Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 (Eingang am 19. Mai 2011) an das BFM ersuchte die Schwester des sich im Sudan befindenden Beschwerdeführers für diesen um Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens. Zusammen mit dem Gesuch reichte sie die Faxkopie einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vertretungsvollmacht vom 12. April 2011, eine Kopie ihres Aufenthaltsausweises, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eine in englischer Sprache verfasste Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ein. B. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 teilte das BFM der Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Schwester des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 12. September 2011. C. Mit Eingabe vom 29. August 2011 an das BFM nahm die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zu den vom BFM gestellten Fragen und machte weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs. D. In den vorgenannten Eingaben machte der Beschwerdeführer durch seine Schwester respektive Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Eritrea). Von 1997 bis 2008 habe er in C._______ Militärdienst geleistet. Als er sich am 19. Januar 2003 gegen die Aussage eines Kommandanten über die Todesursache von Soldaten geäussert habe, sei er beschuldigt worden, Anführer einer Rebellengruppe zu sein und bis am 30. März 2004 inhaftiert worden. Während seines Militärdienstes sei ihm nicht erlaubt worden, seine Familie zu besuchen. Als er doch einmal die Möglichkeit dazu bekommen habe, habe er festgestellt, dass seine Familie in Terror lebe und an Hunger leide. Sie hätten auch kein Geld, um die Miete oder die Schulgebühren für seine Brüder bezahlen zu können. Deshalb habe er beschlossen, zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Er habe aber keine Arbeitsstelle gefunden. Er habe akzeptiert, dass er seiner Familie nicht helfen konnte und sei zurück gegangen und habe weiter Militärdienst geleistet. Dort habe er massive Kritik an der Regierung und an den Zuständen in Eritrea geäussert, weshalb er am 6. September 2005 für drei Jahre und sechs Monate im D._______-Militärgefängnis bei E._______ festgehalten worden sei. Dort habe er täglich nur eine Mahlzeit erhalten, sei gefoltert, erniedrigt und zum Arbeiten gezwungen worden. Viele Gefangene seien gestorben. Am 29. September 2008 sei ihm zusammen mit zwei anderen Häftlingen die Flucht nach Äthiopien gelungen, wo er sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Am 22. Februar 2009 sei er weiter in den Sudan gereist, von wo aus er im März 2009 nach Libyen geflüchtet sei. Dort (in F._______) sei er festgenommen worden und ab dem 4. April 2009 für ein Jahr und elf Monate im G._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. Am 18. Februar 2011 habe er sich während der Proteste befreien können. Gemeinsam mit einigen seiner sudanesischen Mitgefangenen habe er am 26. Februar 2011 H._______ im Sudan erreicht. Als er in Äthiopien gewesen sei, habe ihn das UNHCR als Flüchtling registriert (ID-Nr. [...]). Da er Angst vor den Konsequenzen einer doppelten Registrierung gehabt habe, habe er sich im Sudan beim UNHCR noch nicht als Flüchtling registrieren lassen. Die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte, die Situation im Sudan sei für eritreische Flüchtlinge - vor allem für solche ohne legalen Aufenthaltsstatus - prekär. Die Flüchtlings- und Menschenrechte würden nicht beachtet. Zur Zeit lebe der Beschwerdeführer zusammen mit Freunden in I._______. Es seien Kindheitsfreunde und sie würden sich um ihn kümmern. Verwandte habe er im Sudan keine. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Militärdienst in Eritrea, ein weiterer Bruder im J._______-Gefängnis in K._______ inhaftiert. Eine Schwester lebe in K._______ und eine Schwester in L._______ (Äthiopien). Sie - die Schwester und Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - sei seine einzige in der Schweiz lebende Verwandte. Etwa im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer im Sudan einen Autounfall gehabt und sich an der Brust verletzt. Freunde der Schwester des Beschwerdeführers hätten geholfen, für die Kosten der medizinischen Versorgung aufzukommen. E. Mit Schreiben vom 16. März 2012 ersuchte die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Gleichzeitig wies sie auf die schlechten Lebensbedingungen im Sudan hin. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer im Januar 2012 grundlos verhaftet und gezwungen worden sei, 300 Dollar zu bezahlen, ansonsten er weiter in Haft gehalten und sogar abgeschoben werde. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er nach drei Wochen Haft den verlangten Betrag bezahlt und sei entlassen worden. Da er Angst vor weiteren solchen Vorfällen habe, lebe er nun immer an einem anderen Ort. Seine Situation werde immer schlechter. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 teilte das BFM der Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 bei der Erhebung eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter sei unzulässig. Der Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (E-3162/2011, E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass dem BFM bisher keine selbstverfasste und unterschriebene Willensäusserung vorliege. Das Schreiben vom 16. Mai 2011 enthalte zwar ein anscheinend vom Beschwerdeführer geschriebenes Dokument, welches aber nicht unterschrieben sei. Gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts läge somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Die mit Schreiben vom 16. Mai 2011 eingereichte Vollmacht sei leider nicht lesbar. Das BFM benötige daher neben der selbstverfassten Willensäusserung zusätzlich die original Vollmacht mit der Unterschrift des Beschwerdeführers. Das BFM beabsichtige daher, auf das Asylgesuch aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. Die Schwester des Beschwerdeführers erhalte somit Gelegenheit, sich dazu bis am 31. Oktober 2012 schriftlich zu äussern respektive die persönlich unterschriebene Stellungnahme sowie die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht nachzureichen. G. Mit vom 27. September 2012 datierender Eingabe (Eingang am 18. Oktober 2012) reichte der Beschwerdeführer beim BFM die verlangte und unterzeichnete Stellungnahme sowie eine am 2. Oktober 2012 unterzeichnete Vertretungsvollmacht für seine Schwester ein. H. Mit Verfügung vom 23. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ausführungen im Auslandgesuch vom 16. Mai 2011 und in den Stellungnahmen vom 29. August 2012 sowie vom 18. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe dem BFM mitgeteilt, dass er sich bereits in Äthiopien beim UNHCR habe registrieren lassen, weshalb er es im Sudan nicht getan habe. Er wohne seit Anfang 2011 mit Freunden aus der Kindheit in I._______. Das Leben im Sudan ohne legalen Aufenthaltsstatus sei schwierig und er fürchte, deswegen inhaftiert zu werden. Das BFM führte aus, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Eine Doppelregistrierung sollte dabei kein Hindernis darstellen. Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in I._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er seit Anfang 2011 mit Freunden dort wohne, welche ihn unterstützen würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in I._______ seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn er auf die Hilfe von anderen angewiesen sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Gemäss den Akten lebe eine Schwester (die Rechtsvertreterin) des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl er dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Nach dargelegter Begründung benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht. Es sei ihm daher zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus Angst vor den Folgen einer Doppelregistrierung habe er sich im Sudan beim UNHCR nicht registrieren lassen. Er habe ausserdem grosse Angst, in einem Flüchtlingslager entführt zu werden. Dies komme oft vor und man wisse nichts über den Verbleib der entführten Personen. Im Weiteren fürchte er sich, erneut inhaftiert und möglicherweise nach Eritrea ausgeschafft zu werden. Schliesslich erklärte er, im Sudan unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Er sei auf die Hilfe von Freunden angewiesen. Aufgrund einer fehlenden Aufenthaltserlaubnis im Sudan könne er sich keine Arbeit suchen. So lebe er versteckt in I._______. Ausser seiner Schwester M._______ lebten keine Verwandten von ihm in der Schweiz oder in einem anderen Land. Er sehe keine andere Alternative als in der Schweiz um Asyl zu ersuchen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.
E. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.1 Das BFM stellte fest, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten darstellen würden. Es hat dem Beschwerdeführer jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und er folglich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige.
E. 6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 23. November 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 26. Februar 2011, also seit rund zwei Jahren, im Sudan. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und sich unter den Schutz des UNHCR stellen kann, womit seine Versorgung (insbesondere auch die medizinische) grundsätzlich gewährleistet wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Doppelregistrierung zu Problemen führen könnte. Im Weiteren wird festgestellt, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist. Laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Der Beschwerdeführer gab auch nicht an, dass es bislang zu einem Entführungsversuch seiner Person gekommen sei. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil er keinem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass er sich im Sudan bislang noch nicht beim UNHCR als Flüchtling hat registrieren lassen. Sobald er dies tut, wird er einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo er auch die nötige Versorgung erhält. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll.
E. 6.3 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere Aufenthalt im Sudan sei für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich und dieser nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Unter diesen Umständen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6362/2012/mel Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 (Eingang am 19. Mai 2011) an das BFM ersuchte die Schwester des sich im Sudan befindenden Beschwerdeführers für diesen um Einreisebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens. Zusammen mit dem Gesuch reichte sie die Faxkopie einer vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vertretungsvollmacht vom 12. April 2011, eine Kopie ihres Aufenthaltsausweises, eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie eine in englischer Sprache verfasste Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers ein. B. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 teilte das BFM der Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Schwester des Beschwerdeführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 12. September 2011. C. Mit Eingabe vom 29. August 2011 an das BFM nahm die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zu den vom BFM gestellten Fragen und machte weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs. D. In den vorgenannten Eingaben machte der Beschwerdeführer durch seine Schwester respektive Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Eritrea). Von 1997 bis 2008 habe er in C._______ Militärdienst geleistet. Als er sich am 19. Januar 2003 gegen die Aussage eines Kommandanten über die Todesursache von Soldaten geäussert habe, sei er beschuldigt worden, Anführer einer Rebellengruppe zu sein und bis am 30. März 2004 inhaftiert worden. Während seines Militärdienstes sei ihm nicht erlaubt worden, seine Familie zu besuchen. Als er doch einmal die Möglichkeit dazu bekommen habe, habe er festgestellt, dass seine Familie in Terror lebe und an Hunger leide. Sie hätten auch kein Geld, um die Miete oder die Schulgebühren für seine Brüder bezahlen zu können. Deshalb habe er beschlossen, zu arbeiten und seine Familie finanziell zu unterstützen. Er habe aber keine Arbeitsstelle gefunden. Er habe akzeptiert, dass er seiner Familie nicht helfen konnte und sei zurück gegangen und habe weiter Militärdienst geleistet. Dort habe er massive Kritik an der Regierung und an den Zuständen in Eritrea geäussert, weshalb er am 6. September 2005 für drei Jahre und sechs Monate im D._______-Militärgefängnis bei E._______ festgehalten worden sei. Dort habe er täglich nur eine Mahlzeit erhalten, sei gefoltert, erniedrigt und zum Arbeiten gezwungen worden. Viele Gefangene seien gestorben. Am 29. September 2008 sei ihm zusammen mit zwei anderen Häftlingen die Flucht nach Äthiopien gelungen, wo er sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Am 22. Februar 2009 sei er weiter in den Sudan gereist, von wo aus er im März 2009 nach Libyen geflüchtet sei. Dort (in F._______) sei er festgenommen worden und ab dem 4. April 2009 für ein Jahr und elf Monate im G._______-Gefängnis inhaftiert gewesen. Am 18. Februar 2011 habe er sich während der Proteste befreien können. Gemeinsam mit einigen seiner sudanesischen Mitgefangenen habe er am 26. Februar 2011 H._______ im Sudan erreicht. Als er in Äthiopien gewesen sei, habe ihn das UNHCR als Flüchtling registriert (ID-Nr. [...]). Da er Angst vor den Konsequenzen einer doppelten Registrierung gehabt habe, habe er sich im Sudan beim UNHCR noch nicht als Flüchtling registrieren lassen. Die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte, die Situation im Sudan sei für eritreische Flüchtlinge - vor allem für solche ohne legalen Aufenthaltsstatus - prekär. Die Flüchtlings- und Menschenrechte würden nicht beachtet. Zur Zeit lebe der Beschwerdeführer zusammen mit Freunden in I._______. Es seien Kindheitsfreunde und sie würden sich um ihn kümmern. Verwandte habe er im Sudan keine. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Militärdienst in Eritrea, ein weiterer Bruder im J._______-Gefängnis in K._______ inhaftiert. Eine Schwester lebe in K._______ und eine Schwester in L._______ (Äthiopien). Sie - die Schwester und Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - sei seine einzige in der Schweiz lebende Verwandte. Etwa im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer im Sudan einen Autounfall gehabt und sich an der Brust verletzt. Freunde der Schwester des Beschwerdeführers hätten geholfen, für die Kosten der medizinischen Versorgung aufzukommen. E. Mit Schreiben vom 16. März 2012 ersuchte die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim BFM um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Gleichzeitig wies sie auf die schlechten Lebensbedingungen im Sudan hin. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer im Januar 2012 grundlos verhaftet und gezwungen worden sei, 300 Dollar zu bezahlen, ansonsten er weiter in Haft gehalten und sogar abgeschoben werde. Da er keinen anderen Ausweg gesehen habe, habe er nach drei Wochen Haft den verlangten Betrag bezahlt und sei entlassen worden. Da er Angst vor weiteren solchen Vorfällen habe, lebe er nun immer an einem anderen Ort. Seine Situation werde immer schlechter. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 teilte das BFM der Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 bei der Erhebung eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter sei unzulässig. Der Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (E-3162/2011, E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass dem BFM bisher keine selbstverfasste und unterschriebene Willensäusserung vorliege. Das Schreiben vom 16. Mai 2011 enthalte zwar ein anscheinend vom Beschwerdeführer geschriebenes Dokument, welches aber nicht unterschrieben sei. Gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts läge somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Die mit Schreiben vom 16. Mai 2011 eingereichte Vollmacht sei leider nicht lesbar. Das BFM benötige daher neben der selbstverfassten Willensäusserung zusätzlich die original Vollmacht mit der Unterschrift des Beschwerdeführers. Das BFM beabsichtige daher, auf das Asylgesuch aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. Die Schwester des Beschwerdeführers erhalte somit Gelegenheit, sich dazu bis am 31. Oktober 2012 schriftlich zu äussern respektive die persönlich unterschriebene Stellungnahme sowie die vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht nachzureichen. G. Mit vom 27. September 2012 datierender Eingabe (Eingang am 18. Oktober 2012) reichte der Beschwerdeführer beim BFM die verlangte und unterzeichnete Stellungnahme sowie eine am 2. Oktober 2012 unterzeichnete Vertretungsvollmacht für seine Schwester ein. H. Mit Verfügung vom 23. November 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Ausführungen im Auslandgesuch vom 16. Mai 2011 und in den Stellungnahmen vom 29. August 2012 sowie vom 18. Oktober 2012 liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe dem BFM mitgeteilt, dass er sich bereits in Äthiopien beim UNHCR habe registrieren lassen, weshalb er es im Sudan nicht getan habe. Er wohne seit Anfang 2011 mit Freunden aus der Kindheit in I._______. Das Leben im Sudan ohne legalen Aufenthaltsstatus sei schwierig und er fürchte, deswegen inhaftiert zu werden. Das BFM führte aus, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Eine Doppelregistrierung sollte dabei kein Hindernis darstellen. Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in I._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er seit Anfang 2011 mit Freunden dort wohne, welche ihn unterstützen würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in I._______ seien in seinem Fall nicht unüberwindbar, auch wenn er auf die Hilfe von anderen angewiesen sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Gemäss den Akten lebe eine Schwester (die Rechtsvertreterin) des Beschwerdeführers in der Schweiz. Obwohl er dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit einer Verwandten bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Nach dargelegter Begründung benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) nicht. Es sei ihm daher zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aus Angst vor den Folgen einer Doppelregistrierung habe er sich im Sudan beim UNHCR nicht registrieren lassen. Er habe ausserdem grosse Angst, in einem Flüchtlingslager entführt zu werden. Dies komme oft vor und man wisse nichts über den Verbleib der entführten Personen. Im Weiteren fürchte er sich, erneut inhaftiert und möglicherweise nach Eritrea ausgeschafft zu werden. Schliesslich erklärte er, im Sudan unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Er sei auf die Hilfe von Freunden angewiesen. Aufgrund einer fehlenden Aufenthaltserlaubnis im Sudan könne er sich keine Arbeit suchen. So lebe er versteckt in I._______. Ausser seiner Schwester M._______ lebten keine Verwandten von ihm in der Schweiz oder in einem anderen Land. Er sehe keine andere Alternative als in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG. 2. 2.1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1. Das BFM stellte fest, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten darstellen würden. Es hat dem Beschwerdeführer jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und er folglich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. 6.2. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 23. November 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 26. Februar 2011, also seit rund zwei Jahren, im Sudan. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und sich unter den Schutz des UNHCR stellen kann, womit seine Versorgung (insbesondere auch die medizinische) grundsätzlich gewährleistet wäre. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Doppelregistrierung zu Problemen führen könnte. Im Weiteren wird festgestellt, dass es im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist. Laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Der Beschwerdeführer gab auch nicht an, dass es bislang zu einem Entführungsversuch seiner Person gekommen sei. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil er keinem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass er sich im Sudan bislang noch nicht beim UNHCR als Flüchtling hat registrieren lassen. Sobald er dies tut, wird er einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo er auch die nötige Versorgung erhält. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihm den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.3. Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere Aufenthalt im Sudan sei für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich und dieser nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Unter diesen Umständen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: