Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. April 2011 mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Khartum und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte sie vor, sie stamme aus der eritreischen Stadt B._______ (Provinz C._______) und gehöre der Pfingstgemeinde an. Diese Glaubensgemeinschaft sei in Eritrea verboten, weshalb sie als Vorsitzende der Frauenabteilung im März 2003 für eineinhalb Jahre und im März 2008 für ein Jahr inhaftiert worden sei. In der Haft sei sie jeweils gefoltert und vergewaltigt worden. Beim letzten Mal sei sie derart misshandelt worden, dass sie drei Tage lang bewusstlos gewesen sei und in ein Spital habe eingeliefert werden müssen. Auf diese Weise habe sie vorerst einer weiteren Inhaftierung entkommen können. Im Dezember 2009 sei sie jedoch in ihrer Abwesenheit von Sicherheitsleuten zu Hause gesucht worden. Als sie davon erfahren habe, sei sie nicht mehr in ihr Elternhaus zurückgekehrt und habe sich stattdessen bei einem anderen Mitglied ihrer Kirche versteckt gehalten. Eine Woche später sei sie in den Sudan geflüchtet. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie habe auch keine Verwandten in der Schweiz und sei niemals in einem europäischen Land gewesen. A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2012 mit, gemäss beiliegender Mitteilung der schweizerischen Vertretung vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin - unter Fristansetzung - zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihren Personalien, zu ihrem Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst hätten, und zu ihrem Aufenthalt im Sudan. Ferner habe sie allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel, Kopien von Identitätspapieren sowie mindestens eine Passfoto im Original einzureichen. Schliesslich wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt. A.c Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Datum Eingang auf der schweizerischen Vertretung) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und führte unter anderem aus, nach der Flucht aus Eritrea habe sie sich im Flüchtlingslager D._______ registrieren lassen und bis am 22. Juni 2011 dort gelebt. Weil das Leben im Lager aber so hart und unsicher gewesen sei, habe sie sich dann in die sudanesische Hauptstadt Khartum begeben, wo sie seither bei einer Freundin im Stadtteil E._______ wohne. Sie habe weder andere Bekannte oder Verwandte im Sudan noch Angehörige in einem Drittstaat. Als Flüchtling habe sie im Sudan keine Arbeitsbewilligung und könne sich nicht frei bewegen. Auch werde sie von der Bevölkerung und der Polizei schlecht behandelt. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab sie eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises sowie eine Foto im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2013 - durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Khartum am 17. April 2013 eröffnet - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 5. Mai 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangener und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme in Eritrea und im Sudan und machte im Weiteren geltend, sie fürchte sich vor einer zwangsweisen Deportation in ihre Heimat Eritrea. Überdies leide sie unter gesundheitlichen Problemen; als Beleg dafür reichte sie zwei am 4. April 2013 ausgestellte ärztliche Kurzberichte ein. Im Weiteren machte sie geltend, sie habe eine Cousine, die in der Schweiz lebe und die ihr bei der Wohnsitznahme in der Schweiz behilflich sein könnte.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 10. April 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Zudem wurde ihr in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 19. November 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie mit am 14. Februar 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangenem Schreiben Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 10. April 2011 sowie in der Stellungnahme vom 14. Februar 2013 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei aber zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne im Sudan, wo sie sich vom 3. Januar 2010 bis zum 22. Juni 2011 im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten und sich als Flüchtling registrieren lassen habe, nicht legal arbeiten; auch sei sie dort von der Polizei und der Bevölkerung schlecht behandelt worden und ihr Leben sei nicht sicher gewesen. Laut Berichten des UNHCR - so das BFM weiter - befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich seit Ende Juni 2011 dort aufhalte. Angesichts ihres bald zweijährigen Aufenthalts könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie keine Arbeitsbewilligung besitze. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz gegeben, lebten doch gemäss deren Angaben keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich.
E. 5.5 In der Beschwerde wird im Wesentlichen in knapper Form der im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt wiederholt. Zusätzlich führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Gesundheit sei angeschlagen; sie sei Krankheiten wie Malaria und Typhus ausgesetzt gewesen und habe unter Menstruationsproblemen gelitten. Zudem fürchte sie stets, von eritreischen Spionen gekidnappt und nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Mittlerweile dürfe sie in Khartum arbeiten und sich in der Stadt frei bewegen. Doch sei sie mehrmals auf eine Polizeistation mitgenommen und für die Freilassung zur Bezahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden. Dabei habe sie keinerlei Hilfe seitens des UNHCR erhalten, und wenn Hilfe eingetroffen wäre, hätte man sie höchstens gezwungen, ins Flüchtlingslager D._______ zurückzukehren.
E. 5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff 5.4. der Erwägungen) als zutreffend erweisen und der Beschwerdeführerin tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, zumal sie offenbar mittlerweile die Erlaubnis erhalten hat, sich in der Hauptstadt Khartum frei zu bewegen und auch zu arbeiten. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Gemäss gesicherten Kenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl. statt vieler Urteile D-756/2013 vom 26. Februar 2013 E. 5.6). Sollte die Beschwerdeführerin eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, Khartum wieder zu verlassen und in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (sie habe nicht nur unter Menstruationsproblemen, sondern während zweier Monate auch unter Malaria gelitten) ist festzuhalten, dass den beiden zu den Akten gegebenen ärztlichen Kurzberichten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Sudan die erforderliche medizinische Betreuung erhalten hat.
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten.
E. 5.8 Schliesslich ist auch das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ausdrücklich festgehalten hatte, in der Schweiz weder Verwandte noch Bekannte zu haben, in der Beschwerde auf eine Cousine namens L. M. verweist, vermag daran nichts zu ändern, zumal das angebliche - wohl auch als zu wenige nah zu qualifizierende - Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt ist und L. M. erst am 20. Juni 2012, mithin erst gut ein Jahr nach der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin, aber mehr als ein halbes Jahr vor der Einreichung der Eingabe vom 14. Februar 2013 als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist ist.
E. 5.9 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2979/2013/wif Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. April 2013. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. April 2011 mit einem in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Khartum und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte sie vor, sie stamme aus der eritreischen Stadt B._______ (Provinz C._______) und gehöre der Pfingstgemeinde an. Diese Glaubensgemeinschaft sei in Eritrea verboten, weshalb sie als Vorsitzende der Frauenabteilung im März 2003 für eineinhalb Jahre und im März 2008 für ein Jahr inhaftiert worden sei. In der Haft sei sie jeweils gefoltert und vergewaltigt worden. Beim letzten Mal sei sie derart misshandelt worden, dass sie drei Tage lang bewusstlos gewesen sei und in ein Spital habe eingeliefert werden müssen. Auf diese Weise habe sie vorerst einer weiteren Inhaftierung entkommen können. Im Dezember 2009 sei sie jedoch in ihrer Abwesenheit von Sicherheitsleuten zu Hause gesucht worden. Als sie davon erfahren habe, sei sie nicht mehr in ihr Elternhaus zurückgekehrt und habe sich stattdessen bei einem anderen Mitglied ihrer Kirche versteckt gehalten. Eine Woche später sei sie in den Sudan geflüchtet. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie habe auch keine Verwandten in der Schweiz und sei niemals in einem europäischen Land gewesen. A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2012 mit, gemäss beiliegender Mitteilung der schweizerischen Vertretung vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin - unter Fristansetzung - zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihren Personalien, zu ihrem Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst hätten, und zu ihrem Aufenthalt im Sudan. Ferner habe sie allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel, Kopien von Identitätspapieren sowie mindestens eine Passfoto im Original einzureichen. Schliesslich wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt. A.c Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Datum Eingang auf der schweizerischen Vertretung) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen und führte unter anderem aus, nach der Flucht aus Eritrea habe sie sich im Flüchtlingslager D._______ registrieren lassen und bis am 22. Juni 2011 dort gelebt. Weil das Leben im Lager aber so hart und unsicher gewesen sei, habe sie sich dann in die sudanesische Hauptstadt Khartum begeben, wo sie seither bei einer Freundin im Stadtteil E._______ wohne. Sie habe weder andere Bekannte oder Verwandte im Sudan noch Angehörige in einem Drittstaat. Als Flüchtling habe sie im Sudan keine Arbeitsbewilligung und könne sich nicht frei bewegen. Auch werde sie von der Bevölkerung und der Polizei schlecht behandelt. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab sie eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises sowie eine Foto im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. April 2013 - durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Khartum am 17. April 2013 eröffnet - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 5. Mai 2013 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangener und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme in Eritrea und im Sudan und machte im Weiteren geltend, sie fürchte sich vor einer zwangsweisen Deportation in ihre Heimat Eritrea. Überdies leide sie unter gesundheitlichen Problemen; als Beleg dafür reichte sie zwei am 4. April 2013 ausgestellte ärztliche Kurzberichte ein. Im Weiteren machte sie geltend, sie habe eine Cousine, die in der Schweiz lebe und die ihr bei der Wohnsitznahme in der Schweiz behilflich sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie hat ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 10. April 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Zudem wurde ihr in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 19. November 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie mit am 14. Februar 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangenem Schreiben Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.4. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 10. April 2011 sowie in der Stellungnahme vom 14. Februar 2013 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei aber zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie könne im Sudan, wo sie sich vom 3. Januar 2010 bis zum 22. Juni 2011 im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten und sich als Flüchtling registrieren lassen habe, nicht legal arbeiten; auch sei sie dort von der Polizei und der Bevölkerung schlecht behandelt worden und ihr Leben sei nicht sicher gewesen. Laut Berichten des UNHCR - so das BFM weiter - befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie sich seit Ende Juni 2011 dort aufhalte. Angesichts ihres bald zweijährigen Aufenthalts könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn sie keine Arbeitsbewilligung besitze. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz gegeben, lebten doch gemäss deren Angaben keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich. 5.5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen in knapper Form der im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt wiederholt. Zusätzlich führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Gesundheit sei angeschlagen; sie sei Krankheiten wie Malaria und Typhus ausgesetzt gewesen und habe unter Menstruationsproblemen gelitten. Zudem fürchte sie stets, von eritreischen Spionen gekidnappt und nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Mittlerweile dürfe sie in Khartum arbeiten und sich in der Stadt frei bewegen. Doch sei sie mehrmals auf eine Polizeistation mitgenommen und für die Freilassung zur Bezahlung eines Geldbetrages aufgefordert worden. Dabei habe sie keinerlei Hilfe seitens des UNHCR erhalten, und wenn Hilfe eingetroffen wäre, hätte man sie höchstens gezwungen, ins Flüchtlingslager D._______ zurückzukehren. 5.6. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff 5.4. der Erwägungen) als zutreffend erweisen und der Beschwerdeführerin tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, zumal sie offenbar mittlerweile die Erlaubnis erhalten hat, sich in der Hauptstadt Khartum frei zu bewegen und auch zu arbeiten. Es ist im Sudan zwar in der Tat in vereinzelten Fällen zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen gekommen. Gemäss gesicherten Kenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch gering (vgl. statt vieler Urteile D-756/2013 vom 26. Februar 2013 E. 5.6). Sollte die Beschwerdeführerin eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, Khartum wieder zu verlassen und in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (sie habe nicht nur unter Menstruationsproblemen, sondern während zweier Monate auch unter Malaria gelitten) ist festzuhalten, dass den beiden zu den Akten gegebenen ärztlichen Kurzberichten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Sudan die erforderliche medizinische Betreuung erhalten hat. 5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. 5.8. Schliesslich ist auch das Bestehen einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ausdrücklich festgehalten hatte, in der Schweiz weder Verwandte noch Bekannte zu haben, in der Beschwerde auf eine Cousine namens L. M. verweist, vermag daran nichts zu ändern, zumal das angebliche - wohl auch als zu wenige nah zu qualifizierende - Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt ist und L. M. erst am 20. Juni 2012, mithin erst gut ein Jahr nach der Einreichung des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin, aber mehr als ein halbes Jahr vor der Einreichung der Eingabe vom 14. Februar 2013 als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist ist. 5.9. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: