer beigetreten sei, dass er nach der Unabhängigkeit Eritreas von 1996 bis 1999 im Militärtrainingsdienst in D._______ und in den Jahren 1999 bis 2008 für die PFDJ in (...) unterrichtet habe, dass er im Jahr 2004 an einer (...) erkrankt sei, weshalb er im Jahre 2008 seine Arbeit habe aufgeben müssen und fortan bis zu seiner Flucht in den Sudan (...) und (...) auf der Strasse verkauft habe, dass er sich wegen seiner (...) ärztlich habe behandeln lassen und ihm die Ärzte geraten hätten, sein (...) dringend operieren zu lassen, was er sich finanziell jedoch nicht leisten könne, dass er im Jahr 2009 eine Woche inhaftiert und dabei gefoltert worden sei, dass ihm ferner die legale Ausreise zur medizinischen Behandlung verweigert worden sei, weshalb er im März 2011 zusammen mit seinen drei Kindern in den Sudan geflüchtet sei, dass er wegen seiner (...) nicht arbeiten könne und er von seinen erwachsenen Kindern finanziell unterstützt werden müsse, dass er ferner befürchte, nach Eritrea deportiert beziehungsweise verschleppt zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, dass das BFM mit Verfügung 12. November 2012 - eröffnet am 23. April 2013 - die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit vom 13. Mai 2013 datierter Eingabe - Posteingang Schweizerische Botschaft: 15. Mai 2013 - beim Bundesverwaltungsgericht für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass auf die Begründung der Vorbringen - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat, dass er eigenen Aussagen gemäss nach seiner Flucht in den Sudan im März 2011 aus Angst vor dem eritreischen Geheimdienst direkt nach Khartum gereist sei, ohne sich vorher in einem Camp der United Nations High Commissioner für Refugees (UNHCR) registrieren zu lassen, dass ferner in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das gesamte Land verfügen, und es ihnen zuzumuten ist, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, dass zur dargelegten Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mitarbeiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt, gefoltert und geschlagen zu werden sowie ein Lösegeld bezahlen zu müssen, weshalb sich der Beschwerdeführer dort nicht in Sicherheit fühle und er zudem eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, festzuhalten ist, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass diese Argumentation jedoch nicht zu überzeugen vermag, da gesicherten Erkenntnissen gemäss das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012) und der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner Vorbringen kein Profil aufweist, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritreischen Behörden machen würde, dass es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - ohne weiteres zuzumuten ist, sich in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass - wie vom BFM zu Recht erkannt - bei dem Augenleiden des Beschwerdeführers nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung auszugegangen werden kann, die ein weiterer Verbleib in einem Flüchtlingslager im Sudan unzumutbar erscheinen lassen würde, dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um medizinische Hilfe zu ersuchen und um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind, worauf im Übrigen zu verweisen ist, dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: