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E-2163/2013

E-2163/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2010 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um die Gewährung von Asyl nach. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte das BFM ihm mit, Personen eritreischer Staatsangehörigkeit, die sich im Sudan aufhielten, würden durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert, könnten in Flüchtlingscamps unterkommen und würden durch das UNHCR und die sudanesischen Behörden versorgt. Es könne daher begründeterweise davon ausgegangen werden, dass sie im Sudan verbleiben könnten. Asylgesuche solcher Personen würden deshalb in der Regel abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werde Frist angesetzt, um sein Festhalten am Asylgesuch geltend zu machen, ansonsten das Verfahren abgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2010 erklärte dieser sein Festhalten am Gesuch. Daraufhin teilte die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2011 unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte sie den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Eritrea, das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten und die Situation im Sudan. Ferner forderte sie ihn auf, Kopien seiner Identitätskarte und seines Flüchtlingsausweises zu den Akten zu reichen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 11. August 2011 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers traf am 9. August 2011 bei der Botschaft ein. B. In seinen schriftlichen Eingaben vom 24. August 2010, vom 12. Dezember 2010 und vom 9. August 2011 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am (...) 1997 in seinem Heimatland den Militärdienst angetreten, den er ab dem (...) 1999 beim Einwohneramt B._______ fortgesetzt habe. Kurz darauf sei er durch die eritreischen Militärkräfte grundlos verdächtigt worden, jungen Landsleuten zur Flucht in den Sudan zu verhelfen. Aufgrund dieser Anschuldigung sei er am (...) 1999 nach Kassala (Sudan) geflüchtet, wo er in einem gemieteten Häuschen gelebt habe, bis er im (...) 2002 durch die sudanesischen Sicherheitsbehörden nach Eritrea deportiert worden sei. Zunächst hätten ihn die eritreischen Behörden in B._______ und anschliessend vom (...) 2002 bis zum (...) 2005 in der Haftanstalt "C._______" gefangen gehalten und gefoltert. Er sei misshandelt worden, habe kein sauberes Trinkwasser erhalten, zu wenig zu essen gehabt und sei medizinisch nicht betreut worden. Als sein Gesundheitszustand sich derart verschlechtert habe, dass er dem Tod nahe gewesen sei, sei er gegen die Einsetzung eines Onkels als Bürgen in ein Spital in Asmara verlegt worden und habe sich dort vom (...) bis zum (...) 2005 aufgehalten. Anschliessend habe ihm (...) illegalerweise erlaubt, seine Familie in B._______ zu besuchen. In jener Zeit habe er erfahren, dass sein Onkel beabsichtige, sich in den Sudan beziehungsweise nach Äthiopien abzusetzen. Darin habe er (Beschwerdeführer) seine Chance zur Flucht gesehen. Am (...) 2006 sei er ein zweites Mal illegal in den Sudan gereist und habe sich in Khartum niedergelassen. Seither lebe er in ständiger Angst vor einer erneuten Deportation, zu der die sudanesischen Behörden offensichtlich in der Lage seien; auch in jüngster Zeit seien 25 Eritreer deportiert worden. Aus diesem Grunde könne er nicht im Sudan bleiben. Die Unterstützung des UNHCR im Sudan würde nicht im notwendigen Masse Erfolg zeigen. Er selber habe zwischen (...) 2009 und (...) 2011 im Flüchtlingscamp D._______ gelebt, bevor er wieder nach Khartum gezogen sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die sudanesischen Behörden korrupt seien und in den Flüchtlingslagern nicht genügend Nahrung und Decken zur Verfügung stehen würden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens (...) vom (...) 2005 betreffend seine Haftentlassung (samt englischer Übersetzung) und Kopien seines UNHCR-Flüchtlingsausweises sowie verschiedener fremdsprachiger Ausweise zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. September 2012 - eröffnet am 3. März 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Beschwerde vom 17. März 2013 samt mehreren Beilagen an die schweizerische Botschaft in Khartum, welche die Eingabe via das BFM an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Darin wird sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Gewährung von Asyl ersucht. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Dokument betreffend eine medizinische Untersuchung sowie ein Rezept einer Klinik zu den Akten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Diese ging gemäss Eingangsstempel am 7. April 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung am 3. März 2013 eröffnet (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/2). Die 30-tägige Beschwerdeschrift (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) wäre somit am 2. April 2013 abgelaufen. Nach Art. 21 Abs. 1 AsylG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden, womit ein Beschwerdeeingang bei der Botschaft am 7. April 2013 grundsätzlich verspätet wäre. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vertretung in Khartum ergaben indes, dass diese nach den Osterfeiertagen für eritreische Staatsangehörige erst am 7. April 2013 wieder geöffnet war. Aus diesem Grunde ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).

E. 5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen in seinem Asylgesuch sowie in den Stellungnahmen vom 13. Dezember 2010 und vom 9. August 2011 würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Indes bestehe aktuell offensichtlich kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden mehr, welches ihn im Sudan bedrohen könnte. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er habe sich im Sudan durch das UNHCR beziehungsweise den sudanesischen Commissioner for Refugees (COR) als Flüchtling registrieren lassen und sei anschliessend nach Khartum gezogen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan habe er angegeben, es bestehe die Gefahr, dass er erneut nach Eritrea deportiert werde, wo er sich vor einer sofortigen Tötung fürchten würde. Dafür würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Flüchtlinge, die im Sudan durch das UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sollte die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich kritisch sein, sei es ihm zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum im Falle des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar sei. Zudem könne er sich auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Seine Befürchtung, erneut nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Die geltend gemachte Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 liege lange Zeit zurück, und seit der Rückkehr in den Sudan im Jahre 2006 sei er offensichtlich unbehelligt geblieben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Zudem gebe es keine konkreten individuellen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Seinen Angaben zufolge würden schliesslich keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen in der Schweiz leben, und es seien keine Hinweise auf sonstige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich.

E. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, infolge der im eritreischen Gefängnis erlittenen Folter leide er an einer Erkrankung der (...), welche sich mangels (adäquater) medizinischer Behandlung verschlechtert habe. Die Gefangennahme, Folter und seine gesundheitlichen Probleme seien Folge der von den sudanesischen Behörden vorgenommenen Deportation nach Eritrea. Er sei im Sudan daher nicht sicher, und im Falle einer erneuten Abschiebung sei sein Leben in Gefahr. Seit seiner Rückkehr in den Sudan im Jahre 2006 lebe er in einer schlechten und risikoreichen Situation ohne Schutz. Er befürchte ständig, von der sudanesischen oder eritreischen Regierung entführt zu werden. Im Flüchtlingscamp könne er nicht leben, da dieses nicht sicher sei und zurzeit Menschenhändler dort lebende Flüchtlinge entführen würden, was bereits zu Todesopfern geführt habe. Er sei daher auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen und verfüge mit seinem im Kanton E._______ lebenden engen Freund, F._______ (N [...]), über einen Bezug zur Schweiz.

E. 7 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang 2006, somit seit mehr als sieben Jahren, im Sudan und konnte dort seither unbehelligt leben. Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise, ihm drohe eine Rückführung nach Eritrea. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Obschon in letzter Zeit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Seine subjektive Furcht erweist sich daher als objektiv unbegründet. Der Beschwerdeführer lebt seit über zwei Jahren ausserhalb der Flüchtlingslager in Khartum und ist gemäss eigenen Angaben mit einer (...) verheiratet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Arbeit in einem (...) (vgl. die Eingabe vom 9. August 2011 S. 3), was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Er befindet sich somit nicht in einer existenziellen Notlage. Des Weiteren war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit beim UNHCR im Sudan als Flüchtling gemeldet (vgl. die Kopie der "temporary card" vom [...] 2010, Beilage zur Eingabe vom 9. August 2011) und es ist ihm zuzumuten, bei Bedarf erneut dessen Schutz in Anspruch nehmen. Daher vermag er die Regelvermutung, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 5.3 vorangehend). Die Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der (...) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Arztbericht zu den Akten reichte, in welchem eine Diagnose gestellt und über die notwendige Behandlung Auskunft gegeben würde. Die eingereichten Dokumente (Formular betreffend eine medizinische Untersuchung sowie ein Rezept) legen den Schluss nahe, dass er Zugang zu grundlegenden medizinischen Leistungen und Medikamenten hat. Zudem hat er bei Bedarf die Möglichkeit, sich erneut unter den Schutz des UNHCR zu stellen, womit seine medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet wäre (vgl. das Urteil D-6057/2012 vom 24. Dezember 2012 E. 7.1). Ein weiterer Verbleib im Sudan erscheint jedenfalls aufgrund der vorgebrachten Erkrankung nicht als unzumutbar. Der erstmals auf Beschwerdeebene angeführte Bezug zur Schweiz durch den im Kanton E._______ wohnhaften Freund stellt keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt dar, der in einer Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll. Er hat aufgrund des langjährigen Aufenthalts und mit seiner Ehefrau wesentlich stärkere Anknüpfungspunkte zum Sudan. Daher erweist sich ein Verbleib in seinem Aufenthaltsstaat auch unter diesem Aspekt als zumutbar. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit zutreffender Begründung feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2163/2013 Urteil vom 6. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, ersuchte mit Schreiben vom 21. August 2010 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um die Gewährung von Asyl nach. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte das BFM ihm mit, Personen eritreischer Staatsangehörigkeit, die sich im Sudan aufhielten, würden durch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert, könnten in Flüchtlingscamps unterkommen und würden durch das UNHCR und die sudanesischen Behörden versorgt. Es könne daher begründeterweise davon ausgegangen werden, dass sie im Sudan verbleiben könnten. Asylgesuche solcher Personen würden deshalb in der Regel abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werde Frist angesetzt, um sein Festhalten am Asylgesuch geltend zu machen, ansonsten das Verfahren abgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2010 erklärte dieser sein Festhalten am Gesuch. Daraufhin teilte die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2011 unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte sie den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Eritrea, das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten und die Situation im Sudan. Ferner forderte sie ihn auf, Kopien seiner Identitätskarte und seines Flüchtlingsausweises zu den Akten zu reichen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 11. August 2011 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers traf am 9. August 2011 bei der Botschaft ein. B. In seinen schriftlichen Eingaben vom 24. August 2010, vom 12. Dezember 2010 und vom 9. August 2011 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am (...) 1997 in seinem Heimatland den Militärdienst angetreten, den er ab dem (...) 1999 beim Einwohneramt B._______ fortgesetzt habe. Kurz darauf sei er durch die eritreischen Militärkräfte grundlos verdächtigt worden, jungen Landsleuten zur Flucht in den Sudan zu verhelfen. Aufgrund dieser Anschuldigung sei er am (...) 1999 nach Kassala (Sudan) geflüchtet, wo er in einem gemieteten Häuschen gelebt habe, bis er im (...) 2002 durch die sudanesischen Sicherheitsbehörden nach Eritrea deportiert worden sei. Zunächst hätten ihn die eritreischen Behörden in B._______ und anschliessend vom (...) 2002 bis zum (...) 2005 in der Haftanstalt "C._______" gefangen gehalten und gefoltert. Er sei misshandelt worden, habe kein sauberes Trinkwasser erhalten, zu wenig zu essen gehabt und sei medizinisch nicht betreut worden. Als sein Gesundheitszustand sich derart verschlechtert habe, dass er dem Tod nahe gewesen sei, sei er gegen die Einsetzung eines Onkels als Bürgen in ein Spital in Asmara verlegt worden und habe sich dort vom (...) bis zum (...) 2005 aufgehalten. Anschliessend habe ihm (...) illegalerweise erlaubt, seine Familie in B._______ zu besuchen. In jener Zeit habe er erfahren, dass sein Onkel beabsichtige, sich in den Sudan beziehungsweise nach Äthiopien abzusetzen. Darin habe er (Beschwerdeführer) seine Chance zur Flucht gesehen. Am (...) 2006 sei er ein zweites Mal illegal in den Sudan gereist und habe sich in Khartum niedergelassen. Seither lebe er in ständiger Angst vor einer erneuten Deportation, zu der die sudanesischen Behörden offensichtlich in der Lage seien; auch in jüngster Zeit seien 25 Eritreer deportiert worden. Aus diesem Grunde könne er nicht im Sudan bleiben. Die Unterstützung des UNHCR im Sudan würde nicht im notwendigen Masse Erfolg zeigen. Er selber habe zwischen (...) 2009 und (...) 2011 im Flüchtlingscamp D._______ gelebt, bevor er wieder nach Khartum gezogen sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die sudanesischen Behörden korrupt seien und in den Flüchtlingslagern nicht genügend Nahrung und Decken zur Verfügung stehen würden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens (...) vom (...) 2005 betreffend seine Haftentlassung (samt englischer Übersetzung) und Kopien seines UNHCR-Flüchtlingsausweises sowie verschiedener fremdsprachiger Ausweise zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. September 2012 - eröffnet am 3. März 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Beschwerde vom 17. März 2013 samt mehreren Beilagen an die schweizerische Botschaft in Khartum, welche die Eingabe via das BFM an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Darin wird sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Gewährung von Asyl ersucht. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Dokument betreffend eine medizinische Untersuchung sowie ein Rezept einer Klinik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Diese ging gemäss Eingangsstempel am 7. April 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung am 3. März 2013 eröffnet (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/2). Die 30-tägige Beschwerdeschrift (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) wäre somit am 2. April 2013 abgelaufen. Nach Art. 21 Abs. 1 AsylG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden, womit ein Beschwerdeeingang bei der Botschaft am 7. April 2013 grundsätzlich verspätet wäre. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vertretung in Khartum ergaben indes, dass diese nach den Osterfeiertagen für eritreische Staatsangehörige erst am 7. April 2013 wieder geöffnet war. Aus diesem Grunde ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen in seinem Asylgesuch sowie in den Stellungnahmen vom 13. Dezember 2010 und vom 9. August 2011 würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Indes bestehe aktuell offensichtlich kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden mehr, welches ihn im Sudan bedrohen könnte. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er habe sich im Sudan durch das UNHCR beziehungsweise den sudanesischen Commissioner for Refugees (COR) als Flüchtling registrieren lassen und sei anschliessend nach Khartum gezogen. Hinsichtlich der Unmöglichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan habe er angegeben, es bestehe die Gefahr, dass er erneut nach Eritrea deportiert werde, wo er sich vor einer sofortigen Tötung fürchten würde. Dafür würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Flüchtlinge, die im Sudan durch das UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sollte die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich kritisch sein, sei es ihm zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum im Falle des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar sei. Zudem könne er sich auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Seine Befürchtung, erneut nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Die geltend gemachte Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 liege lange Zeit zurück, und seit der Rückkehr in den Sudan im Jahre 2006 sei er offensichtlich unbehelligt geblieben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Zudem gebe es keine konkreten individuellen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Seinen Angaben zufolge würden schliesslich keine nahen Verwandten oder andere Bezugspersonen in der Schweiz leben, und es seien keine Hinweise auf sonstige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, infolge der im eritreischen Gefängnis erlittenen Folter leide er an einer Erkrankung der (...), welche sich mangels (adäquater) medizinischer Behandlung verschlechtert habe. Die Gefangennahme, Folter und seine gesundheitlichen Probleme seien Folge der von den sudanesischen Behörden vorgenommenen Deportation nach Eritrea. Er sei im Sudan daher nicht sicher, und im Falle einer erneuten Abschiebung sei sein Leben in Gefahr. Seit seiner Rückkehr in den Sudan im Jahre 2006 lebe er in einer schlechten und risikoreichen Situation ohne Schutz. Er befürchte ständig, von der sudanesischen oder eritreischen Regierung entführt zu werden. Im Flüchtlingscamp könne er nicht leben, da dieses nicht sicher sei und zurzeit Menschenhändler dort lebende Flüchtlinge entführen würden, was bereits zu Todesopfern geführt habe. Er sei daher auf den Schutz der schweizerischen Behörden angewiesen und verfüge mit seinem im Kanton E._______ lebenden engen Freund, F._______ (N [...]), über einen Bezug zur Schweiz.

7. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang 2006, somit seit mehr als sieben Jahren, im Sudan und konnte dort seither unbehelligt leben. Wie das BFM zu Recht feststellte, bestehen keine Hinweise, ihm drohe eine Rückführung nach Eritrea. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Obschon in letzter Zeit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Seine subjektive Furcht erweist sich daher als objektiv unbegründet. Der Beschwerdeführer lebt seit über zwei Jahren ausserhalb der Flüchtlingslager in Khartum und ist gemäss eigenen Angaben mit einer (...) verheiratet. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Arbeit in einem (...) (vgl. die Eingabe vom 9. August 2011 S. 3), was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Er befindet sich somit nicht in einer existenziellen Notlage. Des Weiteren war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit beim UNHCR im Sudan als Flüchtling gemeldet (vgl. die Kopie der "temporary card" vom [...] 2010, Beilage zur Eingabe vom 9. August 2011) und es ist ihm zuzumuten, bei Bedarf erneut dessen Schutz in Anspruch nehmen. Daher vermag er die Regelvermutung, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen (vgl. E. 5.3 vorangehend). Die Einwendungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der (...) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Arztbericht zu den Akten reichte, in welchem eine Diagnose gestellt und über die notwendige Behandlung Auskunft gegeben würde. Die eingereichten Dokumente (Formular betreffend eine medizinische Untersuchung sowie ein Rezept) legen den Schluss nahe, dass er Zugang zu grundlegenden medizinischen Leistungen und Medikamenten hat. Zudem hat er bei Bedarf die Möglichkeit, sich erneut unter den Schutz des UNHCR zu stellen, womit seine medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet wäre (vgl. das Urteil D-6057/2012 vom 24. Dezember 2012 E. 7.1). Ein weiterer Verbleib im Sudan erscheint jedenfalls aufgrund der vorgebrachten Erkrankung nicht als unzumutbar. Der erstmals auf Beschwerdeebene angeführte Bezug zur Schweiz durch den im Kanton E._______ wohnhaften Freund stellt keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt dar, der in einer Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll. Er hat aufgrund des langjährigen Aufenthalts und mit seiner Ehefrau wesentlich stärkere Anknüpfungspunkte zum Sudan. Daher erweist sich ein Verbleib in seinem Aufenthaltsstaat auch unter diesem Aspekt als zumutbar. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM mit zutreffender Begründung feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: