Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 25. resp. 29. November 2010 (Eingang am 30. November 2010) gelangte die Beschwerdeführerin, ein eritreische Staatsangehörige, an die Schweizerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandsgesuch reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Karte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Nr. [...]), eines Schulaustrittszeugnisses von (...), eines Zeugnisses vom (...) sowie einer Bestätigung des B._______ vom (...) und eines Arbeitszeugnisses vom (...) ein. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuches und wies darauf hin, dass Einreisebewilligungen in die Schweiz nur sehr beschränkt erteilt würden. Im Sudan würden viele Flüchtlinge und Asylsuchende leben. Das UNHCR würde alle eritreischen Bürger im Sudan registrieren, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie ihr Heimatland verlassen hätten, und einem Flüchtlingslager zuteilen, wo ihre Grundversorgung gewährleistet werde. Deshalb gehe das BFM grundsätzlich davon aus, dass es ausländischen Flüchtlingen zugemutet werden könne, im Sudan zu verbleiben. Asylgesuche solcher Personen würden meist abgewiesen. Das BFM erklärte weiter, im vorliegenden Fall habe eine summarische Prüfung des Gesuchs ergeben, dass die Chancen auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz sehr gering seien. Falls die Beschwerdeführerin dennoch an ihrem Gesuch festhalten wolle, solle sie dies den Schweizer Behörden bis am 7. März 2011 in einer Amtssprache oder auf Englisch mitteilen. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 28. Februar 2011 (Eingang am 3. März 2011) erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrem Asylgesuch festhalten zu wollen und machte weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrer Person, zu ihren Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 27. Juli 2011. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 25. Juli 2011 (Eingang) machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs, beantwortete die ihr konkret gestellten Fragen und reichte Kopien ihrer Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] in C._______) und ihrer Geburtsurkunde (ausgestellt am [...] in C._______) zu den Akten. F. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 25. resp. 29. No-vember 2010, vom 28. Februar 2011 und vom 25. Juli 2011 im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsbürgerin, aber im Jahr (...) in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Im April 2001 sei sie mit ihrer Familie zurück nach Eritrea geschickt worden. Dort hätten sie in C._______ gelebt und sie habe von (...) bis (...) das B._______ besucht. Da ihre Eltern alt und im Ruhestand seien, habe sie die Verantwortung für ihre Familie (Eltern und jüngere Schwester) übernehmen und daher neben dem Besuch des Colleges arbeiten müssen. Ab Mai 2004 habe sie Vollzeit für die Firma D._______ gearbeitet. Da sie ihren ganzen Besitz in Äthiopien hätten zurücklassen müssen, seien sie in Eritrea vor grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gestellt gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Regierung ein Gesetz erlassen habe, wonach Firmen nur Leute anstellen durften, die ihre Wehrpflicht komplett erfüllt hätten oder davon freigestellt seien. Deshalb habe sie ihre Stelle verloren und ihre ganze Familie sei ohne Einkommen dagestanden. Als sie Hilfe bei den Behörden gesucht habe, sei sie aufgefordert worden, nach E._______ zu gehen und ihren Wehrdienst zu absolvieren. Das habe sie aber nicht machen können, weil sich sonst jahrelang niemand um ihre Familie hätte kümmern können. Aus diesen Gründen habe sie beschlossen, sich in C._______ zu verstecken und ihrer Familie zu helfen, indem sie als Hausmädchen gearbeitet habe. Im Oktober 2008 seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, und hätten - da sie die Beschwerdeführerin nicht vorgefunden hätten - ihre Mutter verhaftet. Sie hätten ihr gesagt, dass sie erst aus dem Gefängnis entlassen werde, wenn sich die Beschwerdeführerin bei den Behörden gemeldet habe. Da habe sie gewusst, dass sie keine andere Wahl habe, als zu fliehen. Im November 2008 habe sie Eritrea verlassen und sei nach Äthiopien und von dort aus in den Sudan gegangen, wo sie vom UNHCR registriert worden sei. Als Flüchtling sei es ihr eigentlich nur erlaubt, im Flüchtlingslager in F._______ zu leben. Die Essensrationen, die die Flüchtlinge dort erhielten, würden aber zum Leben nicht ausreichen. Ausserdem sei in den Unterkünften nicht genug Platz für alle Flüchtlinge vorhanden. Deshalb seien viele Flüchtlinge gezwungen, in F._______ eine Hütte zu mieten, was sich die meisten aber nicht leisten könnten. Viele der Flüchtlinge würden die Situation nur mit finanzieller Hilfe von Familie und Freunden überstehen. Schliesslich sei es auch sehr schwierig, im Krankheitsfall die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Da im Flüchtlingslager also die Grundbedürfnisse nicht erfüllt würden, sei sie zu ihrer Sicherheit nach G._______ gegangen, wofür sie allerdings keine Aufenthaltserlaubnis habe. In G._______ habe sie eine Zeit lang für die Firma H._______ gearbeitet. Im Mai 2010 habe die sudanesische Regierung die Firma gedrängt, ausländische Angestellte zu entlassen und an deren Stelle sudanesische Staatsangehörige anzustellen. Deswegen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Flüchtlinge würden im Sudan nun keine Arbeitsbewilligungen mehr erhalten. Sie habe dann als Hausmädchen für eine sudanesische Familie gearbeitet. Nach etwa zwei Monaten sei sie eines Nachts vom Hausherrn vergewaltigt worden. Als sie diesen Vorfall am nächsten Tag der Hausherrin erzählt habe, sei diese wütend geworden und habe sie weggeschickt, ohne ihr vorher den Lohn auszurichten. Weil sie über keine Arbeitsbewilligung verfüge, habe sie nichts dagegen unternehmen können. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, werde sie als Christin in dem vom Islam dominierten Sudan oftmals diskriminiert, was für sie unerträglich sei. Ihr Leben im Sudan sei voller Unsicherheiten. Da sie keine Arbeits- und Reiseerlaubnis für den Sudan habe, könne sie nicht arbeiten und deshalb auch nicht für sich selber aufkommen. Auch könne sie ihre Ausbildung nicht weitermachen. Im Sudan lebe sie ohne Gewährung der Grundrechte und unter ständiger Angst vor Belästigungen. Wegen der genannten Probleme sei sie hoffnungslos und habe keine Zukunftsperspektiven. Durch diese Situation bekomme sie noch psychische Probleme. Die ganze Zeit, die sie nun schon im Sudan lebe, sei sie finanziell von Familie und Freunden im Ausland abhängig gewesen. G. Mit Verfügung vom 17. September 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 30. November 2010 sowie in ihren Stellungnahmen vom 3. März 2011 und vom 25. Juli 2011 liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Flüchtlingslager F._______ vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Sie habe erklärt, die materielle Unterstützung durch das UNHCR sei unzureichend und deswegen sei sie nach G._______ gezogen. Das BFM führte aus, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Flüchtlinge und so auch die Beschwerdeführerin würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 und E 3498/2011 vom 11. August 2011, D 4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in G._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in G._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn ihr Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Dank ihren beruflichen Erfahrungen und ihrem Bildungsniveau könne sie, was ihre bisherigen Stellenwechsel bewiesen, selbstständig für sich sorgen und sich auch einzelnen Schikanen oder sexuellen Belästigungen, die ihr angeblich widerfahren seien, entziehen. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies könne sich die Beschwerdeführerin auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Im Weiteren erklärte das BFM, schliesse es nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden nach unterschiedlichen Schätzungen 5 - 10 % der Gesamtbevölkerung darstellen. In den Städten des Sudan befänden sich neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit längerem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in G._______ offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könne. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihr in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige. Es sei ihr daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Eingang) gelangte die Beschwerdeführerin an das BFM und erkundigte über den Stand des Verfahrens. Sie erklärte ausserdem, dass das Leben im Sudan immer schwieriger werde. Sie habe immer mehr Probleme mit den sudanesischen Sicherheitskräften und den Einheimischen. Die Beschwerdeführerin gab erneut an, für ein kleines Einkommen als Hausangestellte für eine sudanesische Familie gearbeitet zu haben. Die Hausherrin habe sie wie eine Sklavin behandelt und der Hausherr habe sie sexuell bedrängt. Wenn seine Frau weg gewesen sei, habe sie sich immer in ihrem Zimmer einschliessen müssen, um von ihm nicht belästigt zu werden. Er habe sie regelmässig bedrängt, mit ihm sexuellen Verkehr zu haben. Sie habe ihm erklärt, dies nicht zu wollen, sie sei keine Prostituierte. Einmal habe die Hausherrin gesehen, wie ihr Mann sie bedrängt habe. Als er weg gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin geschlagen und ihr die Schuld an dem Vorfall gegeben. Sie habe sie mit einem heissen Messer am Handgelenk verletzt und gezwungen, (fälschlicherweise) zuzugeben, mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich im Krankenhaus behandeln lassen. Einige Leute hätten ihr geraten, die Hausherrin anzuzeigen. So sei sie zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige eingereicht. Die Polizeibeamten hätten sie aufgefordert, die Hausherrin auf den Posten mitzubringen. Diese habe sich aber geweigert mitzugehen. Deswegen sei ihr von der Polizei nicht geholfen worden. Da sie Flüchtling sei, habe sie keine Rechte im Sudan. Von ihren Hausherren habe sie keinen Lohn bekommen. So habe sie die Arbeitsstelle verlassen und bei einer anderen Familie als Haushaltsangestellte angefangen zu arbeiten, wo ihr aber dasselbe Schicksal widerfahren sei. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ausserdem in ständiger Angst vor einer Deportation lebe. I. Am 25. Februar 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass der Botschaft am 17. September 2012 die Verfügung des BFM zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, dieses Schreiben dort in Empfang zu nehmen. J. Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestätigung hat die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 17. September 2012 am 28. Januar 2013 erhalten. K. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2012 focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft am 14. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie lebe noch immer in G._______, allerdings unter Gefährdung ihres Lebens, ihrer Freiheit und ihrer Gesundheit. Als registrierter Flüchtling müsse sie sich eigentlich im Flüchtlingslager in F._______ aufhalten, aber dort sei das Leben so hart und gefährlich, dass sie selbstständig nach G._______ gegangen sei. In F._______ würden täglich Flüchtlinge entführt werden und Frauen seien nicht sicher vor Vergewaltigungen. In G._______ sei die Sicherheit zwar etwas besser aber auch nicht wirklich gut. Ausserdem habe sie keine Aufenthaltserlaubnis für G._______ und keine Arbeitsbewilligung. Sie habe als Hausangestellte gearbeitet und sei von ihrem Hausherrn vergewaltigt worden. Dessen Ehefrau habe sie ohne Bezahlung weggeschickt, nachdem sie ihr von dem Vorfall berichtet habe. Da sie sich illegal in G._______ aufhalte und arbeite, habe sie ihre Hausherren nicht anzeigen können. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, würden die Flüchtlinge in G._______ von der Polizei öfters kontrolliert und gezwungen, ihnen Geld zu bezahlen, ansonsten sie deportiert würden. Schliesslich brachte sie vor, im Sudan aufgrund ihrer Religion und ihrer Rasse diskriminiert zu werden.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.
E. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 30. November 2010 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 7. Februar 2011 und 27. Juni 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
E. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen
E. 7.2.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 7.2.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. September 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit Ende des Jahres 2008 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als vier Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden - wie in der Beschwerde geltend gemacht - tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin.
E. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalte und deshalb keinem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass sie im Sudan vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würde. Den Akten zufolge hat sie es aber vorgezogen, sich in G._______ ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihr jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager in F._______ zurückzubegeben. Mittlerweile lebt die Beschwerdeführerin aber schon seit über vier Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in G._______ zu verweisen, die ihr eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert.
E. 7.2.4 An dieser Einschätzung vermag auch der christliche Glaube der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager in F._______ jedoch weitgehend entziehen.
E. 7.2.5 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch ehemalige Arbeitgeber - ist festzuhalten, dass sie sich in diesem Zusammenhang an die sudanesischen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle gemäss eigenen Angaben bereits vor geraumer Zeit verlassen und sich somit den Bedrängungen selbstständig entzogen.
E. 7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten.
E. 7.2.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1118/2013/was Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. resp. 29. November 2010 (Eingang am 30. November 2010) gelangte die Beschwerdeführerin, ein eritreische Staatsangehörige, an die Schweizerische Botschaft in Khartum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und ersuchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandsgesuch reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer Karte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Nr. [...]), eines Schulaustrittszeugnisses von (...), eines Zeugnisses vom (...) sowie einer Bestätigung des B._______ vom (...) und eines Arbeitszeugnisses vom (...) ein. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandgesuches und wies darauf hin, dass Einreisebewilligungen in die Schweiz nur sehr beschränkt erteilt würden. Im Sudan würden viele Flüchtlinge und Asylsuchende leben. Das UNHCR würde alle eritreischen Bürger im Sudan registrieren, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie ihr Heimatland verlassen hätten, und einem Flüchtlingslager zuteilen, wo ihre Grundversorgung gewährleistet werde. Deshalb gehe das BFM grundsätzlich davon aus, dass es ausländischen Flüchtlingen zugemutet werden könne, im Sudan zu verbleiben. Asylgesuche solcher Personen würden meist abgewiesen. Das BFM erklärte weiter, im vorliegenden Fall habe eine summarische Prüfung des Gesuchs ergeben, dass die Chancen auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz sehr gering seien. Falls die Beschwerdeführerin dennoch an ihrem Gesuch festhalten wolle, solle sie dies den Schweizer Behörden bis am 7. März 2011 in einer Amtssprache oder auf Englisch mitteilen. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 28. Februar 2011 (Eingang am 3. März 2011) erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrem Asylgesuch festhalten zu wollen und machte weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs. D. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu ihrer Person, zu ihren Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufenthalt in Eritrea und im Sudan bis zum 27. Juli 2011. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 25. Juli 2011 (Eingang) machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres Asylgesuchs, beantwortete die ihr konkret gestellten Fragen und reichte Kopien ihrer Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] in C._______) und ihrer Geburtsurkunde (ausgestellt am [...] in C._______) zu den Akten. F. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben vom 25. resp. 29. No-vember 2010, vom 28. Februar 2011 und vom 25. Juli 2011 im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsbürgerin, aber im Jahr (...) in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Im April 2001 sei sie mit ihrer Familie zurück nach Eritrea geschickt worden. Dort hätten sie in C._______ gelebt und sie habe von (...) bis (...) das B._______ besucht. Da ihre Eltern alt und im Ruhestand seien, habe sie die Verantwortung für ihre Familie (Eltern und jüngere Schwester) übernehmen und daher neben dem Besuch des Colleges arbeiten müssen. Ab Mai 2004 habe sie Vollzeit für die Firma D._______ gearbeitet. Da sie ihren ganzen Besitz in Äthiopien hätten zurücklassen müssen, seien sie in Eritrea vor grosse wirtschaftliche Schwierigkeiten gestellt gewesen. Hinzu sei gekommen, dass die Regierung ein Gesetz erlassen habe, wonach Firmen nur Leute anstellen durften, die ihre Wehrpflicht komplett erfüllt hätten oder davon freigestellt seien. Deshalb habe sie ihre Stelle verloren und ihre ganze Familie sei ohne Einkommen dagestanden. Als sie Hilfe bei den Behörden gesucht habe, sei sie aufgefordert worden, nach E._______ zu gehen und ihren Wehrdienst zu absolvieren. Das habe sie aber nicht machen können, weil sich sonst jahrelang niemand um ihre Familie hätte kümmern können. Aus diesen Gründen habe sie beschlossen, sich in C._______ zu verstecken und ihrer Familie zu helfen, indem sie als Hausmädchen gearbeitet habe. Im Oktober 2008 seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, und hätten - da sie die Beschwerdeführerin nicht vorgefunden hätten - ihre Mutter verhaftet. Sie hätten ihr gesagt, dass sie erst aus dem Gefängnis entlassen werde, wenn sich die Beschwerdeführerin bei den Behörden gemeldet habe. Da habe sie gewusst, dass sie keine andere Wahl habe, als zu fliehen. Im November 2008 habe sie Eritrea verlassen und sei nach Äthiopien und von dort aus in den Sudan gegangen, wo sie vom UNHCR registriert worden sei. Als Flüchtling sei es ihr eigentlich nur erlaubt, im Flüchtlingslager in F._______ zu leben. Die Essensrationen, die die Flüchtlinge dort erhielten, würden aber zum Leben nicht ausreichen. Ausserdem sei in den Unterkünften nicht genug Platz für alle Flüchtlinge vorhanden. Deshalb seien viele Flüchtlinge gezwungen, in F._______ eine Hütte zu mieten, was sich die meisten aber nicht leisten könnten. Viele der Flüchtlinge würden die Situation nur mit finanzieller Hilfe von Familie und Freunden überstehen. Schliesslich sei es auch sehr schwierig, im Krankheitsfall die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Da im Flüchtlingslager also die Grundbedürfnisse nicht erfüllt würden, sei sie zu ihrer Sicherheit nach G._______ gegangen, wofür sie allerdings keine Aufenthaltserlaubnis habe. In G._______ habe sie eine Zeit lang für die Firma H._______ gearbeitet. Im Mai 2010 habe die sudanesische Regierung die Firma gedrängt, ausländische Angestellte zu entlassen und an deren Stelle sudanesische Staatsangehörige anzustellen. Deswegen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Flüchtlinge würden im Sudan nun keine Arbeitsbewilligungen mehr erhalten. Sie habe dann als Hausmädchen für eine sudanesische Familie gearbeitet. Nach etwa zwei Monaten sei sie eines Nachts vom Hausherrn vergewaltigt worden. Als sie diesen Vorfall am nächsten Tag der Hausherrin erzählt habe, sei diese wütend geworden und habe sie weggeschickt, ohne ihr vorher den Lohn auszurichten. Weil sie über keine Arbeitsbewilligung verfüge, habe sie nichts dagegen unternehmen können. Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, werde sie als Christin in dem vom Islam dominierten Sudan oftmals diskriminiert, was für sie unerträglich sei. Ihr Leben im Sudan sei voller Unsicherheiten. Da sie keine Arbeits- und Reiseerlaubnis für den Sudan habe, könne sie nicht arbeiten und deshalb auch nicht für sich selber aufkommen. Auch könne sie ihre Ausbildung nicht weitermachen. Im Sudan lebe sie ohne Gewährung der Grundrechte und unter ständiger Angst vor Belästigungen. Wegen der genannten Probleme sei sie hoffnungslos und habe keine Zukunftsperspektiven. Durch diese Situation bekomme sie noch psychische Probleme. Die ganze Zeit, die sie nun schon im Sudan lebe, sei sie finanziell von Familie und Freunden im Ausland abhängig gewesen. G. Mit Verfügung vom 17. September 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 30. November 2010 sowie in ihren Stellungnahmen vom 3. März 2011 und vom 25. Juli 2011 liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Flüchtlingslager F._______ vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen. Sie habe erklärt, die materielle Unterstützung durch das UNHCR sei unzureichend und deswegen sei sie nach G._______ gezogen. Das BFM führte aus, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befänden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass sich Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Die Flüchtlinge und so auch die Beschwerdeführerin würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Es sei ihr daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sein sollte (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010, D-7225/2010 vom 14. Februar 2011, E-1230/2011 vom 25. Mai 2011, D-1395/2011 vom 16. Juni 2011, E-3405/2011 und E 3498/2011 vom 11. August 2011, D 4600/2011 vom 14. September 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das BFM stellte weiter fest, dass das Leben in G._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in G._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn ihr Zugang zum Arbeitsmarkt und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Dank ihren beruflichen Erfahrungen und ihrem Bildungsniveau könne sie, was ihre bisherigen Stellenwechsel bewiesen, selbstständig für sich sorgen und sich auch einzelnen Schikanen oder sexuellen Belästigungen, die ihr angeblich widerfahren seien, entziehen. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Überdies könne sich die Beschwerdeführerin auf eine grosse im Sudan lebende eritreische Diaspora stützen, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Im Weiteren erklärte das BFM, schliesse es nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen würden nach unterschiedlichen Schätzungen 5 - 10 % der Gesamtbevölkerung darstellen. In den Städten des Sudan befänden sich neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bzw. mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan garantiere - ebenso wie die vorherige Verfassung von 1998 - Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt. Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit längerem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in G._______ offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sich die Beschwerdeführerin wenden könne. Schliesslich führte das BFM aus, dass bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen von ihr in der Schweiz leben. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge. Zusammenfassend stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige. Es sei ihr daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Deshalb seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 (Eingang) gelangte die Beschwerdeführerin an das BFM und erkundigte über den Stand des Verfahrens. Sie erklärte ausserdem, dass das Leben im Sudan immer schwieriger werde. Sie habe immer mehr Probleme mit den sudanesischen Sicherheitskräften und den Einheimischen. Die Beschwerdeführerin gab erneut an, für ein kleines Einkommen als Hausangestellte für eine sudanesische Familie gearbeitet zu haben. Die Hausherrin habe sie wie eine Sklavin behandelt und der Hausherr habe sie sexuell bedrängt. Wenn seine Frau weg gewesen sei, habe sie sich immer in ihrem Zimmer einschliessen müssen, um von ihm nicht belästigt zu werden. Er habe sie regelmässig bedrängt, mit ihm sexuellen Verkehr zu haben. Sie habe ihm erklärt, dies nicht zu wollen, sie sei keine Prostituierte. Einmal habe die Hausherrin gesehen, wie ihr Mann sie bedrängt habe. Als er weg gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin geschlagen und ihr die Schuld an dem Vorfall gegeben. Sie habe sie mit einem heissen Messer am Handgelenk verletzt und gezwungen, (fälschlicherweise) zuzugeben, mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich im Krankenhaus behandeln lassen. Einige Leute hätten ihr geraten, die Hausherrin anzuzeigen. So sei sie zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige eingereicht. Die Polizeibeamten hätten sie aufgefordert, die Hausherrin auf den Posten mitzubringen. Diese habe sich aber geweigert mitzugehen. Deswegen sei ihr von der Polizei nicht geholfen worden. Da sie Flüchtling sei, habe sie keine Rechte im Sudan. Von ihren Hausherren habe sie keinen Lohn bekommen. So habe sie die Arbeitsstelle verlassen und bei einer anderen Familie als Haushaltsangestellte angefangen zu arbeiten, wo ihr aber dasselbe Schicksal widerfahren sei. Schliesslich erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ausserdem in ständiger Angst vor einer Deportation lebe. I. Am 25. Februar 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass der Botschaft am 17. September 2012 die Verfügung des BFM zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, dieses Schreiben dort in Empfang zu nehmen. J. Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestätigung hat die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 17. September 2012 am 28. Januar 2013 erhalten. K. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2012 focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft am 14. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie lebe noch immer in G._______, allerdings unter Gefährdung ihres Lebens, ihrer Freiheit und ihrer Gesundheit. Als registrierter Flüchtling müsse sie sich eigentlich im Flüchtlingslager in F._______ aufhalten, aber dort sei das Leben so hart und gefährlich, dass sie selbstständig nach G._______ gegangen sei. In F._______ würden täglich Flüchtlinge entführt werden und Frauen seien nicht sicher vor Vergewaltigungen. In G._______ sei die Sicherheit zwar etwas besser aber auch nicht wirklich gut. Ausserdem habe sie keine Aufenthaltserlaubnis für G._______ und keine Arbeitsbewilligung. Sie habe als Hausangestellte gearbeitet und sei von ihrem Hausherrn vergewaltigt worden. Dessen Ehefrau habe sie ohne Bezahlung weggeschickt, nachdem sie ihr von dem Vorfall berichtet habe. Da sie sich illegal in G._______ aufhalte und arbeite, habe sie ihre Hausherren nicht anzeigen können. Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin, würden die Flüchtlinge in G._______ von der Polizei öfters kontrolliert und gezwungen, ihnen Geld zu bezahlen, ansonsten sie deportiert würden. Schliesslich brachte sie vor, im Sudan aufgrund ihrer Religion und ihrer Rasse diskriminiert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG. 2. 2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 30. November 2010 nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 7. Februar 2011 und 27. Juni 2011 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert. In Verbindung mit den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 6. 6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen 7.2 7.2.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 7.2.2 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. September 2012 richtigerweise festgehalten, dass infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit Ende des Jahres 2008 lebt, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als vier Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert ist. Zwar werden durch die sudanesischen Behörden - wie in der Beschwerde geltend gemacht - tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering. Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin. 7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben, weil sie keine Arbeitsbewilligung erhalte und deshalb keinem Erwerb nachgehen könne, ist festzuhalten, dass sie im Sudan vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, wo sie auch die nötige Versorgung erhalten würde. Den Akten zufolge hat sie es aber vorgezogen, sich in G._______ ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihr jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager in F._______ zurückzubegeben. Mittlerweile lebt die Beschwerdeführerin aber schon seit über vier Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in G._______ zu verweisen, die ihr eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. 7.2.4 An dieser Einschätzung vermag auch der christliche Glaube der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan - vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen - nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager in F._______ jedoch weitgehend entziehen. 7.2.5 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch ehemalige Arbeitgeber - ist festzuhalten, dass sie sich in diesem Zusammenhang an die sudanesischen Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle gemäss eigenen Angaben bereits vor geraumer Zeit verlassen und sich somit den Bedrängungen selbstständig entzogen. 7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten. 7.2.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 7.3 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Khartum und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: