Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 stellte der Onkel und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, für seine beiden Neffen eritreischer Staatsangehörigkeit, C._______ und den Beschwerdeführer, ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. A.b Das BFM forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. März 2012 zur Beantwortung diverser Fragen auf, insbesondere zum Aufenthalt der Neffen im Sudan. Dieser äusserte sich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 und brachte unter anderem vor, von C._______ fehle jede Spur. Er gehe davon aus, dass dieser entführt worden sei und befürchte, dass auch der Beschwerdeführer in die Hände von ägyptischen Menschenhändlern geraten könnte. A.c Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf BVGE 2011/39 mit, bis dato liege keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung vor, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz ersuche. Damit ein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, müsse der Beschwerdeführer persönlich eine Stellungnahme verfassen oder zumindest unterschreiben, oder mündlich angehört werden. Letzteres sei durch die Schweizerische Botschaft im Sudan aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen Bereich nicht möglich. Aus diesem Grund ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts (Informationen zu seine Person, Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan). Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln, die seine Vorbringen belegen würden, einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. A.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 die Fragen der Vorinstanz und reichte eine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht vom 20. Dezember 2012 zu den Akten. In der Folge wies ihn das BFM erneut darauf hin, dass das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Rechtsvertreter unzulässig sei, dieser Mangel jedoch durch eine persönliche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers geheilt werden könne. Unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen Eingabe. A.e Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 21. Februar 2013 vernehmen. B. In den schriftlichen Eingaben vom 31. Oktober 2011, vom 19. Juni 2012, vom 10. Dezember 2012 und vom 21. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater befinde sich seit 2008 in Eritrea im Gefängnis. Nach dessen Inhaftierung sei seine Mutter durch die Polizei ständig unter Druck gesetzt und danach gefragt worden, ob sie mit seinem Onkel Kontakt habe und ob dieser sie unterstütze. Nach einiger Zeit sei sie krank geworden. Als er (Beschwerdeführer) in der Stadt eine Stelle gesucht habe, sei er von Militärangehörigen zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet worden. Am (...) 2011 habe er beim Toilettengang gemeinsam mit Freunden aus dem Gefängnis fliehen können und sei in den Sudan gereist. Sein Bruder (der ebenfalls in den Sudan gelangt sei) sei dort verschwunden und er (Beschwerdeführer) sei hilflos zurückgeblieben. Er habe sich beim UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen und sich seit dem (...) März 2012 im Flüchtlingslager Shagarab aufgehalten. Sein Onkel habe ihn von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Die Situation im Sudan sei sehr gefährlich, es gebe Menschen- und Organhandel, und er gehe davon aus, dass bereits sein Bruder Opfer von Schleppern geworden sei. Am 22. Januar 2013 seien unbekannte bewaffnete Männer ins Camp gekommen und hätten viele Menschen mitgenommen. Tags darauf sei er gemeinsam mit anderen Personen von der sudanesischen Polizei festgenommen worden und erst gegen Bezahlung von 200 sudanesischen Pfund wieder freigekommen. In Shagarab gebe es keine Sicherheitspatrouillen und das Camp sei anfällig für kriminelle Taten. Zudem erhalte man dort nicht die lebenswichtige Versorgung mit Nahrung, Kleidern, Trinkwasser und medizinischer Hilfe. Es bestünden überdies keine Ausbildungs- oder Erwerbsmöglichkeiten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Scans einer Fotografie sowie eines Ausweises des UNHCR zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. Gleichentags schrieb es das Asylgesuch von C._______ wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 (Alexandra Geiser, Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel) und zwei Internetartikel des UNHCR vom 25. Januar 2013 (UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan) sowie von Amnesty International vom 3. April 2013 (Egypt, Sudan: Kidnap and trafficking of refugees and asylum-seekers must be stopped) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In formeller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer, das BFM habe es unrichtigerweise unterlassen, einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Onkels gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu prüfen. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer führt aus, zwischen ihm und seinem Onkel bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Seine heutige Situation stehe in einem engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Flucht seines Onkels, da jene zur Verfolgung seiner gesamten Familie geführt habe. Er sei nicht nur finanziell von diesem abhängig, sondern bedürfe - da er seine Familie in Eritrea aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen - auch dessen moralischer und psychischer Unterstützung. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wäre somit eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines Onkels gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG angezeigt gewesen. Der angefochtene Entscheid leide durch das Versäumnis der Vorinstanz an einem formellen Mangel, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen sei (vgl. die Beschwerde Ziff. 3). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren ist - auch sinngemäss - kein Antrag auf Familienzusammenführung zu entnehmen. Daher war die Vorinstanz, unabhängig von der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, nicht gehalten, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist somit nicht angezeigt.
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
E. 5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme vom 21. Februar 2013 würden darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Seit (...) 2011 befinde er sich jedoch im Sudan und habe sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan leben würden, sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen sowie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Verschleppung sei unbegründet; das Risiko einer Entführung für Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, sei - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-756/2013 vom 26. Februar 2013 festgehalten habe - gering. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seinem Onkel über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren solle. Mit anderen Worten bedeute die Anwesenheit des Onkels noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 aAsylG nicht zur Anwendung kommen würde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren im Sudan aufhalte und die grosse eritreische Gemeinschaft im Sudan eine weitere Eingliederung erleichtern werde. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Dementsprechend sei ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 6.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das BFM gehe in seinem Entscheid davon aus, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und mithin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese habe er nicht erst durch seine Flucht ausser Landes selber gesetzt, weshalb vorliegend nicht alleine ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Entgegen der Auffassung des BFM stelle der Sudan für ihn als Minderjährigen keine zumutbare Fluchtalternative dar. Die Bedingungen, die er nach seiner Ausreise aus Eritrea im Flüchtlingscamp Shagarab im Sudan angetroffen habe, seien katastrophal gewesen. Es mangle unter anderem an Nahrung, Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Er habe zudem begründete Angst, Opfer einer Entführung zu werden. Dass diese Gefahr bestehe, könne verschiedenen Menschenrechtsberichten - unter anderem den eingereichten Beweismitteln - entnommen werden. Besonders gefährdet seien minderjährige und junge Personen. Auch er sei (am 23. Januar 2013 mit der Mitnahme durch die sudanesische Polizei) bereits Opfer eines korrupten Beamten geworden. Im Sudan verfüge er über keine Familienangehörigen, seit sein älterer Bruder unbekannten Aufenthalts sei, was an seiner psychischen Stabilität zerre. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, lebe er in Khartum auf der Strasse und sei sehr verzweifelt. Der Sudan stelle für ihn aufgrund seines Alters, seines fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes und der prekären Sicherheitslage keine zumutbare Fluchtalternative dar.
E. 7 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und kindesschutzrechtliche Aspekte bei den nachfolgenden Ausführungen daher nicht mehr zu berücksichtigen sind.
E. 7.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Er hält sich seit zweieinhalb Jahren im Sudan auf und konnte dort bis auf den Vorfall vom 23. Januar 2013 unbehelligt leben. Er ist jung, verfügt über eine Schulbildung von acht Jahren (vgl. die vorinstanzlichen Akten B8/4 S. 1 und B16/11 S. 2) und ist, abgesehen von der psychischen Belastung durch seine derzeitige Lebenssituation, gesund. Gemäss eigenen Angaben ist er beim UNHCR als Flüchtling registriert, weshalb davon auszugehen ist, dass er über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich grundsätzlich im Sudan aufhalten zu dürfen. Zurzeit lebt er - wie viele eritreische Flüchtlinge, die das Flüchtlingslager Shagarab verlassen haben - unter nicht näher geschilderten Umständen in Khartum und wird finanziell durch seinen in der Schweiz lebenden Onkel unterstützt. Durch diese Unterstützung, die gemäss Angaben in der Eingabe vom 10. Dezember 2012 rund Fr. 100.- pro Monat ausmacht (vgl. B8/4 S. 3), befindet er sich in einer vergleichsweise privilegierten Position. Es ist davon auszugehen, dass er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln eine Unterkunft leisten und sich versorgen kann. Aufgrund seiner Schulbildung, seines jungen Alters und des Aufenthalts in Khartum dürfte er zudem Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer geniesst sodann weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Eritrea. Obschon in letzter Zeit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Auch anlässlich der Festhaltung vom 23. Januar 2013 wurde ihm nicht mit einer Deportation gedroht. Ferner ist es im Sudan zwar - wie sich auch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt - in der Tat zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Indes erfolgten diese gemäss den eingereichten Berichten sowie weiteren verfügbaren Quellen ausschliesslich am Grenzübergang zwischen Eritrea und dem Sudan sowie in Flüchtlingslagern und um diese herum (vgl. etwa Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31. Januar 2013, abrufbar unter http://www.trust.org/item/?map=traffickers-attacking-eritrean-refugees-in-sudan-rights-groups ; Rachel Humphris/ UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, abrufbar unter http://www. unhcr.org/51407fc69.html , S. 12-15; beide besucht am 25. Oktober 2013). Der Beschwerdeführer lebt hingegen seit einiger Zeit in Khartum, wo eine derartige Gefahr aktuell nicht festgestellt worden ist. Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Daran vermag auch der Aufenthalt seines Onkels in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser ist kein Mitglied seiner Kernfamilie, weshalb das BFM zutreffend feststellte, es bestehe kein derart gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG dazu führen müsste, dass gerade hier dem Beschwerdeführer der erforderliche Schutz gewährt werden sollte.
E. 7.3 Zusammenfassend erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4024/2013 Urteil vom 7. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 stellte der Onkel und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, für seine beiden Neffen eritreischer Staatsangehörigkeit, C._______ und den Beschwerdeführer, ein sinngemässes Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. A.b Das BFM forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. März 2012 zur Beantwortung diverser Fragen auf, insbesondere zum Aufenthalt der Neffen im Sudan. Dieser äusserte sich mit Schreiben vom 19. Juni 2012 und brachte unter anderem vor, von C._______ fehle jede Spur. Er gehe davon aus, dass dieser entführt worden sei und befürchte, dass auch der Beschwerdeführer in die Hände von ägyptischen Menschenhändlern geraten könnte. A.c Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf BVGE 2011/39 mit, bis dato liege keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung vor, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz ersuche. Damit ein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, müsse der Beschwerdeführer persönlich eine Stellungnahme verfassen oder zumindest unterschreiben, oder mündlich angehört werden. Letzteres sei durch die Schweizerische Botschaft im Sudan aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen Bereich nicht möglich. Aus diesem Grund ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts (Informationen zu seine Person, Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan). Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln, die seine Vorbringen belegen würden, einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. A.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantwortete mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 die Fragen der Vorinstanz und reichte eine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht vom 20. Dezember 2012 zu den Akten. In der Folge wies ihn das BFM erneut darauf hin, dass das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Rechtsvertreter unzulässig sei, dieser Mangel jedoch durch eine persönliche schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers geheilt werden könne. Unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung einer rechtsgenüglichen Eingabe. A.e Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 21. Februar 2013 vernehmen. B. In den schriftlichen Eingaben vom 31. Oktober 2011, vom 19. Juni 2012, vom 10. Dezember 2012 und vom 21. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater befinde sich seit 2008 in Eritrea im Gefängnis. Nach dessen Inhaftierung sei seine Mutter durch die Polizei ständig unter Druck gesetzt und danach gefragt worden, ob sie mit seinem Onkel Kontakt habe und ob dieser sie unterstütze. Nach einiger Zeit sei sie krank geworden. Als er (Beschwerdeführer) in der Stadt eine Stelle gesucht habe, sei er von Militärangehörigen zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet worden. Am (...) 2011 habe er beim Toilettengang gemeinsam mit Freunden aus dem Gefängnis fliehen können und sei in den Sudan gereist. Sein Bruder (der ebenfalls in den Sudan gelangt sei) sei dort verschwunden und er (Beschwerdeführer) sei hilflos zurückgeblieben. Er habe sich beim UN Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) registrieren lassen und sich seit dem (...) März 2012 im Flüchtlingslager Shagarab aufgehalten. Sein Onkel habe ihn von der Schweiz aus finanziell unterstützt. Die Situation im Sudan sei sehr gefährlich, es gebe Menschen- und Organhandel, und er gehe davon aus, dass bereits sein Bruder Opfer von Schleppern geworden sei. Am 22. Januar 2013 seien unbekannte bewaffnete Männer ins Camp gekommen und hätten viele Menschen mitgenommen. Tags darauf sei er gemeinsam mit anderen Personen von der sudanesischen Polizei festgenommen worden und erst gegen Bezahlung von 200 sudanesischen Pfund wieder freigekommen. In Shagarab gebe es keine Sicherheitspatrouillen und das Camp sei anfällig für kriminelle Taten. Zudem erhalte man dort nicht die lebenswichtige Versorgung mit Nahrung, Kleidern, Trinkwasser und medizinischer Hilfe. Es bestünden überdies keine Ausbildungs- oder Erwerbsmöglichkeiten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Scans einer Fotografie sowie eines Ausweises des UNHCR zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. Gleichentags schrieb es das Asylgesuch von C._______ wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2013 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 (Alexandra Geiser, Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel) und zwei Internetartikel des UNHCR vom 25. Januar 2013 (UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearances in eastern Sudan) sowie von Amnesty International vom 3. April 2013 (Egypt, Sudan: Kidnap and trafficking of refugees and asylum-seekers must be stopped) zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In formeller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer, das BFM habe es unrichtigerweise unterlassen, einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Onkels gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu prüfen. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer führt aus, zwischen ihm und seinem Onkel bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Seine heutige Situation stehe in einem engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Flucht seines Onkels, da jene zur Verfolgung seiner gesamten Familie geführt habe. Er sei nicht nur finanziell von diesem abhängig, sondern bedürfe - da er seine Familie in Eritrea aus Sicherheitsgründen habe verlassen müssen - auch dessen moralischer und psychischer Unterstützung. Unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wäre somit eine Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines Onkels gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG angezeigt gewesen. Der angefochtene Entscheid leide durch das Versäumnis der Vorinstanz an einem formellen Mangel, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen sei (vgl. die Beschwerde Ziff. 3). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren ist - auch sinngemäss - kein Antrag auf Familienzusammenführung zu entnehmen. Daher war die Vorinstanz, unabhängig von der vormaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, nicht gehalten, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist somit nicht angezeigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind neben der besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme vom 21. Februar 2013 würden darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Seit (...) 2011 befinde er sich jedoch im Sudan und habe sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan leben würden, sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen sowie den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die Angst des Beschwerdeführers vor einer Verschleppung sei unbegründet; das Risiko einer Entführung für Eritreer, die im Sudan durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, sei - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-756/2013 vom 26. Februar 2013 festgehalten habe - gering. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seinem Onkel über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen würde, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren solle. Mit anderen Worten bedeute die Anwesenheit des Onkels noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 aAsylG nicht zur Anwendung kommen würde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren im Sudan aufhalte und die grosse eritreische Gemeinschaft im Sudan eine weitere Eingliederung erleichtern werde. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Dementsprechend sei ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das BFM gehe in seinem Entscheid davon aus, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und mithin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese habe er nicht erst durch seine Flucht ausser Landes selber gesetzt, weshalb vorliegend nicht alleine ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Entgegen der Auffassung des BFM stelle der Sudan für ihn als Minderjährigen keine zumutbare Fluchtalternative dar. Die Bedingungen, die er nach seiner Ausreise aus Eritrea im Flüchtlingscamp Shagarab im Sudan angetroffen habe, seien katastrophal gewesen. Es mangle unter anderem an Nahrung, Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Er habe zudem begründete Angst, Opfer einer Entführung zu werden. Dass diese Gefahr bestehe, könne verschiedenen Menschenrechtsberichten - unter anderem den eingereichten Beweismitteln - entnommen werden. Besonders gefährdet seien minderjährige und junge Personen. Auch er sei (am 23. Januar 2013 mit der Mitnahme durch die sudanesische Polizei) bereits Opfer eines korrupten Beamten geworden. Im Sudan verfüge er über keine Familienangehörigen, seit sein älterer Bruder unbekannten Aufenthalts sei, was an seiner psychischen Stabilität zerre. Nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, lebe er in Khartum auf der Strasse und sei sehr verzweifelt. Der Sudan stelle für ihn aufgrund seines Alters, seines fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes und der prekären Sicherheitslage keine zumutbare Fluchtalternative dar.
7. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm - wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird - trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist und kindesschutzrechtliche Aspekte bei den nachfolgenden Ausführungen daher nicht mehr zu berücksichtigen sind. 7.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer existenziellen Notlage befindet. Er hält sich seit zweieinhalb Jahren im Sudan auf und konnte dort bis auf den Vorfall vom 23. Januar 2013 unbehelligt leben. Er ist jung, verfügt über eine Schulbildung von acht Jahren (vgl. die vorinstanzlichen Akten B8/4 S. 1 und B16/11 S. 2) und ist, abgesehen von der psychischen Belastung durch seine derzeitige Lebenssituation, gesund. Gemäss eigenen Angaben ist er beim UNHCR als Flüchtling registriert, weshalb davon auszugehen ist, dass er über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich grundsätzlich im Sudan aufhalten zu dürfen. Zurzeit lebt er - wie viele eritreische Flüchtlinge, die das Flüchtlingslager Shagarab verlassen haben - unter nicht näher geschilderten Umständen in Khartum und wird finanziell durch seinen in der Schweiz lebenden Onkel unterstützt. Durch diese Unterstützung, die gemäss Angaben in der Eingabe vom 10. Dezember 2012 rund Fr. 100.- pro Monat ausmacht (vgl. B8/4 S. 3), befindet er sich in einer vergleichsweise privilegierten Position. Es ist davon auszugehen, dass er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln eine Unterkunft leisten und sich versorgen kann. Aufgrund seiner Schulbildung, seines jungen Alters und des Aufenthalts in Khartum dürfte er zudem Chancen haben, zumindest als Gelegenheitsarbeiter Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer geniesst sodann weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in seinen Heimatstaat Eritrea. Obschon in letzter Zeit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 6004/2011 vom 25. April 2012 E. 7.2.2 sowie E-5663/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen), ist eine diesbezügliche Gefahr für den Beschwerdeführer, insbesondere angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, als gering einzustufen. Auch anlässlich der Festhaltung vom 23. Januar 2013 wurde ihm nicht mit einer Deportation gedroht. Ferner ist es im Sudan zwar - wie sich auch aus den eingereichten Beweismitteln ergibt - in der Tat zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Indes erfolgten diese gemäss den eingereichten Berichten sowie weiteren verfügbaren Quellen ausschliesslich am Grenzübergang zwischen Eritrea und dem Sudan sowie in Flüchtlingslagern und um diese herum (vgl. etwa Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31. Januar 2013, abrufbar unter http://www.trust.org/item/?map=traffickers-attacking-eritrean-refugees-in-sudan-rights-groups ; Rachel Humphris/ UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, abrufbar unter http://www. unhcr.org/51407fc69.html , S. 12-15; beide besucht am 25. Oktober 2013). Der Beschwerdeführer lebt hingegen seit einiger Zeit in Khartum, wo eine derartige Gefahr aktuell nicht festgestellt worden ist. Aufgrund dieser Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Daran vermag auch der Aufenthalt seines Onkels in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser ist kein Mitglied seiner Kernfamilie, weshalb das BFM zutreffend feststellte, es bestehe kein derart gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG dazu führen müsste, dass gerade hier dem Beschwerdeführer der erforderliche Schutz gewährt werden sollte. 7.3 Zusammenfassend erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: