Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in B._______ (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang Botschaft: 20. Februar 2011) um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur C._______ - eine Religionsgemeinschaft, die in Eritrea verboten sei - im Mai 2009 verhaftet worden. Im Gefängnis sei sie misshandelt und gefoltert worden. Am 5. Februar 2010 sei sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Spital überführt worden. Als sie sich etwas erholt habe, sei es ihr anfangs April 2010 gelungen zu fliehen. Sie sei mit einem Schlepper Ende April 2010 nach D._______ gelangt, wo sie sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Im September 2010 sei sie nach B._______ gereist, wo sie seither lebe. Die Situation im Sudan sei sehr schwierig, wobei insbesondere nach der Abspaltung des Südsudans eine starke Islamisierungstendenz zu verspüren sei. A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2011 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung hinsichtlich der Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. Ferner habe sie allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel oder Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Schliesslich wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt. A.c Mit Eingabe vom 21. August 2011 (Eingang Botschaft: 25. August 2011) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen gegenüber der Botschaft und führte unter anderem aus, nachdem ihr die Flucht aus Eritrea gelungen sei, habe sie zunächst im Flüchtlingslager E._______ gelebt; seit dem 3. September 2010 teile sie sich mit (...) anderen eritreischen Flüchtlingen ein Zimmer in B._______ und verdiene etwas Geld, indem sie als Haushaltshilfe bei einer sudanesischen Familie arbeite. Der Mann dieser Familie habe sie einmal sexuell belästigt. Sie könne nicht mehr im Sudan bleiben, da sie in ständiger Angst und unter grossem Druck leben müsse, sexuell misshandelt oder wegen ihrer Religion verfolgt zu werden. In der Schweiz habe sie keine Verwandten oder Bekannten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie - jeweils in Kopie - ihre eritreische Identitätskarte und ihren Flüchtlingsausweis zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2012 (Eingang Botschaft: 22. Mai 2012) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und führte aus, dass ihre Situation im Sudan aufgrund der Angst vor sexueller Belästigung und religiöser Diskriminierung äusserst schwierig sei. B. Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2012 - eröffnet am 14. Januar 2013 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Februar 2011 und der Stellungnahme vom 21. August 2011 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihr deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. B._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach - angesichts des mittlerweile zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Auch wenn sie sich vor Übergriffen wegen ihres Geschlechts oder ihrer Religion fürchte, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könnten. Hinsichtlich der Probleme mit ihrem Arbeitgeber könne sie auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen und habe grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Ihre Religionszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass sie im Sudan Opfer von Diskriminierungen werde. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den Mitgliedern der Regierung befänden sich zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Demnach herrsche im Sudan keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. C. Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 20. Januar 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Februar 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 2012 sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung sei sie von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Erst fünf Monate später habe sie eine neue Beschäftigung gefunden; sie verkaufe illegal auf der Strasse Tee. Sie sei mehrmals von der Polizei festgenommen worden, letztmals habe ein Polizist sie geschlagen und ihr gedroht, sie in ihren Heimatstaat zu deportieren. Sie sei vom 20. Oktober 2012 bis zum 27. Oktober 2012 in Haft gewesen und erst gegen Bestechung wieder frei gekommen. Sie habe Angst ins Flüchtlingslager zurückzukehren, da es dort immer wieder zu Entführungen komme. Auch wenn es im Sudan die Religionsfreiheit gebe, so reiche dies nicht aus um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Sie könne ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht befriedigen. Zurzeit wohne sie bei Eritreern, die schon lange im Sudan seien, und wasche deren Kleider. Meistens reiche das Geld aber nicht einmal aus, um den täglichen Nahrungsbedarf zu decken.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in B._______ zu ihrem Asylgesuch vom 14. Februar 2011 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 25. Juli 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. A.b hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. A.b und A.c hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
E. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
E. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 3. September 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit April 2010 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als zwei Jahren im Sudan, wo sie beim UNHCR registriert ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden - wie in der Beschwerde hinsichtlich des Zwischenfalls mit dem Polizisten geltend gemacht - tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in B._______ in einer Wohngemeinschaft mit anderen, ihr nicht verwandten eritreischen Staatsangehörigen aufzuhalten. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ausserdem lebt sie nun schon seit bald drei Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Sie ist in einer Wohngemeinschaft ausserhalb des Flüchtlingscamps und arbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B._______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager E._______ jedoch weitgehend entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
E. 6.3 Der Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in B._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-648/2013 Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in B._______ (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang Botschaft: 20. Februar 2011) um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur C._______ - eine Religionsgemeinschaft, die in Eritrea verboten sei - im Mai 2009 verhaftet worden. Im Gefängnis sei sie misshandelt und gefoltert worden. Am 5. Februar 2010 sei sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Spital überführt worden. Als sie sich etwas erholt habe, sei es ihr anfangs April 2010 gelungen zu fliehen. Sie sei mit einem Schlepper Ende April 2010 nach D._______ gelangt, wo sie sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. Im September 2010 sei sie nach B._______ gereist, wo sie seither lebe. Die Situation im Sudan sei sehr schwierig, wobei insbesondere nach der Abspaltung des Südsudans eine starke Islamisierungstendenz zu verspüren sei. A.b Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2011 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung hinsichtlich der Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. Ferner habe sie allfällige weitere ihren Fall betreffende Beweismittel oder Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Schliesslich wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid des BFM gewährt. A.c Mit Eingabe vom 21. August 2011 (Eingang Botschaft: 25. August 2011) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen gegenüber der Botschaft und führte unter anderem aus, nachdem ihr die Flucht aus Eritrea gelungen sei, habe sie zunächst im Flüchtlingslager E._______ gelebt; seit dem 3. September 2010 teile sie sich mit (...) anderen eritreischen Flüchtlingen ein Zimmer in B._______ und verdiene etwas Geld, indem sie als Haushaltshilfe bei einer sudanesischen Familie arbeite. Der Mann dieser Familie habe sie einmal sexuell belästigt. Sie könne nicht mehr im Sudan bleiben, da sie in ständiger Angst und unter grossem Druck leben müsse, sexuell misshandelt oder wegen ihrer Religion verfolgt zu werden. In der Schweiz habe sie keine Verwandten oder Bekannten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie - jeweils in Kopie - ihre eritreische Identitätskarte und ihren Flüchtlingsausweis zu den Akten. A.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2012 (Eingang Botschaft: 22. Mai 2012) erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und führte aus, dass ihre Situation im Sudan aufgrund der Angst vor sexueller Belästigung und religiöser Diskriminierung äusserst schwierig sei. B. Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2012 - eröffnet am 14. Januar 2013 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Februar 2011 und der Stellungnahme vom 21. August 2011 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihr deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. B._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach - angesichts des mittlerweile zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Aufbau einer zumutbaren Existenz nicht unüberwindbar seien. Auch wenn sie sich vor Übergriffen wegen ihres Geschlechts oder ihrer Religion fürchte, lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora und viele Glaubensgenossen, die gegebenenfalls Unterstützung bieten könnten. Hinsichtlich der Probleme mit ihrem Arbeitgeber könne sie auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen und habe grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Ihre Religionszugehörigkeit betreffend sei nicht auszuschliessen, dass sie im Sudan Opfer von Diskriminierungen werde. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere jedoch die Religionsfreiheit und die christlichen Glaubensgemeinschaften seien anerkannt. Unter den Mitgliedern der Regierung befänden sich zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Demnach herrsche im Sudan keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da sie keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe. C. Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 20. Januar 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 8. Februar 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 3. September 2012 sei aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung sei sie von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Erst fünf Monate später habe sie eine neue Beschäftigung gefunden; sie verkaufe illegal auf der Strasse Tee. Sie sei mehrmals von der Polizei festgenommen worden, letztmals habe ein Polizist sie geschlagen und ihr gedroht, sie in ihren Heimatstaat zu deportieren. Sie sei vom 20. Oktober 2012 bis zum 27. Oktober 2012 in Haft gewesen und erst gegen Bestechung wieder frei gekommen. Sie habe Angst ins Flüchtlingslager zurückzukehren, da es dort immer wieder zu Entführungen komme. Auch wenn es im Sudan die Religionsfreiheit gebe, so reiche dies nicht aus um ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Sie könne ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht befriedigen. Zurzeit wohne sie bei Eritreern, die schon lange im Sudan seien, und wasche deren Kleider. Meistens reiche das Geld aber nicht einmal aus, um den täglichen Nahrungsbedarf zu decken. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in B._______ zu ihrem Asylgesuch vom 14. Februar 2011 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 25. Juli 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. A.b hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. A.b und A.c hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen anbrachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 3. September 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit April 2010 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit mehr als zwei Jahren im Sudan, wo sie beim UNHCR registriert ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden - wie in der Beschwerde hinsichtlich des Zwischenfalls mit dem Polizisten geltend gemacht - tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin. Sie ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in B._______ in einer Wohngemeinschaft mit anderen, ihr nicht verwandten eritreischen Staatsangehörigen aufzuhalten. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ausserdem lebt sie nun schon seit bald drei Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Sie ist in einer Wohngemeinschaft ausserhalb des Flüchtlingscamps und arbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in B._______ zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager E._______ jedoch weitgehend entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.3 Der Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Vertretung in B._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: