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D-5745/2011

D-5745/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-10 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom (...) an die Schweizerische Botschaft in B._______ sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 machte ihn das Bundesamt auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufmerksam, teilte ihm mit, nach summarischer Prüfung seiner Eingabe beständen diesbezüglich sehr beschränkte Erfolgsaussichten und setzte ihm Frist bis zum 19. Juli 2010 zur Mitteilung, ob er an der Fortsetzung des Asylverfahrens interessiert sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 an die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 18. Juli 2010) ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und hielt an diesen fest. Dieses Schreiben wurde am 19. Juli 2010 an das Bundesamt (Eingangsstempel: 23. Juli 2010) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12. November 2010 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6678/2007 vom 29. Mai 2008 mit, gemäss Informationen der schweizerischen Botschaft sei diese wegen ungenügender Kapazitäten nicht in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige und Verwandte in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; weitere mögliche Asylvorbringen; Besitz und Möglichkeit der Einreichung von Beweismitteln; Aufenthalt im Sudan. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Dezem-ber 2010 eingeräumt. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers an die schweizerische Botschaft - unter Beilage von mehreren Dokumenten in Kopie - datiert vom 19. Dezember 2010 (Eingangsstempel: 20. Dezember 2010). B. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe vom Jahr (...) bis (...) in Eritrea Militärdienst geleistet. Dabei habe er Probleme mit dem Armeekader gehabt. In der Folge habe er seinen Heimatstaat während der Leistung des nationalen Dienstes illegal in Richtung Sudan verlassen. Dort habe er das Flüchtlingslager C.______, dem er zugeweisen worden sei, im Jahr (...) verlassen und sich nach B._______ begeben, wo er sich seither aufhalte. In dieser Stadt habe er, seinen Lebensunterhalt mit (...) bestreitend, Probleme im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. Namentlich befürchte er, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, zumal er von einem solchen Fall aus dem Jahr 2007 Kenntnis habe. In der Schweiz würden sich keine Verwandten, jedoch (...) von ihm aufhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (...) zu den Akten. C. Mit am 25. Juli 2011 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Mit (...) Eingabe vom 27. September 2011 an die Schweizerische Botschaft, welches Dokument mit Begleitschreiben des BFM vom 18. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 19. Oktober 2011) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Vorliegend wurde der Entscheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2011 am selben Tag an die Schweizerische Botschaft zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Da kein Rückschein vorliegt und ein solcher trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz nicht beigebracht wurde, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Ebenso wurde trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz weder mitgeteilt, wie sie in den Besitz der Rechtsmitteleingabe gelangt ist noch ein Zustellcouvert beigebracht. Auch dem Begleitschreiben des Bundesamtes vom 18. Oktober 2011 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es liegen mithin auch keinerlei Angaben darüber vor, ob beziehungsweise wann die an die schweizerische Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung beziehungsweise der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG), woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist errechnet werden könnte. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver-waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die erst am 19. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. D) rechtzeitig ein-gegangen ist.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Botschaft zu seinem Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss dem von ihr an den Beschwerdeführer weitergeleiteten Schreiben des Bundesamtes vom 12. November 2010 aus kapazitätsmässigen Gründen nicht in der Lage war. Damit erscheint der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörige/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet, wobei dem Antwortschreiben vom 19. Dezember 2010 (...) beigelegt wurden. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

E. 5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be­findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2. erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.

E. 6.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent­lichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer halte sich im Sudan auf, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Er könne in das Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren, so dass er über genügenden Schutz verfüge. Da unter diesen Umständen eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht unbedingt notwendig erforderlich gewesen sei, habe das Asylverfahren während dessen Aufenthaltes im Sudan durchgeführt werden können. Er habe geltend gemacht, nicht mehr im Sudan bleiben zu können, da sein dortiger Status als Flüchtling keine Arbeitserlaubnis beinhalte. Demgegenüber - so das BFM - würden wirtschaftliche Schwierigkeiten keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Gemäss den Informationen des BFM würden 95 % der Antragstellenden aus Eritrea, welche Asylgründe im Zusammenhang mit Refraktion oder Desertion geltend machten, von den sudanesischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dort Asyl erhalten. Gemäss dem Bericht "World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 des United States Committee for Refugees and Immigrants würden sich rund 165'800 Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Deren Lebensbedingungen seien nicht einfach. Zahlreiche eritreische Flüchtlinge würden über kein für das ganze Land gültiges Aufenthaltsrecht verfügen. Nichtsdestoweniger seien sie auf Flüchtlingslager, wie zum Beispiel Shegerab, aufgeteilt, wo sie bleiben könnten und eine gewisse Sicherheit hätten (Nahrung, medizinische Versorgung, Schulen etc.). Unter diesen Umständen erachte das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt sowohl von eritreischen Flüchtlingen im Sudan (vgl. Urteil D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) als auch von somalischen Flüchtlingen in Äthiopien (Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010) für zumutbar. Mithin verfüge der Beschwerdeführer über genügenden Schutz im Sudan. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat werde als klar unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sehr gering sei, registriere doch das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Zwar sei es in Einzelfällen tatsächlich zu Rückschaffungen gekommen, indes sei ein diesbezügliche Risiko angesichts der grossen Zahl von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan fast auszuschliessen. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Diese Einschätzung werde in einem ähnlichen Fall (Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010) bestätigt: Danach würden die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren; in Anbetracht jedoch, dass diese Rückführungen nicht flächendeckend erfolgen würden, könnten Asylsuchende bei Fehlen von konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation keinen Schutz durch die Schweiz erhalten. Aus den Akten ergäben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über ein besonderes Profil verfüge, das ihn dem Risiko einer Rückschaffung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea aussetze; seine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei demnach nicht genügend substanziiert. Zudem sei die erforderliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Nach dem Gesagten verfüge der Beschwerdeführer über ausreichenden Schutz im Sudan, benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihm zuzumuten sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.

E. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Namentlich habe der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager der schlechten Lebens-bedingungen wegen verlassen und versuche, diese in B._______ zu verbessern. Da er keine Aufenthaltsbewilligung für diese Stadt besitze, würden die dortigen Sicherheitskräfte Bestechungsgelder von den Flüchtlingen zu erwirken versuchen, indem sie ihnen mit Deportation drohen würden.

E. 6.3 Zunächst ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz offensichtlich implizit davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor und im Zusammenhang mit der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte und deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea durchaus einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Doch auch davon ausgehend, ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen; die Vorinstanz gelangte nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Sudan auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht zum Schluss, dass es ihm zugemutet werden kann, sich weiterhin dort aufzuhalten. Mithin ist einerseits auf E. 6.1 vorstehend zu verweisen. Anderseits vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde an diesem Verdikt nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz darin einig, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Massnahmen durch die sudanesischen Behörden objektiv nicht begründet ist, zumal sich die geltend gemachten Deportationsdrohungen der Sicherheitskräfte in B._______ gegen eine Vielzahl von sich illegal in dieser Stadt aufhaltenden Ausländern richteten und auf das Erwirken von Geldzahlungen abzielten; zudem verfügt der Beschwerdeführer über kein Profil, welches ihn einem darüber hinausgehenden Deportationsrisiko aussetzen würde und sind diesbezüglich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich drohende Deportation zu entnehmen. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Mithin ist er auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Schliesslich vermögen die sich in der Schweiz aufhaltenden (nicht näher bezeichneten) Freunde von ihm keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz abzuleiten, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-4758/2010 vom 30. August 2010).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung der Vorinstanz entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und diese zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5745/2011 Urteil vom 10. Januar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom (...) an die Schweizerische Botschaft in B._______ sinngemäss um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 machte ihn das Bundesamt auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufmerksam, teilte ihm mit, nach summarischer Prüfung seiner Eingabe beständen diesbezüglich sehr beschränkte Erfolgsaussichten und setzte ihm Frist bis zum 19. Juli 2010 zur Mitteilung, ob er an der Fortsetzung des Asylverfahrens interessiert sei. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 an die schweizerische Botschaft (Eingangsstempel: 18. Juli 2010) ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und hielt an diesen fest. Dieses Schreiben wurde am 19. Juli 2010 an das Bundesamt (Eingangsstempel: 23. Juli 2010) weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12. November 2010 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6678/2007 vom 29. Mai 2008 mit, gemäss Informationen der schweizerischen Botschaft sei diese wegen ungenügender Kapazitäten nicht in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige und Verwandte in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen; weitere mögliche Asylvorbringen; Besitz und Möglichkeit der Einreichung von Beweismitteln; Aufenthalt im Sudan. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Dezem-ber 2010 eingeräumt. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers an die schweizerische Botschaft - unter Beilage von mehreren Dokumenten in Kopie - datiert vom 19. Dezember 2010 (Eingangsstempel: 20. Dezember 2010). B. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe vom Jahr (...) bis (...) in Eritrea Militärdienst geleistet. Dabei habe er Probleme mit dem Armeekader gehabt. In der Folge habe er seinen Heimatstaat während der Leistung des nationalen Dienstes illegal in Richtung Sudan verlassen. Dort habe er das Flüchtlingslager C.______, dem er zugeweisen worden sei, im Jahr (...) verlassen und sich nach B._______ begeben, wo er sich seither aufhalte. In dieser Stadt habe er, seinen Lebensunterhalt mit (...) bestreitend, Probleme im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus. Namentlich befürchte er, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, zumal er von einem solchen Fall aus dem Jahr 2007 Kenntnis habe. In der Schweiz würden sich keine Verwandten, jedoch (...) von ihm aufhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (...) zu den Akten. C. Mit am 25. Juli 2011 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Mit (...) Eingabe vom 27. September 2011 an die Schweizerische Botschaft, welches Dokument mit Begleitschreiben des BFM vom 18. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 19. Oktober 2011) weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4. Vorliegend wurde der Entscheid des Bundesamtes vom 25. Juli 2011 am selben Tag an die Schweizerische Botschaft zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer versandt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Da kein Rückschein vorliegt und ein solcher trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz nicht beigebracht wurde, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Ebenso wurde trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz weder mitgeteilt, wie sie in den Besitz der Rechtsmitteleingabe gelangt ist noch ein Zustellcouvert beigebracht. Auch dem Begleitschreiben des Bundesamtes vom 18. Oktober 2011 lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es liegen mithin auch keinerlei Angaben darüber vor, ob beziehungsweise wann die an die schweizerische Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung beziehungsweise der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 21 Abs. 1 VwVG), woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist errechnet werden könnte. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver-waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die erst am 19. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. D) rechtzeitig ein-gegangen ist. 1.5. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Botschaft zu seinem Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss dem von ihr an den Beschwerdeführer weitergeleiteten Schreiben des Bundesamtes vom 12. November 2010 aus kapazitätsmässigen Gründen nicht in der Lage war. Damit erscheint der Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörige/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet, wobei dem Antwortschreiben vom 19. Dezember 2010 (...) beigelegt wurden. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab­lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be­findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 5.2. erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 6. 6.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent­lichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer halte sich im Sudan auf, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Er könne in das Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren, so dass er über genügenden Schutz verfüge. Da unter diesen Umständen eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht unbedingt notwendig erforderlich gewesen sei, habe das Asylverfahren während dessen Aufenthaltes im Sudan durchgeführt werden können. Er habe geltend gemacht, nicht mehr im Sudan bleiben zu können, da sein dortiger Status als Flüchtling keine Arbeitserlaubnis beinhalte. Demgegenüber - so das BFM - würden wirtschaftliche Schwierigkeiten keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Gemäss den Informationen des BFM würden 95 % der Antragstellenden aus Eritrea, welche Asylgründe im Zusammenhang mit Refraktion oder Desertion geltend machten, von den sudanesischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dort Asyl erhalten. Gemäss dem Bericht "World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 des United States Committee for Refugees and Immigrants würden sich rund 165'800 Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Deren Lebensbedingungen seien nicht einfach. Zahlreiche eritreische Flüchtlinge würden über kein für das ganze Land gültiges Aufenthaltsrecht verfügen. Nichtsdestoweniger seien sie auf Flüchtlingslager, wie zum Beispiel Shegerab, aufgeteilt, wo sie bleiben könnten und eine gewisse Sicherheit hätten (Nahrung, medizinische Versorgung, Schulen etc.). Unter diesen Umständen erachte das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt sowohl von eritreischen Flüchtlingen im Sudan (vgl. Urteil D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) als auch von somalischen Flüchtlingen in Äthiopien (Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010) für zumutbar. Mithin verfüge der Beschwerdeführer über genügenden Schutz im Sudan. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat werde als klar unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sehr gering sei, registriere doch das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Zwar sei es in Einzelfällen tatsächlich zu Rückschaffungen gekommen, indes sei ein diesbezügliche Risiko angesichts der grossen Zahl von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan fast auszuschliessen. In jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Diese Einschätzung werde in einem ähnlichen Fall (Urteil D-2047/2010 vom 29. April 2010) bestätigt: Danach würden die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge nach Eritrea deportieren; in Anbetracht jedoch, dass diese Rückführungen nicht flächendeckend erfolgen würden, könnten Asylsuchende bei Fehlen von konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation keinen Schutz durch die Schweiz erhalten. Aus den Akten ergäben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über ein besonderes Profil verfüge, das ihn dem Risiko einer Rückschaffung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea aussetze; seine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei demnach nicht genügend substanziiert. Zudem sei die erforderliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen. Nach dem Gesagten verfüge der Beschwerdeführer über ausreichenden Schutz im Sudan, benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihm zuzumuten sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben. 6.2. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Namentlich habe der Beschwerdeführer das Flüchtlingslager der schlechten Lebens-bedingungen wegen verlassen und versuche, diese in B._______ zu verbessern. Da er keine Aufenthaltsbewilligung für diese Stadt besitze, würden die dortigen Sicherheitskräfte Bestechungsgelder von den Flüchtlingen zu erwirken versuchen, indem sie ihnen mit Deportation drohen würden. 6.3. Zunächst ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz offensichtlich implizit davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor und im Zusammenhang mit der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte und deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea durchaus einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Doch auch davon ausgehend, ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen; die Vorinstanz gelangte nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Sudan auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht zum Schluss, dass es ihm zugemutet werden kann, sich weiterhin dort aufzuhalten. Mithin ist einerseits auf E. 6.1 vorstehend zu verweisen. Anderseits vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde an diesem Verdikt nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz darin einig, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Massnahmen durch die sudanesischen Behörden objektiv nicht begründet ist, zumal sich die geltend gemachten Deportationsdrohungen der Sicherheitskräfte in B._______ gegen eine Vielzahl von sich illegal in dieser Stadt aufhaltenden Ausländern richteten und auf das Erwirken von Geldzahlungen abzielten; zudem verfügt der Beschwerdeführer über kein Profil, welches ihn einem darüber hinausgehenden Deportationsrisiko aussetzen würde und sind diesbezüglich den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich drohende Deportation zu entnehmen. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Mithin ist er auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Schliesslich vermögen die sich in der Schweiz aufhaltenden (nicht näher bezeichneten) Freunde von ihm keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz abzuleiten, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-4758/2010 vom 30. August 2010). 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung der Vorinstanz entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und diese zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: