Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachgehend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und seine Familie nach. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2014 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihm mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu seiner Person, seiner Situation in Eritrea und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für sein Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des SEM Stellung zu nehmen. Darüber hinaus führte das SEM aus, dass bisher keine persönliche Willensäusserung der Ehefrau sowie im Gesuch eingeschlossener, urteilsfähiger Familienmitglieder eingegangen sei. Dies sei innert Frist nachzuholen, damit ein zulässig gestelltes Asylgesuch bezüglich der Frau und dem Kind vorliege. Wenn die Verfahrensvorschriften mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, trete das SEM auf das Asylgesuch nicht ein bzw. behalte sich bei ungenutztem Fristablauf vor, das Verfahren als gegenstandslos intern abzuschreiben. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Fragenkatalog des BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, seit (...) militärischen Dienst in Eritrea geleistet zu haben. Da er sich über die im Militär stattfindenden Diskriminierungen beschwert habe, sei er (...) für (...) Monate inhaftiert worden, wobei er auch gefoltert worden sei. (...) sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Dort sei er einem Flüchtlingslager des UNHCR zugewiesen worden. Im Sudan habe er vor allem wirtschaftliche Probleme. Da er keine Arbeitsbewilligung erhalte, müsse er zusammen mit seiner Frau Gelegenheitsjobs ausführen. Oft wisse er nicht wie er die Miete und das Schuldgeld für sein Kind bezahlen könne. Sodann lebe er unter der Angst, nach Eritrea deportiert zu werden; diese Gefahr könne er allerdings nicht beweisen. Im Schreiben listete der Beschwerdeführer den Namen sowie weitere Angaben zur Person der Ehefrau sowie des damals 16-jährigen Sohnes auf. Das Schreiben wurde weder von der Ehefrau noch vom Sohn, sondern einzig vom Beschwerdeführer unterschrieben. D. Mit Verfügung vom 28. November 2014 - eröffnet am 21. Dezember 2014 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Verfügung vom selben Tag trat das SEM auf die Asylgesuche der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht ein, weil trotz entsprechender Aufforderung nie ein persönlich gestelltes Asylgesuch eingegangen sei. Zur Begründung der an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung führte das SEM aus, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der vorgängigen Haft sowie der vermutlich anschliessenden Desertion ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts von deren Anzahl nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Insbesondere seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ aufgrund des bereits langjährigen Aufenthalts, während dem ihm gemäss Akten keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, nicht überwindbar. Obwohl in der Schweiz ein Bekannter des Beschwerdeführers lebe und er dadurch über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit eines Bekannten bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz, so dass keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. E. Gegen die Verfügung vom 28. November 2014 erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachgehend: Gericht) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht möglich im Sudan die bestehenden Hindernisse zu überwinden, um sich eine Existenz zu sichern. Eritreische Flüchtlinge würden von Zivilpersonen, welche wie die Polizei handelten, entführt und es gebe im Sudan keine Arbeit. Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau handschriftlich signiert.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 In den vorinstanzlichen Akten ist nur eine Empfangsbestätigung in Bezug auf die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer auffindbar. Bezüglich die Nichteintretensverfügung ist nicht ersichtlich, wann diese dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Beide Verfügungen enthalten allerdings den Ausgangsstempel vom 28. November 2014. Zwar ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Verfügungen entsprechend gleichzeitig dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden; die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt allerdings die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schwank, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Demzufolge wäre angesichts der Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau grundsätzlich von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch betreffend die Nichteintretensverfügung auszugehen. Letztlich kann die Frage aber schon deshalb offenbleiben, weil alleine aus dem Umstand, dass die Ehefrau die Beschwerdeschrift unterschrieben hat (wobei ihr die Unterschrift ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden kann) noch nicht auf ihren Willen, Beschwerde zu führen, geschlossen werden kann. Eine Nachinstruktion erübrigt sich aber aus den unter E. 8 dargelegten Gründen.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 3 Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014, E. 3).
E. 6.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 6.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-103/2014, E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
E. 7.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund in seinem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da es ihm im Ergebnis, wie das SEM richtig ausführt, gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben und damit den Schutz der Schweiz nicht benötigt.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012human rightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper [zuletzt besucht am 28. Januar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. insb. Urteile des Gerichts D-103/2014 E. 7.4; D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. So befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit über 13 Jahren im Sudan, ohne von den sudanesischen Behörden diesbezüglich behelligt worden zu sein. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, eritreische Flüchtlinge würden entführt, die Vorbringen bleiben aber allgemein und unsubstanziiert.
E. 7.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante akute Gefährdung ableiten lässt. So ergibt sich aus seinen Angaben immerhin, dass er und seine Familie über eine Unterkunft verfügen, er und seine Frau Gelegenheitsarbeiten ausführen können und das Kind Zugang zu einer Schulbildung hat. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B._______ und die diesbezüglich vereinfachte Eingliederung sowie mögliche Unterstützung zu verweisen. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sich der Beschwerdeführer und seine Familie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausser einem Bekannten über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt.
E. 7.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 In Bezug auf die Ehefrau und den urteilsfähigen Sohn kann ergänzend festgehalten werden, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass keine persönlichen Willenserklärungen vorliegen. Dieser Mangel lässt sich mit der Unterschrift der Ehefrau auf Beschwerdestufe nicht beheben, da sie gemäss langjähriger asylrechtlicher Gerichtspraxis im erstinstanzlichen Verfahren persönlich in Erscheinung hätte treten müssen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3 m.w.H.), dies aber trotz entsprechender Aufforderung seitens des SEM unterliess. Dasselbe gilt für den urteilsfähigen Sohn, welcher sich bis zum Beschwerdeverfahren in keiner Weise persönlich geäussert hat.
E. 9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-554/2015 Urteil vom 6. März 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. März 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachgehend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und seine Familie nach. B. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2014 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihm mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu seiner Person, seiner Situation in Eritrea und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für sein Asylgesuch zu machen sowie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des SEM Stellung zu nehmen. Darüber hinaus führte das SEM aus, dass bisher keine persönliche Willensäusserung der Ehefrau sowie im Gesuch eingeschlossener, urteilsfähiger Familienmitglieder eingegangen sei. Dies sei innert Frist nachzuholen, damit ein zulässig gestelltes Asylgesuch bezüglich der Frau und dem Kind vorliege. Wenn die Verfahrensvorschriften mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, trete das SEM auf das Asylgesuch nicht ein bzw. behalte sich bei ungenutztem Fristablauf vor, das Verfahren als gegenstandslos intern abzuschreiben. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Fragenkatalog des BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, seit (...) militärischen Dienst in Eritrea geleistet zu haben. Da er sich über die im Militär stattfindenden Diskriminierungen beschwert habe, sei er (...) für (...) Monate inhaftiert worden, wobei er auch gefoltert worden sei. (...) sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Dort sei er einem Flüchtlingslager des UNHCR zugewiesen worden. Im Sudan habe er vor allem wirtschaftliche Probleme. Da er keine Arbeitsbewilligung erhalte, müsse er zusammen mit seiner Frau Gelegenheitsjobs ausführen. Oft wisse er nicht wie er die Miete und das Schuldgeld für sein Kind bezahlen könne. Sodann lebe er unter der Angst, nach Eritrea deportiert zu werden; diese Gefahr könne er allerdings nicht beweisen. Im Schreiben listete der Beschwerdeführer den Namen sowie weitere Angaben zur Person der Ehefrau sowie des damals 16-jährigen Sohnes auf. Das Schreiben wurde weder von der Ehefrau noch vom Sohn, sondern einzig vom Beschwerdeführer unterschrieben. D. Mit Verfügung vom 28. November 2014 - eröffnet am 21. Dezember 2014 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Verfügung vom selben Tag trat das SEM auf die Asylgesuche der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht ein, weil trotz entsprechender Aufforderung nie ein persönlich gestelltes Asylgesuch eingegangen sei. Zur Begründung der an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung führte das SEM aus, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der vorgängigen Haft sowie der vermutlich anschliessenden Desertion ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts von deren Anzahl nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Insbesondere seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in B._______ aufgrund des bereits langjährigen Aufenthalts, während dem ihm gemäss Akten keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, nicht überwindbar. Obwohl in der Schweiz ein Bekannter des Beschwerdeführers lebe und er dadurch über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit eines Bekannten bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz, so dass keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. E. Gegen die Verfügung vom 28. November 2014 erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachgehend: Gericht) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht möglich im Sudan die bestehenden Hindernisse zu überwinden, um sich eine Existenz zu sichern. Eritreische Flüchtlinge würden von Zivilpersonen, welche wie die Polizei handelten, entführt und es gebe im Sudan keine Arbeit. Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau handschriftlich signiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 In den vorinstanzlichen Akten ist nur eine Empfangsbestätigung in Bezug auf die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer auffindbar. Bezüglich die Nichteintretensverfügung ist nicht ersichtlich, wann diese dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Beide Verfügungen enthalten allerdings den Ausgangsstempel vom 28. November 2014. Zwar ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Verfügungen entsprechend gleichzeitig dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden; die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt allerdings die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. Felix Uhlmann / Alexandra Schwank, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Demzufolge wäre angesichts der Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau grundsätzlich von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auch betreffend die Nichteintretensverfügung auszugehen. Letztlich kann die Frage aber schon deshalb offenbleiben, weil alleine aus dem Umstand, dass die Ehefrau die Beschwerdeschrift unterschrieben hat (wobei ihr die Unterschrift ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden kann) noch nicht auf ihren Willen, Beschwerde zu führen, geschlossen werden kann. Eine Nachinstruktion erübrigt sich aber aus den unter E. 8 dargelegten Gründen. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3. Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 6. 6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014, E. 3). 6.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-103/2014, E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 7. 7.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund in seinem Heimatstaat Eritrea Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da es ihm im Ergebnis, wie das SEM richtig ausführt, gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben und damit den Schutz der Schweiz nicht benötigt. 7.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat - dem Sudan - auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan, gefunden auf http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2012human rightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204171#wrapper [zuletzt besucht am 28. Januar 2015]). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in B._______ auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. insb. Urteile des Gerichts D-103/2014 E. 7.4; D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. So befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit über 13 Jahren im Sudan, ohne von den sudanesischen Behörden diesbezüglich behelligt worden zu sein. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, eritreische Flüchtlinge würden entführt, die Vorbringen bleiben aber allgemein und unsubstanziiert. 7.3 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante akute Gefährdung ableiten lässt. So ergibt sich aus seinen Angaben immerhin, dass er und seine Familie über eine Unterkunft verfügen, er und seine Frau Gelegenheitsarbeiten ausführen können und das Kind Zugang zu einer Schulbildung hat. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B._______ und die diesbezüglich vereinfachte Eingliederung sowie mögliche Unterstützung zu verweisen. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht genügen, könnte sich der Beschwerdeführer und seine Familie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ausser einem Bekannten über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt. 7.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. In Bezug auf die Ehefrau und den urteilsfähigen Sohn kann ergänzend festgehalten werden, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass keine persönlichen Willenserklärungen vorliegen. Dieser Mangel lässt sich mit der Unterschrift der Ehefrau auf Beschwerdestufe nicht beheben, da sie gemäss langjähriger asylrechtlicher Gerichtspraxis im erstinstanzlichen Verfahren persönlich in Erscheinung hätte treten müssen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3 m.w.H.), dies aber trotz entsprechender Aufforderung seitens des SEM unterliess. Dasselbe gilt für den urteilsfähigen Sohn, welcher sich bis zum Beschwerdeverfahren in keiner Weise persönlich geäussert hat.
9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: