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E-2131/2014

E-2131/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-30 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2131/2014 Urteil vom 30. April 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Eritrea, p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum / Sudan um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als eritreischer Staatsangehöriger in B._______ (Sudan) zur Welt gekommen und sei im Jahr 2001 als (...)jähriger mit der Mutter nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in der Folge beim Grossvater gelebt habe, dass er, nachdem er einer Verhaftung in Eritrea nur mit Glück habe entkommen können, in den Sudan zurückgekehrt sei, wo er sich 2004 vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling habe registrieren lassen, dass die Lebensbedingungen für ihn im Sudan schwierig seien, weil es keine Arbeitsmöglichkeiten, keine Bewegungsfreiheit und keine Sicherheit gebe und er zudem stets damit rechnen müsse entführt oder nach Eritrea deportiert zu werden, dass die Botschaft dem BFM das Asylgesuch am 14. Februar 2011 zur weiteren Behandlung überwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2011 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, ihn aber unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte, ergänzende schriftliche Angaben zu seinen Asylgründen zu den Akten zu reichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2011 (Eingangsstempel) fristgerecht seine ergänzenden Ausführungen sowie die Foto­kopie seiner Refugee Card mit einer englischsprachigen Übersetzung zu den Akten reichte, dass er in seinem Ergänzungsschreiben inhaltlich im Wesentlichen ausführte, sein 1995 verschollener Vater sei früher Mitglied der Eritrean Democratic Party gewesen, sein (Beschwerdeführer) Bruder sein deswegen im Jahr 2006 von B._______ aus nach Eritrea deportiert worden und er befürchte, das gleiche Schicksal wie der Bruder zu erleiden, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren ergänzenden Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 17. November 2011 ausführte, am (...) 2011 hätten eritreische Geheimdienstagenten ihn und seine Mitbewohner in der gemeinsamen Wohnung in B._______ festnehmen wollen, wobei er und ein Mitbewohner nach einer ersten Festhaltung vor dem Haus hätten fliehen können, die Beamten jedoch den Mitbewohner C._______ festgenommen hätten und der Wohngenosse D._______, der sich in der Küche habe verstecken können, mit einem Mobiltelefon Fotografien vom Versuch seiner (Beschwerdeführer) Festnahme habe machen können, dass er am 19. September 2011 in einem Restaurant telefonisch vor einer Festnahme durch eritreische Beamte - die bereits sein Haus durchsucht gehabt hätten - gewarnt worden sei und gerade noch habe fliehen können, dass er selber auch "Supporter" der Eritrean Democratic Party sei und diese unter anderem durch das Verteilen von Unterlagen und das Organisieren von politischen Veranstaltungen unterstützte, dass er am (...) 2011 von sudanesischen Soldaten entführt, an einen dunklen Ort geführt und dort so massiv mit Stöcken geschlagen worden sei, dass er sich in Spitalpflege habe begeben und in der Folge drei Wochen lang Medikamente habe einnehmen müssen, dass mit der Eingabe vom 17. November 2011 vier Ausdrucke von Fotografien der angeblichen Festnahme vom (...) 2011 und zudem sechs Ausdrucke zu den Akten gereicht wurden, welche die Verletzungen des Beschwerdeführers zeigen sollen, dass der Beschwerdeführer in einer neuen Gesuchsergänzung vom 13. Juni 2012 eine weitere Entführung vom (...) 2012 beschrieb und geltend machte, er sei danach vier Monate lang festgehalten und misshandelt und schliesslich am (...) 2012 - unter Aushändigung eines Drohbriefes - freigelassen worden, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 über die Botschaft in Khartum einen zweiten umfangreichen Fragenkatalog zustellen liess, dass der Beschwerdeführer diese Fragen in seiner Eingabe an die Vertretung vom 13. Januar 2013 (Eingangsstempel) beantwortete, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben auch erneut auf seine Entführung vom (...) 2012 Bezug nahm und den ihm angeblich ausgehändigten Drohbrief (sowie Kopien respektive Abschriften von bereits zu den Akten gereichten Beweismitteln und Eingaben) zu den Akten reichte, dass er ausserdem ausführte, er lebe nun mit Freunden in E._______ und sei Mitglied der Mesfin Hagos Party, und präzisierte, er habe Eritrea im Jahr 2004 verlassen, weil er - obwohl noch nicht im dienstpflichtigen Alter stehend - damals in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2013 - offenbar aufgrund der vorübergehend unbekannten Adresse des Beschwerdeführers erst am 16. März 2014 durch die Schweizer Botschaft eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Einreise in die Schweiz verweigerte, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2014 (Eingang Schweizerische Vertretung in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erhob und sinngemäss beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass das Rechtsmittel - und die damit eingereichte Kopie einer Member­ship Card der Democratic Front for Eritrean Unity - in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 22. April 2014), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxisgemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel - wie vorliegend - verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden kann, dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die alt Art. 12, Art. 19, Art. 20, Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangs­bestim­mung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das BFM vorliegend den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) Genüge getan hat, indem es den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung begründet, den Beschwerdeführer (zweimal) zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufgefordert und ihm ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit geboten hat, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in seinem Heimatstaat, sondern im Sudan, und es sei ihm nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten, dass nämlich die behauptete Verfolgung im Sudan unlogisch, lebensfremd und unsubstanziiert geschildert worden sei und die angeblichen Fotografien von der Verhaftung des Beschwerdeführers offensichtlich gestellt seien, dass der Beschwerdeführer ausserdem bezeichnenderweise geltend mache, er habe die eritreische Botschaft im Sudan aufgesucht und sei dabei nicht behelligt worden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan möglich und zuzumuten sei, zumal er in diesem Land geboren sei, den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe und ja auch vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer nur von 2001 bis 2004 in seinem Heimatland gelebt haben will und den Rest seines Lebens im Drittstaat Sudan verbracht habe, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd, unlogisch, unsubstanziiert und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass auf den eingereichten Fotografien (angebliche Verhaftung, angebliche Wunden des Beschwerdeführers; vgl. BFM-Aktenstück A6) offensichtlich gestellte Szenen abgebildet sind und davon ausgegangen werden darf, tatsächlich verfolgte Personen würden nicht gefälschte Beweismittel zu den Akten reichen, dass es sich auch beim angeblichen Drohbrief (vgl. BFM-Aktenstück A7) - schon angesichts der Umstände, unter denen das Dokument angeblich ausgestellt und übergeben worden sei - offensichtlich ebenfalls nicht um ein authentisches Beweismittel handelt, dass die Ausführungen in der Beschwerde (konstruiert anmutende Erläuterungen, wie es seinem Mitbewohner gelungen sei, die Fotos von seiner Verhaftung anzufertigen; Versuch des Beschwerdeführers, die gänzlich unsubstanziierte Schilderung einer angeblich viermonatigen Inhaftierung allein mit der Tatsache zu erklären, ihm seien die ganze Zeit über die Augen verbunden gewesen) nicht geeignet sind, die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien zu entkräften, dass weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und den weiteren von ihm eingereichten Beweismittel bei dieser klaren Aktenlage unterbleiben können, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, in das ihm vom UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich von Landsleuten unterstützen zu lassen, und er schliesslich in der Tat (vgl. BFM-Verfügung S. 5) keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwal­tungs-öko­no­mischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzu­sehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: