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E-3636/2013

E-3636/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3636/2013 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, Mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der sich in Khartum aufhaltende Beschwerdeführer am 21. November 2010 bei der dortigen Schweizer Vertretung um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2011 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum mitteilte, dass sein Asylgesuch aufgrund einer summarischen Beurteilung abgewiesen werden dürfte und sollte er allenfalls an seinem Asylgesuch festhalten, er innert anzusetzender Frist dazu Stellung nehmen solle, andernfalls darauf nicht eingetreten werde, dass er dazu mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 2. März 2011 Stellung nahm, an seinem Gesuch festhielt und ergänzende Angaben machte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2011 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum aufforderte, innert Frist ergänzende Angaben zu seiner Person und zu seiner Familie sowie zu seinem Aufenthalt in Eritrea zu machen und die Umstände zu seinem Aufenthalt im Sudan konkret darzulegen, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden beziehungsweise sein Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, dass der Beschwerdeführer mit in deutscher Sprache verfasster Eingabe vom 27. Juli 2011 dazu Stellung nahm und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente in Kopie (Identitätskarte, Flüchtlingsausweis des United Nations High Commissioner of Refugees [UNHCR] und Admission Card der Unversität Asmara) einreichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. März 2012 und vom 28. Juni 2012 ergänzende Stellungnahmen in Deutsch einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2012 durch die Schweizerische Botschaft in Khartum nochmals aufforderte, innert Frist ergänzende Angaben zu seinem Aufenthalt im Sudan zu machen sowie Kopien seiner Identitätsausweise und Beweismittel zu seiner Identität und seinen Vorbringen einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 26. November 2012 - Datum Eingang Schweizerische Botschaft - dazu Stellung nahm und seinen Flüchtlingsausweis des UNHCR in Kopie sowie ein Passfoto einreichte, dass sich aus seinem Asylgesuch sowie seinen weiteren Eingaben im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer in B._______ geboren sei und bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt habe, dass er nicht an die Universität zugelassen worden sei, weil er fünf Tage zu spät in den Militärdienst eingerückt sei, dass er im Jahre 2006 aus dem Militärdienst geflüchtet sei und sich bei seiner Familie versteckt habe, um dort zu arbeiten und ihr zu helfen, dass er nach einem Jahr von der eritreischen Militärpolizei aufgespürt, festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er daraufhin nach C._______ versetzt worden sei, um dort Nationaldienst zu leisten, dass, nachdem er im März 2009 in den Sudan geflüchtet sei, er sich vom 2. März 2009 bis am 3. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegereb aufgehalten und ab Juni 2009 in Khartum gelebt und dort illegal gearbeitet habe, dass er im April 2012 an seinem Arbeitsplatz vom sudanesischen Geheimdienst wegen Verdachts, (...), festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er nach zehn Tagen Haft den eritreischen Sicherheitskräften übergeben worden sei, die ihn in Eritrea ins Gefängnis gesteckt hätten, dass ihm anlässlich der Verlegung nach C._______ am 20. Juni 2012 die Flucht nach Khartum gelungen sei, wo er bei Freunden habe wohnen können, dass er aus Furcht, erneut deportiert zu werden, jedoch regelmässig umziehen müsse, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2013 - eröffnet am 13. Mai 2013 - die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Juni 2013 - Datum Posteingang Schweizerische Botschaft - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass auf die Begründung der Vorbringen - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist, aus prozessökonomischen Gründen vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass seine Schilderungen in seinem Asylgesuch sowie in seinen Stellungnahmen darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe erstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden, dass er sich von März bis Juni 2009 im UNHCR-Flüchtlingslager in Shegrab aufgehalten habe und sich dort als Flüchtling habe registrieren lassen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden, dass angesichts seines bereits einjährigen Aufenthalts im Sudan, währenddem ihm keine einreiserelevante Nachteile widerfahren seien, davon auszugehen sei, dass die eritreischen oder sudanesischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an seiner Person hätten, dass der Beschwerdeführer zudem kein geeignetes Risikoprofil aufweise, welches eine erneute Verschleppung nach Eritrea oder eine Entführung begründen könnte, dass der Beschwerdeführer zudem weder über nahe Verwandte noch über Bezugspersonen in der Schweiz verfüge, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden hatte, dass zur dargelegten Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wie seine Freunde, bei welchen er gewohnt habe, von den sudanesischen oder eritreischen Behörden verfolgt, festgenommen und inhaftiert zu werden, festzuhalten ist, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012) und der Beschwerdeführer im Übrigen aufgrund seiner Vorbringen kein Profil aufweist, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der sudanesischen oder der eritreischen Behörden machen würde, dass ferner festzuhalten ist, dass davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, dass aber seitens des Beschwerdeführers lediglich Schwierigkeiten geltend gemacht werden, welche mit seinem illegalen Aufenthalt in Khartum zusammenhängen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, dass er sich jedoch eigenen Angaben gemäss vom 2. März 2009 bis am 3. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten hat, dort vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt worden ist, bevor er nach Khartum gezogen ist, dass es ihm demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass ergänzend festzuhalten ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen, sondern sich im Flüchtlingslager aufzuhalten haben, welchem sie zugeteilt wurden, dass es ihm zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM zu verweisen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb eines Flüchtlingscamps schliesslich auf eine gewisse Selbstständigkeit seinerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, er verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht und der Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass somit im Sinne der Praxis die Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer somit die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: