Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) für sich und ihr Kind ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2) mit, dass im vorliegenden Fall kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege und forderte sie auf, eine unterzeichnete Willensäusserung einzureichen, wonach sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche, sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand des beiliegenden Fragenkataloges. Des Weiteren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreitete ihr das BFM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Eingangsstempel der Botschaft) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei am 7. März 1984 in C._______ (Eritrea) geboren, sie sei tigrinischer Ethnie, christlich-orthodoxen Glaubens, Mutter eines Kindes und wohne zur Zeit in Khartum. Ihre Probleme hätten Mitte der 1990er Jahre begonnen, als die eritreische Regierung ihren Ehemann zwangsverpflichtet und nach den vorgesehenen 18 Monaten Dienst nicht wieder entlassen habe. Im Mai 2000 sei ihr Ehemann während des Grenzkonfliktes mit Äthiopien umgebracht worden. Dieses Ereignis habe grosse Verzweiflung in ihr Leben gebracht. Daraufhin habe sie sich entschieden, nach D._______ zu gehen, da sie sich dort ein besseres Einkommen erhofft habe. In D._______ habe sie begonnen, in einem privaten Café zu arbeiten. Nach einiger Zeit und mit Hilfe von anderen habe sie ein eigenes Café- und Teegeschäft eröffnen können. Die Sicherheitskräfte hätten alle Ladenbesitzer in dieser Region, so auch die Beschwerdeführerin, auf ihre Pflicht hingewiesen, Flüchtlinge zu melden. Am 17. Februar 2009 seien die Sicherheitskräfte in ihr Café gekommen, hätten sie in ihr Büro nach E._______ gebracht und dann für zwei Wochen ohne Befragung inhaftiert. Sie sei beschuldigt worden, jungen Männern zur Flucht verholfen zu haben, danach hätten sie zwei Männer in die Wildnis gebracht, dort geschlagen und vergewaltigt. Insgesamt sei sie drei Monate in E._______ in Haft gewesen. Am 21. April 2009 sei sie nach der Unterzeichnung eines falschen Geständnisses freigelassen worden. Am 20. Juni 2009 sei sie aus Eritrea in Richtung Sudan geflüchtet. Im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab sei sie registriert, aber nach drei Tagen und noch vor Ausstellung ihre Flüchtlingskarte von der Rashaida entführt worden. Ihre Verwandten hätten das Lösegeld bezahlt, so dass sie wieder freigekommen sei. Aus Angst vor einer erneuten Entführung sei sie nicht ins Flüchtlingslager zurückgekehrt, sondern habe sich nach Khartum begeben. Auch in Khartum lebe sie in grosser Angst. Bereits zweimal seien Diebe in ihr Haus gekommen, hätten sie mit einem Messer bedroht und ausgeraubt. Im März 2010 habe sie eine Beziehung mit einem Eritreer begonnen, welcher nach Libyen weitergeflohen sei, als sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Sie wisse nicht, wo sich dieser Mann heute befinde. Sie lebe alleine in Khartum und bestreite ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee und mit anderen Haushaltsarbeiten. Im Sudan sei sie in ihren Rechten beschnitten, sie werde von Individuen terrorisiert und gefoltert und könne sich diesbezüglich nicht an die Polizei wenden, da diese Sudanesen begünstige. Zudem habe sie grosse finanzielle Probleme. C.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 - eröffnet am 1. Mai 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden in englischer Sprache Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014). Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühlten sich in ihrem Aufenthaltsstaat nicht sicher. In Khartum würden sie sich in ständiger Gefahr um ihr Leben und ihre Freiheit befinden. Im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab fehle es an lebensnotwendigen Dingen wie Schutz und Nahrung. Zudem komme es dort zu Entführungen und "human trafficking" durch verschiedene kriminelle Gruppierungen, insbesondere durch Angehörige der Rashaida-Nomaden.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 6. August 2013 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin (Mutter) auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
E. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
E. 5.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 23. Mai 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe.
E. 6.1.2 Unglaubhaft würden jedoch ihre Angaben erscheinen, wonach sie Mitte der 1990er Jahre bereits verheiratet gewesen sein wolle, und ihr angeblicher Ehemann bereits im Jahr 2000 getötet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin gerade elf Jahre alt gewesen. Zudem habe sie bei den persönlichen Angaben in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2013 weder ihren Zivilstand mit verwitwet angegeben, noch Angaben zu ihrem Ehemann gemacht.
E. 6.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben beim UNHCR als Flüchtling registriert worden und habe sich drei Tage lang im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Sie sei im Sudan in ihren Rechten beschnitten worden, Individuen würden sie terrorisieren sowie foltern und sie könne damit nicht zur Polizei, da diese sudanesische Personen begünstigen würde. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie mit ihrem Kind seit mehreren Jahren dort leben würde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien somit in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge seien keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Die Beschwerdeführenden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne. Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen.
E. 7.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zuflucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitregion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen, und in den Flüchtlingslagern des UNHCR müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen 80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten oder Europa fort. Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", der zufolge Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise - in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa - von Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flüchtlinge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, in Erscheinung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Rashaida über ein gut organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Eritreische Flüchtlinge werden nicht nur aus den Lagern des Ostsudan entführt, es kommt auch zu "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgetragen, bereits während ihres dreitägigen Aufenthaltes im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab Opfer einer Entführung durch die Rashida-Nomaden geworden zu sein, welche sie erst nach der Bezahlung eines Lösegelds durch ihre Verwandten wieder freigelassen hätten. Danach habe sie sich nach Khartum begeben, wo am 19. Dezember 2010 ihr Kind zur Welt gekommen sei, und wo sie gemäss Aktenlage noch heute lebt. Folglich befinden sich die Beschwerdeführenden nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des UNHCR das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten ist (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.2 S. 15). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum sind die Beschwerdeführenden hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Sie haben daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführenden als eritreische Flüchtlinge in Khartum befürchten müssten, Opfer eines Menschenschmuggels zu werden.
E. 7.3 Das Gericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das BFM ihr in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die geltend gemachte "Verwitwung" mit 13 Jahren nicht geglaubt hat. Vor dem Hintergrund der in Eritrea üblichen Zwangsverheiratungen im Kindesalter kann es durchaus zu derartigen Konstellationen kommen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich jedoch, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie nachfolgend dargelegt wird, insgesamt nicht asylrelevant sind.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Verhältnisse in Khartum seien viel prekärer und gefährlicher als in der angefochtenen Verfügung dargestellt ("random round ups", Forderungen der sudanesischen Polizei nach Geldleistungen unter Androhung der Deportation und Festnahmen sowie die Sorge um ihren Lebensgefährten). Abgesehen aber von der Festnahme im April 2014 durch die Polizei hat sie keine konkreten Behelligungen während ihres Aufenthalts in Khartum geltend gemacht. Auch ist es ihr gemäss eigenen Angaben gelungen, durch den Verkauf von Tee und durch Arbeiten in verschiedenen Haushalten ein Auskommen zu finden.
E. 7.4.2 Es ist nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen in Khartum generell, und somit auch für die Beschwerdeführerin und ihr Kind, schwierig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind nicht mehr wird bestreiten können. Sie lebt gemäss ihren Angaben seit nahezu fünf Jahren in Khartum, wo sie eine Arbeit und eine Unterkunft gefunden hat. Sie verkauft Tee und besorgt gegen Entgelt in verschiedenen Haushalten verschiedene Tätigkeiten wie Kleider waschen und bügeln oder Putzen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt wird aufkommen können; allenfalls kann sie auch mit der in Khartum lebenden grossen eritreischen Diaspora rechnen. Dies umso mehr, als sie in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2013 ausdrücklich erklärte, sie habe zwar keine Verwandten im Sudan, aber ihre Nachbarn seien eritreische Flüchtlinge (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2013 S. 7). Sollten die Beschwerdeführenden einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen, haben sie die Möglichkeit, sich wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen können, auch wenn es dort - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im Shegarab-Lager nicht ausgeschlossen werden; indessen genügt eine aktuell für die Beschwerdeführenden gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. E-3288/2013 E. 6.4).
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19).
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3326/2014 Urteil vom 1. Oktober 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N_______. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) für sich und ihr Kind ein Asylgesuch ein. B. B.a Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2) mit, dass im vorliegenden Fall kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege und forderte sie auf, eine unterzeichnete Willensäusserung einzureichen, wonach sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche, sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand des beiliegenden Fragenkataloges. Des Weiteren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreitete ihr das BFM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Eingangsstempel der Botschaft) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei am 7. März 1984 in C._______ (Eritrea) geboren, sie sei tigrinischer Ethnie, christlich-orthodoxen Glaubens, Mutter eines Kindes und wohne zur Zeit in Khartum. Ihre Probleme hätten Mitte der 1990er Jahre begonnen, als die eritreische Regierung ihren Ehemann zwangsverpflichtet und nach den vorgesehenen 18 Monaten Dienst nicht wieder entlassen habe. Im Mai 2000 sei ihr Ehemann während des Grenzkonfliktes mit Äthiopien umgebracht worden. Dieses Ereignis habe grosse Verzweiflung in ihr Leben gebracht. Daraufhin habe sie sich entschieden, nach D._______ zu gehen, da sie sich dort ein besseres Einkommen erhofft habe. In D._______ habe sie begonnen, in einem privaten Café zu arbeiten. Nach einiger Zeit und mit Hilfe von anderen habe sie ein eigenes Café- und Teegeschäft eröffnen können. Die Sicherheitskräfte hätten alle Ladenbesitzer in dieser Region, so auch die Beschwerdeführerin, auf ihre Pflicht hingewiesen, Flüchtlinge zu melden. Am 17. Februar 2009 seien die Sicherheitskräfte in ihr Café gekommen, hätten sie in ihr Büro nach E._______ gebracht und dann für zwei Wochen ohne Befragung inhaftiert. Sie sei beschuldigt worden, jungen Männern zur Flucht verholfen zu haben, danach hätten sie zwei Männer in die Wildnis gebracht, dort geschlagen und vergewaltigt. Insgesamt sei sie drei Monate in E._______ in Haft gewesen. Am 21. April 2009 sei sie nach der Unterzeichnung eines falschen Geständnisses freigelassen worden. Am 20. Juni 2009 sei sie aus Eritrea in Richtung Sudan geflüchtet. Im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab sei sie registriert, aber nach drei Tagen und noch vor Ausstellung ihre Flüchtlingskarte von der Rashaida entführt worden. Ihre Verwandten hätten das Lösegeld bezahlt, so dass sie wieder freigekommen sei. Aus Angst vor einer erneuten Entführung sei sie nicht ins Flüchtlingslager zurückgekehrt, sondern habe sich nach Khartum begeben. Auch in Khartum lebe sie in grosser Angst. Bereits zweimal seien Diebe in ihr Haus gekommen, hätten sie mit einem Messer bedroht und ausgeraubt. Im März 2010 habe sie eine Beziehung mit einem Eritreer begonnen, welcher nach Libyen weitergeflohen sei, als sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Sie wisse nicht, wo sich dieser Mann heute befinde. Sie lebe alleine in Khartum und bestreite ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee und mit anderen Haushaltsarbeiten. Im Sudan sei sie in ihren Rechten beschnitten, sie werde von Individuen terrorisiert und gefoltert und könne sich diesbezüglich nicht an die Polizei wenden, da diese Sudanesen begünstige. Zudem habe sie grosse finanzielle Probleme. C.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 - eröffnet am 1. Mai 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden in englischer Sprache Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014). Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühlten sich in ihrem Aufenthaltsstaat nicht sicher. In Khartum würden sie sich in ständiger Gefahr um ihr Leben und ihre Freiheit befinden. Im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab fehle es an lebensnotwendigen Dingen wie Schutz und Nahrung. Zudem komme es dort zu Entführungen und "human trafficking" durch verschiedene kriminelle Gruppierungen, insbesondere durch Angehörige der Rashaida-Nomaden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft in Khartum zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 6. August 2013 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin (Mutter) auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 5. 5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4). 5.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 23. Mai 2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 lasse sich schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. 6.1.2 Unglaubhaft würden jedoch ihre Angaben erscheinen, wonach sie Mitte der 1990er Jahre bereits verheiratet gewesen sein wolle, und ihr angeblicher Ehemann bereits im Jahr 2000 getötet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin gerade elf Jahre alt gewesen. Zudem habe sie bei den persönlichen Angaben in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2013 weder ihren Zivilstand mit verwitwet angegeben, noch Angaben zu ihrem Ehemann gemacht. 6.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben beim UNHCR als Flüchtling registriert worden und habe sich drei Tage lang im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Sie sei im Sudan in ihren Rechten beschnitten worden, Individuen würden sie terrorisieren sowie foltern und sie könne damit nicht zur Polizei, da diese sudanesische Personen begünstigen würde. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihnen zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khartum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie mit ihrem Kind seit mehreren Jahren dort leben würde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien somit in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge seien keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Die Beschwerdeführenden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden könne. Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 7. 7.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zuflucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitregion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen, und in den Flüchtlingslagern des UNHCR müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Papiere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen 80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten oder Europa fort. Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", der zufolge Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Da die Flüchtlinge oft weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen, sind sie für ihre Weiterreise - in den Grossraum Khartum, in den Nahen Osten oder nach Europa - von Schleppern abhängig. Sie sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flüchtlinge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und deren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomadenstamm der Rashaida, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, in Erscheinung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschenschmuggel und -handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Rashaida über ein gut organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und mit ägyptischen Beduinen zusammen (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Eritreische Flüchtlinge werden nicht nur aus den Lagern des Ostsudan entführt, es kommt auch zu "Schlepper- bzw. Schmuggelmissbräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung Mittelmeer, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nordwesten in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach Ägypten, führen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgetragen, bereits während ihres dreitägigen Aufenthaltes im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab Opfer einer Entführung durch die Rashida-Nomaden geworden zu sein, welche sie erst nach der Bezahlung eines Lösegelds durch ihre Verwandten wieder freigelassen hätten. Danach habe sie sich nach Khartum begeben, wo am 19. Dezember 2010 ihr Kind zur Welt gekommen sei, und wo sie gemäss Aktenlage noch heute lebt. Folglich befinden sich die Beschwerdeführenden nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden Migrationsrouten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des UNHCR das Risiko einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten ist (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.2 S. 15). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum sind die Beschwerdeführenden hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Entführung bedroht. Sie haben daher keine begründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkrete Grundlage für die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführenden als eritreische Flüchtlinge in Khartum befürchten müssten, Opfer eines Menschenschmuggels zu werden. 7.3 Das Gericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das BFM ihr in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die geltend gemachte "Verwitwung" mit 13 Jahren nicht geglaubt hat. Vor dem Hintergrund der in Eritrea üblichen Zwangsverheiratungen im Kindesalter kann es durchaus zu derartigen Konstellationen kommen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich jedoch, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie nachfolgend dargelegt wird, insgesamt nicht asylrelevant sind. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Verhältnisse in Khartum seien viel prekärer und gefährlicher als in der angefochtenen Verfügung dargestellt ("random round ups", Forderungen der sudanesischen Polizei nach Geldleistungen unter Androhung der Deportation und Festnahmen sowie die Sorge um ihren Lebensgefährten). Abgesehen aber von der Festnahme im April 2014 durch die Polizei hat sie keine konkreten Behelligungen während ihres Aufenthalts in Khartum geltend gemacht. Auch ist es ihr gemäss eigenen Angaben gelungen, durch den Verkauf von Tee und durch Arbeiten in verschiedenen Haushalten ein Auskommen zu finden. 7.4.2 Es ist nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen in Khartum generell, und somit auch für die Beschwerdeführerin und ihr Kind, schwierig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind nicht mehr wird bestreiten können. Sie lebt gemäss ihren Angaben seit nahezu fünf Jahren in Khartum, wo sie eine Arbeit und eine Unterkunft gefunden hat. Sie verkauft Tee und besorgt gegen Entgelt in verschiedenen Haushalten verschiedene Tätigkeiten wie Kleider waschen und bügeln oder Putzen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt wird aufkommen können; allenfalls kann sie auch mit der in Khartum lebenden grossen eritreischen Diaspora rechnen. Dies umso mehr, als sie in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2013 ausdrücklich erklärte, sie habe zwar keine Verwandten im Sudan, aber ihre Nachbarn seien eritreische Flüchtlinge (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2013 S. 7). Sollten die Beschwerdeführenden einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht ziehen, haben sie die Möglichkeit, sich wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen können, auch wenn es dort - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr (respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Entführung im Shegarab-Lager nicht ausgeschlossen werden; indessen genügt eine aktuell für die Beschwerdeführenden gar nicht in unmittelbar absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälligen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. E-3288/2013 E. 6.4). 7.5 Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan auf. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19). 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: