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D-5845/2012

D-5845/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-29 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit dem BFM am 22. Juni 2011 zugegangener Eingabe vom 21. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester B._______, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legte er seinem Asylgesuch eine Faxkopie einer zugunsten seiner Schwester lautenden Vertretungsvollmacht sowie eine undatierte handschriftliche Schilderung seiner persönlichen Asylgründe bei. B. Am 4. Juli 2011 registrierte das BFM die Eingabe vom 21. Juni 2011 als Auslandsgesuch. C. Am 17. April 2012 und am 26. Juni 2012 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers per E-Mail via eine Drittperson beim BFM nach dem Stand des Asylverfahrens und wies dabei namentlich auf die schlechte gesundheitliche Verfassung ihres Bruders hin. Am 19. April 2012 und am 10. Juli 2012 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit, dass aufgrund der zahlreichen Inlands- und Auslandsgesuche mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei beziehungsweise noch kein bestimmtes Datum für einen Asylentscheid in Aussicht gestellt werden könne und hierfür um Geduld und Verständnis gebeten werde. D. Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Schwester mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea, Libyen und im Sudan bis zum 4. Oktober 2012. E. Am 1. Oktober 2012 ging dem BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu. Dieser beigefügt war die Faxkopie eines Arztzeugnisses von Dr. C._______ vom 28. September 2012, wonach sich der Beschwerdeführer wegen Malaria bei ihm in ärztlicher Behandlung befinde. F. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 21. Juni 2011 und vom 1. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1985 in Asmara geboren worden und habe dort bis zu seiner Einziehung in den Militärdienst gelebt. Er habe von 2002 bis 2009 Militärdienst geleistet. Dort sei er schlecht behandelt worden und ein Jahr lang ohne Grund im Gefängnis eingesperrt gewesen. Danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können und sei ständig kontrolliert worden. Im Januar 2009 sei er, in der Nähe von D._______ stationiert, wegen der im Militär erlittenen Misshandlungen und Schikanen, desertiert und anschliessend in den Sudan gereist. Er habe dort indessen nie ein Flüchtlingslager des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) betreten, sondern sei direkt nach Khartum gegangen. Im Sudan habe er in Not und ohne Aussicht auf einen Job gelebt. Im Mai 2009 (vgl. undatiertes persönliches Asylgesuch des Beschwerdeführers, act. A1/5 S. 5) beziehungsweise Mai 2010 (vgl. Asylgesuch vom 21. Juni 2011 S. 1, act. A1/5 S. 1) sei er nach Libyen gegangen, wo er jedoch bereits im selben Monat zufolge seines illegalen Aufenthalts verhaftet und danach im Gefängnis von E._______, später in jenem von F._______ inhaftiert worden sei. Als Folge der politischen Umwälzungen in Libyen habe er anfangs des Jahres 2011 aus dem Gefängnis fliehen können und sei nach Khartum im Sudan zurückgekehrt. Er wohne nun dort zusammen mit weiteren Eritreern in einem Haus. Da er keine Arbeit habe, finanziere er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe verschiedener Bekannter und Verwandter. Sein Leben in Khartum sei riskant, verfüge er doch dort über keine Aufenthaltsbewilligung und lebe in ständiger Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem leide er an Malaria. Seinen eritreischen Personalausweis habe er in Libyen verloren. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Auslandsgesuch vom 21. Juni 2011 sowie in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge nicht beim UNHCR im Sudan registrieren lassen und wohne nun zusammen mit weiteren Eritreern in einem Haus in Khartum. Im Weiteren habe er in seiner Stellungnahme (vom 1. Oktober 2012) angegeben, sich vor einer Deportation nach Eritrea zu fürchten und an Malaria zu leiden. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge dieser nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum, wo der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2011 lebe, sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien jedoch in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn er keine Arbeit habe. Auch seine Malariaerkrankung stelle keinen Grund gegen einen weiteren dortigen Aufenthalt dar, da im Sudan der Zugang zu medizinischer Behandlung dieser Krank­heit bestehe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebe die Schwester B._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl der Beschwerdeführer dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten in der Schweiz bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu ver­bleiben. H. Mit am 9. November 2012 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener und am 13. November 2012 im Original nachgereichter Eingabe vom 9. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei sein Asylgesuch aus dem Ausland anzunehmen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, ihr Mandant habe nicht geltend gemacht, dass er von den sudanesischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft werden könnte. Vielmehr fühle er sich laut einem auf Beschwerdeebene eingereichten persönlichen Brief deswegen bedroht, weil er im Sudan offenbar einem nahe der eritreischen Grenze gelegenen Flüchtlingslager hätte zugeteilt werden sollen, womit die Gefahr verbunden sei, dass ihn im Grenzgebiet operierende Angehörige des eritreischen Geheimdienstes dort aufgreifen und nach Eritrea deportieren könnten. Ausserdem sei die in der Schweiz lebende Schwester die engste Bezugsperson des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer "von der Malaria soweit genesen". Als Beilagen reichte die Rechtsvertreterin ein gefaxtes englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2012 sowie ein gefaxtes Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Oktober 2012 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den rechtzeitigen Eingang der Fax-Beschwerde sowie die nachträgliche Einreichung der Beschwerdeschrift im Original. Im Weiteren verzichtete er gestützt auf Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Januar 2009 aus der eritreischen Armee desertiert sei, ist mit Blick auf die drastischen staatlichen Sanktionen gegenüber Deserteuren, mit denen er im Falle der Rückkehr in die Heimat zu rechnen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.6 - 4.10 S. 35 ff.) übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG asylrechtlich relevant sind.

E. 6.2 In Bezug auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer ist erstmals im Januar 2009 aus Eritrea in den Sudan eingereist und anfangs des Jahres 2011 aus Libyen wieder dorthin zurückgekehrt. Er äussert nun auf Beschwerdeebene die Befürchtung, er könnte bei einer Zuweisung ins Flüchtlingslager G._______, das nahe der eritreischen Grenze gelegen sei, möglicherweise durch im Grenzgebiet operierende Einheiten des eritreischen Geheimdienstes aufgegriffen und nach Eritrea verschleppt werden. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Im Weiteren weist der Beschwerdeführer als einfacher Deserteur kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuchs seitens der eritreischen Behörden machen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Khartum grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, weil er nicht habe arbeiten dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass er es den Akten zufolge vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb eines Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihm jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen und alsdann Zuflucht in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die schweizerische Vertretung in Khartum und an das BFM Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5845/2012 law/rep/mel Urteil vom 29. November 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______, (...), wiedervertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit dem BFM am 22. Juni 2011 zugegangener Eingabe vom 21. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester B._______, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legte er seinem Asylgesuch eine Faxkopie einer zugunsten seiner Schwester lautenden Vertretungsvollmacht sowie eine undatierte handschriftliche Schilderung seiner persönlichen Asylgründe bei. B. Am 4. Juli 2011 registrierte das BFM die Eingabe vom 21. Juni 2011 als Auslandsgesuch. C. Am 17. April 2012 und am 26. Juni 2012 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers per E-Mail via eine Drittperson beim BFM nach dem Stand des Asylverfahrens und wies dabei namentlich auf die schlechte gesundheitliche Verfassung ihres Bruders hin. Am 19. April 2012 und am 10. Juli 2012 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit, dass aufgrund der zahlreichen Inlands- und Auslandsgesuche mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei beziehungsweise noch kein bestimmtes Datum für einen Asylentscheid in Aussicht gestellt werden könne und hierfür um Geduld und Verständnis gebeten werde. D. Mit Schreiben vom 4. September 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Schwester mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea, Libyen und im Sudan bis zum 4. Oktober 2012. E. Am 1. Oktober 2012 ging dem BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu. Dieser beigefügt war die Faxkopie eines Arztzeugnisses von Dr. C._______ vom 28. September 2012, wonach sich der Beschwerdeführer wegen Malaria bei ihm in ärztlicher Behandlung befinde. F. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 21. Juni 2011 und vom 1. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1985 in Asmara geboren worden und habe dort bis zu seiner Einziehung in den Militärdienst gelebt. Er habe von 2002 bis 2009 Militärdienst geleistet. Dort sei er schlecht behandelt worden und ein Jahr lang ohne Grund im Gefängnis eingesperrt gewesen. Danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können und sei ständig kontrolliert worden. Im Januar 2009 sei er, in der Nähe von D._______ stationiert, wegen der im Militär erlittenen Misshandlungen und Schikanen, desertiert und anschliessend in den Sudan gereist. Er habe dort indessen nie ein Flüchtlingslager des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) betreten, sondern sei direkt nach Khartum gegangen. Im Sudan habe er in Not und ohne Aussicht auf einen Job gelebt. Im Mai 2009 (vgl. undatiertes persönliches Asylgesuch des Beschwerdeführers, act. A1/5 S. 5) beziehungsweise Mai 2010 (vgl. Asylgesuch vom 21. Juni 2011 S. 1, act. A1/5 S. 1) sei er nach Libyen gegangen, wo er jedoch bereits im selben Monat zufolge seines illegalen Aufenthalts verhaftet und danach im Gefängnis von E._______, später in jenem von F._______ inhaftiert worden sei. Als Folge der politischen Umwälzungen in Libyen habe er anfangs des Jahres 2011 aus dem Gefängnis fliehen können und sei nach Khartum im Sudan zurückgekehrt. Er wohne nun dort zusammen mit weiteren Eritreern in einem Haus. Da er keine Arbeit habe, finanziere er seinen Lebensunterhalt mit Hilfe verschiedener Bekannter und Verwandter. Sein Leben in Khartum sei riskant, verfüge er doch dort über keine Aufenthaltsbewilligung und lebe in ständiger Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem leide er an Malaria. Seinen eritreischen Personalausweis habe er in Libyen verloren. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Auslandsgesuch vom 21. Juni 2011 sowie in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge nicht beim UNHCR im Sudan registrieren lassen und wohne nun zusammen mit weiteren Eritreern in einem Haus in Khartum. Im Weiteren habe er in seiner Stellungnahme (vom 1. Oktober 2012) angegeben, sich vor einer Deportation nach Eritrea zu fürchten und an Malaria zu leiden. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge dieser nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum, wo der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2011 lebe, sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien jedoch in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn er keine Arbeit habe. Auch seine Malariaerkrankung stelle keinen Grund gegen einen weiteren dortigen Aufenthalt dar, da im Sudan der Zugang zu medizinischer Behandlung dieser Krank­heit bestehe. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebe die Schwester B._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl der Beschwerdeführer dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten in der Schweiz bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu ver­bleiben. H. Mit am 9. November 2012 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffener und am 13. November 2012 im Original nachgereichter Eingabe vom 9. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei sein Asylgesuch aus dem Ausland anzunehmen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, ihr Mandant habe nicht geltend gemacht, dass er von den sudanesischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft werden könnte. Vielmehr fühle er sich laut einem auf Beschwerdeebene eingereichten persönlichen Brief deswegen bedroht, weil er im Sudan offenbar einem nahe der eritreischen Grenze gelegenen Flüchtlingslager hätte zugeteilt werden sollen, womit die Gefahr verbunden sei, dass ihn im Grenzgebiet operierende Angehörige des eritreischen Geheimdienstes dort aufgreifen und nach Eritrea deportieren könnten. Ausserdem sei die in der Schweiz lebende Schwester die engste Bezugsperson des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer "von der Malaria soweit genesen". Als Beilagen reichte die Rechtsvertreterin ein gefaxtes englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2012 sowie ein gefaxtes Arztzeugnis von Dr. C._______ vom 23. Oktober 2012 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den rechtzeitigen Eingang der Fax-Beschwerde sowie die nachträgliche Einreichung der Beschwerdeschrift im Original. Im Weiteren verzichtete er gestützt auf Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.

2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Januar 2009 aus der eritreischen Armee desertiert sei, ist mit Blick auf die drastischen staatlichen Sanktionen gegenüber Deserteuren, mit denen er im Falle der Rückkehr in die Heimat zu rechnen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.6 - 4.10 S. 35 ff.) übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG asylrechtlich relevant sind. 6.2 In Bezug auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer ist erstmals im Januar 2009 aus Eritrea in den Sudan eingereist und anfangs des Jahres 2011 aus Libyen wieder dorthin zurückgekehrt. Er äussert nun auf Beschwerdeebene die Befürchtung, er könnte bei einer Zuweisung ins Flüchtlingslager G._______, das nahe der eritreischen Grenze gelegen sei, möglicherweise durch im Grenzgebiet operierende Einheiten des eritreischen Geheimdienstes aufgegriffen und nach Eritrea verschleppt werden. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Im Weiteren weist der Beschwerdeführer als einfacher Deserteur kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuchs seitens der eritreischen Behörden machen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Khartum grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, weil er nicht habe arbeiten dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass er es den Akten zufolge vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb eines Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihm jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen und alsdann Zuflucht in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die schweizerische Vertretung in Khartum und an das BFM Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: