Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die (angebliche) Schwester des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) beim BFM für ihren Bruder - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Libyen aufhielt - ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens ein. B. Mit Schreiben vom 18. August 2011 teilte das Bundesamt der Schwester des Beschwerdeführers mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung durch die schweizerische Vertretung stattfinden, da in Libyen zurzeit keine solche bestehe. Das BFM unterbreitete der Schwester des Beschwerdeführers gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Die Schwester des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 12. September 2011 zum Fragenkatalog des BFM Stellung. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers beim BFM nach dem Verfahrensstand und teilte unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (wieder) in den Sudan gereist sei und gesundheitliche Probleme habe. E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unterbreitete das BFM der Schwester des Beschwerdeführers Fragen zu dessen Aufenthalt im Sudan. F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 beantwortete die Schwester des Beschwerdeführers die vom BFM gestellten Fragen und reichte Kopien der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eines Arztberichtes vom (...) ein. Sie erklärte zudem, dass der Beschwerdeführer seinen Flüchtlingsausweis verloren habe. G. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer (beziehungsweise seine Schwester) in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass er sich seit dem Jahr 2006 in Sawa aufgehalten habe. Wegen kritischer Äusserungen sei er im Februar 2007 für sechs Monate inhaftiert worden und habe danach Zwangsarbeit verrichten müssen. Nach einem missglückten Fluchtversuch im Juli 2007 sei er erneut festgenommen und im Gefängnis misshandelt worden. Ende 2007 respektive anfangs 2008 habe er in den Sudan fliehen können. Er sei aber unter anderem aus Angst, nach Eritrea verschleppt oder deportiert zu werden, weiter nach Libyen gereist. Dort habe er sich von Mai 2009 bis zu seiner Rückkehr in den Sudan Ende 2011 aufgehalten. Zur Zeit lebe er in Khartum mit mehreren eritreischen Flüchtlingen zusammen. Er könne jedoch nicht im Sudan bleiben, weil er keine Arbeit finden könne und die Gefahr bestehe, festgenommen zu werden. Zudem leide er an Herzproblemen und Rückenschmerzen. H. Mit Verfügung vom 15. März 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. I. Mit Urteil D-1944/2012 vom 5. Juli 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht - auf Beschwerde vom 11. April 2012 hin - die Verfügung vom 15. März 2012 auf und wies die Sache (mangels einer klar dem Beschwerdeführer zurechenbaren Willensäusserung bezüglich der Einreichung eines Asylgesuchs) zur Neubeurteilung an das BFM zurück. J. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (recte: 30. August 2012) forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seinen Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bis zum 30. September 2012 klar zu manifestieren und dabei auch auf die in den Schreiben vom 16. August 2011 (recte: 18. August 2011) und vom 1. Februar 2012 gestellten Fragen sowie die aktuelle Situation einzugehen. K. Mit Eingabe vom 21. September 2012 liess der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vollmacht zugunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin sowie eines von ihm unterzeichneten Asylgesuchs (beides vom 17. September 2012) einreichen. Seinen bisherigen Vorbringen fügte der Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 17. September 2012 an, dass er mangels finanzieller Mittel keine Möglichkeit habe, seine schweren Herzprobleme und Rückenschmerzen im Sudan (weiter) behandeln zu lassen. Er verlasse aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sowie wegen seiner Angst, von der sudanesischen Polizei inhaftiert und deportiert zu werden, sein Zimmer fast nie mehr. Es sei ihm (so) nicht möglich, im Sudan seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Da er vor Ort keine Verwandten habe, sei er ganz auf sich alleine gestellt. L. Mit Verfügung vom 6. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. M. Mit Eingabe vom 21. November 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung vom 6. November 2012 sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Am 27. November 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetztes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist - wie bereits im Urteil D-1944/2012 vom 5. Juli 2012 festgehalten - nicht massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe vom 18. März 2011 wurde daher zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
E. 4.3 Vorliegend konnte eine Befragung des Beschwerdeführers nicht stattfinden, weil die schweizerische Vertretung in Libyen aus Sicherheitsgründen geschlossen war. Der Schwester des Beschwerdeführers wurde daher - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit den Einladungen (18. August 2011, 1. Februar 2012, 30. August 2012) zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).
E. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
E. 6.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (und dessen Schwester) liessen zwar darauf schliessen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, doch lebe er jetzt im Sudan. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Offensichtlich lebe der Beschwerdeführer nach wie vor in Khartum, ohne bisher beim UNHCR um Schutz ersucht zu haben. Es sei ihm indessen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe augenscheinlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Den Akten seien zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung seiner Herzprobleme und Rückenschmerzen vom (...) nicht adäquat gewesen sei respektive er eine ärztliche Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet sei. Es sei im Übrigen unplausibel, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, sich im Sudan behandeln zu lassen und er aus Angst vor den sudanesischen Behörden sein Zimmer fast nie mehr verlasse. Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie er so seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, wenn er ganz auf sich allein gestellt sei, sei es realitätsfremd, dass er sich angesichts seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme und seiner grossen Sicherheitsbedenken bisher nicht beim UNHCR gemeldet habe. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsausweises weiter nach Khartum ziehen. Wenn sie dort eine kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Khartum in Verbindung setzen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe er daher durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Er müsse sich dazu allerdings beim UNHCR oder COR in Khartum melden. Damit wäre es ihm auch möglich, die behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten mit entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen. Dies sei aber bisher nicht erfolgt. Zudem sei auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft im Sudan zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtern würde. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Sodann seien auch die gesetzliche Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
E. 6.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und Erwägungen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Flüchtlingen im Sudan zitiert (E-4417/2011 vom 9. Februar 2012). Weiter wird geltend gemacht, dass die Lage des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als schwerkranker Flüchtling derjenigen von unbegleiteten und deswegen unter prekären Bedingungen lebenden Frauen gleichgestellt werden könne, bezüglich welcher das Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet habe. Sodann wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits einen Versuch unternommen habe, das UNHCR zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er müsse sich zwecks Registrierung nach Shegerab (Flüchtlingslager) begeben, was allerdings aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes schlicht unmöglich sei. Die Beziehungsnähe zur Schweiz, wo seine Schwester mit seiner Nichte und seinem Neffen leben würde, sei zudem viel grösser als diejenige zum Sudan.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen (sofern dies nicht bereits geschehen ist [vgl. die Angaben seiner Schwester in der Eingabe vom 16. Februar 2012, insbesondere der Hinweis auf den Verlust des Flüchtlingsausweises]) und sich unter den Schutz des UNHCR stellen kann, womit namentlich seine medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen einzigen Arztbericht (vom [...]) zu seinen (angeblich) schweren Herzproblemen und Rückenschmerzen eingereicht hat. Diesem Arztbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Arzt unter anderem wegen Rückenschmerzen aufgesucht hat. Herzprobleme werden im Bericht dagegen nicht erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Schwester bereits zu jenem Zeitpunkt darunter gelitten haben soll (vgl. BFM Akten A 6/1). Der Arzt diagnostizierte eine Helicobacter pylori-Infektion und verschrieb dem Beschwerdeführer eine siebentägige medikamentöse Behandlung. Aufgrund dieser Diagnose, der verschriebenen Medikamente (vor allem auch dem Fehlen von Schmerzmitteln) und der Bemerkung im Arztbericht, wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers bereits etwas verbessert habe ("He ist still under follow, though he shows some improvement.") ist nicht von einer so schweren Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan (Registrierung beim dortigen UNHCR, Zuflucht in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager) unzumutbar erscheinen würde. Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers, nach Eritrea deportiert zu werden, ist festzuhalten, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritreischen Behörden machen würde.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag seine in der Schweiz sich aufhaltende Schwester (mit ihren Kindern) keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt ableiten, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das BFM hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 8 Das BFM lehnte in der angefochtenen Verfügung auch eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ab (vgl. Bst. L vorstehend), obwohl hierzu - mangels entsprechenden Gesuchs - kein Anlass bestand. Den diesbezüglichen Erwägungen des BFM wird auf Beschwerdeebene jedoch nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Parteikostenentschädigung" aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt hinreichend selbst zu vertreten, weshalb eine Rechtsvertretung notwendig sei und es werde ein Antrag auf Parteikostenentschädigung gestellt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine Rechtsvertreterin mit diesen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stellte. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb mangels Notwendigkeit nicht stattgegeben.
E. 10.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten.
E. 10.4 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6057/2012 Urteil vom 24. Dezember 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die (angebliche) Schwester des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) beim BFM für ihren Bruder - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Libyen aufhielt - ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens ein. B. Mit Schreiben vom 18. August 2011 teilte das Bundesamt der Schwester des Beschwerdeführers mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung durch die schweizerische Vertretung stattfinden, da in Libyen zurzeit keine solche bestehe. Das BFM unterbreitete der Schwester des Beschwerdeführers gleichzeitig eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Die Schwester des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 12. September 2011 zum Fragenkatalog des BFM Stellung. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers beim BFM nach dem Verfahrensstand und teilte unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (wieder) in den Sudan gereist sei und gesundheitliche Probleme habe. E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unterbreitete das BFM der Schwester des Beschwerdeführers Fragen zu dessen Aufenthalt im Sudan. F. Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 beantwortete die Schwester des Beschwerdeführers die vom BFM gestellten Fragen und reichte Kopien der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eines Arztberichtes vom (...) ein. Sie erklärte zudem, dass der Beschwerdeführer seinen Flüchtlingsausweis verloren habe. G. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer (beziehungsweise seine Schwester) in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass er sich seit dem Jahr 2006 in Sawa aufgehalten habe. Wegen kritischer Äusserungen sei er im Februar 2007 für sechs Monate inhaftiert worden und habe danach Zwangsarbeit verrichten müssen. Nach einem missglückten Fluchtversuch im Juli 2007 sei er erneut festgenommen und im Gefängnis misshandelt worden. Ende 2007 respektive anfangs 2008 habe er in den Sudan fliehen können. Er sei aber unter anderem aus Angst, nach Eritrea verschleppt oder deportiert zu werden, weiter nach Libyen gereist. Dort habe er sich von Mai 2009 bis zu seiner Rückkehr in den Sudan Ende 2011 aufgehalten. Zur Zeit lebe er in Khartum mit mehreren eritreischen Flüchtlingen zusammen. Er könne jedoch nicht im Sudan bleiben, weil er keine Arbeit finden könne und die Gefahr bestehe, festgenommen zu werden. Zudem leide er an Herzproblemen und Rückenschmerzen. H. Mit Verfügung vom 15. März 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. I. Mit Urteil D-1944/2012 vom 5. Juli 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht - auf Beschwerde vom 11. April 2012 hin - die Verfügung vom 15. März 2012 auf und wies die Sache (mangels einer klar dem Beschwerdeführer zurechenbaren Willensäusserung bezüglich der Einreichung eines Asylgesuchs) zur Neubeurteilung an das BFM zurück. J. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (recte: 30. August 2012) forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seinen Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bis zum 30. September 2012 klar zu manifestieren und dabei auch auf die in den Schreiben vom 16. August 2011 (recte: 18. August 2011) und vom 1. Februar 2012 gestellten Fragen sowie die aktuelle Situation einzugehen. K. Mit Eingabe vom 21. September 2012 liess der Beschwerdeführer eine Kopie einer Vollmacht zugunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin sowie eines von ihm unterzeichneten Asylgesuchs (beides vom 17. September 2012) einreichen. Seinen bisherigen Vorbringen fügte der Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 17. September 2012 an, dass er mangels finanzieller Mittel keine Möglichkeit habe, seine schweren Herzprobleme und Rückenschmerzen im Sudan (weiter) behandeln zu lassen. Er verlasse aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sowie wegen seiner Angst, von der sudanesischen Polizei inhaftiert und deportiert zu werden, sein Zimmer fast nie mehr. Es sei ihm (so) nicht möglich, im Sudan seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Da er vor Ort keine Verwandten habe, sei er ganz auf sich alleine gestellt. L. Mit Verfügung vom 6. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. M. Mit Eingabe vom 21. November 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung vom 6. November 2012 sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Am 27. November 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetztes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist - wie bereits im Urteil D-1944/2012 vom 5. Juli 2012 festgehalten - nicht massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe vom 18. März 2011 wurde daher zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 4.3 Vorliegend konnte eine Befragung des Beschwerdeführers nicht stattfinden, weil die schweizerische Vertretung in Libyen aus Sicherheitsgründen geschlossen war. Der Schwester des Beschwerdeführers wurde daher - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit den Einladungen (18. August 2011, 1. Februar 2012, 30. August 2012) zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (und dessen Schwester) liessen zwar darauf schliessen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, doch lebe er jetzt im Sudan. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Offensichtlich lebe der Beschwerdeführer nach wie vor in Khartum, ohne bisher beim UNHCR um Schutz ersucht zu haben. Es sei ihm indessen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer habe augenscheinlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Den Akten seien zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung seiner Herzprobleme und Rückenschmerzen vom (...) nicht adäquat gewesen sei respektive er eine ärztliche Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet sei. Es sei im Übrigen unplausibel, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, sich im Sudan behandeln zu lassen und er aus Angst vor den sudanesischen Behörden sein Zimmer fast nie mehr verlasse. Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie er so seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, wenn er ganz auf sich allein gestellt sei, sei es realitätsfremd, dass er sich angesichts seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme und seiner grossen Sicherheitsbedenken bisher nicht beim UNHCR gemeldet habe. Er habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügten und sich nicht in einem Lager aufhielten, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsausweises weiter nach Khartum ziehen. Wenn sie dort eine kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Khartum in Verbindung setzen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe er daher durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Er müsse sich dazu allerdings beim UNHCR oder COR in Khartum melden. Damit wäre es ihm auch möglich, die behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten mit entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen. Dies sei aber bisher nicht erfolgt. Zudem sei auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft im Sudan zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtern würde. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Sodann seien auch die gesetzliche Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 6.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt und Erwägungen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Flüchtlingen im Sudan zitiert (E-4417/2011 vom 9. Februar 2012). Weiter wird geltend gemacht, dass die Lage des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als schwerkranker Flüchtling derjenigen von unbegleiteten und deswegen unter prekären Bedingungen lebenden Frauen gleichgestellt werden könne, bezüglich welcher das Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet habe. Sodann wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits einen Versuch unternommen habe, das UNHCR zu kontaktieren. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, er müsse sich zwecks Registrierung nach Shegerab (Flüchtlingslager) begeben, was allerdings aufgrund seines prekären Gesundheitszustandes schlicht unmöglich sei. Die Beziehungsnähe zur Schweiz, wo seine Schwester mit seiner Nichte und seinem Neffen leben würde, sei zudem viel grösser als diejenige zum Sudan. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen (sofern dies nicht bereits geschehen ist [vgl. die Angaben seiner Schwester in der Eingabe vom 16. Februar 2012, insbesondere der Hinweis auf den Verlust des Flüchtlingsausweises]) und sich unter den Schutz des UNHCR stellen kann, womit namentlich seine medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen einzigen Arztbericht (vom [...]) zu seinen (angeblich) schweren Herzproblemen und Rückenschmerzen eingereicht hat. Diesem Arztbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Arzt unter anderem wegen Rückenschmerzen aufgesucht hat. Herzprobleme werden im Bericht dagegen nicht erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Schwester bereits zu jenem Zeitpunkt darunter gelitten haben soll (vgl. BFM Akten A 6/1). Der Arzt diagnostizierte eine Helicobacter pylori-Infektion und verschrieb dem Beschwerdeführer eine siebentägige medikamentöse Behandlung. Aufgrund dieser Diagnose, der verschriebenen Medikamente (vor allem auch dem Fehlen von Schmerzmitteln) und der Bemerkung im Arztbericht, wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers bereits etwas verbessert habe ("He ist still under follow, though he shows some improvement.") ist nicht von einer so schweren Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan (Registrierung beim dortigen UNHCR, Zuflucht in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager) unzumutbar erscheinen würde. Bezüglich der Angst des Beschwerdeführers, nach Eritrea deportiert zu werden, ist festzuhalten, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5845/2012 vom 29. November 2012). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritreischen Behörden machen würde. 7.2 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag seine in der Schweiz sich aufhaltende Schwester (mit ihren Kindern) keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt ableiten, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das BFM hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Das BFM lehnte in der angefochtenen Verfügung auch eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ab (vgl. Bst. L vorstehend), obwohl hierzu - mangels entsprechenden Gesuchs - kein Anlass bestand. Den diesbezüglichen Erwägungen des BFM wird auf Beschwerdeebene jedoch nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Parteikostenentschädigung" aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Rechtsstandpunkt hinreichend selbst zu vertreten, weshalb eine Rechtsvertretung notwendig sei und es werde ein Antrag auf Parteikostenentschädigung gestellt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine Rechtsvertreterin mit diesen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stellte. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wird deshalb mangels Notwendigkeit nicht stattgegeben. 10.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten. 10.4 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: