Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) suchte mit Schreiben vom 15. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in F._______ (...) für sich, seine Ehefrau, seine drei Kinder und G._______, sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 3. September 2012 eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführenden an die schweizerische Botschaft - unter Beilage von mehreren Dokumenten in Kopie - datiert vom 3. September 2012 und traf gleichentags dort ein. B. In ihren schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem eritreischen H._______ und habe im Zeitraum vom (...) für die I._______ gekämpft. Im Jahr (...) sei er in den Sudan gereist und seither in F._______ wohnhaft. Dort habe er im Jahr (...) seine äthiopische Ehefrau geheiratet. Wegen ihrer binationalen Ehe könne er mit seiner Familie weder nach Eritrea noch nach Äthiopien zurückkehren. Er und seine Familie seien in F._______ vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei im Sudan eingeschränkt. Er und seine Ehefrau befänden sich in finanziellen Engpässen und es sei schwierig, die Kinder mit dem Nötigsten sowie mit einer guten Ausbildung, Medizin und Sicherheit zu versorgen. Sie würden sich vor eritreischen Regierungsmitarbeitern und einer Deportation nach Eritrea fürchten. Zudem würden sie wegen ihrer (...) Religionszugehörigkeit immer wieder Opfer von Benachteiligungen und Schikanen durch die sudanesischen Behörden und Einzelpersonen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Asylverfahren (...) zu den Akten. C. Mit am 15. Oktober 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 22. Januar 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. D. Mit (...) Eingabe vom 2. Februar 2013 an die Schweizerische Botschaft, welches Dokument samt mehreren Beilagen am 12. Februar 2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (...) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurde, nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, (...) eingereicht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Gemäss der schriftlichen Eingabe vom 15. Februar 2011 und der Stellungnahme vom 3. September 2012 betraf das erstinstanzliche Asylverfahren neben den Beschwerdeführenden G._______. Dieser wurde in der angefochtenen Verfügung nicht als Partei erwähnt und ist gemäss einer der Beschwerde beigelegten, undatierten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten schriftlichen Erklärung seit einem Monat unbekannten Aufenthalts. Unter diesen Umständen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse von G._______ zu verneinen, weshalb ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommen kann (vgl. BVGE 2012/3 E. 2.2 S. 19 f.). Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 15. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 2. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 3. September 2012 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Gesuch vom 15. Februar 2011 geltend gemacht, er wohne seit dem Jahr (...) dauerhaft im Sudan und sei vom Sudan's Commissioner for Refugees (COR) beziehungsweise vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Obwohl er vor dem Jahr (...) durch die I._______ unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Zudem lägen keine Bedrohungen durch die gegenwärtigen eritreischen Behörden vor. Auch hätten die Beschwerdeführenden seit der Unabhängigkeit Eritreas keinen Kontakt zu den eritreischen Behörden und nie dort gelebt. Demzufolge vermöchten die vorgebrachten, (...) Jahre in der Vergangenheit liegenden Ereignisse, zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Diese seien mit der Einreise des Beschwerdeführers in den Sudan als beendet zu betrachten. Demnach bestehe diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Sodann benötigten die Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel von Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und sei es ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. So seien sie in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre, umso weniger, als der Beschwerdeführer seit (...) Jahren im Sudan wohnhaft und arbeitstätig sei. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gemäss gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in F._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in F._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien und ihr weiterer Aufenthalt im Sudan somit als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten sei. Auch stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich bestünde keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz, verfügten diese doch eigenen Angaben zufolge über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich.
E. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien (...).
E. 5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerdeführer halten sich seit (...) Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres (...) überprüft und erneuert, weshalb die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in F._______ ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-756/2013/mel Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Eritrea, dessen Ehefrau B._______, Äthiopien, sowie deren Kinder C._______, D._______, und E._______, Eritrea, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) suchte mit Schreiben vom 15. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in F._______ (...) für sich, seine Ehefrau, seine drei Kinder und G._______, sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 2. August 2012 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde den Beschwerdeführenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 3. September 2012 eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführenden an die schweizerische Botschaft - unter Beilage von mehreren Dokumenten in Kopie - datiert vom 3. September 2012 und traf gleichentags dort ein. B. In ihren schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem eritreischen H._______ und habe im Zeitraum vom (...) für die I._______ gekämpft. Im Jahr (...) sei er in den Sudan gereist und seither in F._______ wohnhaft. Dort habe er im Jahr (...) seine äthiopische Ehefrau geheiratet. Wegen ihrer binationalen Ehe könne er mit seiner Familie weder nach Eritrea noch nach Äthiopien zurückkehren. Er und seine Familie seien in F._______ vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei im Sudan eingeschränkt. Er und seine Ehefrau befänden sich in finanziellen Engpässen und es sei schwierig, die Kinder mit dem Nötigsten sowie mit einer guten Ausbildung, Medizin und Sicherheit zu versorgen. Sie würden sich vor eritreischen Regierungsmitarbeitern und einer Deportation nach Eritrea fürchten. Zudem würden sie wegen ihrer (...) Religionszugehörigkeit immer wieder Opfer von Benachteiligungen und Schikanen durch die sudanesischen Behörden und Einzelpersonen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Asylverfahren (...) zu den Akten. C. Mit am 15. Oktober 2012 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 22. Januar 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. D. Mit (...) Eingabe vom 2. Februar 2013 an die Schweizerische Botschaft, welches Dokument samt mehreren Beilagen am 12. Februar 2013 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht (...) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurde, nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, (...) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Gemäss der schriftlichen Eingabe vom 15. Februar 2011 und der Stellungnahme vom 3. September 2012 betraf das erstinstanzliche Asylverfahren neben den Beschwerdeführenden G._______. Dieser wurde in der angefochtenen Verfügung nicht als Partei erwähnt und ist gemäss einer der Beschwerde beigelegten, undatierten, vom Beschwerdeführer unterzeichneten schriftlichen Erklärung seit einem Monat unbekannten Aufenthalts. Unter diesen Umständen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse von G._______ zu verneinen, weshalb ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommen kann (vgl. BVGE 2012/3 E. 2.2 S. 19 f.). Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 15. Februar 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 2. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 3. September 2012 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Gesuch vom 15. Februar 2011 geltend gemacht, er wohne seit dem Jahr (...) dauerhaft im Sudan und sei vom Sudan's Commissioner for Refugees (COR) beziehungsweise vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Obwohl er vor dem Jahr (...) durch die I._______ unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Zudem lägen keine Bedrohungen durch die gegenwärtigen eritreischen Behörden vor. Auch hätten die Beschwerdeführenden seit der Unabhängigkeit Eritreas keinen Kontakt zu den eritreischen Behörden und nie dort gelebt. Demzufolge vermöchten die vorgebrachten, (...) Jahre in der Vergangenheit liegenden Ereignisse, zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Diese seien mit der Einreise des Beschwerdeführers in den Sudan als beendet zu betrachten. Demnach bestehe diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Sodann benötigten die Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel von Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und sei es ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. So seien sie in F._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre, umso weniger, als der Beschwerdeführer seit (...) Jahren im Sudan wohnhaft und arbeitstätig sei. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gemäss gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in F._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in F._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien und ihr weiterer Aufenthalt im Sudan somit als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten sei. Auch stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich bestünde keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz, verfügten diese doch eigenen Angaben zufolge über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien (...). 5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerdeführer halten sich seit (...) Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres (...) überprüft und erneuert, weshalb die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in F._______ ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: