Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______, Beschwerdeführende im Verfahren E-5020/2015,
E. 2 B._______, Beschwerdeführende im Verfahren E-5035/2015, alle aus Somalia mit Wohnsitz im Sudan, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Abweisung bzw. Nichteintreten); Verfügungen des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 mit einem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 17. Mai 2012 für sich, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 5) und die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 2-4, 6 und 7) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Durchführung von Asylverfahren ersuchte, dass das Asylgesuch aus dem Ausland damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus ethnischen Gründen verfolgt worden und im Jahr 1995 in den Sudan geflüchtet sei, wo er und seine Angehörigen nun ohne Hilfe in prekären Verhältnissen leben müssten, dass das SEM den Beschwerdeführenden drei Jahre später, mit Verfügung vom 29. Mai 2015, mitteilte, die Botschaft in Khartum sei nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, die Beschwerdeführenden um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs ersuchte und sie darauf hinwies, dass die Ehefrau und die Kinder bisher im Verfahren nicht persönlich in Erscheinung getreten seien, weshalb die Beschwerdeführerin 5 und alle urteilsfähigen Kinder originalunterzeichnete eigene Stellungnahmen zum Fragenkatalog einreichen müssten, dass der Beschwerdeführer 1 am 28. Juni 2015 (Eingangsdatum) fristgerecht eine von ihm unterzeichnete Stellungnahme zum SEM-Fragenkatalog sowie mehrere Beweismittel einreichte, die übrigen Beschwerdeführenden in dieser Eingabe indessen weiterhin nicht persönlich in Erscheinung traten, dass das BFM einerseits mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - die Ausland-Asylgesuche der Beschwerdeführen-den 1-4 abwies und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass das SEM mit einer zweiten Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet ebenfalls am 4. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 5-7 "mangels Höchstpersönlichkeit" nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden 1-7 mit englischsprachiger Eingabe an die Botschaft in Khartum vom 9. August 2015 (Eingang gleichentags) gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Entscheide seien aufzuheben und es seien Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, wo sie am 19. August 2015 einging, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, I. dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das englischsprachige und von allen sieben Beschwerdeführern unterzeichnete Rechtsmittel zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend, verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass somit auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu auch BVGE 2015/2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wer in der Schweiz um Asyl nachsucht (vgl. Art. 7 AsylG), dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann respektive konnte (zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens vgl. insbesondere BVGE 2007/30 E. 5 und 2007/19 E. 3.3), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt und die Einreise in die Schweiz nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nur zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2), dass nach aArt. 52 AsylG einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen und bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll, wobei als Grundvoraussetzung für die Anwendung von aArt. 52 AsylG eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen muss (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.), II. dass das SEM, die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden 1-4 (Verfahren E-5020/2015) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, die Beschwerdeführenden hätten im Sudan bereits Schutz vor Verfolgung im Heimatland oder einer Rückweisung dorthin gefunden und würden im Übrigen auch keine persönlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz aufweisen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ihre schwierige und gefährliche Lebenssituation im Sudan schilderten (insbes. Gefahr vor Übergriffen wegen ihres christlichen Glaubens; mangelhafte lokale Integration; Fehlen einer Arbeitserlaubnis; mangelnde Freiheit der Glaubensausübung; Furcht vor Deportation nach Somalia und vor weiteren Übergriffen im Sudan) und auf die im Heimatland erlittene Verfolgung hinwiesen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden 1 und 5 (Eltern) sich seit Anfang 1995 im Sudan aufhalten und alle ihre Kinder dort zur Welt gekommen sind, dass es ihnen offensichtlich nicht gelingt, die oben erwähnte Vermutung zu widerlegen und in diesem Zusammenhang vorab vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gruppenverfolgung von Christen, die rund 5-10% der Gesamtbevölkerung Sudans ausmachen, feststellbar ist, wenngleich vereinzelte Diskriminierungen von Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden können (vgl. etwa Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4), dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für in den Sudan geflüchtete Angehörige von ostafrikanischen Staaten (namentlich Eritrea oder Somalia), Opfer einer Deportation in den Heimatstaat zu werden, in konstanter Praxis als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile E-554/2015 vom 6. März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten der Beschwerdeführenden kein spezifisches Risikoprofil zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass in diesem Zusammenhang letztlich objektiv festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden in den letzten 20 Jahren nicht nach Somalia deportiert worden sind und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Veränderung dieser Situation zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert worden sind (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2015), und das UNHCR den sudanesischen "Commissioner for Refugees (COR)" am 20. April 2008 aufforderte, allen Familienmitgliedern Flüchtlingsausweise auszustellen (vgl. Kopie in der Beilage zum schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers 1), dass den ebenfalls eingereichten Kopien von Arbeitsbestätigungen und -verträgen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Khartum während vieler Jahre - offenbar von Anfang 2006 bis Ende 2013 - bei der Firma C._______ fest als "(...)" angestellt war, was den in der Beschwerde behaupteten "lack of local integration" (und auch das angebliche Fehlen einer Arbeitserlaubnis) als schwer nachvollziehbar erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführenden erklärtermassen über keinerlei persönlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz - namentlich in Form von hier lebende Angehörigen - verfügen und auch deshalb nicht ersichtlich wäre, wieso nötigenfalls gerade die Schweiz ihnen Schutz gewähren müsste, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 sowie deren Gesuche um Erteilung von Einreisebewilligungen in Anwendung von aArt. 52 AsylG abgewiesen hat, III. dass das SEM, auf die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden 5-7 (Verfahren E-5035/2015) mit Verfügung vom 28. Juli 2015 nicht eingetreten ist und zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführt, diese hätten - auch nach Aufforde-rung - keine persönliche Willenserklärung zu den Akten gereicht, weshalb das schriftliche Asylgesuch ihres Ehemannes / Vaters nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert werden könne, dass diese Verfügung nicht zu beanstanden ist und auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführenden 5-7 zwar ihr Rechtsmittel eigenhändig unterzeichnet haben und damit, erstmals in ihrem gesamten Asylverfahren, persönlich in Erscheinung getreten sind, dass der Mangel der fehlenden Höchstpersönlichkeit - wie vom SEM korrekt und unmissverständlich ausgedrückt (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015 S. 4) - jedoch in jedem Fall vor Erlass des erstinstanzlichen Asylentscheids behoben werden muss (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), weshalb die dem Rechtsmittel zu entnehmende persönliche Willensäusserung den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens der Beschwerdeführenden 5-7 nicht zu heilen vermag, dass das BFM somit auch zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 5-7 nicht eingetreten ist, IV. dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gericht bei Abweisungen von Beschwerden betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aber in der Regel - und auch vorliegend - aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5020/2015E-5035/2015 Urteil vom 2. September 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
1. A._______, Beschwerdeführende im Verfahren E-5020/2015,
2. B._______, Beschwerdeführende im Verfahren E-5035/2015, alle aus Somalia mit Wohnsitz im Sudan, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Abweisung bzw. Nichteintreten); Verfügungen des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 mit einem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Khartum vom 17. Mai 2012 für sich, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 5) und die gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 2-4, 6 und 7) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Durchführung von Asylverfahren ersuchte, dass das Asylgesuch aus dem Ausland damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus ethnischen Gründen verfolgt worden und im Jahr 1995 in den Sudan geflüchtet sei, wo er und seine Angehörigen nun ohne Hilfe in prekären Verhältnissen leben müssten, dass das SEM den Beschwerdeführenden drei Jahre später, mit Verfügung vom 29. Mai 2015, mitteilte, die Botschaft in Khartum sei nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, die Beschwerdeführenden um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs ersuchte und sie darauf hinwies, dass die Ehefrau und die Kinder bisher im Verfahren nicht persönlich in Erscheinung getreten seien, weshalb die Beschwerdeführerin 5 und alle urteilsfähigen Kinder originalunterzeichnete eigene Stellungnahmen zum Fragenkatalog einreichen müssten, dass der Beschwerdeführer 1 am 28. Juni 2015 (Eingangsdatum) fristgerecht eine von ihm unterzeichnete Stellungnahme zum SEM-Fragenkatalog sowie mehrere Beweismittel einreichte, die übrigen Beschwerdeführenden in dieser Eingabe indessen weiterhin nicht persönlich in Erscheinung traten, dass das BFM einerseits mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - die Ausland-Asylgesuche der Beschwerdeführen-den 1-4 abwies und ihre Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass das SEM mit einer zweiten Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet ebenfalls am 4. August 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 5-7 "mangels Höchstpersönlichkeit" nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden 1-7 mit englischsprachiger Eingabe an die Botschaft in Khartum vom 9. August 2015 (Eingang gleichentags) gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Entscheide seien aufzuheben und es seien Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, wo sie am 19. August 2015 einging, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, I. dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das englischsprachige und von allen sieben Beschwerdeführern unterzeichnete Rechtsmittel zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel, wie vorliegend, verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass somit auf die frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu auch BVGE 2015/2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wer in der Schweiz um Asyl nachsucht (vgl. Art. 7 AsylG), dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann respektive konnte (zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens vgl. insbesondere BVGE 2007/30 E. 5 und 2007/19 E. 3.3), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt und die Einreise in die Schweiz nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nur zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2), dass nach aArt. 52 AsylG einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen und bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG in einer Gesamtschau zu prüfen ist, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll, wobei als Grundvoraussetzung für die Anwendung von aArt. 52 AsylG eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen muss (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.), II. dass das SEM, die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden 1-4 (Verfahren E-5020/2015) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen hat, die Beschwerdeführenden hätten im Sudan bereits Schutz vor Verfolgung im Heimatland oder einer Rückweisung dorthin gefunden und würden im Übrigen auch keine persönlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz aufweisen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ihre schwierige und gefährliche Lebenssituation im Sudan schilderten (insbes. Gefahr vor Übergriffen wegen ihres christlichen Glaubens; mangelhafte lokale Integration; Fehlen einer Arbeitserlaubnis; mangelnde Freiheit der Glaubensausübung; Furcht vor Deportation nach Somalia und vor weiteren Übergriffen im Sudan) und auf die im Heimatland erlittene Verfolgung hinwiesen, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber der Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden 1 und 5 (Eltern) sich seit Anfang 1995 im Sudan aufhalten und alle ihre Kinder dort zur Welt gekommen sind, dass es ihnen offensichtlich nicht gelingt, die oben erwähnte Vermutung zu widerlegen und in diesem Zusammenhang vorab vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert ist und gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gruppenverfolgung von Christen, die rund 5-10% der Gesamtbevölkerung Sudans ausmachen, feststellbar ist, wenngleich vereinzelte Diskriminierungen von Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden können (vgl. etwa Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4), dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für in den Sudan geflüchtete Angehörige von ostafrikanischen Staaten (namentlich Eritrea oder Somalia), Opfer einer Deportation in den Heimatstaat zu werden, in konstanter Praxis als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile E-554/2015 vom 6. März 2015 E. 7.2, D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten der Beschwerdeführenden kein spezifisches Risikoprofil zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass in diesem Zusammenhang letztlich objektiv festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden in den letzten 20 Jahren nicht nach Somalia deportiert worden sind und den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Veränderung dieser Situation zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden im Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert worden sind (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2015), und das UNHCR den sudanesischen "Commissioner for Refugees (COR)" am 20. April 2008 aufforderte, allen Familienmitgliedern Flüchtlingsausweise auszustellen (vgl. Kopie in der Beilage zum schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers 1), dass den ebenfalls eingereichten Kopien von Arbeitsbestätigungen und -verträgen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Khartum während vieler Jahre - offenbar von Anfang 2006 bis Ende 2013 - bei der Firma C._______ fest als "(...)" angestellt war, was den in der Beschwerde behaupteten "lack of local integration" (und auch das angebliche Fehlen einer Arbeitserlaubnis) als schwer nachvollziehbar erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführenden erklärtermassen über keinerlei persönlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz - namentlich in Form von hier lebende Angehörigen - verfügen und auch deshalb nicht ersichtlich wäre, wieso nötigenfalls gerade die Schweiz ihnen Schutz gewähren müsste, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1-4 sowie deren Gesuche um Erteilung von Einreisebewilligungen in Anwendung von aArt. 52 AsylG abgewiesen hat, III. dass das SEM, auf die Asylgesuche aus dem Ausland der Beschwerdeführenden 5-7 (Verfahren E-5035/2015) mit Verfügung vom 28. Juli 2015 nicht eingetreten ist und zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführt, diese hätten - auch nach Aufforde-rung - keine persönliche Willenserklärung zu den Akten gereicht, weshalb das schriftliche Asylgesuch ihres Ehemannes / Vaters nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert werden könne, dass diese Verfügung nicht zu beanstanden ist und auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführenden 5-7 zwar ihr Rechtsmittel eigenhändig unterzeichnet haben und damit, erstmals in ihrem gesamten Asylverfahren, persönlich in Erscheinung getreten sind, dass der Mangel der fehlenden Höchstpersönlichkeit - wie vom SEM korrekt und unmissverständlich ausgedrückt (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015 S. 4) - jedoch in jedem Fall vor Erlass des erstinstanzlichen Asylentscheids behoben werden muss (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), weshalb die dem Rechtsmittel zu entnehmende persönliche Willensäusserung den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens der Beschwerdeführenden 5-7 nicht zu heilen vermag, dass das BFM somit auch zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 5-7 nicht eingetreten ist, IV. dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), das Gericht bei Abweisungen von Beschwerden betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aber in der Regel - und auch vorliegend - aus prozessökonomischen Gründen auf eine Kostenauflage verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: