Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Februar 2011 an die Schweizer Botschaft in Khartum ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Söhne sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Jahr 1986 mit ihrem älteren Kind in den Sudan gereist und habe seither mit ihrem Mann in C._______ gelebt, bis dieser im Jahr 1993 gestorben sei. Sie habe dann als Putzfrau gearbeitet, um für die Familie aufzukommen. Da dies nicht ausgereicht habe, habe ihr älterer Sohn die Schule nach der neunten Klasse abbrechen müssen, um sie zu unterstützen. Im Jahr (...) sei ihr zweiter Sohn zur Welt gekommen, dessen Vater aber unmittelbar darauf nach Eritrea zurückgekehrt sei. Sie brauche Hilfe, da sie wolle, dass ihre Kinder eine Ausbildung machen könnten. Nach Eritrea könne sie nicht, da ihrem älteren Sohn dort das gleiche Schicksal wie allen Eritreern drohen würde. Sogar im Sudan fürchte sie stets, dass ihr Sohn entführt oder nach Eritrea ausgeschafft werden könnte. B. Am 15. August 2011 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und setzte ihr Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 14. September 2011 legte die Beschwerdeführerin innert Frist dar, sie habe ihre Heimat im Jahr 1986 mit ihrem älteren Sohn verlassen, um ihr eigenes und das Leben ihres Kindes zu retten, da die Äthiopische Regierung zu dieser Zeit Eritreer festgenommen und getötet habe. Im Sudan habe sie mit ihrem Mann zusammengelebt, welcher sich schon vorher dort aufgehalten habe. Sie hätten im Flüchtlingscamp des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) D._______ gelebt, bis der UNHCR begonnen habe, eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zurückzuschicken. Sie sei gezwungen gewesen, das Camp zu verlassen und lebe seither in C._______. Als der UNHCR im Jahr 2003 die freiwillige Rückkehr nach Eritrea unterstützt habe, sei sie nicht zurückgekehrt, da sie Angst um ihren beinahe zwanzigjährigen Sohn gehabt habe, der dann Militärdienst hätte leisten müssen. Obwohl sie und ihr älterer Sohn arbeiteten, hätten sie nicht genug Geld, um zu überleben. Ihr zweiter Sohn könne keine Schule besuchen, da sie nicht für die Kosten aufkommen könne. Sie habe ausserdem Angst, ihre Söhne könnten nach Eritrea zurückgeschafft werden. Das Leben im Sudan werde immer härter, da alles teurer werde. Sie sei nicht mehr gesund und stark genug, den ganzen Tag zu arbeiten und wolle ihren Kindern die Möglichkeit auf eine Ausbildung und ein Leben ohne Angst vor sudanesischen oder eritreischen Sicherheitskräften ermöglichen. D. Mit Verfügung vom 20. August 2012 (eröffnet am 17. September 2012) lehnte das BFM die Asylgesuche ab und verweigerte den Beschwerdeführerenden die Einreise in die Schweiz. E. Mit am 16. Oktober 2012 bei der Botschaft eingegangener, in Englisch verfasster Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre beiden Kinder.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - formgerecht eingereicht. Sie ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, aus verfahrensökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal sie genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung enthält. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), und es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn. Indessen stellte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausdrücklich auch für ihren zweiten, bereits bei Asylgesuchseinreichung volljährigen Sohn. In der Beschwerde schreibt sie überdies stets von "meinen Kindern". Wenn auch der Nichteinbezug des volljährigen Sohnes in das vorliegende Asylverfahren korrekt war, wäre die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hinzuweisen gewesen. Da jedoch im gesamten Verfahren nichts spezifisches bezüglich diesen Sohn geltend gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass er dieselben Asylgründe geltend gemacht hätte wie die Beschwerdeführenden. Aufgrund des - im Nachfolgenden dargelegten und begründeten - Ausgangs des Verfahrens sind ihm dadurch, dass er kein eigenständiges Asylgesuch gestellt hat und ein solches somit nicht behandelt werden konnte, keine Nachteile erwachsen.
E. 6.1 Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat - um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können - gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben; hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Jahr 1986 in den Sudan eingereist zu sein, wo sie zuerst im UNHCR-Flüchtlingslager D._______ gelebt habe und später nach C._______ gegangen sei. Sie habe ihr Herkunftsland bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 verlassen und sei danach nie mehr dorthin zurückgekehrt. Personen eritreischer Herkunft, die nie in Eritrea gelebt oder Eritrea vor der Unabhängigkeit verlassen hätten, hätten jedoch keine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Bestrafung durch die eritreischen Behörden, da sie nicht wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion belangt werden könnten. Die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea nun zum Wehr- oder Arbeitsdienst eingezogen zu werden, sei ebenfalls nicht asylbeachtlich. Auch würden Personen, die Eritrea vor der Unabhängigkeit verlassen hätten, nicht wegen illegaler Ausreise verfolgt. Im Übrigen sei ihr weiterer Aufenthalt im Sudan angesichts ihres langjährigen Aufenthalts dort offensichtlich zumutbar, so dass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen würden überdies keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche betreffend die Beschwerdeführerin und ihren jüngeren Sohn wie auch die Einreiseanträge seien abzulehnen.
E. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da ihre Kinder dort Gefahr laufen würden, in den Militärdienst eingezogen und misshandelt zu werden. Im Sudan könne sie ihre Religion nicht frei ausüben, dürfe nicht jeden Tag arbeiten und würde von der Polizei verfolgt. Sie habe kein Geld, um ihre Kinder zur Schule zu schicken oder medizinisch versorgen zu lassen. Sie wünsche sich ein Land, wo ein Leben in Frieden und ohne Angst möglich sei und ihre Kinder zur Schule gehen und arbeiten könnten. Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass in der vorinstanzlichen Verfügung fälschlicherweise festgestellt worden sei, sie habe als Fachpflegefrau gearbeitet, während sie als Putzfrau und mit dem Strassenverkauf von Tee den Lebensunterhalt verdient habe.
E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Asylbeachtlichkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint und entsprechend ihre Einreise in die Schweiz verweigert hat.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahre 1986 im Sudan, ihr Sohn seit Geburt. Bei einem solch langjährigen Aufenthalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über einen Aufenthaltstitel im Sudan verfügen - möglicherweise sogar über die Staatsbürgerschaft - und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniessen. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als äusserst gering einzustufen. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Profil von Personen, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin Eritrea schon vor der Unabhängigkeit verlassen hat und somit nicht illegal ausgereist ist. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in C._______ schwierig sind, nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, denn eigenen Angaben zufolge besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, als Putzfrau Geld zu verdienen. Auch ihr bereits volljähriger Sohn gehe einer beruflichen Tätigkeit nach. Ihr Vorbringen, im Sudan könne sie ihre Religion nicht frei ausüben, wird ferner weder näher erläutert noch belegt. Deshalb und aufgrund der Kenntnisse des Gerichts über die Lage im Sudan ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in asylrelevanter Weise in ihrer Religionsausübung eingeschränkt.
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5663/2012 Urteil vom 6. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, und deren Sohn, B._______, Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Februar 2011 an die Schweizer Botschaft in Khartum ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Söhne sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Jahr 1986 mit ihrem älteren Kind in den Sudan gereist und habe seither mit ihrem Mann in C._______ gelebt, bis dieser im Jahr 1993 gestorben sei. Sie habe dann als Putzfrau gearbeitet, um für die Familie aufzukommen. Da dies nicht ausgereicht habe, habe ihr älterer Sohn die Schule nach der neunten Klasse abbrechen müssen, um sie zu unterstützen. Im Jahr (...) sei ihr zweiter Sohn zur Welt gekommen, dessen Vater aber unmittelbar darauf nach Eritrea zurückgekehrt sei. Sie brauche Hilfe, da sie wolle, dass ihre Kinder eine Ausbildung machen könnten. Nach Eritrea könne sie nicht, da ihrem älteren Sohn dort das gleiche Schicksal wie allen Eritreern drohen würde. Sogar im Sudan fürchte sie stets, dass ihr Sohn entführt oder nach Eritrea ausgeschafft werden könnte. B. Am 15. August 2011 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und setzte ihr Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 14. September 2011 legte die Beschwerdeführerin innert Frist dar, sie habe ihre Heimat im Jahr 1986 mit ihrem älteren Sohn verlassen, um ihr eigenes und das Leben ihres Kindes zu retten, da die Äthiopische Regierung zu dieser Zeit Eritreer festgenommen und getötet habe. Im Sudan habe sie mit ihrem Mann zusammengelebt, welcher sich schon vorher dort aufgehalten habe. Sie hätten im Flüchtlingscamp des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) D._______ gelebt, bis der UNHCR begonnen habe, eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zurückzuschicken. Sie sei gezwungen gewesen, das Camp zu verlassen und lebe seither in C._______. Als der UNHCR im Jahr 2003 die freiwillige Rückkehr nach Eritrea unterstützt habe, sei sie nicht zurückgekehrt, da sie Angst um ihren beinahe zwanzigjährigen Sohn gehabt habe, der dann Militärdienst hätte leisten müssen. Obwohl sie und ihr älterer Sohn arbeiteten, hätten sie nicht genug Geld, um zu überleben. Ihr zweiter Sohn könne keine Schule besuchen, da sie nicht für die Kosten aufkommen könne. Sie habe ausserdem Angst, ihre Söhne könnten nach Eritrea zurückgeschafft werden. Das Leben im Sudan werde immer härter, da alles teurer werde. Sie sei nicht mehr gesund und stark genug, den ganzen Tag zu arbeiten und wolle ihren Kindern die Möglichkeit auf eine Ausbildung und ein Leben ohne Angst vor sudanesischen oder eritreischen Sicherheitskräften ermöglichen. D. Mit Verfügung vom 20. August 2012 (eröffnet am 17. September 2012) lehnte das BFM die Asylgesuche ab und verweigerte den Beschwerdeführerenden die Einreise in die Schweiz. E. Mit am 16. Oktober 2012 bei der Botschaft eingegangener, in Englisch verfasster Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihre beiden Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - formgerecht eingereicht. Sie ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, aus verfahrensökonomischen Gründen wurde jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal sie genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung enthält. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), und es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn. Indessen stellte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausdrücklich auch für ihren zweiten, bereits bei Asylgesuchseinreichung volljährigen Sohn. In der Beschwerde schreibt sie überdies stets von "meinen Kindern". Wenn auch der Nichteinbezug des volljährigen Sohnes in das vorliegende Asylverfahren korrekt war, wäre die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hinzuweisen gewesen. Da jedoch im gesamten Verfahren nichts spezifisches bezüglich diesen Sohn geltend gemacht wurde, ist davon auszugehen, dass er dieselben Asylgründe geltend gemacht hätte wie die Beschwerdeführenden. Aufgrund des - im Nachfolgenden dargelegten und begründeten - Ausgangs des Verfahrens sind ihm dadurch, dass er kein eigenständiges Asylgesuch gestellt hat und ein solches somit nicht behandelt werden konnte, keine Nachteile erwachsen. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person muss ihren Heimatstaat - um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können - gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben; hingegen kann eine sich noch in ihrem Heimatstaat befindliche Person verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.b-f S. 129 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin mache geltend, im Jahr 1986 in den Sudan eingereist zu sein, wo sie zuerst im UNHCR-Flüchtlingslager D._______ gelebt habe und später nach C._______ gegangen sei. Sie habe ihr Herkunftsland bereits vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 verlassen und sei danach nie mehr dorthin zurückgekehrt. Personen eritreischer Herkunft, die nie in Eritrea gelebt oder Eritrea vor der Unabhängigkeit verlassen hätten, hätten jedoch keine begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Bestrafung durch die eritreischen Behörden, da sie nicht wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion belangt werden könnten. Die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea nun zum Wehr- oder Arbeitsdienst eingezogen zu werden, sei ebenfalls nicht asylbeachtlich. Auch würden Personen, die Eritrea vor der Unabhängigkeit verlassen hätten, nicht wegen illegaler Ausreise verfolgt. Im Übrigen sei ihr weiterer Aufenthalt im Sudan angesichts ihres langjährigen Aufenthalts dort offensichtlich zumutbar, so dass sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen würden überdies keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche betreffend die Beschwerdeführerin und ihren jüngeren Sohn wie auch die Einreiseanträge seien abzulehnen. 7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, sie könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da ihre Kinder dort Gefahr laufen würden, in den Militärdienst eingezogen und misshandelt zu werden. Im Sudan könne sie ihre Religion nicht frei ausüben, dürfe nicht jeden Tag arbeiten und würde von der Polizei verfolgt. Sie habe kein Geld, um ihre Kinder zur Schule zu schicken oder medizinisch versorgen zu lassen. Sie wünsche sich ein Land, wo ein Leben in Frieden und ohne Angst möglich sei und ihre Kinder zur Schule gehen und arbeiten könnten. Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass in der vorinstanzlichen Verfügung fälschlicherweise festgestellt worden sei, sie habe als Fachpflegefrau gearbeitet, während sie als Putzfrau und mit dem Strassenverkauf von Tee den Lebensunterhalt verdient habe. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Asylbeachtlichkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint und entsprechend ihre Einreise in die Schweiz verweigert hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 8.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Jahre 1986 im Sudan, ihr Sohn seit Geburt. Bei einem solch langjährigen Aufenthalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über einen Aufenthaltstitel im Sudan verfügen - möglicherweise sogar über die Staatsbürgerschaft - und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea geniessen. Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als äusserst gering einzustufen. Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Profil von Personen, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Dies insbesondere, da die Beschwerdeführerin Eritrea schon vor der Unabhängigkeit verlassen hat und somit nicht illegal ausgereist ist. Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in C._______ schwierig sind, nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, denn eigenen Angaben zufolge besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, als Putzfrau Geld zu verdienen. Auch ihr bereits volljähriger Sohn gehe einer beruflichen Tätigkeit nach. Ihr Vorbringen, im Sudan könne sie ihre Religion nicht frei ausüben, wird ferner weder näher erläutert noch belegt. Deshalb und aufgrund der Kenntnisse des Gerichts über die Lage im Sudan ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in asylrelevanter Weise in ihrer Religionsausübung eingeschränkt. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: