Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ wandte sich mit einem auf den 30. März 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Khartum (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Vertretung: 10. April 2011) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus der eritreischen Stadt G._______ (Provinz H._______) und habe den obligatorischen, 18 Monate dauernden militärischen Nationaldienst geleistet. Da seine Vorgesetzten danach sein Gesuch um Entlassung aus dem Nationaldienst abgelehnt hätten, sei er dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Daraufhin hätten Regierungsmitarbeiter nach ihm gesucht. Sie hätten ihn aber nicht gefunden und daher an seiner Stelle seine Ehefrau B._______ festgenommen. In der Folge sei er in den Nationaldienst zurückgekehrt, woraufhin seine Frau wieder freigelassen worden sei. Mit dem Lohn, den er im Nationaldienst erhalten habe, habe er seine Familie jedoch nicht ernähren können. Im April 2008 habe er mit Kameraden über die Verhältnisse in Eritrea gesprochen. Nur zwei Stunden später sei er festgenommen und bis Dezember 2008 inhaftiert worden. In der Haft sei er gefoltert und misshandelt worden. Nach der Entlassung sei er in den Sudan geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Frau und seine fünf Kinder sich aufhielten. A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, gemäss beiliegender Mitteilung der schweizerischen Vertretung vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer - unter Fristansetzung - zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seinen Personalien, zu seinem Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die ihn zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst hätten, und zu seinem Aufenthalt im Sudan. Ferner habe er allfällige seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Schliesslich wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt. A.c Mit Eingabe vom 18. September 2012 (Datum des Eingangs auf der schweizerischen Vertretung) erklärte A._______ sinngemäss, seine Ehefrau und seine vier jüngeren Kinder ersuchten ebenfalls um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Wie er gehört habe, befinde sich sein ältester Sohn I._______, der ebenfalls den militärischen Nationaldienst absolviert habe, in Eritrea im Gefängnis. Er selber sei im Jahre 2008 zuerst für einen Monat in J._______ und danach während sieben Monaten in K._______ inhaftiert gewesen. Sodann wurde in der besagten Eingabe ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien am 26. Januar 2009 zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Am 2. Februar 2009 seien sie in der Stadt L._______ angekommen. Weil sie auf der Suche nach Arbeit gewesen seien, hätten sie sich aber nicht im dortigen Flüchtlingslager registrieren lassen. Stattdessen hätten sie sich in die sudanesische Hauptstadt Khartum begeben, wo A._______ seither Gelegenheitsarbeiten verrichte. Da sich mit dem Verdienst die Ausgaben der Familie aber nicht decken liessen, seien sie in finanziellen Schwierigkeiten. Ausserdem fühlten sie sich als Eritreer im Sudan nicht sicher. In Khartum sehe man eritreische Sicherheitskräfte, weshalb sie sich vor einer Deportation nach Eritrea fürchteten. Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Geburtsurkunden, ihres Ehescheins und von drei Identitätsausweisen sowie drei Fotos im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Khartum am 16. April 2013 eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit auf den 29. April 2013 datierter, am 2. Mai 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangener und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwiesen sie auf die Probleme, denen eritreische Flüchtlinge im Sudan ausgesetzt seien. Auch ihre Kinder seien rassistischen Angriffen ausgesetzt; Meldungen bei der lokalen Polizei hätten jedoch keine Verbesserungen gebracht. Am 21. April 2013 hätten Jugendliche ihren Sohn C._______ bei einem Angriff verletzt und ihn dann bewusstlos auf der Strasse liegen gelassen. Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei seien zwar zwei der Angreifer festgenommen, aber bereits nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Auf die Frage von A._______, wieso die beiden wieder aus der Haft entlassen worden seien, sei er von den Polizeibeamten selber bedroht worden. Die Aussage der Beamten, die Flüchtlinge seien für das Land ein grosses Problem, der Sudan gehöre nicht ihnen, sondern den Sudanesen, habe ihn so geschockt, dass er beschlossen habe, die Anzeige zurückzuziehen. Überdies habe ihm im April 2012 ein Sudanese sein Mobiltelefon gestohlen und das Guthaben auf dessen Telefonnummer übertragen. Trotz Augenzeugen und einer entsprechenden Bestätigung der Telefongesellschaft habe die Polizei keinerlei rechtliche Schritte eingeleitet. Als Beleg für die neuen Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen am 21. April 2013 vom "M._______" in Khartum erstellten ärztlichen Bericht sowie zwei Bestätigungen der Telekommunikationsgesellschaft "N._______" in Kopie ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 30. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie mit am 18. September 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangenem Schreiben Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vor dem Entscheid durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 30. März 2011 sowie in der Stellungnahme vom 18. September 2012 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei aber zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. In ihrem Schreiben vom 18. September 2012 hätten die Beschwerdeführenden angegeben, einerseits seien sie in finanziellen Schwierigkeiten, andererseits würden sie sich im Sudan auch nicht sicher fühlen und fürchteten sich vor einer Verschleppung beziehungsweise Deportation nach Eritrea. Laut Berichten des UNHCR - so das BFM weiter - befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, wurde vom BFM als unbegründet erachtet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft machen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts ihres längeren Aufenthalts und ihrer gelegentlichen Arbeitstätigkeit könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum im Fall der Beschwerdeführenden nicht unüberwindbar seien. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz gegeben, lebten doch gemäss deren Angaben keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich.
E. 5.5 In der Beschwerde werden im Wesentlichen in knapper Form die im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Probleme wiederholt. Zusätzlich machen die Beschwerdeführenden rassistische Angriffe geltend. Meldungen bei der sudanesischen Polizei seien erfolglos geblieben beziehungsweise hätten sogar rassistische Äusserungen der Polizeibeamten bewirkt (vgl. Sachverhalt Bst. C).
E. 5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 5.4. der Erwägungen) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die gleichzeitig eingereichten Unterlagen nichts zu ändern, zumal die in Kopie vorliegenden Dokumente auch nicht auf rassistisch motivierte Übergriffe schliessen lassen. Zwar erscheint die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte angespannte finanzielle Situation durchaus glaubhaft. Den Beschwerdeführenden steht es jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - frei, sich im Sudan in einem der verschiedenen Flüchtlingslager des UNHCR registrieren zu lassen, wo sie mit den lebensnotwendigen Gütern versorgt werden und Kinder auch Anspruch auf unentgeltliche Primar- und Sekundarschulbildung haben. Gemäss gesicherten Kenntnissen ist für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch das Risiko einer Deportation oder Verschleppung gering (vgl. statt vieler Urteile D-756/2013 vom 26. Februar 2013 E. 5.6. und D-2979/2013 vom 4. Juni 2013 E. 5.6.).
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten.
E. 5.8 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
E. 5.9 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3020/2013 Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ wandte sich mit einem auf den 30. März 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Vertretung in Khartum (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Vertretung: 10. April 2011) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus der eritreischen Stadt G._______ (Provinz H._______) und habe den obligatorischen, 18 Monate dauernden militärischen Nationaldienst geleistet. Da seine Vorgesetzten danach sein Gesuch um Entlassung aus dem Nationaldienst abgelehnt hätten, sei er dem Dienst unerlaubt ferngeblieben. Daraufhin hätten Regierungsmitarbeiter nach ihm gesucht. Sie hätten ihn aber nicht gefunden und daher an seiner Stelle seine Ehefrau B._______ festgenommen. In der Folge sei er in den Nationaldienst zurückgekehrt, woraufhin seine Frau wieder freigelassen worden sei. Mit dem Lohn, den er im Nationaldienst erhalten habe, habe er seine Familie jedoch nicht ernähren können. Im April 2008 habe er mit Kameraden über die Verhältnisse in Eritrea gesprochen. Nur zwei Stunden später sei er festgenommen und bis Dezember 2008 inhaftiert worden. In der Haft sei er gefoltert und misshandelt worden. Nach der Entlassung sei er in den Sudan geflüchtet. Er wisse nicht, wo seine Frau und seine fünf Kinder sich aufhielten. A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, gemäss beiliegender Mitteilung der schweizerischen Vertretung vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer - unter Fristansetzung - zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu seinen Personalien, zu seinem Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in einem Drittstaat, zu Ereignissen, die ihn zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst hätten, und zu seinem Aufenthalt im Sudan. Ferner habe er allfällige seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Schliesslich wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt. A.c Mit Eingabe vom 18. September 2012 (Datum des Eingangs auf der schweizerischen Vertretung) erklärte A._______ sinngemäss, seine Ehefrau und seine vier jüngeren Kinder ersuchten ebenfalls um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls. Wie er gehört habe, befinde sich sein ältester Sohn I._______, der ebenfalls den militärischen Nationaldienst absolviert habe, in Eritrea im Gefängnis. Er selber sei im Jahre 2008 zuerst für einen Monat in J._______ und danach während sieben Monaten in K._______ inhaftiert gewesen. Sodann wurde in der besagten Eingabe ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien am 26. Januar 2009 zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Am 2. Februar 2009 seien sie in der Stadt L._______ angekommen. Weil sie auf der Suche nach Arbeit gewesen seien, hätten sie sich aber nicht im dortigen Flüchtlingslager registrieren lassen. Stattdessen hätten sie sich in die sudanesische Hauptstadt Khartum begeben, wo A._______ seither Gelegenheitsarbeiten verrichte. Da sich mit dem Verdienst die Ausgaben der Familie aber nicht decken liessen, seien sie in finanziellen Schwierigkeiten. Ausserdem fühlten sie sich als Eritreer im Sudan nicht sicher. In Khartum sehe man eritreische Sicherheitskräfte, weshalb sie sich vor einer Deportation nach Eritrea fürchteten. Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden Kopien ihrer Geburtsurkunden, ihres Ehescheins und von drei Identitätsausweisen sowie drei Fotos im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Khartum am 16. April 2013 eröffnet - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit auf den 29. April 2013 datierter, am 2. Mai 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangener und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung verwiesen sie auf die Probleme, denen eritreische Flüchtlinge im Sudan ausgesetzt seien. Auch ihre Kinder seien rassistischen Angriffen ausgesetzt; Meldungen bei der lokalen Polizei hätten jedoch keine Verbesserungen gebracht. Am 21. April 2013 hätten Jugendliche ihren Sohn C._______ bei einem Angriff verletzt und ihn dann bewusstlos auf der Strasse liegen gelassen. Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei seien zwar zwei der Angreifer festgenommen, aber bereits nach zwei Stunden wieder freigelassen worden. Auf die Frage von A._______, wieso die beiden wieder aus der Haft entlassen worden seien, sei er von den Polizeibeamten selber bedroht worden. Die Aussage der Beamten, die Flüchtlinge seien für das Land ein grosses Problem, der Sudan gehöre nicht ihnen, sondern den Sudanesen, habe ihn so geschockt, dass er beschlossen habe, die Anzeige zurückzuziehen. Überdies habe ihm im April 2012 ein Sudanese sein Mobiltelefon gestohlen und das Guthaben auf dessen Telefonnummer übertragen. Trotz Augenzeugen und einer entsprechenden Bestätigung der Telefongesellschaft habe die Polizei keinerlei rechtliche Schritte eingeleitet. Als Beleg für die neuen Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen am 21. April 2013 vom "M._______" in Khartum erstellten ärztlichen Bericht sowie zwei Bestätigungen der Telekommunikationsgesellschaft "N._______" in Kopie ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 30. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Zudem wurde ihnen in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. August 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie mit am 18. September 2012 auf der schweizerischen Vertretung in Khartum eingegangenem Schreiben Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.c). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vor dem Entscheid durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 30. März 2011 sowie in der Stellungnahme vom 18. September 2012 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Es sei aber zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (alt) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. In ihrem Schreiben vom 18. September 2012 hätten die Beschwerdeführenden angegeben, einerseits seien sie in finanziellen Schwierigkeiten, andererseits würden sie sich im Sudan auch nicht sicher fühlen und fürchteten sich vor einer Verschleppung beziehungsweise Deportation nach Eritrea. Laut Berichten des UNHCR - so das BFM weiter - befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei; dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Die von den Beschwerdeführenden geäusserte Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, wurde vom BFM als unbegründet erachtet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfügten diese nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie hätten auch nicht glaubhaft machen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Überdies habe das UNHCR den Sudan, welcher die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Angesichts ihres längeren Aufenthalts und ihrer gelegentlichen Arbeitstätigkeit könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum im Fall der Beschwerdeführenden nicht unüberwindbar seien. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich sei keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz gegeben, lebten doch gemäss deren Angaben keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und seien in den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich. 5.5 In der Beschwerde werden im Wesentlichen in knapper Form die im vorinstanzlichen Verfahren geschilderte Probleme wiederholt. Zusätzlich machen die Beschwerdeführenden rassistische Angriffe geltend. Meldungen bei der sudanesischen Polizei seien erfolglos geblieben beziehungsweise hätten sogar rassistische Äusserungen der Polizeibeamten bewirkt (vgl. Sachverhalt Bst. C). 5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 5.4. der Erwägungen) als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zugemutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auch die gleichzeitig eingereichten Unterlagen nichts zu ändern, zumal die in Kopie vorliegenden Dokumente auch nicht auf rassistisch motivierte Übergriffe schliessen lassen. Zwar erscheint die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte angespannte finanzielle Situation durchaus glaubhaft. Den Beschwerdeführenden steht es jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - frei, sich im Sudan in einem der verschiedenen Flüchtlingslager des UNHCR registrieren zu lassen, wo sie mit den lebensnotwendigen Gütern versorgt werden und Kinder auch Anspruch auf unentgeltliche Primar- und Sekundarschulbildung haben. Gemäss gesicherten Kenntnissen ist für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch das Risiko einer Deportation oder Verschleppung gering (vgl. statt vieler Urteile D-756/2013 vom 26. Februar 2013 E. 5.6. und D-2979/2013 vom 4. Juni 2013 E. 5.6.). 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. 5.8 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 5.9 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: