Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Eritrea in D._______, suchten mit Schreiben vom 9. Februar 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl nach. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte ihnen das BFM unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend ihre persönliche Situation, die Asylgründe, den Aufenthalt im Sudan und das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten. Ferner forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, Kopien ihrer Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten zu reichen. Schliesslich wurde ihnen für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 30. August 2012 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben der Beschwerdeführenden traf am 26. August 2012 bei der Botschaft ein. In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in ärmlicher Umgebung in einer Bauernfamilie aufgewachsen. Die Schule habe sie besuchen dürfen, bis sie im Verlaufe des siebten Schuljahres zur Heirat gezwungen worden sei. Im Mai 2005 seien Angehörige der Armee zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass dieser nach (...) Jahren aus dem Militärdienst geflohen sei. Sie sei ohne ihr Baby ins Gefängnis gebracht worden, wo man sie mit 15 weiteren Personen etwa eine Woche in einem kleinen Raum festgehalten habe. Während jener Zeit sei sie mehrfach befragt und eingeschüchtert worden, da ihr vorgeworfen worden sei, mit ihrem Mann dessen Flucht geplant zu haben. Schliesslich sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie für den Fall, dass man ihr die Kooperation mit ihrem Mann nachweisen könnte, zur Zahlung einer Kompensation an den eritreischen Staat in der Höhe von 50'000 eritreischen Nakfa verpflichtet und ihr eingeschärft worden sei, niemandem zu erzählen, was ihr geschehen sei. Eine Woche nach ihrer Freilassung sei sie vom Gefängnisleiter erneut vorgeladen worden, was sie veranlasst habe, über die Ausreise aus Eritrea nachzudenken. Am 3. August 2009 habe sie sich zur Flucht entschieden. Sie sei - ohne die Beschwerdeführerin 2 mitzunehmen, die sich gemäss den Angaben in der vorinstanzlichen Akte A7/11 S. 2 nach wie vor in Eritrea aufhält - unter einem Vorwand nach E._______ gereist. Von dort aus sei sie auf Umwegen illegal in den Sudan gelangt. Die Behörden in Kassala hätten sie ins Shagarab Refugee Camp gebracht, wo sie sich von den Strapazen der Reise habe erholen können. Nach drei Monaten habe sie ihren Flüchtlingsausweis erhalten und sich aufgrund der Unterversorgung im Camp am 28. November 2009 mit weiteren Personen auf den Weg in die Hauptstadt gemacht. In der Nacht, die sie in einem Dorf in der Nähe von Khartum verbracht hätten, habe ein Mann sie in ihrer Muttersprache angesprochen, in einen anderen Raum gebracht und sie vergewaltigt. Soweit sie sich erinnern könne, hätten sich danach weitere fünf Männer an ihr vergangen. Später habe sie erfahren, dass zwei andere Frauen in jener Nacht ebenfalls Opfer von Vergewaltigungen geworden seien. Mit diesen zusammen sei sie nach Khartum gegangen, wo sie sich ein Zimmer geteilt hätten. Nach einiger Zeit habe sich herausgestellt, dass sie aufgrund der Vergewaltigungen schwanger geworden sei. Sie könne sich und ihr Kind nicht selber versorgen, sei wegen der unehelichen Schwangerschaft von ihrer Familie verstossen worden und werde deswegen sowie aufgrund ihres Glaubens auch aus der sudanesischen Gesellschaft ausgeschlossen. Zudem befürchte sie, sich mit (...) infiziert zu haben. Um ihre Grundversorgung zu decken, nehme sie jede Stelle an, die sie bekommen könne. Die meiste Zeit verkaufe sie Tee auf den Strassen Khartums und verstecke sich vor polizeilichen Kontrollen. Zweimal sei sie bereits von der Polizei aufgegriffen und nur gegen Bezahlung von Schmiergeld freigelassen worden. Die Beamten hätten ihr für den Fall der Nichtbezahlung mit der Deportation nach Eritrea gedroht. Durch ihre in den Kantonen Luzern und Zürich lebenden Verwandten (Bruder und Onkel) habe sie einen Bezug zur Schweiz. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Taufurkunde betreffend den Beschwerdeführer 3, einen fremdsprachigen Geburtsschein, zwei fremdsprachige Ausweise, ein Dokument betreffend einen Interviewtermin am 9. September 2009 und zwei Portraitfotografien (ausser Letztgenanntem alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 24. Oktober 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Diese ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss altArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
E. 4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besonderen Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme vom 26. August 2012 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Sie und der Beschwerdeführer 3 befänden sich indes mittlerweile - wie zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber - im Sudan. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die wie die Beschwerdeführenden im Sudan durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, sei es ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Zudem gebe es keine konkreten individuellen Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte, zumal sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen würden. Der Aufenthalt in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien im Falle der Beschwerdeführenden jedoch nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und Unterstützung biete. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden mit dem Bruder und dem Onkel der Beschwerdeführerin 1 über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden. Dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren solle. Mit anderen Worten bedeute die Anwesenheit des Bruders und des Onkels noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommen würde. Nach dem Gesagten würden die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen. Vielmehr sei es ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Dementsprechend sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, das BFM habe in seiner Begründung unberücksichtigt gelassen, dass sie mit ihrem Kind ohne männlichen Schutz in Khartum lebe und keine Arbeit habe. Sie habe versucht, im Flüchtlingscamp Shagarab zu leben. Dies sei jedoch sehr schwierig gewesen, da es an ausreichender Nahrung, Kochutensilien und Holz mangle, keine medizinische Behandlung erhältlich sei, der Kontakt zu Besuchern des Camps verboten sei, es keine Arbeit gebe und aufgrund der Grenznähe die Gefahr sowohl der Deportation nach Eritrea als auch der Entführung bestehe. Daher sei sie nach Khartum gegangen, wo es jedoch unmöglich sei, ein Auskommen zu finden, da die Lebensunterhaltskosten unbezahlbar seien. Ferner müsse sie sich vor den unvorhersehbaren Kontrollen durch die Polizei in Acht nehmen und fühle sich unsicher und verängstigt. Sie könne ihr Kind nicht alleine lassen, um arbeiten zu gehen, und es sei ihr mit ihrem Kind nicht erlaubt, als Dienstmädchen zu arbeiten. Ihr Onkel und ihr Bruder in der Schweiz würden unter ihren Lebensumständen leiden und seien bereit, ihr zu helfen.
E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 6.1 Ob die Beschwerdeführenden 1 und 3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich weiterhin in Eritrea und ist, mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten, dort keiner Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt. Die nachfolgende Erwägung beschränkt sich daher auf die Beschwerdeführenden 1 und 3.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind durch das UNHCR registrierte Flüchtlinge und halten sich seit bald viereinhalb Jahren im Sudan auf. Zwar war die Beschwerdeführerin 1 mit der erlittenen mehrfachen Vergewaltigung durch Männer eines Nomadenstammes dort erheblichen Nachteilen ausgesetzt. In Khartum, wo sie, wie viele andere eritreische Flüchtlinge, mittlerweile seit vier Jahren wohnt, war sie gemäss eigenen Angaben hingegen konkret einzig von zwei kurzzeitigen Festhaltungen durch die sudanesische Polizei betroffen und blieb ansonsten unbehelligt. Die Beschwerdeführerin 1 besuchte die Schule während sieben Jahren und deckte ihre Ausgaben im Sudan bisher mit dem Verkauf von Tee und anderen Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise als Kellnerin. Abgesehen von der psychischen Belastung durch die derzeitige Lebenssituation ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine akute Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Hinsichtlich ihrer gegenüber dem BFM geäusserten Befürchtung, sich mit (...) angesteckt zu haben, nimmt sie auf Beschwerdeebene nicht Stellung, so dass nicht von einer Infizierung auszugehen ist. Gemäss ihren Angaben im Asylgesuch und der ergänzenden Eingabe vom 26. August 2012 bewohnte sie gemeinsam mit zwei anderen Frauen ein Zimmer. Auf Beschwerdeebene bringt sie nunmehr vor, alleine zu leben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 als alleinstehende Mutter besonders verletzlich und erhöhten Schwierigkeiten insbesondere bei der Arbeitssuche ausgesetzt ist. Bis anhin ist es ihr jedoch gelungen, sich und ihren Sohn durchzubringen. Davon kann auch weiterhin ausgegangen werden. Zudem kann sie bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen. Der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Umstand, sie werde aufgrund ihres christlichen Glaubens aus der sudanesischen Gesellschaft ausgeschlossen, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz respektive keine Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entfalten. Die Beschwerdeführenden geniessen sodann weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihren Heimatstaat Eritrea. Obschon in den letzten Jahren von Deportationen von Eritreern berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird.
E. 6.3 Aufgrund des Dargelegten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten. Daran vermag auch der Aufenthalt des Bruders und des Onkels der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nichts zu ändern. Diese sind keine Mitglieder ihrer Kernfamilie, weshalb das BFM zutreffend feststellte, es bestehe kein derart gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass den Beschwerdeführenden gerade hier der erforderliche Schutz gewährt werden sollte. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6427/2013 Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), und deren Kinder, B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______ (Beschwerdeführer 3), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Eritrea in D._______, suchten mit Schreiben vom 9. Februar 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl nach. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte ihnen das BFM unter Hinweis auf BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend ihre persönliche Situation, die Asylgründe, den Aufenthalt im Sudan und das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten. Ferner forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, Kopien ihrer Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten zu reichen. Schliesslich wurde ihnen für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 30. August 2012 eingeräumt. Das undatierte Antwortschreiben der Beschwerdeführenden traf am 26. August 2012 bei der Botschaft ein. In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in ärmlicher Umgebung in einer Bauernfamilie aufgewachsen. Die Schule habe sie besuchen dürfen, bis sie im Verlaufe des siebten Schuljahres zur Heirat gezwungen worden sei. Im Mai 2005 seien Angehörige der Armee zu ihr gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass dieser nach (...) Jahren aus dem Militärdienst geflohen sei. Sie sei ohne ihr Baby ins Gefängnis gebracht worden, wo man sie mit 15 weiteren Personen etwa eine Woche in einem kleinen Raum festgehalten habe. Während jener Zeit sei sie mehrfach befragt und eingeschüchtert worden, da ihr vorgeworfen worden sei, mit ihrem Mann dessen Flucht geplant zu haben. Schliesslich sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie für den Fall, dass man ihr die Kooperation mit ihrem Mann nachweisen könnte, zur Zahlung einer Kompensation an den eritreischen Staat in der Höhe von 50'000 eritreischen Nakfa verpflichtet und ihr eingeschärft worden sei, niemandem zu erzählen, was ihr geschehen sei. Eine Woche nach ihrer Freilassung sei sie vom Gefängnisleiter erneut vorgeladen worden, was sie veranlasst habe, über die Ausreise aus Eritrea nachzudenken. Am 3. August 2009 habe sie sich zur Flucht entschieden. Sie sei - ohne die Beschwerdeführerin 2 mitzunehmen, die sich gemäss den Angaben in der vorinstanzlichen Akte A7/11 S. 2 nach wie vor in Eritrea aufhält - unter einem Vorwand nach E._______ gereist. Von dort aus sei sie auf Umwegen illegal in den Sudan gelangt. Die Behörden in Kassala hätten sie ins Shagarab Refugee Camp gebracht, wo sie sich von den Strapazen der Reise habe erholen können. Nach drei Monaten habe sie ihren Flüchtlingsausweis erhalten und sich aufgrund der Unterversorgung im Camp am 28. November 2009 mit weiteren Personen auf den Weg in die Hauptstadt gemacht. In der Nacht, die sie in einem Dorf in der Nähe von Khartum verbracht hätten, habe ein Mann sie in ihrer Muttersprache angesprochen, in einen anderen Raum gebracht und sie vergewaltigt. Soweit sie sich erinnern könne, hätten sich danach weitere fünf Männer an ihr vergangen. Später habe sie erfahren, dass zwei andere Frauen in jener Nacht ebenfalls Opfer von Vergewaltigungen geworden seien. Mit diesen zusammen sei sie nach Khartum gegangen, wo sie sich ein Zimmer geteilt hätten. Nach einiger Zeit habe sich herausgestellt, dass sie aufgrund der Vergewaltigungen schwanger geworden sei. Sie könne sich und ihr Kind nicht selber versorgen, sei wegen der unehelichen Schwangerschaft von ihrer Familie verstossen worden und werde deswegen sowie aufgrund ihres Glaubens auch aus der sudanesischen Gesellschaft ausgeschlossen. Zudem befürchte sie, sich mit (...) infiziert zu haben. Um ihre Grundversorgung zu decken, nehme sie jede Stelle an, die sie bekommen könne. Die meiste Zeit verkaufe sie Tee auf den Strassen Khartums und verstecke sich vor polizeilichen Kontrollen. Zweimal sei sie bereits von der Polizei aufgegriffen und nur gegen Bezahlung von Schmiergeld freigelassen worden. Die Beamten hätten ihr für den Fall der Nichtbezahlung mit der Deportation nach Eritrea gedroht. Durch ihre in den Kantonen Luzern und Zürich lebenden Verwandten (Bruder und Onkel) habe sie einen Bezug zur Schweiz. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Taufurkunde betreffend den Beschwerdeführer 3, einen fremdsprachigen Geburtsschein, zwei fremdsprachige Ausweise, ein Dokument betreffend einen Interviewtermin am 9. September 2009 und zwei Portraitfotografien (ausser Letztgenanntem alles in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 24. Oktober 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Diese ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss altArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besonderen Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme vom 26. August 2012 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Sie und der Beschwerdeführer 3 befänden sich indes mittlerweile - wie zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber - im Sudan. Die Lage vor Ort sei zwar nicht einfach. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die wie die Beschwerdeführenden im Sudan durch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, sei es ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Zudem gebe es keine konkreten individuellen Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte, zumal sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen würden. Der Aufenthalt in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien im Falle der Beschwerdeführenden jedoch nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und Unterstützung biete. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden mit dem Bruder und dem Onkel der Beschwerdeführerin 1 über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden. Dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren solle. Mit anderen Worten bedeute die Anwesenheit des Bruders und des Onkels noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung kommen würde. Nach dem Gesagten würden die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen. Vielmehr sei es ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Dementsprechend sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin 1 insbesondere vor, das BFM habe in seiner Begründung unberücksichtigt gelassen, dass sie mit ihrem Kind ohne männlichen Schutz in Khartum lebe und keine Arbeit habe. Sie habe versucht, im Flüchtlingscamp Shagarab zu leben. Dies sei jedoch sehr schwierig gewesen, da es an ausreichender Nahrung, Kochutensilien und Holz mangle, keine medizinische Behandlung erhältlich sei, der Kontakt zu Besuchern des Camps verboten sei, es keine Arbeit gebe und aufgrund der Grenznähe die Gefahr sowohl der Deportation nach Eritrea als auch der Entführung bestehe. Daher sei sie nach Khartum gegangen, wo es jedoch unmöglich sei, ein Auskommen zu finden, da die Lebensunterhaltskosten unbezahlbar seien. Ferner müsse sie sich vor den unvorhersehbaren Kontrollen durch die Polizei in Acht nehmen und fühle sich unsicher und verängstigt. Sie könne ihr Kind nicht alleine lassen, um arbeiten zu gehen, und es sei ihr mit ihrem Kind nicht erlaubt, als Dienstmädchen zu arbeiten. Ihr Onkel und ihr Bruder in der Schweiz würden unter ihren Lebensumständen leiden und seien bereit, ihr zu helfen.
6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.1 Ob die Beschwerdeführenden 1 und 3 bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihnen - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich weiterhin in Eritrea und ist, mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten, dort keiner Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt. Die nachfolgende Erwägung beschränkt sich daher auf die Beschwerdeführenden 1 und 3. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind durch das UNHCR registrierte Flüchtlinge und halten sich seit bald viereinhalb Jahren im Sudan auf. Zwar war die Beschwerdeführerin 1 mit der erlittenen mehrfachen Vergewaltigung durch Männer eines Nomadenstammes dort erheblichen Nachteilen ausgesetzt. In Khartum, wo sie, wie viele andere eritreische Flüchtlinge, mittlerweile seit vier Jahren wohnt, war sie gemäss eigenen Angaben hingegen konkret einzig von zwei kurzzeitigen Festhaltungen durch die sudanesische Polizei betroffen und blieb ansonsten unbehelligt. Die Beschwerdeführerin 1 besuchte die Schule während sieben Jahren und deckte ihre Ausgaben im Sudan bisher mit dem Verkauf von Tee und anderen Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise als Kellnerin. Abgesehen von der psychischen Belastung durch die derzeitige Lebenssituation ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine akute Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Hinsichtlich ihrer gegenüber dem BFM geäusserten Befürchtung, sich mit (...) angesteckt zu haben, nimmt sie auf Beschwerdeebene nicht Stellung, so dass nicht von einer Infizierung auszugehen ist. Gemäss ihren Angaben im Asylgesuch und der ergänzenden Eingabe vom 26. August 2012 bewohnte sie gemeinsam mit zwei anderen Frauen ein Zimmer. Auf Beschwerdeebene bringt sie nunmehr vor, alleine zu leben. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 als alleinstehende Mutter besonders verletzlich und erhöhten Schwierigkeiten insbesondere bei der Arbeitssuche ausgesetzt ist. Bis anhin ist es ihr jedoch gelungen, sich und ihren Sohn durchzubringen. Davon kann auch weiterhin ausgegangen werden. Zudem kann sie bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen. Der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Umstand, sie werde aufgrund ihres christlichen Glaubens aus der sudanesischen Gesellschaft ausgeschlossen, vermag für sich alleine keine Asylrelevanz respektive keine Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung zu entfalten. Die Beschwerdeführenden geniessen sodann weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihren Heimatstaat Eritrea. Obschon in den letzten Jahren von Deportationen von Eritreern berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für die Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. 6.3 Aufgrund des Dargelegten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz gefunden haben oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnten. Daran vermag auch der Aufenthalt des Bruders und des Onkels der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nichts zu ändern. Diese sind keine Mitglieder ihrer Kernfamilie, weshalb das BFM zutreffend feststellte, es bestehe kein derart gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass den Beschwerdeführenden gerade hier der erforderliche Schutz gewährt werden sollte. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: