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D-3723/2014

D-3723/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit auf den 24. Mai 2012 datierten Eingabe an das BFM reichte die seit dem 15. März 2011 in der Schweiz als Flüchtling ankerkannte, mit Vollmacht vom 25. April 2012 mandatierte Schwester B.­­______ des Beschwerdeführers in dessen Namen ein Asylgesuch ein. B. Am 30. Juli 2012 bestätigte das BFM den Eingang der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. April 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. C. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. April 2014 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). D. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 beantwortete die Rechtsvertreterin das Schreiben des BFM vom 9. April 2014. E. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 24. Mai 2012 und vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, im Sudan geboren und im Jahre 2003 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein, wo er bei seiner Tante gelebt habe. Aus Furcht vor dem drohenden Militärdienst sei er im Jahre 2004 mit Hilfe eines Schleppers zu seinen Eltern in den Sudan geflohen. C.________, der Ehemann seiner Schwester B.______, sei im Jahre 2001 aus Eritrea geflüchtet und in Khartum eine wichtige Person der oppositionellen Eritrean National Salvation Front geworden. Im August 2008 hätten ihn die Sicherheitsbehörden verhaften wollen und zu diesem Zweck ihr gemeinsames Haus in Khartum durchsucht. Nach der erfolgreichen Flucht von C._______sei dessen Ehefrau von den Sicherheitsbehörden mehrmals zuhause bedroht worden. Am 15. September 2008 hätten eritreische und sudanesische Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer aufgrund seiner engen Beziehung zu C.________ verhaftet und während zwei Wochen unter Misshandlung zum Aufenthaltsort von C.______ und zu dessen Beziehungen befragt. Nach seiner Freilassung sei er in der Folge mehrere Male angehalten und erneut über C._______ befragt worden. Da er über keine Identitätsdokumente verfügt habe, habe er sich 2012 im Flüchtlingscamp des UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sich dort vom 10. Januar 2012 bis 25. April 2012 aufgehalten. Nach Erhalt des Flüchtlingsausweises habe er das Flüchtlingslager wieder verlassen. Am 25. März 2014 sei er erneut für einige Tage inhaftiert worden. Zurzeit lebe er aus Furcht, erneut verhaftet und misshandelt oder womöglich nach Eritrea deportiert zu werden, versteckt bei Freunden in Khartum. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 - eröffnet am 3. Juni 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2014 Beschwerde. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 - welche der Rechtsvertreterin am 25. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 4.1 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Bei der Anwendung der Ausschlussklausel von aArt. 52 Abs. 2 AsylG steht dabei die Prüfung im Vordergrund, ob die Person im Dritt­staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann respektive, ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und An­wendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).

E. 5.1 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 2. Juni 2014 im Wesentlichen aus, die Ausführungen im Asylgesuch vom 24. Mai 2012 und der Stellungnahme vom 7. Mai 2014 liessen darauf schliessen, dass dieser aufgrund seiner Dienstverweigerung und seiner Flucht aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Indessen bestünden auch in Berücksichtigung der allgemeinen schwierigen Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Es sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der früheren Erfahrungen vor einer Rückschaffung nach Eritrea fürchte, jedoch sei diese Befürchtung unbegründet, verfüge er doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2008 und im März 2014 inhaftiert, gefoltert und über seinen Schwager befragt worden. Es habe keinen Gerichtsprozess oder eine Anklage gegeben und er sei freigelassen worden, weil er den Sicherheitskräften keine Informationen habe geben können, da er kein Anhänger der eritreischen Opposition sei. Zwar seien die Lebensumstände in Khartum schwierig, jedoch verfüge der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Sudan über Familienangehörige. Schliesslich bedeute die Anwesenheit einer Schwester in der Schweiz keine enge Bindung in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 (alt) nicht zur Anwendung käme.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Familie der Schwester B._______des Beschwerdeführers (Ehemann und dessen Vater) politisch sehr aktiv sei und aufgrund ihres politischen Profils verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Sudan Opfer von Reflexverfolgung geworden (zweimal verhaftet, befragt und gefoltert). Insbesondere die zweite Haft, bei welcher dem Beschwerdeführer dieselben Fragen gestellt worden seien wie bei der ersten Inhaftierung, liesse darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer jederzeit (Reflex)-verfolgung drohe. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu dieser Argumentation.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Sudan wegen seines politisch aktiven Schwagers C.________verhaftet und gefoltert worden zu sein, nicht in Zweifel gezogen. Indessen hat sie auch in Berücksichtigung dieser Vorkommnisse eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Deportation nach Eritrea mangels erforderlichem Risikoprofil verneint. Dieser Einschätzung kann jedoch aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden.

E. 6.2 Das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, wird nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen als gering eingestuft (vgl. etwa die Urteile E-554/2015 vom 6.März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2). Diese generelle Einschätzung bezieht sich allerdings nur auf solche Personen, die kein besonderes Profil aufweisen, welches für die sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden von besonderem Interesse wäre - was wohl auf den grössten Teil der eritreischen Diaspora im Sudan zutrifft. Hingegen kann für politische Opponenten des eritreischen Regimes, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, wie insbesondere Kader von Organisationen der eritreischen Exilopposition oder kritische Medienschaffende - ein Risiko von Inhaftierung, Entführung oder Auslieferung an die eritreischen Behörden nicht ausgeschlossen werden.

E. 6.3 Dazu muss die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea betrachtet werden. Die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten waren seit 2003 nachhaltig gestört, nachdem sich die beiden Regierungen gegenseitig beschuldigt hatten, ihre jeweiligen Rebellenbewegungen unterstützt zu haben. Nach der Unterzeichnung des auch durch Eritrea vermittelten Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der südsudanesischen Rebellenorganisation Sudan People's Liberation Army/Movement (SPLA/M) kam es aber im Januar 2005 zu einer Verbesserung. Ende 2005 nahmen Eritrea und der Sudan die diplomatischen Beziehungen wieder auf. Die zuvor jahrelang geschlossene Grenze zwischen dem Sudan und Eritrea wurde im November 2006 offiziell wieder geöffnet. Ebenfalls im November 2006 unterzeichneten der Sudan und Eritrea ein Kooperationsabkommen. In der Folge kam es auch zu mehreren gegenseitigen Staatsbesuchen der Staatspräsidenten Eritreas und des Sudan (s. dazu Connell, Dan et Killion, Tom, Historical Dictionary of Eritrea, 2011, 489; Sudan Tribune, 6.11.2006, 2.2.2013, 12.6.2013, 18.1.2014, 8.5.2014, 13.6.2015). Im Mai 2011 unterzeichneten die beiden Staaten ein Abkommen über den gegenseitigen freien Personenverkehr (Sudan Tribune, 12.5.2011). Parallel zur Verbesserung der diplomatischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea schränkten die sudanesischen Behörden den Aktionsrahmen der eritreischen Opposition im Sudan ein: Nach 2005 erlaubten die sudanesischen Behörden der eritreischen Opposition nicht mehr, einen Kongress im Sudan abzuhalten (Sudan Tribune, 1.6.2008). Im November 2006 wurde das exil-eritreische Radio Al-Sharq im Sudan geschlossen (Sudan Tribune, 10.11.2006). Am 25. Mai 2008 wiesen die sudanesischen Behörden alle eritreischen Oppositionsparteien an, ihre Büros zu schliessen, von politischen Aktivitäten abzusehen und alle Güter, welche ihnen durch den Sudan zuvor zur Verfügung gestellt worden waren, zurückzugeben. Als Folge der verbesserten Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea war die eritreische Opposition gezwungen, ihre Aktivitäten statt in Khartum in Addis Abeba (Äthiopien) zu konzentrieren (vgl. Mehler, Andreas et al., Africa Yearbook Volume 5: Politics, Economy and Society South of the Sahara in 2008, 2009, 302).

E. 6.4 Die eritreische Exilopposition, welche gut vernetzt ist, hat auf ihren Websites über eine ganze Reihe von Verhaftungen und Verschwindenlassen von eritreischen Oppositionellen im Sudan berichtet Die dokumentierten Fälle geschahen in den Jahren 2013 und 2012 und betrafen ranghohe Vertreter der eritreischen Exilposition (vgl. dazu die oben zitierten Urteile des BVGer mit je weiteren Hinweisen). Ebenso sind eritreische Medienschaffende, die im Sudan journalistisch aktiv waren, 2012 und 2011 festgenommen und anschliessend ohne Anklage freigelassen worden (Committee to Protect Journalists (CPJ), 26.12.2012; African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS), Sudan Human Rights Monitor Update January - February 2013; Reporters Without Borders, 16.12.2011).

E. 6.5 Im Fall des Beschwerdeführers zeigt sich nun, dass er zwar nicht unbedingt aufgrund eigener politischer Aktivitäten, jedoch vor dem Hintergrund der exiloppositionellen Tätigkeiten seiner nahen Verwandten ein Profil aufweist, welches ihn als besonders exponierte Person im oben dargelegten Sinn erscheinen lässt und damit ein Verfolgungsrisiko nicht auszuschliessen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Familie der Schwester B.________ des Beschwerdeführers (Ehemann und dessen Vater) politisch sehr aktiv sei und aufgrund ihres politischen Profils verfolgt worden seien. Aus den Akten des Schwagers C._______ des Beschwerdeführers (N_______) ist ersichtlich, dass dieser in Eritrea 2001 wegen seines politisch tätigen Vaters 2011 verhaftet wurde. Nach seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2001 wurde er im März 2004 Mitglied der eritreischen Volksbewegung, welche im August 2006 in der Eritrean National Salvation Front aufging. Als einer der Infor­ma­ti­onsverantwortlichen der Partei wurde er im Jahre 2008 dazu aufgefordert, sich täglich beim örtlichen Polizeiposten zu melden. Ende September 2008 wurden mehrere Angehörige der Bewegung vom eritreischen und sudanesischen Sicherheitsdienst festgenommen, weshalb C.______floh. Am 14. Juni 2010 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Seine Ehefrau erhielt nach erfolgter Einreise in die Schweiz am 15. März 2011 wegen glaubhaft gemachter Reflexverfolgung Asyl.

E. 6.6 Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Wie auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird, wurde er in den Jahren 2008 und 2014 von den sudanesischen Behörden in Haft genommen, über seinen Schwager verhört und dabei misshandelt. Auch wenn er jeweils ohne Verurteilung und Auflagen aus der Haft entlassen worden ist, stellt die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Haft ähnliche oder gar dieselben Fragen gestellt worden sind wie bei der ersten Inhaftierung, einen Hinweis dafür dar, dass ihm jederzeit willkürliche Verhaftung und damit verbundene Misshandlung drohen kann. Angesichts des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers und der ge­nannten Vorkommnisse kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet und misshandelt und damit seinerseits Opfer von Reflexverfolgung wird. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben; indessen erscheint angesichts des Risikoprofils des Beschwerdeführers eine dortige hinreichende Schutzgewährung als fraglich. Bei dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Sudan bereits den erforderlichen Schutz gefunden hat, nicht als zutreffend.

E. 6.7 Hinzu kommt, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann beide als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten, womit die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz besteht.

E. 6.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann, und es aufgrund seiner in der Schweiz dauerhaft lebenden Schwester und seinem Schwager sowie aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass die Schweiz ihm Schutz gewährt.

E. 7 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise des Beschwerdeführers dessen Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gegenstandslos wird.

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen wer­den. Aufgrund des verwandschaftlichen Verhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Rechtsvertreterin ist davon auszugehen, dass vorliegend kein entgeltliches Mandatsverhältnis vorliegt, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen.
  3. Das SEM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3723/2014 Urteil vom 10. Dezember 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ , geboren am (...), Eritrea, vertreten durch B._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Mit auf den 24. Mai 2012 datierten Eingabe an das BFM reichte die seit dem 15. März 2011 in der Schweiz als Flüchtling ankerkannte, mit Vollmacht vom 25. April 2012 mandatierte Schwester B.­­______ des Beschwerdeführers in dessen Namen ein Asylgesuch ein. B. Am 30. Juli 2012 bestätigte das BFM den Eingang der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. April 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. C. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. April 2014 mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). D. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 beantwortete die Rechtsvertreterin das Schreiben des BFM vom 9. April 2014. E. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 24. Mai 2012 und vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, im Sudan geboren und im Jahre 2003 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein, wo er bei seiner Tante gelebt habe. Aus Furcht vor dem drohenden Militärdienst sei er im Jahre 2004 mit Hilfe eines Schleppers zu seinen Eltern in den Sudan geflohen. C.________, der Ehemann seiner Schwester B.______, sei im Jahre 2001 aus Eritrea geflüchtet und in Khartum eine wichtige Person der oppositionellen Eritrean National Salvation Front geworden. Im August 2008 hätten ihn die Sicherheitsbehörden verhaften wollen und zu diesem Zweck ihr gemeinsames Haus in Khartum durchsucht. Nach der erfolgreichen Flucht von C._______sei dessen Ehefrau von den Sicherheitsbehörden mehrmals zuhause bedroht worden. Am 15. September 2008 hätten eritreische und sudanesische Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer aufgrund seiner engen Beziehung zu C.________ verhaftet und während zwei Wochen unter Misshandlung zum Aufenthaltsort von C.______ und zu dessen Beziehungen befragt. Nach seiner Freilassung sei er in der Folge mehrere Male angehalten und erneut über C._______ befragt worden. Da er über keine Identitätsdokumente verfügt habe, habe er sich 2012 im Flüchtlingscamp des UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sich dort vom 10. Januar 2012 bis 25. April 2012 aufgehalten. Nach Erhalt des Flüchtlingsausweises habe er das Flüchtlingslager wieder verlassen. Am 25. März 2014 sei er erneut für einige Tage inhaftiert worden. Zurzeit lebe er aus Furcht, erneut verhaftet und misshandelt oder womöglich nach Eritrea deportiert zu werden, versteckt bei Freunden in Khartum. F. Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 - eröffnet am 3. Juni 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2014 Beschwerde. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 - welche der Rechtsvertreterin am 25. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Bei der Anwendung der Ausschlussklausel von aArt. 52 Abs. 2 AsylG steht dabei die Prüfung im Vordergrund, ob die Person im Dritt­staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann respektive, ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und An­wendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3). 5. 5.1 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 2. Juni 2014 im Wesentlichen aus, die Ausführungen im Asylgesuch vom 24. Mai 2012 und der Stellungnahme vom 7. Mai 2014 liessen darauf schliessen, dass dieser aufgrund seiner Dienstverweigerung und seiner Flucht aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Indessen bestünden auch in Berücksichtigung der allgemeinen schwierigen Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Es sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der früheren Erfahrungen vor einer Rückschaffung nach Eritrea fürchte, jedoch sei diese Befürchtung unbegründet, verfüge er doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2008 und im März 2014 inhaftiert, gefoltert und über seinen Schwager befragt worden. Es habe keinen Gerichtsprozess oder eine Anklage gegeben und er sei freigelassen worden, weil er den Sicherheitskräften keine Informationen habe geben können, da er kein Anhänger der eritreischen Opposition sei. Zwar seien die Lebensumstände in Khartum schwierig, jedoch verfüge der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten im Sudan über Familienangehörige. Schliesslich bedeute die Anwesenheit einer Schwester in der Schweiz keine enge Bindung in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 (alt) nicht zur Anwendung käme. 5.2 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Familie der Schwester B._______des Beschwerdeführers (Ehemann und dessen Vater) politisch sehr aktiv sei und aufgrund ihres politischen Profils verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Sudan Opfer von Reflexverfolgung geworden (zweimal verhaftet, befragt und gefoltert). Insbesondere die zweite Haft, bei welcher dem Beschwerdeführer dieselben Fragen gestellt worden seien wie bei der ersten Inhaftierung, liesse darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer jederzeit (Reflex)-verfolgung drohe. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu dieser Argumentation. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Sudan wegen seines politisch aktiven Schwagers C.________verhaftet und gefoltert worden zu sein, nicht in Zweifel gezogen. Indessen hat sie auch in Berücksichtigung dieser Vorkommnisse eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Deportation nach Eritrea mangels erforderlichem Risikoprofil verneint. Dieser Einschätzung kann jedoch aus nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 6.2 Das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, wird nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeinen als gering eingestuft (vgl. etwa die Urteile E-554/2015 vom 6.März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2). Diese generelle Einschätzung bezieht sich allerdings nur auf solche Personen, die kein besonderes Profil aufweisen, welches für die sudanesischen beziehungsweise eritreischen Behörden von besonderem Interesse wäre - was wohl auf den grössten Teil der eritreischen Diaspora im Sudan zutrifft. Hingegen kann für politische Opponenten des eritreischen Regimes, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, wie insbesondere Kader von Organisationen der eritreischen Exilopposition oder kritische Medienschaffende - ein Risiko von Inhaftierung, Entführung oder Auslieferung an die eritreischen Behörden nicht ausgeschlossen werden. 6.3 Dazu muss die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea betrachtet werden. Die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten waren seit 2003 nachhaltig gestört, nachdem sich die beiden Regierungen gegenseitig beschuldigt hatten, ihre jeweiligen Rebellenbewegungen unterstützt zu haben. Nach der Unterzeichnung des auch durch Eritrea vermittelten Friedensabkommens zwischen der sudanesischen Regierung und der südsudanesischen Rebellenorganisation Sudan People's Liberation Army/Movement (SPLA/M) kam es aber im Januar 2005 zu einer Verbesserung. Ende 2005 nahmen Eritrea und der Sudan die diplomatischen Beziehungen wieder auf. Die zuvor jahrelang geschlossene Grenze zwischen dem Sudan und Eritrea wurde im November 2006 offiziell wieder geöffnet. Ebenfalls im November 2006 unterzeichneten der Sudan und Eritrea ein Kooperationsabkommen. In der Folge kam es auch zu mehreren gegenseitigen Staatsbesuchen der Staatspräsidenten Eritreas und des Sudan (s. dazu Connell, Dan et Killion, Tom, Historical Dictionary of Eritrea, 2011, 489; Sudan Tribune, 6.11.2006, 2.2.2013, 12.6.2013, 18.1.2014, 8.5.2014, 13.6.2015). Im Mai 2011 unterzeichneten die beiden Staaten ein Abkommen über den gegenseitigen freien Personenverkehr (Sudan Tribune, 12.5.2011). Parallel zur Verbesserung der diplomatischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea schränkten die sudanesischen Behörden den Aktionsrahmen der eritreischen Opposition im Sudan ein: Nach 2005 erlaubten die sudanesischen Behörden der eritreischen Opposition nicht mehr, einen Kongress im Sudan abzuhalten (Sudan Tribune, 1.6.2008). Im November 2006 wurde das exil-eritreische Radio Al-Sharq im Sudan geschlossen (Sudan Tribune, 10.11.2006). Am 25. Mai 2008 wiesen die sudanesischen Behörden alle eritreischen Oppositionsparteien an, ihre Büros zu schliessen, von politischen Aktivitäten abzusehen und alle Güter, welche ihnen durch den Sudan zuvor zur Verfügung gestellt worden waren, zurückzugeben. Als Folge der verbesserten Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea war die eritreische Opposition gezwungen, ihre Aktivitäten statt in Khartum in Addis Abeba (Äthiopien) zu konzentrieren (vgl. Mehler, Andreas et al., Africa Yearbook Volume 5: Politics, Economy and Society South of the Sahara in 2008, 2009, 302). 6.4 Die eritreische Exilopposition, welche gut vernetzt ist, hat auf ihren Websites über eine ganze Reihe von Verhaftungen und Verschwindenlassen von eritreischen Oppositionellen im Sudan berichtet Die dokumentierten Fälle geschahen in den Jahren 2013 und 2012 und betrafen ranghohe Vertreter der eritreischen Exilposition (vgl. dazu die oben zitierten Urteile des BVGer mit je weiteren Hinweisen). Ebenso sind eritreische Medienschaffende, die im Sudan journalistisch aktiv waren, 2012 und 2011 festgenommen und anschliessend ohne Anklage freigelassen worden (Committee to Protect Journalists (CPJ), 26.12.2012; African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS), Sudan Human Rights Monitor Update January - February 2013; Reporters Without Borders, 16.12.2011). 6.5 Im Fall des Beschwerdeführers zeigt sich nun, dass er zwar nicht unbedingt aufgrund eigener politischer Aktivitäten, jedoch vor dem Hintergrund der exiloppositionellen Tätigkeiten seiner nahen Verwandten ein Profil aufweist, welches ihn als besonders exponierte Person im oben dargelegten Sinn erscheinen lässt und damit ein Verfolgungsrisiko nicht auszuschliessen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Familie der Schwester B.________ des Beschwerdeführers (Ehemann und dessen Vater) politisch sehr aktiv sei und aufgrund ihres politischen Profils verfolgt worden seien. Aus den Akten des Schwagers C._______ des Beschwerdeführers (N_______) ist ersichtlich, dass dieser in Eritrea 2001 wegen seines politisch tätigen Vaters 2011 verhaftet wurde. Nach seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2001 wurde er im März 2004 Mitglied der eritreischen Volksbewegung, welche im August 2006 in der Eritrean National Salvation Front aufging. Als einer der Infor­ma­ti­onsverantwortlichen der Partei wurde er im Jahre 2008 dazu aufgefordert, sich täglich beim örtlichen Polizeiposten zu melden. Ende September 2008 wurden mehrere Angehörige der Bewegung vom eritreischen und sudanesischen Sicherheitsdienst festgenommen, weshalb C.______floh. Am 14. Juni 2010 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Seine Ehefrau erhielt nach erfolgter Einreise in die Schweiz am 15. März 2011 wegen glaubhaft gemachter Reflexverfolgung Asyl. 6.6 Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Wie auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird, wurde er in den Jahren 2008 und 2014 von den sudanesischen Behörden in Haft genommen, über seinen Schwager verhört und dabei misshandelt. Auch wenn er jeweils ohne Verurteilung und Auflagen aus der Haft entlassen worden ist, stellt die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Haft ähnliche oder gar dieselben Fragen gestellt worden sind wie bei der ersten Inhaftierung, einen Hinweis dafür dar, dass ihm jederzeit willkürliche Verhaftung und damit verbundene Misshandlung drohen kann. Angesichts des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers und der ge­nannten Vorkommnisse kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut verhaftet und misshandelt und damit seinerseits Opfer von Reflexverfolgung wird. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben; indessen erscheint angesichts des Risikoprofils des Beschwerdeführers eine dortige hinreichende Schutzgewährung als fraglich. Bei dieser Sachlage erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Sudan bereits den erforderlichen Schutz gefunden hat, nicht als zutreffend. 6.7 Hinzu kommt, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann beide als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten, womit die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz besteht. 6.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann, und es aufgrund seiner in der Schweiz dauerhaft lebenden Schwester und seinem Schwager sowie aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass die Schweiz ihm Schutz gewährt.

7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise des Beschwerdeführers dessen Asylgesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen wer­den. Aufgrund des verwandschaftlichen Verhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Rechtsvertreterin ist davon auszugehen, dass vorliegend kein entgeltliches Mandatsverhältnis vorliegt, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen.

3. Das SEM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu prüfen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: