opencaselaw.ch

E-730/2014

E-730/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl, welches er am 11. Mai 2012 durch seinen in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder und Rechtsvertreter beim BFM einreichen liess. A.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mit, die Schweizerische Botschaft im Sudan sei seit März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte sie den Beschwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Bekanntgabe von Informationen zu seiner Person und die Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte sie ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schlies­slich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2014 eine Stellungnahme ein. B. In den schriftlichen Eingaben vom 23. April 2012 und vom 3. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in eine Bauernfamilie hineingeboren worden und habe bereits in jungen Jahren auf die Rinder und Ziegen aufgepasst. Seine Familie habe in B._______, einer unsicheren Region an der Grenze zu Äthiopien, gelebt. Am 8. November 2011 sei er auf dem Weg zum Grenzfluss Mereb gewesen und habe plötzlich drei Männer gesehen, die in Richtung der Grenze gelaufen seien. Zwei Stunden später seien Soldaten der Grenzwache deren Fussabdrücken gefolgt und hätten ihn gefragt, woher diese kämen und wohin die Personen gegangen seien. Er habe ihnen berichtet, dass zuvor drei Männer den Weg zur Grenze genommen hätten. Sie hätten ihn gefragt, warum er nicht früher davon erzählt habe und ihn heftig geschlagen. Anschliessend hätten sie ihn in ihr Camp mitgenommen. Dort sei er zunächst mehrfach gefoltert worden. Dann hätten ihn die Soldaten an Beinen und Händen gefesselt und so während zwei Tagen und Nächten ohne Schutz vor Hitze und Kälte sowie ohne Nahrung und Wasser auf dem Boden liegen lassen. Als sie die Fesseln entfernt hätten, hätten sie ihm gedroht, ihn noch viel länger und schlimmer festzuhalten, wenn er sie inskünftig nicht unverzüglich über vorbeigehende Personen informiere. Als er zum Unterstand der Tiere zurückgegangen sei, habe er entdeckt, dass drei Rinder von einer Hyäne gefressen worden und die anderen Tiere im Wald verschwunden seien. Daraufhin habe er sich entschieden, in ein Nachbarland zu fliehen, statt seiner Familie von den Ereignissen zu berichten und sie unglücklich zu sehen. Er sei in der Folge in den Sudan gereist und lebe nun dort in unsicheren Verhältnissen. Zunächst habe er zwei Wochen im Shagarab Refugee Camp verbracht. Aufgrund der zahlreichen Entführungen in dieser Umgebung sei er nach Khartum gegangen, ohne vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) eine Flüchtlingskarte erhalten zu haben. Da er keinen Ausweis habe, würde ihm des Öfteren von Polizisten und zivilen Personen mit der Deportation nach Eritrea gedroht, für den Fall, dass er ihnen kein Geld bezahle. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig; er sei in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und finde kaum Arbeitsstellen, um sich das Leben zu finanzieren. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie, zwei aus Eritrea beziehungsweise dem Sudan abgesendete Briefumschläge und ein Zeugnis des Schuljahres 2010/2011 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014, eröffnet am 1. Februar 2014, verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von asylrelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei oder ihm solche gedroht hätten. Nach seiner zweitägigen Haft sei er wieder freigelassen worden. Zwar sei ihm dabei gedroht worden, dass er erneut inhaftiert würde, falls er passierende Personen nicht melden würde. Jedoch habe er das Land rein vorsorglich verlassen, ohne dass konkrete, auf ihn bezogene Verfolgungshinweise bestanden hätten. Daher sei er im Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen. Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien, seien gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgenommen. Es entspreche nicht der gesetzlichen Logik, im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie dann wieder wegzuweisen seien. Daher erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Erwägungen der Vorinstanz hielt er insbesondere entgegen, es treffe nicht zu, dass er in Eritrea keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei vom eritreischen Militär verhaftet worden und habe jeweils auch Flüchtlinge bei sich beherbergt. Das Land habe er aus Angst vor erneuten Misshandlungen verlassen. Angehörige der Armee wären zweifellos wieder zu ihm gekommen und hätten ihn erneut für seine Handlungen und Unterlassungen bestraft. Der Aufenthalt im Sudan sei für ihn als unbegleiteten Minderjährigen sehr gefährlich und daher unzumutbar. Er lebe illegal in Khartum, sei ständigen Anfeindungen ausgesetzt und habe kaum Geld. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Motivsubstitution und ziehe in Betracht, dessen Vorbringen primär unter dem Aspekt zu würdigen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe, und es ihm zuzumuten sei, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt. F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 27. März 2014 vernehmen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen.

E. 4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.

E. 5.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG - die Rüge der Unangemessenheit - ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1).

E. 5.2 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. a.a.O. E. 5.3 sowie BVGE 2010/54 E. 7.7). Bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes eines Drittstaats handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überprüfbar ist. Mithin hat die neu vorgesehene Kognitionsbeschränkung keine Auswirkung auf die Beurteilung der Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat (vgl. a.a.O. E. 4.3.3 und 7.2.3). Hingegen handelt es sich in Bezug auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dann um einen Ermessensentscheid des BFM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Dies betreffend verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst (vgl. a.a.O. E. 7.2.4 und 7.3).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der angefochtenen Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Schutzgewährung in einem Drittstaat betreffend, nicht gebunden. Es kann diese in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Mit Verfügung vom 7. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Dabei erwog das Gericht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien primär unter dem Aspekt zu würdigen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe. Er halte sich bereits seit über zwei Jahren im Sudan auf und die Gefahr einer Deportation nach Eritrea sei als gering einzustufen. Sodann sei der Beschwerdeführer gesund und befinde sich an der Schwelle zum Erwachsenenleben. Aufgrund dieser Voraussetzungen dürfte er Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden. Überdies könnte ihm sein in der Schweiz lebender Bruder, sofern notwendig, finanzielle Hilfe leisten. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe selbst unter Berücksichtigung des im Inland lebenden Bruders nicht dazu, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe, was einen Asylausschlussgrund darstelle.

E. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer ausführen, er könne nicht im Sudan bleiben. Er sei noch ein Kind und erst (...) Jahre alt. Daher sollte er nicht arbeiten müssen. Zudem spreche er kein Arabisch und finde darum keine Arbeit. Er habe im Sudan im Gegensatz zur Schweiz keine Familienangehörigen und kaum Geld zum Überleben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in früheren Urteilen wiederholt erwogen, es sei für verletzliche Personen aus Eritrea unzumutbar, im Sudan zu verbleiben.

E. 6.3 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er sein Alter nicht mittels Beweismitteln belegt hat. Bei der Asylgesuchstellung gab er als Geburtsdatum den 1. Januar (...) an, während sein Bruder und Rechtsvertreter im Begleitschreiben das rubrizierte Geburtsdatum nannte (vgl. die vorinstanzliche Akte B1/3 S. 1 und 3). Auf dem - zur Feststellung der Identität nicht tauglichen - beigebrachten Schulzeugnis ist für das akademische Jahr 2010/2011 ohne Nennung eines Geburtsdatums ein Alter von (...) Jahren vermerkt. Indes bleibt unklar, ob sich das Alter auf den Beginn oder das Ende des Schuljahres bezieht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab im Rahmen seines Asylverfahrens am 27. November 2008 zu Protokoll, dieser sei etwa (...) Jahre alt (vgl. A1/10 Ziff. 12 S. 4). Nach dieser Angabe wäre der Beschwerdeführer heute über (...) Jahre alt und damit ein Jahr älter als von seinem Bruder im aktuellen Verfahren angegeben. Eine abschliessende Klärung des Alters erübrigt sich indes, da jedenfalls feststeht, dass der Beschwerdeführer - wenn er aktuell noch nicht 18 Jahre alt ist - die Volljährigkeit in naher Zukunft erreichen wird und sich bereits seit über drei Jahren allein im Sudan aufhält, wo er offenbar bisher - mangels anderslautender konkreter Angaben - weitgehend unbehelligt leben konnte. Angesichts dieses längeren Aufenthalts ist davon auszugehen, dass die Hürden für einen zumutbaren Aufenthalt - trotz seiner allfälligen Minderjährigkeit - nicht unüberwindbar sind. Weiter ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht anders als in der Beschwerdeschrift behauptet in ähnlich gelagerten Fällen abschlägige Entscheide des BFM in der Regel geschützt hat (vgl. statt vieler das Urteil D-5442/2013 vom 25. Februar 2014). Aufgrund der Akten ist zudem zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Die von Polizisten und Zivilisten ausgesprochenen Drohungen einer Deportation nach Eritrea erweisen sich für ihn wohl als beängstigend. Indes ist eine derartige Furcht nicht objektiv begründet. Obschon in den vergangenen Jahren von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer weist sodann kein besonderes Profil auf, welches für die sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden bezüglich einer Auslieferung von besonderem Interesse wäre. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste bereits kurz nach der Einreise in den Sudan weiter nach Khartum, wo er - wie viele eritreische Flüchtlinge, die das Flüchtlingslager Shagarab verlassen haben - bis dato unter nicht näher geschilderten Umständen lebt. Dazu führt er einzig aus, das Leben sei hart und beängstigend und es gebe keine Arbeit. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebt, welche für die in Not geratenen Landsleute bereitsteht und gewisse Unterstützung bietet. Der Beschwerdeführer ist jung, mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten gesund und verfügt über eine Schulbildung von acht Jahren (vgl. das eingereichte Schulzeugnis, B2/1). Aufgrund dieser Umstände dürfte er - auch angeblich ohne Arabischkenntnisse - Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden, zumal aus dem eingereichten Zeugnis hervorgeht, dass er in seinem Heimatstaat jedenfalls in der zweiten Amtssprache des Sudans (Englisch) unterrichtet wurde. Dem Beschwerdeführer ist es in den letzten zweieinhalb Jahren trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten gelungen, sich im Sudan ­- dem er in kultureller Hinsicht wesentlich näher stehen dürfte als der Schweiz - durchzuschlagen und ein Auskommen zu finden. Sofern nötig könnte ihm zusätzlich sein seit (...) in der Schweiz lebender Bruder finanziell unter die Arme greifen. Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Daran vermag auch der Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass dem Beschwerdeführer gerade hier der erforderliche Schutz gewährt werden sollte. Jedenfalls hat das BFM sein Ermessen in diesem Zusammenhang nicht fehlerhaft angewendet. Zusammenfassend hat das BFM im Ergebnis zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2 ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-730/2014 Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 23. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl, welches er am 11. Mai 2012 durch seinen in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruder und Rechtsvertreter beim BFM einreichen liess. A.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mit, die Schweizerische Botschaft im Sudan sei seit März 2010 aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte sie den Beschwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Bekanntgabe von Informationen zu seiner Person und die Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte sie ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schlies­slich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2014 eine Stellungnahme ein. B. In den schriftlichen Eingaben vom 23. April 2012 und vom 3. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in eine Bauernfamilie hineingeboren worden und habe bereits in jungen Jahren auf die Rinder und Ziegen aufgepasst. Seine Familie habe in B._______, einer unsicheren Region an der Grenze zu Äthiopien, gelebt. Am 8. November 2011 sei er auf dem Weg zum Grenzfluss Mereb gewesen und habe plötzlich drei Männer gesehen, die in Richtung der Grenze gelaufen seien. Zwei Stunden später seien Soldaten der Grenzwache deren Fussabdrücken gefolgt und hätten ihn gefragt, woher diese kämen und wohin die Personen gegangen seien. Er habe ihnen berichtet, dass zuvor drei Männer den Weg zur Grenze genommen hätten. Sie hätten ihn gefragt, warum er nicht früher davon erzählt habe und ihn heftig geschlagen. Anschliessend hätten sie ihn in ihr Camp mitgenommen. Dort sei er zunächst mehrfach gefoltert worden. Dann hätten ihn die Soldaten an Beinen und Händen gefesselt und so während zwei Tagen und Nächten ohne Schutz vor Hitze und Kälte sowie ohne Nahrung und Wasser auf dem Boden liegen lassen. Als sie die Fesseln entfernt hätten, hätten sie ihm gedroht, ihn noch viel länger und schlimmer festzuhalten, wenn er sie inskünftig nicht unverzüglich über vorbeigehende Personen informiere. Als er zum Unterstand der Tiere zurückgegangen sei, habe er entdeckt, dass drei Rinder von einer Hyäne gefressen worden und die anderen Tiere im Wald verschwunden seien. Daraufhin habe er sich entschieden, in ein Nachbarland zu fliehen, statt seiner Familie von den Ereignissen zu berichten und sie unglücklich zu sehen. Er sei in der Folge in den Sudan gereist und lebe nun dort in unsicheren Verhältnissen. Zunächst habe er zwei Wochen im Shagarab Refugee Camp verbracht. Aufgrund der zahlreichen Entführungen in dieser Umgebung sei er nach Khartum gegangen, ohne vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) eine Flüchtlingskarte erhalten zu haben. Da er keinen Ausweis habe, würde ihm des Öfteren von Polizisten und zivilen Personen mit der Deportation nach Eritrea gedroht, für den Fall, dass er ihnen kein Geld bezahle. Das Leben im Sudan sei sehr schwierig; er sei in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und finde kaum Arbeitsstellen, um sich das Leben zu finanzieren. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie, zwei aus Eritrea beziehungsweise dem Sudan abgesendete Briefumschläge und ein Zeugnis des Schuljahres 2010/2011 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014, eröffnet am 1. Februar 2014, verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von asylrelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei oder ihm solche gedroht hätten. Nach seiner zweitägigen Haft sei er wieder freigelassen worden. Zwar sei ihm dabei gedroht worden, dass er erneut inhaftiert würde, falls er passierende Personen nicht melden würde. Jedoch habe er das Land rein vorsorglich verlassen, ohne dass konkrete, auf ihn bezogene Verfolgungshinweise bestanden hätten. Daher sei er im Zeitpunkt der Ausreise nicht Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen. Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien, seien gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgenommen. Es entspreche nicht der gesetzlichen Logik, im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn sie dann wieder wegzuweisen seien. Daher erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Erwägungen der Vorinstanz hielt er insbesondere entgegen, es treffe nicht zu, dass er in Eritrea keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei vom eritreischen Militär verhaftet worden und habe jeweils auch Flüchtlinge bei sich beherbergt. Das Land habe er aus Angst vor erneuten Misshandlungen verlassen. Angehörige der Armee wären zweifellos wieder zu ihm gekommen und hätten ihn erneut für seine Handlungen und Unterlassungen bestraft. Der Aufenthalt im Sudan sei für ihn als unbegleiteten Minderjährigen sehr gefährlich und daher unzumutbar. Er lebe illegal in Khartum, sei ständigen Anfeindungen ausgesetzt und habe kaum Geld. E. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es erwäge eine Motivsubstitution und ziehe in Betracht, dessen Vorbringen primär unter dem Aspekt zu würdigen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe, und es ihm zuzumuten sei, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt. F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 27. März 2014 vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. 4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. 5. 5.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG - die Rüge der Unangemessenheit - ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1). 5.2 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung des Beschwerdeführers ist somit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. a.a.O. E. 5.3 sowie BVGE 2010/54 E. 7.7). Bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes eines Drittstaats handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vollumfänglich überprüfbar ist. Mithin hat die neu vorgesehene Kognitionsbeschränkung keine Auswirkung auf die Beurteilung der Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat (vgl. a.a.O. E. 4.3.3 und 7.2.3). Hingegen handelt es sich in Bezug auf die Verweigerung respektive Bewilligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dann um einen Ermessensentscheid des BFM, wenn im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Dies betreffend verfügt das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kognition, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst (vgl. a.a.O. E. 7.2.4 und 7.3). 5.3 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der angefochtenen Verfügung, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Schutzgewährung in einem Drittstaat betreffend, nicht gebunden. Es kann diese in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

6. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und die Vorinstanz das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 6.1 Mit Verfügung vom 7. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Motivsubstitution gewährt. Dabei erwog das Gericht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien primär unter dem Aspekt zu würdigen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe. Er halte sich bereits seit über zwei Jahren im Sudan auf und die Gefahr einer Deportation nach Eritrea sei als gering einzustufen. Sodann sei der Beschwerdeführer gesund und befinde sich an der Schwelle zum Erwachsenenleben. Aufgrund dieser Voraussetzungen dürfte er Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden. Überdies könnte ihm sein in der Schweiz lebender Bruder, sofern notwendig, finanzielle Hilfe leisten. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe selbst unter Berücksichtigung des im Inland lebenden Bruders nicht dazu, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er im Sudan hinreichenden Schutz erlangt habe, was einen Asylausschlussgrund darstelle. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 27. März 2014 liess der Beschwerdeführer ausführen, er könne nicht im Sudan bleiben. Er sei noch ein Kind und erst (...) Jahre alt. Daher sollte er nicht arbeiten müssen. Zudem spreche er kein Arabisch und finde darum keine Arbeit. Er habe im Sudan im Gegensatz zur Schweiz keine Familienangehörigen und kaum Geld zum Überleben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in früheren Urteilen wiederholt erwogen, es sei für verletzliche Personen aus Eritrea unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. 6.3 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er sein Alter nicht mittels Beweismitteln belegt hat. Bei der Asylgesuchstellung gab er als Geburtsdatum den 1. Januar (...) an, während sein Bruder und Rechtsvertreter im Begleitschreiben das rubrizierte Geburtsdatum nannte (vgl. die vorinstanzliche Akte B1/3 S. 1 und 3). Auf dem - zur Feststellung der Identität nicht tauglichen - beigebrachten Schulzeugnis ist für das akademische Jahr 2010/2011 ohne Nennung eines Geburtsdatums ein Alter von (...) Jahren vermerkt. Indes bleibt unklar, ob sich das Alter auf den Beginn oder das Ende des Schuljahres bezieht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab im Rahmen seines Asylverfahrens am 27. November 2008 zu Protokoll, dieser sei etwa (...) Jahre alt (vgl. A1/10 Ziff. 12 S. 4). Nach dieser Angabe wäre der Beschwerdeführer heute über (...) Jahre alt und damit ein Jahr älter als von seinem Bruder im aktuellen Verfahren angegeben. Eine abschliessende Klärung des Alters erübrigt sich indes, da jedenfalls feststeht, dass der Beschwerdeführer - wenn er aktuell noch nicht 18 Jahre alt ist - die Volljährigkeit in naher Zukunft erreichen wird und sich bereits seit über drei Jahren allein im Sudan aufhält, wo er offenbar bisher - mangels anderslautender konkreter Angaben - weitgehend unbehelligt leben konnte. Angesichts dieses längeren Aufenthalts ist davon auszugehen, dass die Hürden für einen zumutbaren Aufenthalt - trotz seiner allfälligen Minderjährigkeit - nicht unüberwindbar sind. Weiter ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht anders als in der Beschwerdeschrift behauptet in ähnlich gelagerten Fällen abschlägige Entscheide des BFM in der Regel geschützt hat (vgl. statt vieler das Urteil D-5442/2013 vom 25. Februar 2014). Aufgrund der Akten ist zudem zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Die von Polizisten und Zivilisten ausgesprochenen Drohungen einer Deportation nach Eritrea erweisen sich für ihn wohl als beängstigend. Indes ist eine derartige Furcht nicht objektiv begründet. Obschon in den vergangenen Jahren von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Der Beschwerdeführer weist sodann kein besonderes Profil auf, welches für die sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden bezüglich einer Auslieferung von besonderem Interesse wäre. Eine unmittelbare Gefährdung ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer reiste bereits kurz nach der Einreise in den Sudan weiter nach Khartum, wo er - wie viele eritreische Flüchtlinge, die das Flüchtlingslager Shagarab verlassen haben - bis dato unter nicht näher geschilderten Umständen lebt. Dazu führt er einzig aus, das Leben sei hart und beängstigend und es gebe keine Arbeit. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebt, welche für die in Not geratenen Landsleute bereitsteht und gewisse Unterstützung bietet. Der Beschwerdeführer ist jung, mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten gesund und verfügt über eine Schulbildung von acht Jahren (vgl. das eingereichte Schulzeugnis, B2/1). Aufgrund dieser Umstände dürfte er - auch angeblich ohne Arabischkenntnisse - Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden, zumal aus dem eingereichten Zeugnis hervorgeht, dass er in seinem Heimatstaat jedenfalls in der zweiten Amtssprache des Sudans (Englisch) unterrichtet wurde. Dem Beschwerdeführer ist es in den letzten zweieinhalb Jahren trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten gelungen, sich im Sudan ­- dem er in kultureller Hinsicht wesentlich näher stehen dürfte als der Schweiz - durchzuschlagen und ein Auskommen zu finden. Sofern nötig könnte ihm zusätzlich sein seit (...) in der Schweiz lebender Bruder finanziell unter die Arme greifen. Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Daran vermag auch der Aufenthalt seines Bruders in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass dem Beschwerdeführer gerade hier der erforderliche Schutz gewährt werden sollte. Jedenfalls hat das BFM sein Ermessen in diesem Zusammenhang nicht fehlerhaft angewendet. Zusammenfassend hat das BFM im Ergebnis zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers 2 ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: