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D-853/2012

D-853/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-05 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. Februar 2011 zugegangener Eingabe vom 5. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legte er seinem Asylgesuch eine Kopie seines sudanesischen Flüchtlingsausweises bei. B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan. Zudem wurde ihm die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. Mit Stellungnahme vom 27. September 2011 (Eingang Botschaft: 28. September 2011) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 14. Juni 2011. D. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 5. Februar 2011 und vom 27. September 2011 im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2009 nach Absolvierung der 11. Schuljahres in Asmara nach B._______ ins militärische Training eingezogen worden, wo man ihm die Beendigung seiner Schulausbildung in Aussicht gestellt habe. Im Verlaufe seines dortigen Aufenthalts habe sich allerdings herausgestellt, dass sich sein Wunsch, nach Abschluss der Schule ein Studium zu ergreifen, als unrealistisch erwiesen habe, worauf er B._______ angesichts des endlosen Militärdienstes im März 2010 heimlich verlassen habe und wenige Tage später illegal in den Sudan eingereist sei, wo er in der Folge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und dem Flüchtlingslager C._______ zugewiesen worden sei. Er habe das Flüchtlingslager allerdings nach zwei Monaten wegen der misslichen Lebensverhältnisse verlassen. Anschliessend sei er nach Khartum gezogen. Doch auch in Khartum sei das Alltagsleben hart und von Unsicherheit geprägt, da er dort nicht arbeiten dürfe und Flüchtlinge von Seiten der sudanesischen Behörden keinen Schutz erfahren würden. Ausserdem habe er hier keinerlei Aussicht auf eine weitergehende Ausbildung. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 - eröffnet am 9. Januar 2012 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im März 2010 beim UNHCR im Sudan registriert und in der Folge dem Flüchtlingslager C._______ zugewiesen worden, das er jedoch nach zwei Monaten mangels Sicherheit und genügender Grundversorgung verlassen habe und nach Khartum gereist sei. Zwar sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu ver­bleiben. F. Mit am 2. Februar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 31. Januar 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Februar 2012) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte er namentlich aus, die Schweizer Gerichte würden allem Anschein nach die wahren Zustände im Flüchtlingslager von C._______ verkennen. Die Gefahr, in diesem nahe der eritreischen Grenze gelegenen sudanesischen Flüchtlingscamp entweder von eritreischen Geheimdienstangehörigen gekidnappt und nach Eritrea deportiert oder von Menschenhändlern entführt und an andere Menschenhändler im Sinai verkauft zu werden, müsse als sehr gross bezeichnet werden. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Verlautbarung des UNHCR vom 18. Oktober 2011 ("UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan") ein, wonach Sudan am 17. Oktober 2011 über 300 eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge, welche wegen illegaler Einreise in den Sudan beziehungsweise illegalen Herumreisens im Sudan verurteilt worden seien, zwangsweise nach Eritrea deportiert habe, wo ihnen eine asylbeachtliche Verfolgung drohe.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Militärcamp B._______ im März 2010 vor der Ausreise aus der Heimat unbefugt verlassen hat, ist mit Blick auf die drastischen staatlichen Sanktionen gegenüber Deserteuren, mit denen er im Falle der Rückkehr in die Heimat zu rechnen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.6 - 4.10 S. 35 ff.) übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG asylrechtlich relevant sind.

E. 5.2 In Bezug auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer ist im März 2010 in den Sudan eingereist und dort vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2011 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Die mit der Beschwerde eingereichte Presseerklärung des UNHCR vom 18. Oktober 2011, wonach Sudan am 17. Oktober 2011 über 300 eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert habe, vermag an der Einschätzung, wonach das Deportationsrisiko für Eritreer im Sudan nach wie vor als gering zu bezeichnen ist, nichts zu ändern, zumal etliche der Deportierten allem Anschein nach zuvor wegen illegalen Herumreisens im Sudan verurteilt worden sind, Sudan den eritreischen Flüchtlinge indessen gerade nicht erlaubt, sich im Lande (ausserhalb der Flüchtlingslager) frei zu bewegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Khartum grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, weil er nicht habe arbeiten dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass er im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, es den Akten zufolge aber vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihm jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz bestehen. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Verbleib im Sudan zuzumuten ist.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-853/2012 law/rep Urteil vom 5. März 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. Februar 2011 zugegangener Eingabe vom 5. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Zusätzlich legte er seinem Asylgesuch eine Kopie seines sudanesischen Flüchtlingsausweises bei. B. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan. Zudem wurde ihm die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. C. Mit Stellungnahme vom 27. September 2011 (Eingang Botschaft: 28. September 2011) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 14. Juni 2011. D. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 5. Februar 2011 und vom 27. September 2011 im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2009 nach Absolvierung der 11. Schuljahres in Asmara nach B._______ ins militärische Training eingezogen worden, wo man ihm die Beendigung seiner Schulausbildung in Aussicht gestellt habe. Im Verlaufe seines dortigen Aufenthalts habe sich allerdings herausgestellt, dass sich sein Wunsch, nach Abschluss der Schule ein Studium zu ergreifen, als unrealistisch erwiesen habe, worauf er B._______ angesichts des endlosen Militärdienstes im März 2010 heimlich verlassen habe und wenige Tage später illegal in den Sudan eingereist sei, wo er in der Folge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und dem Flüchtlingslager C._______ zugewiesen worden sei. Er habe das Flüchtlingslager allerdings nach zwei Monaten wegen der misslichen Lebensverhältnisse verlassen. Anschliessend sei er nach Khartum gezogen. Doch auch in Khartum sei das Alltagsleben hart und von Unsicherheit geprägt, da er dort nicht arbeiten dürfe und Flüchtlinge von Seiten der sudanesischen Behörden keinen Schutz erfahren würden. Ausserdem habe er hier keinerlei Aussicht auf eine weitergehende Ausbildung. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 - eröffnet am 9. Januar 2012 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im März 2010 beim UNHCR im Sudan registriert und in der Folge dem Flüchtlingslager C._______ zugewiesen worden, das er jedoch nach zwei Monaten mangels Sicherheit und genügender Grundversorgung verlassen habe und nach Khartum gereist sei. Zwar sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu ver­bleiben. F. Mit am 2. Februar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 31. Januar 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 15. Februar 2012) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte er namentlich aus, die Schweizer Gerichte würden allem Anschein nach die wahren Zustände im Flüchtlingslager von C._______ verkennen. Die Gefahr, in diesem nahe der eritreischen Grenze gelegenen sudanesischen Flüchtlingscamp entweder von eritreischen Geheimdienstangehörigen gekidnappt und nach Eritrea deportiert oder von Menschenhändlern entführt und an andere Menschenhändler im Sinai verkauft zu werden, müsse als sehr gross bezeichnet werden. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Verlautbarung des UNHCR vom 18. Oktober 2011 ("UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan") ein, wonach Sudan am 17. Oktober 2011 über 300 eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge, welche wegen illegaler Einreise in den Sudan beziehungsweise illegalen Herumreisens im Sudan verurteilt worden seien, zwangsweise nach Eritrea deportiert habe, wo ihnen eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge­fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Militärcamp B._______ im März 2010 vor der Ausreise aus der Heimat unbefugt verlassen hat, ist mit Blick auf die drastischen staatlichen Sanktionen gegenüber Deserteuren, mit denen er im Falle der Rückkehr in die Heimat zu rechnen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.6 - 4.10 S. 35 ff.) übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG asylrechtlich relevant sind. 5.2. In Bezug auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Überprüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer ist im März 2010 in den Sudan eingereist und dort vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Wie indessen das BFM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2011 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler Urteile E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1). Die mit der Beschwerde eingereichte Presseerklärung des UNHCR vom 18. Oktober 2011, wonach Sudan am 17. Oktober 2011 über 300 eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert habe, vermag an der Einschätzung, wonach das Deportationsrisiko für Eritreer im Sudan nach wie vor als gering zu bezeichnen ist, nichts zu ändern, zumal etliche der Deportierten allem Anschein nach zuvor wegen illegalen Herumreisens im Sudan verurteilt worden sind, Sudan den eritreischen Flüchtlinge indessen gerade nicht erlaubt, sich im Lande (ausserhalb der Flüchtlingslager) frei zu bewegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Khartum grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, weil er nicht habe arbeiten dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass er im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, es den Akten zufolge aber vorgezogen hat, sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihm jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz bestehen. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: