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D-5939/2012

D-5939/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-05 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 22. Februar 2011 zugegangener Eingabe vom 22. Februar 2011 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legten sie ihrem Asylgesuch die Kopie eines Schreibens des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des COR (Sudan's Commissioner for Refugees) vom 5. November 2002 bei, worin eine Verlängerung des Flüchtlingstatus' des Beschwerdeführers im Sudan bestätigt wird. B. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Khartum mit, dass gemäss deren Schreiben vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Grün­den nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 5. Oktober 2011. Zudem wurde ihnen die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2011 (Eingang Botschaft: 3. Oktober 2011) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 5. September 2011, dem sie unter anderem Kopien einer Heiratsurkunde sowie eines sudanesischen Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers beifügten. D. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 22 Februar 2011 und vom 1. Oktober 2011 im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 1972 der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation Front", EPLF) beigetreten. Im Mai des folgendes Jahres habe er sich der innerhalb der EPLF formierten - dissidenten - Gruppierung Menka angeschlossen, deren Mitglieder im Verlaufe des Jahres 1973 seitens der Führung der EPLF festgenommen und inhaftiert worden seien. In der Folge sei er zwischen Oktober 1973 und November 1979 sechs Jahre lang unter schwierigsten Bedingungen im Gebiet C._______ in Haft gewesen, bis ihm am (...) die Flucht nach D._______ und später E._______ gelungen sei, wo er um Asyl nachgesucht habe. Im selben Jahr sei er nach Khartum gezogen, wo er am (...) seine jetzige Frau geheiratet habe. Sie hätten gemeinsam vier, zwischenzeitlich volljährige, Kinder. Er habe in dieser Zeit verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt. So sei er beispielsweise 21 Jahre lang Verkäufer auf dem Markt von Khartum gewesen. Seit dem Jahre 2002 arbeite er als Angestellter der Firma F._______. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Jahr (...) im eritreischen G._______ geboren und aufgewachsen. Im März 1979 sei sie in den Sudan geflüchtet, nachdem die äthiopischen Sicherheitskräfte ihr Dorf unter dem Vorwurf, dessen Bewohner hätten die feindlichen Rebellen unterstützt, niedergebrannt hätten. Bald darauf habe sie Arbeit bei einer reichen sudanesischen Familie gefunden und in dieser Zeit ihren Ehemann kennengelernt. Später habe sie in Khartum gearbeitet. Aufgrund der politischen Vergangenheit ihres Ehemannes könne sie nicht nach Eritrea zurückkehren. Am 5. November 2002 habe das UNHCR ihren Flüchtlingsstatus überprüft und erneuert, weshalb sie nicht nach Eritrea zurückkehren müssten. Allerdings sei ihre Bewegungsfreiheit im Sudan eingeschränkt. Ausserdem seien sie gesellschaftlich isoliert. Wiederholt seien sie von Angehörigen des eritreischen Sicherheitsdienstes im Sudan bedroht worden. E. Mit Verfügung vom 27. August 2012 - eröffnet am 18. September 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der politischen Bewegung Menka bei einer Rückkehr in seine Heimat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz wegen Einschüchterungen durch eritreische Sicherheitsbeamte im Sudan, der dortigen Arbeitsmarktsituation und finanziellen Engpässen um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gemäss gesicherten Erkenntnissen gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtun­gen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien und ihr weiterer Aufenthalt im Sudan somit als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebten ihre Verwandten H._______ und I._______ in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführenden dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei vorliegend keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Im Weiteren lebe ihre Tochter J._______ in Australien, weshalb es ihnen freistehe, dort um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. F. Mit am 18. Oktober 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 17. Okto­ber 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. November 2012) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die vorin­stanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führten sie namentlich aus, sie seien aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit und weil sie als langjährige Flüchtlinge im Sudan als soziale Last für das Land betrachtet würden, gesellschaftlich isoliert. Ausserdem sei es für ihre Kinder, welche gerne studieren würden, aus finanziellen Gründen praktisch unmöglich, im Sudan eine Universität zu besuchen. Er - A._______ - habe sich altersbedingt aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, was zu einer gravierenden Verschlechterung der ökonomischen Lage seiner Familie geführt habe. Seit der diplomatischen Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan sei es überdies bereits zu mehreren Versuchen seitens der eritreischen Sicherheitsbehörden gekommen, ihn zu entführen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.

E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Das BFM schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der politischen Bewegung Menka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden erhalten könnte. Es hat den Beschwerdeführern jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und sie folglich den Schutz der Schweiz nicht benötigten.

E. 6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden halten sich seit über 30 Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2002 überprüft und erneuert, weshalb die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 27. August 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der eritreische Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer angesichts dessen langjährigen Aufenthalts im Sudan mutmasslich schon längst entführt hätte, wenn sie an dessen Person tatsächlich Interesse bekunden würde. So besehen, erweist sich auch die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Äusserung, seit der diplomatischen Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan sei es bereits zu mehreren Entführungsversuchen seiner Person gekommen (vgl. Beschwerde S. 2 Bst. c), als nachgeschobene und damit unglaubhafte Parteibehauptung. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil der Beschwerdeführer altershalber keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Im Weiteren leben im Sudan noch vier Kinder der Beschwerdeführenden, welche ebenfalls zum Unterhalt der gesamten Familie beitragen können. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass zwei Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren soll.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5939/2012 law/rep Urteil vom 5. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...) und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 22. Februar 2011 zugegangener Eingabe vom 22. Februar 2011 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legten sie ihrem Asylgesuch die Kopie eines Schreibens des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und des COR (Sudan's Commissioner for Refugees) vom 5. November 2002 bei, worin eine Verlängerung des Flüchtlingstatus' des Beschwerdeführers im Sudan bestätigt wird. B. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Khartum mit, dass gemäss deren Schreiben vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Grün­den nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 5. Oktober 2011. Zudem wurde ihnen die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2011 (Eingang Botschaft: 3. Oktober 2011) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom 5. September 2011, dem sie unter anderem Kopien einer Heiratsurkunde sowie eines sudanesischen Flüchtlingsausweises des Beschwerdeführers beifügten. D. Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 22 Februar 2011 und vom 1. Oktober 2011 im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 1972 der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation Front", EPLF) beigetreten. Im Mai des folgendes Jahres habe er sich der innerhalb der EPLF formierten - dissidenten - Gruppierung Menka angeschlossen, deren Mitglieder im Verlaufe des Jahres 1973 seitens der Führung der EPLF festgenommen und inhaftiert worden seien. In der Folge sei er zwischen Oktober 1973 und November 1979 sechs Jahre lang unter schwierigsten Bedingungen im Gebiet C._______ in Haft gewesen, bis ihm am (...) die Flucht nach D._______ und später E._______ gelungen sei, wo er um Asyl nachgesucht habe. Im selben Jahr sei er nach Khartum gezogen, wo er am (...) seine jetzige Frau geheiratet habe. Sie hätten gemeinsam vier, zwischenzeitlich volljährige, Kinder. Er habe in dieser Zeit verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt. So sei er beispielsweise 21 Jahre lang Verkäufer auf dem Markt von Khartum gewesen. Seit dem Jahre 2002 arbeite er als Angestellter der Firma F._______. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Jahr (...) im eritreischen G._______ geboren und aufgewachsen. Im März 1979 sei sie in den Sudan geflüchtet, nachdem die äthiopischen Sicherheitskräfte ihr Dorf unter dem Vorwurf, dessen Bewohner hätten die feindlichen Rebellen unterstützt, niedergebrannt hätten. Bald darauf habe sie Arbeit bei einer reichen sudanesischen Familie gefunden und in dieser Zeit ihren Ehemann kennengelernt. Später habe sie in Khartum gearbeitet. Aufgrund der politischen Vergangenheit ihres Ehemannes könne sie nicht nach Eritrea zurückkehren. Am 5. November 2002 habe das UNHCR ihren Flüchtlingsstatus überprüft und erneuert, weshalb sie nicht nach Eritrea zurückkehren müssten. Allerdings sei ihre Bewegungsfreiheit im Sudan eingeschränkt. Ausserdem seien sie gesellschaftlich isoliert. Wiederholt seien sie von Angehörigen des eritreischen Sicherheitsdienstes im Sudan bedroht worden. E. Mit Verfügung vom 27. August 2012 - eröffnet am 18. September 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der politischen Bewegung Menka bei einer Rückkehr in seine Heimat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz wegen Einschüchterungen durch eritreische Sicherheitsbeamte im Sudan, der dortigen Arbeitsmarktsituation und finanziellen Engpässen um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gemäss gesicherten Erkenntnissen gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention am 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtun­gen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien und ihr weiterer Aufenthalt im Sudan somit als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten sei. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebten ihre Verwandten H._______ und I._______ in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführenden dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei vorliegend keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Im Weiteren lebe ihre Tochter J._______ in Australien, weshalb es ihnen freistehe, dort um Schutz zu ersuchen. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. F. Mit am 18. Oktober 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 17. Okto­ber 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 16. November 2012) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die vorin­stanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führten sie namentlich aus, sie seien aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit und weil sie als langjährige Flüchtlinge im Sudan als soziale Last für das Land betrachtet würden, gesellschaftlich isoliert. Ausserdem sei es für ihre Kinder, welche gerne studieren würden, aus finanziellen Gründen praktisch unmöglich, im Sudan eine Universität zu besuchen. Er - A._______ - habe sich altersbedingt aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, was zu einer gravierenden Verschlechterung der ökonomischen Lage seiner Familie geführt habe. Seit der diplomatischen Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan sei es überdies bereits zu mehreren Versuchen seitens der eritreischen Sicherheitsbehörden gekommen, ihn zu entführen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG. 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Das BFM schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit in der politischen Bewegung Menka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden erhalten könnte. Es hat den Beschwerdeführern jedoch die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht bewilligt, da es ihnen zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, und sie folglich den Schutz der Schweiz nicht benötigten. 6.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden halten sich seit über 30 Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte Probleme leben. Das UNHCR und der COR haben überdies den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers im Verlaufe des Jahres 2002 überprüft und erneuert, weshalb die Beschwerdeführenden im Sudan auch aktuell als Flüchtlinge anerkannt sind. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 27. August 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3 und D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der eritreische Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer angesichts dessen langjährigen Aufenthalts im Sudan mutmasslich schon längst entführt hätte, wenn sie an dessen Person tatsächlich Interesse bekunden würde. So besehen, erweist sich auch die vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene gemachte Äusserung, seit der diplomatischen Annäherung zwischen Eritrea und dem Sudan sei es bereits zu mehreren Entführungsversuchen seiner Person gekommen (vgl. Beschwerde S. 2 Bst. c), als nachgeschobene und damit unglaubhafte Parteibehauptung. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil der Beschwerdeführer altershalber keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vorgezogen haben, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Es ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Im Weiteren leben im Sudan noch vier Kinder der Beschwerdeführenden, welche ebenfalls zum Unterhalt der gesamten Familie beitragen können. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass zwei Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren soll. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Khartum und an das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: