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D-5484/2012

D-5484/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Eingang am 22. Februar 2011) gelangte die Beschwerdeführerin, ein eritreische Staatsangehörige, an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) und ersuchte für sich, ihren äthiopischen Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz. Zusammen mit dem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des COR (Sudan's Commissioner for Refugees) vom 30. September 2002 ein, worin eine Verlängerung des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin bestätigt wird, sowie Kopien von diversen (Flüchtlings-)Ausweisen, ihrer Heiratsurkunde und von Auszügen aus dem Geburtsregister. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrer Person, zu ihren Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea, Äthiopien und im Sudan bis zum 22. September 2011. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. September 2011 (Eingang) machte die Beschwer­de­führerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs und über­mit­telte noch einmal Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente sowie die englische Übersetzung ihrer Flüchtlingsausweise (Ehemann: Nr. (...), ausgestellt am 16. Februar 2011; Ehefrau: Nr. (...), ausgestellt am 6. Juli 2011). D. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 21. Februar 2011 und vom 19. September 2011 im Wesentlichen geltend, sie sei (...) in E._______ (Eritrea) geboren und aufgewachsen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei (bzw. 1975), sei sie mit ihrer Tante in den Sudan geflohen, wo sie fortan als Flüchtling gelebt habe. Erst hätten sie einige Monate im Flüchtlingscamp in "Wedel-Hilow" gewohnt, dann in Gedarif und ab 1981 in Khartum. Dort habe sie 1983 erstmals eine eigene Flüchtlingskarte bekommen. Ihr Ehemann sei (...) in F.______ (G.______/Äthiopien) geboren. 1974 sei er in den Sudan gekommen und habe in Kessela gelebt. Zu dieser Zeit hätten sich in Kessela und in Gedarif Mitglieder der EDU (Ethiopian Democratic Union) und anderer politischer Gruppen angesiedelt. Nach einiger Zeit habe er sich der EDU angeschlossen. 1980 habe er vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten. Im Jahre 1986 hätten die Beschwerdeführenden in Khartum geheiratet. Sie hätten zwei Kinder, die beide in Khartum geboren seien (1987 und 1991). Nach der Befreiung von Eritrea 1991 seien sie im Jahre 1996 freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt. Dort hätten sie eine Zeitlang in H.______ gelebt. 1997 seien sie nach F.______ (G.______/ Äthiopien) und von dort aus direkt nach E.______ (Eritrea) gegangen. 1998 sei es wieder zu Konflikten zwischen Äthiopien und Eritrea gekommen. Im April 1999 sei ihr Ehemann von eritreischen Sicherheitskräften entführt worden. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern wieder in den Sudan geflohen, wo sie in Khartum als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das IKRK habe ihren Ehemann 2001 in Eritrea in Haft vorgefunden. Dort sei er verhört, misshandelt und gefoltert worden. Schliesslich sei er nach Äthiopien ausgeschafft worden. 2002 sei er in den Sudan geflohen. Seither würden sie wieder zusammen als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge in Khartum (Sudan) leben. Das Leben dort sei allerdings nicht einfach. Nur ihr Ehemann könne arbeiten. Sie könnten die Gebühren für die Universitätsausbildung ihrer beiden Söhne nicht bezahlen. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse und ihrer Religion würden sie diskriminiert. Ihr Ehemann sei aus unbekannten Gründen mehrfach von sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet worden. E. Mit Schreiben vom 18. März 2012 gelangte die Beschwerdeführerin an das BFM und teilte diesem mit, dass sie tagtäglich auf seinen Entscheid warten würden. Sie erklärte, dass sie im Sudan unter schlechten Bedingen leben würden. Sie hätten kaum genug Geld, um ihre täglichen Bedürfnisse befriedigen zu können. Nur ihr Ehemann könne arbeiten und Geld verdienen. Ihre beiden Söhne hätten ihre Ausbildung abbrechen müssen, da sie für die Universitätsgebühren und Transportkosten nicht mehr aufkommen könnten. Wenn sie die Miete nicht mehr bezahlen könnten, müssten sie ihr Zuhause an der "Khartoum Street" verlassen. Sie seien Christen und würden an Gott glauben. Sie würde den Schweizer Asylbehörden vertrauen und bitte darum zu helfen, dass ihre Familie ein besseres Leben habe und ihre Söhne eine Ausbildung machen könnten. F. Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 6. September 2012) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Gesuch vom 22. Februar 2011 und in der Stellungnahme vom 19. September 2011 liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Sudan beim UNHCR registrieren lassen. Dieses habe ihnen den Flüchtlingsstatus zugesagt. Seither seien sie als Familie vereint in Khartum wohnhaft. Alleine der Beschwerdeführer habe gegenwärtig eine Arbeit. Dadurch hätten sie grosse finanzielle Schwierigkeiten. Laut einem Bericht des UNHCR von 2011 befänden sich rund 162'000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan, wovon rund 108'000 beim UNHCR registriert seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So würden sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführenden zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass sie nun schon seit zehn Jahren in Khartum lebten und arbeiteten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihren Fall somit offensichtlich nicht unüberwindbar, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden solle, dass ihre wirtschaftliche Situation schwierig sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung anbiete. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge verfügten diese über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 24. September 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss für sich und ihre Familie die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie hätten im Sudan einzig die Möglichkeit, in Khartum zu leben, da es ihnen nicht gestattet sei, zu den Flüchtlingscamps zu gehen. Mit der Unabhängigkeitserklärung von Südsudan vom 9. Juli 2011 sei ihre Situation als Flüchtlinge noch schwieriger geworden. Sie seien aus ihren Heimatländern geflüchtet, um Menschenrechtsverletzungen und Gewalt zu entgehen, doch nun seien sie im Sudan als Flüchtlinge weiteren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ausserdem verbiete es das sudanesische Arbeitsrecht, dass Flüchtlinge für eine Arbeit angestellt werden dürften. Dadurch hätten sie finanzielle Probleme und ihre Kinder hätten keine Ausbildung machen können. Sie würden fast täglich von der Polizei oder von Dritten belästigt und gepeinigt. Ausserdem lebten in ständiger Angst, nach Eritrea oder Äthiopien zurückgeschafft zu werden.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.

E. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün­den verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er­achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich ein­zutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Das BFM stellte fest, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Es hat den Beschwerdeführenden jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und sie folglich den Schutz der Schweiz nicht benötigten.

E. 6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden reisten erstmals 1974 bzw. 1975 in den Sudan, wo sie in der Folge als Flüchtlinge lebten. Vom UNHCR wurden sie bereits 1980 bzw. 1983 als Flüchtlinge registriert. Mit einem kurzen Unterbruch von 1996 bis 1999 (Ehefrau) bzw. 2002 (Ehemann) halten sie sich also seit über dreissig Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Auch die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind im Sudan geboren. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Jahre 2002 überprüft und erneuert, weshalb sie im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 13. August 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil nur der Beschwerdeführer einem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Sudan vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würden. Den Akten zufolge haben sie es aber vorgezogen, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingscamps aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, als Flüchtlinge dürften sie im Sudan nicht arbeiten, wird hinfällig, da sie zugleich angegeben haben, nur der Beschwerdeführer habe eine Arbeit und Erwerbseinkommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die beiden Söhne der Beschwerdeführenden zum Unterhalt der Familie beitragen können.

E. 6.3 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere Aufenthalt im Sudan sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5484/2012/sma Urteil vom 20. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...) Eritrea, deren Ehemann B._______, geboren (...) Äthiopien, und deren gemeinsame Kinder C.______, Geburtsdatum unbekannt, D._______, Geburtsdatum unbekannt, Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Eingang am 22. Februar 2011) gelangte die Beschwerdeführerin, ein eritreische Staatsangehörige, an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) und ersuchte für sich, ihren äthiopischen Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss um Asyl und um Einreisebewilligung in die Schweiz. Zusammen mit dem Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des COR (Sudan's Commissioner for Refugees) vom 30. September 2002 ein, worin eine Verlängerung des Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin bestätigt wird, sowie Kopien von diversen (Flüchtlings-)Ausweisen, ihrer Heiratsurkunde und von Auszügen aus dem Geburtsregister. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrer Person, zu ihren Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea, Äthiopien und im Sudan bis zum 22. September 2011. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. September 2011 (Eingang) machte die Beschwer­de­führerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs und über­mit­telte noch einmal Kopien verschiedener fremdsprachiger Dokumente sowie die englische Übersetzung ihrer Flüchtlingsausweise (Ehemann: Nr. (...), ausgestellt am 16. Februar 2011; Ehefrau: Nr. (...), ausgestellt am 6. Juli 2011). D. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 21. Februar 2011 und vom 19. September 2011 im Wesentlichen geltend, sie sei (...) in E._______ (Eritrea) geboren und aufgewachsen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei (bzw. 1975), sei sie mit ihrer Tante in den Sudan geflohen, wo sie fortan als Flüchtling gelebt habe. Erst hätten sie einige Monate im Flüchtlingscamp in "Wedel-Hilow" gewohnt, dann in Gedarif und ab 1981 in Khartum. Dort habe sie 1983 erstmals eine eigene Flüchtlingskarte bekommen. Ihr Ehemann sei (...) in F.______ (G.______/Äthiopien) geboren. 1974 sei er in den Sudan gekommen und habe in Kessela gelebt. Zu dieser Zeit hätten sich in Kessela und in Gedarif Mitglieder der EDU (Ethiopian Democratic Union) und anderer politischer Gruppen angesiedelt. Nach einiger Zeit habe er sich der EDU angeschlossen. 1980 habe er vom UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten. Im Jahre 1986 hätten die Beschwerdeführenden in Khartum geheiratet. Sie hätten zwei Kinder, die beide in Khartum geboren seien (1987 und 1991). Nach der Befreiung von Eritrea 1991 seien sie im Jahre 1996 freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt. Dort hätten sie eine Zeitlang in H.______ gelebt. 1997 seien sie nach F.______ (G.______/ Äthiopien) und von dort aus direkt nach E.______ (Eritrea) gegangen. 1998 sei es wieder zu Konflikten zwischen Äthiopien und Eritrea gekommen. Im April 1999 sei ihr Ehemann von eritreischen Sicherheitskräften entführt worden. Daraufhin sei sie mit ihren Kindern wieder in den Sudan geflohen, wo sie in Khartum als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das IKRK habe ihren Ehemann 2001 in Eritrea in Haft vorgefunden. Dort sei er verhört, misshandelt und gefoltert worden. Schliesslich sei er nach Äthiopien ausgeschafft worden. 2002 sei er in den Sudan geflohen. Seither würden sie wieder zusammen als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge in Khartum (Sudan) leben. Das Leben dort sei allerdings nicht einfach. Nur ihr Ehemann könne arbeiten. Sie könnten die Gebühren für die Universitätsausbildung ihrer beiden Söhne nicht bezahlen. Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse und ihrer Religion würden sie diskriminiert. Ihr Ehemann sei aus unbekannten Gründen mehrfach von sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet worden. E. Mit Schreiben vom 18. März 2012 gelangte die Beschwerdeführerin an das BFM und teilte diesem mit, dass sie tagtäglich auf seinen Entscheid warten würden. Sie erklärte, dass sie im Sudan unter schlechten Bedingen leben würden. Sie hätten kaum genug Geld, um ihre täglichen Bedürfnisse befriedigen zu können. Nur ihr Ehemann könne arbeiten und Geld verdienen. Ihre beiden Söhne hätten ihre Ausbildung abbrechen müssen, da sie für die Universitätsgebühren und Transportkosten nicht mehr aufkommen könnten. Wenn sie die Miete nicht mehr bezahlen könnten, müssten sie ihr Zuhause an der "Khartoum Street" verlassen. Sie seien Christen und würden an Gott glauben. Sie würde den Schweizer Asylbehörden vertrauen und bitte darum zu helfen, dass ihre Familie ein besseres Leben habe und ihre Söhne eine Ausbildung machen könnten. F. Mit Verfügung vom 13. August 2012 (Eröffnung am 6. September 2012) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden im Gesuch vom 22. Februar 2011 und in der Stellungnahme vom 19. September 2011 liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Sudan beim UNHCR registrieren lassen. Dieses habe ihnen den Flüchtlingsstatus zugesagt. Seither seien sie als Familie vereint in Khartum wohnhaft. Alleine der Beschwerdeführer habe gegenwärtig eine Arbeit. Dadurch hätten sie grosse finanzielle Schwierigkeiten. Laut einem Bericht des UNHCR von 2011 befänden sich rund 162'000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan, wovon rund 108'000 beim UNHCR registriert seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Flüchtlinge würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So würden sie gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerdeführenden zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass sie nun schon seit zehn Jahren in Khartum lebten und arbeiteten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien in ihren Fall somit offensichtlich nicht unüberwindbar, auch wenn nicht in Abrede gestellt werden solle, dass ihre wirtschaftliche Situation schwierig sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung anbiete. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge verfügten diese über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. G. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft am 24. September 2012) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss für sich und ihre Familie die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie hätten im Sudan einzig die Möglichkeit, in Khartum zu leben, da es ihnen nicht gestattet sei, zu den Flüchtlingscamps zu gehen. Mit der Unabhängigkeitserklärung von Südsudan vom 9. Juli 2011 sei ihre Situation als Flüchtlinge noch schwieriger geworden. Sie seien aus ihren Heimatländern geflüchtet, um Menschenrechtsverletzungen und Gewalt zu entgehen, doch nun seien sie im Sudan als Flüchtlinge weiteren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ausserdem verbiete es das sudanesische Arbeitsrecht, dass Flüchtlinge für eine Arbeit angestellt werden dürften. Dadurch hätten sie finanzielle Probleme und ihre Kinder hätten keine Ausbildung machen können. Sie würden fast täglich von der Polizei oder von Dritten belästigt und gepeinigt. Ausserdem lebten in ständiger Angst, nach Eritrea oder Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG. 2. 2.1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Grün­den verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinn­gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er­achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich ein­zutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1. Das BFM stellte fest, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Es hat den Beschwerdeführenden jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und sie folglich den Schutz der Schweiz nicht benötigten. 6.2. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden reisten erstmals 1974 bzw. 1975 in den Sudan, wo sie in der Folge als Flüchtlinge lebten. Vom UNHCR wurden sie bereits 1980 bzw. 1983 als Flüchtlinge registriert. Mit einem kurzen Unterbruch von 1996 bis 1999 (Ehefrau) bzw. 2002 (Ehemann) halten sie sich also seit über dreissig Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Auch die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind im Sudan geboren. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden im Jahre 2002 überprüft und erneuert, weshalb sie im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 13. August 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil nur der Beschwerdeführer einem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Sudan vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würden. Den Akten zufolge haben sie es aber vorgezogen, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingscamps aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, als Flüchtlinge dürften sie im Sudan nicht arbeiten, wird hinfällig, da sie zugleich angegeben haben, nur der Beschwerdeführer habe eine Arbeit und Erwerbseinkommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die beiden Söhne der Beschwerdeführenden zum Unterhalt der Familie beitragen können. 6.3. Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere Aufenthalt im Sudan sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: