Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4830/2015 Urteil vom 21. August 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der sich in Khartum aufhaltende Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft im Sudan um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 18. Juni 2012 aufforderte, seine Vorbringen zu konkretisieren und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2012 seine Stellungnahme zu den Akten reichte und darum bat, seine eritreische Lebenspartnerin in sein Asylgesuch einzubeziehen, dass er zur Begründung seines Ausland-Asylgesuchs vorbrachte, er habe sich in Eritrea politisch betätigt und sei deswegen im Jahr 2001 inhaftiert und rund zehn Jahr lang festgehalten worden, im Jahr 2011 sei ihm die Flucht aus einem Militärkrankenhaus gelungen, und im (...) 2011 sei er illegal aus Eritrea ausgereist und habe sich in den Sudan begeben, dass das SEM ihn mit Verfügung vom 17. September 2012 um Beantwortung mehrerer konkreter Fragen bat und der Beschwerdeführer der Botschaft am 11. Oktober 2012 (Datum Posteingang) unter anderem mitteilte, seine Partnerin habe ihn betrogen und verlassen, weshalb er eine andere Landsmännin, B._______, die er am (...) September 2012 geheiratet habe, in sein Asylverfahren einbezogen haben möchte ("therefore I want t add alternative woman"), dass der Beschwerdeführer am 18., 21. und 22. November 2012 seine persönliche Situation in weiteren Eingaben schilderte und in einem Schreiben vom 16. September 2013 geltend machte, er sei am (...) August 2013 im Sudan durch drei bewaffnete Unbekannte entführt und misshandelt worden und seine Frau sei bereits am (...) Mai 2013 entführt geworden und seither unbekannten Aufenthaltes, dass er in einer Eingabe vom 18. November 2013 von weiteren Belästigungen und Drohungen durch Unbekannte berichtete, mit einem am 25. März 2014 per Telefax übermittelten Schreiben Erkundigungen der eritreischen Behörden nach ihm bei einem in Eritrea verbliebenen Angehörigen schilderte und er sich per E-Mail vom 11. März 2015 direkt beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens erkundigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 22. April respektive 20. Mai 2015 zur Kenntnis brachte, dass seine neue Ehefrau und seine in Eritrea lebenden Kinder bisher im Asylverfahren nicht persönlich in Erscheinung getreten seien und sie entsprechende Willensäusserungen zu den Akten geben müssten, dass er innert der gesetzten Fristen mit E-Mails vom 25. April 2015 und 18. Mai 2015 sowie Schreiben vom 18. Mai 2015 und 3. Juni 2015 Fotografien verschiedener bei den Akten befindlicher Dokumente einreichte und sich zum Verfahren äusserte, jedoch keine solchen persönlichen Erklärungen eingereicht wurden und in diesem Zusammenhang ausgeführt wurde, solches sei mangels Kontaktaufnahme mit den Angehörigen gar nicht möglich, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2015 die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und dessen Asylgesuch abwies, dass es in der gleichen Verfügungen auf die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers mangels Höchstpersönlichkeit nicht eintrat, dass die Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 15. Juli 2015 Posteingang) seinen Asylentscheid anfocht und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen, dass diese Beschwerde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 10. August 2015 eintraf, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend, verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zu einem nicht bekannten Zeitpunkt durch die Botschaft eröffnet wurde und die Beweislast für die Annahme einer verspäteten Eingabe bei dieser Sachlage bei den Behörden liegt (vgl. etwa André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150), weshalb mangels gegenteiliger Hinweise zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist. dass auf die Beschwerde demnach, soweit den Beschwerdeführer betreffend, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass aus dem Rubrum, der Begründung, der Unterschrift und den Anträgen des Beschwerdeführers in der Sache (vgl. Beschwerde S. 5: "...I would like [...] your respected office to overturn the previous decision rejecing my application and to provide me protection and asylum in Switzerland") unmissverständlich zu entnehmen ist, dass er die SEM-Verfügung nur insoweit anficht als sein Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen und seine Einreise in die Schweiz verweigert worden ist, dass die Nichteintretensverfügung des SEM vom 11. Juni 2015 (Ehefrau und Kinder) somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und in Rechtskraft erwachsen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. hierzu BVGE 2015/2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, Art. 19, Art. 20, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung praxisgemäss restriktive Voraussetzungen gelten und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich auch die Qualität der persönlichen Beziehung zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt wird, das BFM habe den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens vorliegend nicht Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung einerseits ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in seinem Heimatstaat, sondern im Sudan, und es sei ihm nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten, dass der Beschwerdeführer zudem über keine persönlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz - namentlich in Form von hier lebende Angehörigen - verfüge und auch deshalb nicht ersichtlich sei, wieso nötigenfalls gerade die Schweiz ihm Schutz gewähren müsste, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vorbringt, er müsse im Sudan ständig mit seine Deportation nach Eritrea rechnen und könne deshalb dort nicht in Sicherheit leben, was sich ja auch daran zeige, dass er bereits einmal von Unbekannten entführt worden sei, dass er zudem erst kürzlich erfahren habe, dass er doch über "connections to Switzerland" verfüge, sei doch ein aus dem gleichen Dorf stammender Verwandter namens C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des SEM vollumfänglich anschliesst, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile E-554/2015 vom 6.März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten der Beschwerdeführer kein spezifisches Risikoprofil zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass an dieser Feststellung auch die angebliche kurzzeitige Entführung des Beschwerdeführers vor zwei Jahren nichts zu ändern vermag, dass dieses Sachverhaltselement einen konstruierten Eindruck erweckt und der Beschwerdeführer angeblich nicht weiss, wer in warum entführt und misshandelt habe, dass die Schlussfolgerung in der Beschwerde, er habe nur das eritreische Regime zum Feind, weshalb es sich bei den damaligen Entführern um eritreische Agenten gehandelt haben müsse (vgl. Beschwerde S. 2), nicht zu überzeugen vermag, dass die Annahme der Richtigkeit dieser Vermutung im Übrigen gegen die Annahme eines konkreten Deportationsrisikos sprechen würde, hätten doch andernfalls die eritreischen Agenten ihn doch zweifellos bereits damals nach Eritrea zu verschleppen versucht, dass die Beschreibung des angeblichen Verschwindens der Ehefrau einen ähnlich mysteriösen Eindruck erweckt, dass insgesamt objektiv festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich fast vier Jahre lang im Sudan aufhält, ohne dass er gegen seinen Willen in den Heimatstaat zurückgeführt worden wäre, dass ihm zudem die Möglichkeit offensteht, sich im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) unterstützen zu lassen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verwandtschaft zu dem in der Schweiz lebenden C._______ nicht konkretisiert oder belegt, dass dessen Asylakten (N [...]) immerhin zu entnehmen ist, dass es sich bei diesem "relative" kaum um einen nahen Verwandten handeln kann (vgl. die Antwort auf die Frage nach Verwandten in Drittstaaten im Protokoll der Befragung von C._______ vom 20. Februar 2012 S. 5: "1 Cousin im Sudan"), dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist und das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: